Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -

Ähnliche Dokumente
- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.

Herausgabeanspruch aus 985 BGB

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Prüfung von Gestaltungsrechten

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Rechtsfolgen von Willensmängeln

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Fall 9: Duveneck

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Lösung Fall 9. I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II-

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Wirkungen der Stellvertretung

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

Täuschung und Drohung, 123

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Übung Anspruchsgrundlagen

Fall 2: Das gute, alte Armband

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

A. Ansprüche T gegen G

Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten?

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser

Lösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag

Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Falllösungen. am

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

Transkript:

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Lösung Grundfall Wie immer wenn Ihnen eine solche Fallfrage gestellt wird, kommt es darauf an, einen Obersatz zu finden. Hier helfen dann die berühmten fünf W : Wer will von wem was woraus? V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000 EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. I. Dazu müsste zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Einigung von V und K über den Verkauf eines bestimmten Gemäldes zu einem Preis von 100.000 EUR. Kaufvertrag (+) II. Der Kaufvertrag könnte jedoch infolge einer Anfechtung durch K gemäß 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. 1. Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung ist zunächst eine wirksame Anfechtungserklärung des K gegenüber V ( 143 Abs. 1 und 2 BGB). Hier (+) Anm.: Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Als solche ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. (Woraus ergibt sich dies allg e- mein? 133, 157 BGB) Für eine Anfechtung ist deshalb nicht erforderlich, dass in der Erklärung das Wort Anfechtung gebraucht wird. Es genügt, wenn deutlich wird, dass e i- ne Partei wegen eines Willensmangels an dem Rechtsgeschäft nicht mehr festhalten will. 2. K müsste weiterhin ein Anfechtungsgrund zustehen. a) Anfechtung gemäß 123 Abs. 1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung - Täuschungshandlung (+): V hat dem K vorgespiegelt, es handele sich bei dem Bild um einen echten Bruegel. - Korrespondierender Irrtum (+): Durch die Täuschung kaum es zu einer entspr e- chenden Fehlvorstellung bei K. - Ursächlichkeit des Irrtums für die WE des K (+): Ohne den Irrtum hätte K das Bild nicht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen gekauft. - Arglist (+): V hat bewusst und gewollt unrichtige Angaben über die Herkunft des Bildes gemacht. Er hat auch damit gerechnet, dass die falsche Herkunftsangabe ursächlich für die WE des K war und hat dies zumindest billigend in Kauf geno m- men.

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 2 - Anm.: An sich sind die Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird im Wortlaut keine Widerrechtlichkeit der Täuschung verlangt, sondern nur eine widerrechtliche Drohung. Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber annahm, eine arglistige Täuschung sei immer widerrechtlich. Dies ist zwar auch heute noch die Regel. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn eine gestellte Frage unzulässig ist. Hier ist es zum Schutz des b e- fragten mitunter erforderlich, dass der Befragte die Antwort nicht nur verweigern, so n- dern auch eine unrichtige Antwort geben, also täuschen darf. Dies gilt insbesondere im Arbeitsrecht. Bsp. ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Dies ist - ebenso wie die Rechtfertigungsgründe im Strafrecht - nur anzusprechen, wenn wirklich problematisch. Hier ( -). Ergebnis: Ein Anfechtungsgrund gemäß 123 Abs. 1 BGB besteht. b) Anfechtung gemäß 119 Abs. 1 BGB wegen eines Erklärungs- bzw. Inhaltsirrtums (Neben 123 kann eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß 119 BGB erfolgen. Der Erklärende kann wählen, welches Anfechtungsrecht er ausüben möchte). - Erklärungsirrtum im Sinne des 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (-). Der äußere Erklärungstatbestand entsprach dem Willen des K. Dieser hat sich nicht versprochen oder verschrieben. - Inhaltsirrtum gemäß 119 Abs. 1 Alt. 1 ( -). K war bewusst, dass er für das betreffende Bild einen Kaufpreis von 100.000 EUR bezahlen sollte. Zwar nahm er an, es handele sich bei dem Gemälde um einen Bruegel. Dies war jedoch lediglich das Motiv für seine WE. Derartige Motivirrtümer fallen nicht unter 119 Abs. 1 BGB, sondern berechtigen allenfalls unter den Voraussetzungen des 11 9 Abs. 2 BGB zur Anfechtung. Bsp. Für Inhaltsirrtum ist die berühmte Bestellung von 25 Gros WC -Papier in der Annahme es handele sich um 25 große Rolle. Eine Gros sind jedoch 12 Duzend, also 144 Rollen, so dass die Bestellung auf 3600 normale Rollen gerich tet ist. Anderes Beispiel ist etwa die Identitätsverwechslung: A will für seine Hochzeit den ihm bekannten Fotografen F beauftragen, er irrt sich aber im Namen und beau f- tragt den im selben Geschäft tätigen E. (Fehler bei der Individualisierung). Anders liegt es, wenn A den F bestellt, weil er meint, F sein ein guter Freund seiner Frau. In Wahrheit können sich die beiden nach einem Streit aber nicht mehr leiden. (Motivirrtum). A könnte selbst dann nicht anfechten, wenn er dem F sein Motiv mitteilt. Denn auch der mitgeteilte Motivirrtum bleibt ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 3 - c) Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB - Bild als Sache (+). Der Begriff Sache im Sinne des 119 Abs. 2 BGB ist weiter als der Sachbegriff des 90 BGB und erfasst alle Gegenstände, die Objekte des Rechtsverkehrs sein können (insbes. auch Rechte). Hier liegt sogar eine Sache im Sinne des 90 BGB vor. - Herkunft des Bildes als verkehrswesentliche Eigenschaft (+). Die Echtheit des Bi l- des gehört zu den wertbildenden Faktoren. (verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind je nach Lage des Falles: A l- ter, Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit, Kreditwürdigkeit etc. Bitte nicht als wertbi l- dende Faktoren einer Person bezeichnen: Vielmehr alle Verhältnisse und Merkmale einer Person, die für das konkre te Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Aber: 119 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn die kaufvertragliche Sachmängelhaftung gemäß 434 ff. BGB einschlägig ist. Die Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB darf nicht dazu führen, dass die Sondervorschriften des Kaufrechts ausgehebelt werden. Grund: Im Normalfall eines Sachmangels gemäß 434 BGB irrt sich der Käufer da r- über, dass die Sache fehlerhaft ist, d.h. gewisse verkehrswesentliche Eigenschaften nicht hat. Wendete man gleichwohl 119 Abs. 2 BGB an, würden die kurzen und abgestuften Verjährungsfristen der Sachmängelhaftung g e- mäß 438 Abs. 1 BGB praktisch bedeutungslos, weil die Anfechtung nach 121 Abs. 2 BGB 10 Jahre lang möglich ist. könnte sich der Käufer, der den Sachmangel infolge grober F ahrlässigkeit nicht gekannt hat, entgegen 442 Abs. 1 S. 2 BGB vom Vertrag lösen, weil die Anfechtung vom Verschulden unabhängig ist. Vorliegend hat das Bild nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Ein Sac h- mangel im Sinne des 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor. An sich ist 119 Abs. 2 BGB daher ausgeschlossen.

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 4 - Rückausnahme: V handelte arglistig und ist nicht schutzwürdig. Im Falle der Arglist gelten weder die kurzen Verjährungsbestimmungen des 434 Abs. 1 BGB (vgl. gemäß 434 Abs. 3 BGB) noch sind Mängelansprüche gemäß 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. 442 Abs. 1 S. 2 a.e. BGB). Die Sondervorschriften des Kau f- rechts werden also nicht ausgehebelt. Ausnahmsweise ist 119 Abs. 2 BGB daher nicht durch die 434 ff. BGB ausgeschlossen. Ergebnis: Wegen der Arglist des V besteht auch ein Anfechtungsgrund gemäß 119 Abs. 2 BGB. 3. K muss die Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt haben. a) Anfechtung gemäß 123 Abs. 1 BGB Die Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung beträg t gemäß 124 Abs. 1 und 2 BGB ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, höchstens jedoch 10 Jahre. Hier (+) b) Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB In den Fällen des 119 BGB muss die Anfechtung gemäß 121 BGB unverzüglich erklärt werden, nach der Legaldefinition (!) in 121 BGB also ohne schuldhaftes Zögern. Hier (+). Ergebnis: K hat den Kaufvertrag wirksam angefochten. Dieser ist daher gemäß 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 100.000 EUR besteht nicht. Abwandlung: Abweichungen zum Ausgangsfall ergeben sich nur hinsichtlich der Anfechtung gemäß 123 BGB. Nicht der Vertragspartner V, sondern dessen Angestellter A hat getäuscht. Wird die Täuschung von einem Dritten verübt, kann nur unter den Voraussetzungen des 123 Abs. 2 BGB angefochten werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des V von der Täuschung). Es fragt sich deshalb, ob A Dritter im Sinne des 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist.

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 5 - Dritter im Sinne des 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Ve r- trages mitgewirkt hat. A ist Vertreter. Sein Verhalten muss sich V grundsätzlich zurechnen lassen ( 164, 166 BGB). Wie alle Vertreter ist A deshalb sog. Nichtdritter. Im einzelnen kann Abgrenzung schwierig sein. Oft wird dann nach Interessensphären abg e- grenzt, ob der Täuschende im Lager des Erklärungsgegners steht oder vielmehr eigene I nteressen verfolgt. Ergebnis: K kann den Kaufvertrag wie im Grundfall nach 123 Abs. 1 BGB anfechten. Abwandlung 2: Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung, einen Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus. I. Anfechtungserklärung des V (+) II. Anfechtungsgrund 1. In Betracht kommt nur 119 Abs. 2 BGB. Die Herkunft des Bildes ist eine ve r- kehrswesentliche Eigenschaft (s.o.), über die sich V geirrt hat. 2. Der Anwendung des 119 Abs. 2 BGB steht die Sachmängelhaftung gemäß 434 ff. BGB nicht entgegen. Denn sie regelt nur die Rechte des Käufers. Hier will aber der Verkäufer anfechten. 3. Aber: Nicht nur V hat sich geirrt, sondern auch der K. Es handelt sich um einen Fall des beidseitig beachtlichen Motivirrtums. Früher war streitig, ob hier eine Anfechtung gemäß 119 Abs. 2 BGB möglich ist oder ob die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden. Diesen Streit hat der Gesetzgeber in 313 BGB n.f. gelöst. Nunmehr ist der bei d- seitige Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß 313 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB. Rechtsfolge: Grundsätzlich Vertragsanpassung. Diese ist hier aber nicht möglich, bzw. den Parteien nicht zumutbar. Daher kann V gemäß 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten. Eine Anfechtung ist jedoch nicht möglich. Ergebnis: Die von V erklärte Anfechtung ist unwirksam. V kann aber gemäß 313 Abs. 3, 346 ff. BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.