BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSENDEN VON GEFAHRGUT AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR
Der Versand gefährlicher Güter ist durch die SDR 1 und die GGBV 2 geregelt. Das ADR 3 ist integrierender Bestandteil der SDR. Für einen gesetzeskonformen Versand müssen immer mehrere Punkte beachtet werden: - Ausbildung des eigenen Personals - Klassifizierung des Gefahrgutes - Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial - Beförderungspapier - Versandstücke / Kennzeichnung der Verpackung - Fahrzeug / -Ausrüstung - Weitere Dokumente - Ausbildung des Fahrzeugführers bei Transporten innerhalb der Freigrenze nach 1.1.3.6 ADR - Allgemeines 1. AUSBILDUNG DES EIGENEN PERSONALS Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen 4 müssen in den Anforderungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, nach den Vorschriften des ADR 5 unterwiesen sein. Arbeitnehmer welche noch nicht ausgebildet sind, dürfen Aufgaben nur unter der direkten Überwachung einer ausgebildeten Person ausführen. Die Ausbildung muss dokumentiert werden 6 (Schulungsnachweis). Die Aufbewahrungsfrist der Schulungsnachweise beträgt 5 Jahre. Zusätzlich müssen im Betrieb den Tätigkeiten, in Bezug auf die Beförderung von Gefahrgut, entsprechende Arbeitsanweisungen 7 und Checklisten vorhanden ein ARBEITSANWEISUNG GEFAHRGUT SEITE 2 1. GELTUNGSBEREICH Diese Arbeitsanweisung regelt die Pflichten und Aufgaben aller, im Betrieb betroffenen Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter. Zwecks besserer Lesbarkeit wird in Bezug auf die Mitarbeitenden ausschliesslich die männliche Schreibweise angewandt. 2. RECHTSGRUNDLAGEN Folgende Rechtsgrundlagen regeln die einzelnen Pflichten und Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Mitarbeitenden: a) SDR (Verordnung über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf der Strasse) b) ADR (Europäisches Übereinkommen über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf der Strasse c) GGBV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) Abb.1 Arbeitsanweisung 1 741.621 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 2 741.622 Gefahrgutbeauftragtenverordnung 3 Europäisches Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 4 ADR Kapitel 1.4 5 ADR Abschnitt 1.3.2 6 ADR Abschnitt 1.3.3 7 GGBV Art. 11
2. KLASSIFIZIERUNG DES GEFAHRGUTES Sämtliche Gefahrgüter sind korrekt klassifiziert und zum Versand zugelassen 8. Informationen zur Klassifizierung finden sich in den Sicherheitsdatenblättern 9 der entsprechenden Gefahrgüter und in der Tabelle A 3.2 ADR Klasse/ Unter- klasse Bezeichnung IATA Cargo IMP Code Gefahrzettel 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFFEN 1.1 Stoffe und Gegenstände mit Massenexplosionsgefahr REX 1.2 Stoffe und Gegenstände mit Gefahr der Verpuffung, aber keiner Massenexplosionsgefahr REX 1.3 Stoffe und Gegenstände mit Feuergefahr und/oder kleiner Explosions- aber keiner Massenexplosionsgefahr RCX, RGX 1.4 Stoffe und Gegenstände ohne bedeutende Gefahr RXB, RXC, RXD, RXE, RXG, RXS, 1.5 Sehr unempfindliche Substanzen mit einer Massenexplosionsgefahr REX 1.6 Äusserst unempfindliche Stoffe und Gegenstände, welche keine Gefahr zur Massenexplosion aufweisen REX 2 GASE 2.1 Entzündbare Gase RFG 2.2 Nicht-entzündbare, nicht-toxische Gase RNG, RCL 2.3 Toxische Gase RPG 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE RFL 8 ADR Kapitel 2 9 Kapitel 14 des Sicherheitsdatenblattes
2. KLASSIFIZIERUNG DES GEFAHRGUTES (Fortsetzung) 4 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE 4.1 Entzündbare Feststoffe RFS 4.2 Selbstentzündliche Stoffe RSC 4.3 Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase bilden RFW 5 OXIDIERENDE SUBSTANZEN UND ORGANISCHE PEROXIDE 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ROX 5.2 Organische Peroxide ROP 6 GIFTIGE (TOXISCHE) UND INFEKTIÖSE STOFFE 6.1 Giftige (toxische) Stoffe RPB 6.2 Infektiöse Stoffe RIS 7 RADIOAKTIVE STOFFE RRW, RRY 8 ÄTZENDE STOFFE RCM 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE RMD, RSB, ICE
3. GEFÄHRLICHE GÜTER MIT HOHEM GEFAHRENPOTENZIAL Beim Versand gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial 10 gem. Kapitel 1.10.3 (s. Abb. 2) ADR muss die Beförderung unter Anwendung eines sog. Sicherungsplanes 11 erfolgen. Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter) lose Schüttung Versandstück (kg) 1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C 1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) giftige Gase (Klassifizierungs- codes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II a) a) 0 a) a) 0 a) a) 0 a) a) 0 0 a) 0 3000 a) b) 0 a) 0 3000 a) b) desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 0 a) 0 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe a) a) 0 4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) 4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat- Emulsionen oder - Suspensionen oder -Gele 3000 a) b) 3000 3000 b) 6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 0 a) 0 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) a) 0 0 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b) a)! gegenstandslos b)! Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht. c)! Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. d)! Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Abb.2 Tabelle 1.10.3.1.2 Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotenzial (Auszug ADR) 10 ADR Abschnitt 1.10.3.1.2 11 ADR 1.10.3.2
3. BEFÖRDERUNGSPAPIER Für den Versand von Gefahrgut ist ein Beförderungspapier 12 vorgeschrieben. Gewisse Freistellungen erlauben jedoch Ausnahmen. Das Beförderungspapier kann als Information für den Verpacker dienen. Das Beförderungspapier muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein (D) (F) (I). Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch ist, muss eine Kopie des Beförderungspapiers in einer dieser Sprachen mitgeführt werden. ANGABEN IM BERFÖRDERUNGSPAPIER Absender (Verladeort) Empfänger (Entladeort) Anzahl und Art der Versandstücke Bruttomasse 13 / Nettomasse in kg 14 bzw. in l 15 pro UN-Nummer und VG Offizieller Gefahrguteintrag 16 UN-Nummer (Buchstaben UN vorangestellt) Offizielle Benennung des Stoffes Gefahrenauslöser bei Sondervorschrift 274 (bei n.a.g. Einträgen) in () Nummer des Gefahrzettels (Hauptgefahr) Nummer des/der Gefahrzettel (Nebengefahr) in Klammern Verpackungsgruppe in römischen Ziffern (I / II / III) Tunnelbeschränkungscode Vermerk "umweltgefährdend" (wenn erforderlich) Beförderung innerhalb der Freigrenze 17 : Musterchemie AG Industriestrasse 17 2504 Biel INDU-Produktions AG Baumgartenstrasse 45 8004 Zürich 4 Fässer (1A1) 720l UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Benzin- Methanolgemisch), 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend Gesamtmenge pro Beförderungskategorie 18 (s. Abb.1) Angabe eventuell angewandter Sondervereinbarungen Spezielle Vermerke: Abfälle mit dem Wort Abfall zwischen UN-Nummer und offizieller Benennung Bergungsverpackungen Leere, ungereinigte Verpackungen 19 Leere, ungereinigte Tanks (Tankfahrzeuge / -Container / Baustellentanks etc.) 20 Feste Stoffe in Schüttgutcontainern 21 Umweltgefährdende Stoffe mit dem Vermerk "umweltgefährdend" Allfällige Sondervorschriften (z.b. bei der Beförderung in Tanks) Zusatzangaben für Stoffe der Klasse 1 22 UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Benzin- Methanolgemisch), 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend Bergungsverpackung Leeres ungereinigtes Grosspackmittel (IBC), 3 Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff, 3,III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L Schüttgutcontainer (BK) von der zuständigen Behörde der Schweiz zugelassen... 3 (6.1), II. (D/E) umweltgefährdend UN 1202 Dieselkraftstoff, 3,III, (D/E) umweltgefährdend SV 640L Klassifizierung von Feuerwerkskörpern durch die zuständige... Die Informationen müssen an den Beförderer weitergegeben, und vor dem Beladen des Fahrzeuges dem Fahrzeugführer zur Kenntnissnahme übergeben werden. Die Aufbewahrungsfrist durch den Absender und den Beförderer beträgt 3 Monate. 12 ADR Abschnitt 5.4 13 für Gegenstände (Batterien, Feuerzeuge, Druckgaspackungen etc.) 14 für feste Stoffe (Salze, Granulate etc.), verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase 15 für flüssige Stoffe und verdichtete Gase 16 Kapitel 3.2 Tabelle A ADR 17 Abschnitt 1.1.3.6 ADR 18 Spalte 15 Tabelle A ADR 19 bei Beförderung innerhalb der Schweiz nicht notwendig 20 Unterabschnitt 5.4.1.1.6.2.2 ADR 21 Unterabschnitt 5.4.1.1.17 22 siehe Unterabschnitt 5.4.1.2.1 ADR
Während des Transports muss das Beförderungspapier für den Fahrzeugführer leicht erreichbar (d.h. in der Kabine) sein. Die Form des Beförderungspapiers ist im Gegensatz zum Inhalt nicht vorgeschrieben. Die notwendigen Angaben können z.b. auch auf einem Lieferschein, einer Rechnung oder einem Ladeschein enthalten sein. Beim Versand von Sonderabfällen (Gefahrgut) kann der VeVA-Begleitschein als Beförderungspapier verwendet werden. In diesem Fall muss der offizielle Gefahrguteintrag in Feld 2 eingefügt werden. (S. Abb.2) BEFÖRDERUNGSPAPIER Absender: Chemicals AG Industriechemie Industriestrasse 12 9999 Musterstadt Empfänger: Chemiehandels AG Fabrikstrasse 1 5555 Musterdorf Anzahl Verpackung Artikel Menge 1 Kanister UN 1098 Allylalkohol 6.1 (3), I (C/D) 5 l 10 Fass Summe der Massenpunkte pro Beförderungskategorien: Beförderungskategorie 1 = 250 Beförderungskategorie 2 = 0 Beförderungskategorie 3 = 500 UN 1309 Aluminiumpulver, überzogen 4.1, III (E) 500 kg Abb.3 Beförderungspapier bei Anwendung der Freistellung 1.1.3.6 Abb.4 VeVA-Begleitschein / Gefahrgutangaben und Sonderabfalletikette (für jedes Versandstück)
4. VERSANDSTÜCKE Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften. a) Gefahrgut Versandstück (Abb. 1) UN-geprüfte Verpackung 23 (Verpackungscode) UN-Nummer (Versandstück > 5kg/l min 6mm Schrifthöhe > 30kg/l min. 12mm Schrifthöhe) Versand von Aerosolen (Spraydosen): zusätzlicher Vermerk "AEROSOLE" (gilt nicht für begrenzte Menge LQ) Versandstücke Klasse 1: zusätzlich ist die offizielle Benennung anzubringen, z.b. UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER Gefahrzettel Hauptgefahr 24 (min. 10 x 10cm) oder begrenzte Menge (LQ) Gefahrzettel Nebengefahr(en) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (UGS) (wenn erforderlich) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) zusätzlich Sonderabfalletikette beim Versand von Sonderabfällen b) Versand von Gefahrgut in begrenzter Menge (LQ) Zusammengesetzte Verpackung (Innenverpackung + Aussenverpackung - z.b. Spraydose (Innenverpackung) in einer Kiste aus Pappe) keine UN-geprüfte Verpackung notwendig (die Verpackung muss jedoch in ihrer Beschaffenheit eine UN-geprüften Verpackung entsprechen) Gefahrzettel "begrenzte Menge" Maximales Gesamtgewicht Versandstücke: 30kg Maximales Gesamtgewicht Trays: 20kg c) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen deren Verschlüsse von Aussen nicht sichtbar sind. Ausrichtungspfeile (schwarz oder rot, eingerahmt) auf 2 gegenüberliegenden Seiten (gilt auch für LQ) d) Umverpackung (Abb. 2) UN-geprüfte Innenverpackung (Kennzeichnung gemäss Pt. a) Die Umverpackung ist nicht UN-geprüft Gefahrzettel aller Haupt- und Nebengefahren aller Versandstücke sofern diese nicht vollumfänglich sichtbar sind (z.b. bei der Verwendung von Schrumpffolien) Vermerk "UMVERPACKUNG" (min. Schrifthöhe 12mm) und Ausrichtungspfeile gemäss Pt. c) auf 2 gegenüberliegenden Seiten, falls flüssige Stoffe versandt werden e) Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen >450l Kennzeichnungen und Gefahrzettel (Haupt- und Nebengefahr) auf 2 gegenüberliegenden Seiten f) Verwendungsdauer Kanister, Fässer und IBC unterliegen einer maximalen Verwendungsdauer von 5 Jahren. g) Prüffristen IBC müssen alle 5 Jahre 25 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Alle 2.5 Jahre ist einer Zwischenprüfung vorzunehmen. Gefahrzettel 10x10cm (Bsp. Kl. 3) Hinweis "umweltgefährdender Stoff" Gefahrzettel "begrenzte Menge" (LQ) Ausrichtungspfeile 23 Nicht notwendig bei einzelnen Freistellungen und bei der Beförderung von Gefahrgut in begrenzten (3.4 ADR) oder freigestellten Mengen (3.5 ADR) 24 verbindliche Vorgaben für Gefahrzettel s. 5.2.2.2.2 ADR 25 gilt nicht für IBC aus Kunststoff, da die maximale Verwendungsdauer erreicht ist
4. VERSANDSTÜCKE (Fortsetzung) Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften. UMVERPACKUNG UN/4G/Y30/S/12/CH/EGI Abb. 6 Versandstück Abb. 7 Umverpackung Abb. 6a Versandstück begrenzte Mange LQ (Vermerk "Aerosole" ist nicht notwendig) Abb. 7b Umverpackung begrenzte Menge LQ (Vermerk "Aerosole" ist nicht notwendig) Gebräuchlichste Verpackungen (offizielle Bezeichnung und Codierung) (6.1 / 6.2 / 6.5 / 6.6 ADR) Fass Kanister Kiste Sack Code 1 z.b. (1A1) Code 2 z.b. (2H1) Code 4 z.b. (4G) Code 5 z.b. (5L) Kombinationsverpackung Grosspackmittel (IBC) Grossverpackung Druckgefäss Code 6 z.b. (6HA1) Code 11 / 13 / 21 / 31 z.b. (31H) Code 50 z.b. (50C) (Gasflasche) Auf dem Beförderungspapier muss immer die offizielle Bezeichnung der Verpackung aufgeführt werden. Der Verpackungscode darf ausschliesslich als Ergänzung in () auf dem Beförderungspapier erscheinen.
5. FAHRZEUG UND -AUSRÜSTUNG a) KONTROLLEN VOR UND NACH DEM BELAD Die Überprüfung der Dokumente, des Fahrzeuges und der Zusatzausrüstung erfolgt vor dem Belad des Fahrzeuges 26. Gleichzeitig muss das Vorhandensein der entsprechenden Ladungssicherungsmittel überprüft werden. Die verwendete Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) muss in einem guten Zustand sein. Der Transport gefährlicher Güter ist zulässig wenn: - Keine offensichtlichen Mängel feststellbar sind (Dokumente, Ausrüstung / Zusatzausrüstung, Reifen, Beleuchtung, Ladefläche, Planen, Verschlüsse, allgemeiner Zustand, genügend, den Vorgaben entsprechendes Ladungssicherungsmaterial) - Das höchstzulässige Gesamtgewicht der einzelnen Fahrzeuge nicht überschritten wird - Allfällige Zusammenladeverbote eingehalten werden (Gefahrgut Klasse 1) - Allfällige Trennvorschriften bei Nahrungs- und Futtermittel eingehalten werden (Gefahrgutklassen 6.1, 6.2 und 9) - vorhanden ist - Keine Fahrgäste mitgeführt werden Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben, darf es nicht beladen werden. Nach dem Belad ist die Ladungssicherung zu kontrollieren, nötigenfalls muss der Fahrer dazu angehalten werden, die Ladungssicherung zu verbessern. Die Kontrolle ist anhand einer, durch den Kontrolleur und den Fahrzeugführer zu unterzeichnenden Checkliste zu dokumentieren. CHECKLISTE VERLADEN / BEFÜLLEN Absender: PLZ/Ort: Empfänger: PLZ/Ort: Interne-Nr: Versanddatum: Versanddatum: PLZ/Ort: Beförderer: PLZ/Ort FZ-Halter: PLZ/Ort: Kontrollschild: Fahrzeugführer: RUNGSPAPIER(E) Nr. Kontrollpunkte n/a M Nr. n/a M 1.01 Beförderungspapier ADR 1.12 Nummer Gefahrzettel Nebengefahr(en) in ( ) 5.06 Abb. 8 Checkliste Fahrzeugkontrolle Curtainsider 18 im unteren Teil 3-4 Latten (Alu) 1.13 Verpackungsgruppe (wenn vorgesehen) 4 5.07 genügend Ladungssicherungsmaterial 32 26 gemäss Abschnitt 7.5.1 ADR IERUNG / MARKIERUNG 2.04 Prüffristen IBC nicht überschritten 9 6.07 FL 1 Datum der nächsten Prüfung 2.05 zul. Bruttogewicht Versandstücke eingehalten 6.08 FL 1 Verwendungsdauer nicht überschritten 3. BESATZUNG / 4. DOKUMENTE 4.10 Fahrzeugausweis 13 1.02 Absender / Ladestelle (Firma / Adresse) 4.11 Schriftliche Weisungen (ADR 5.4.3) 14 1.03 Empfänger / Entladestelle (Firma / Adresse) 4.12 Zulassungsbescheinigung Motorwagen 15 1.04 Anzahl Versandstücke 4.13 Zulassungsbescheinigung Anhänger/Auflieger 1.05 Beschreibung der Versandstücke 4.14 Prüfberichte aller Tanks 16 1.06 Brutto- / Nettomasse in kg bzw. in l 4.15 Tankcodierungen entsprechen den Vorgaben 1.07 UN-Nummer EUGZUSTAND 5.01 Allgemeiner Fahrzeugzustand korrekt 1.08 Vermerk "Abfall" 1 5.02 Ladeflächen unbeschädigt, sauber 17 1.09 offizielle Benennung 2 5.03 Bordwände / Rungen unbeschädigt 1.10 Gefahrauslöser bei n.a.g.-positionen in ( ) 3 5.04 Zurrpunkte Zurrschienen vorhanden / geeignet 1.11 Nummer Gefahrzettel Hauptgefahr 5.05 Einstecklatten unbeschädigt und vollständig 1.14 Tunnelbeschränkungscode in ( ) 5.08 Planen unbeschädigt 1.15 Vermerk "umweltgefährdend" 5 5.09 Tanks: Dichtigkeit (auch Armaturenschrank) 1.16 Angabe allfälliger Sondervorschriften 6 ATZAUSRÜSTUNG 6.01 Warntafel orange vorne 19 / 21 1.17 Vermerk "Beförderung nach 1.1.4.2" 7 6.02 Warntafel orange hinten 19 / 21 1.18 Unterschrift des Absenders vorhanden 7 6.03 2 selbststehende Warnzeichen 31 1.19 Container: CTU-Packzertifikat unterzeichnet 7 6.04 Unterlegkeil Motorwagen 1.20 Sprache D/F (Englisch f. Multimodal 7) 6.05 Unterlegkeil Anhänger / Auflieger 1.21 6.06 2 Feuerlöschgeräte (A/B/C) 2.01 Versandstücke unbeschädigt Ges. Gewicht 3.5t total 4kg 2.02 Versandstücke UN-geprüft Ges. Gewicht 7.5t total 8kg (min. 1 x 6kg) 2.03 Gebrauchsdauer Kunststoffverpackungen 8 Ges. Gewicht > 7.5t total 12kg (min. 1 x 6kg) 2.06 Versandstücke verschlossen / dicht 6.09 FL 1 Plombe 2.07 Gefahrzettel Hauptgefahr (10 x 10cm) 6.10 FL 1 Norm EN3 sichtbar 20 2.08 Gefahrzettel Nebengefahr (10 x 10cm) 6.11 FL 2 Datum der nächsten Prüfung
b) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (VERSANDSTÜCKE) BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT VERSANDSTÜCKEN Kennzeichnung Solofahrzeug V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Kennzeichnung Anhängerzug / Sattelzug V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Kennzeichnung Solofahrzeug (Bsp. Klasse 1) V + H orangefarbene Warntafel (neutral) L + R + H Placard Kl. 1 oder Kl. 7 Kennzeichnung Anhängerzug / Sattelzug (Bsp. Klasse 1 auf Anhänger) V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Fahrzeug mit Gefahrgut (Anhänger) : L + R + H Placard Kl. 1 oder Kl. 7 BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT IN BEGRENZTEN MENGEN ( > 8to LQ) Kennzeichnung Solofahrzeug V + H Placard LQ Kennzeichnung Anhängerzug V + H Placard LQ Abb. 9 Warntafel neutral 30 x 40cm reflektierend Abb. 10 Abb. 11 Warntafel neutral (Ausnahme) 27 Placard LQ min. 25 x 25cm Abb. 12 Placard (nur bei Kl. 1 (Bsp.) oder Kl. 7 min. 25 x 25cm 27 Sonderregelung bei Fällen in denen die Warntafel in der Grösse von 30 X 40cm nicht angebracht werden kann: 5.3.2.2.1 ADR
c) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (TANKS + TANKCONTAINER) BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT (UN 1202) + (UN 1202 zusammen mit UN 1203) IN TANKS ODER TANKCONTAINERN Kennzeichnung Solofahrzeug (1 Tankabteil) mit UN 1202 V + H orangefarbene Warntafel (30/1202 ) Tank: Placard Kl. 3 + UGS an beiden Längsseiten Kennzeichnung Anhängerzug V + H orangefarbene Warntafel (30/1202) Tanks: R + L + H Placard Kl. 3 + UGS Kennzeichnung Solofahrzeug mit Baustellentank 1'210l 3'000l V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Kennzeichnung Baustellentank: s. MB Baustellentank Kennzeichnung Sattelzug V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Tankabteile: L + R orangefarbene Warntafel (Bsp: 30/1202 resp. 33/1203) R + L + H Placard Kl. 3 + UGS Alternativ kann bei Beförderung einer einzigen Gefahrklasse ein einzelner Placard verwendet werden BEFÖRDERUNG VON VERSCHIEDENEN GEFAHRGÜTERN (UN 1760 + UN 1993 + UN 1935 + UN 3082) IN TANKS Kennzeichnung Sattelzug V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Tankabteile: L + R orangefarbene Warntafel (Bsp: 80/1760 + 33/1993 + 66/1935 +90/3082) R + L + H Placard Kl. 3 + UGS d) FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (SCHÜTTGUT + GROSSCONTAINER)
BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT (UN 3077) IN SCHÜTTGUTCONTAINERN (MULDEN ETC.) Kennzeichnung Solofahrzeug V + H orangefarbene Warntafel (90/3077) Schüttgutcontainer: V + H + L + R Placard Kl. 9 + UGS Kennzeichnung Sattelzug V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Schüttgutcontainer: L + R orangefarbene Warntafel (90/3077) / L + R + V + H Placard Kl. 9 + UGS BEFÖRDERUNG VON VERSCHIEDNEN GEFAHRGÜTERN IN GROSSCONTAINERN Kennzeichnung Solofahrzeug V + H Placard LQ Kennzeichnung Container R + L + V + H Placard LQ Kennzeichnung Zugfahrzeug + Anhänger V + H orangefarbene Warntafel (neutral) Kennzeichnung Container (Container auf Anhänger R + L + V + H Placard Klassen 6 + UGS ) (Container auf Motorwagen) R + L + V + H Placard Klassen 3 + 9 + UGS Abb. 13 Warntafel neutral 30 x 40cm reflektierend Abb. 14 Warntafel mit Ziffern 30 x 40cm reflektierend Abb. 15 Placard LQ min. 25 x 25cm Abb. 16 Placard UGS min. 25 x 25cm Abb. 17 Placard Klasse 3 (Bsp.) min. 25 x 25cm
d) FAHRZEUGAUSRÜSTUNG Die Beförderungseinheit muss wie folgt ausgerüstet sein: 1. Feuerlöschgeräte Es müssen mindestens 2 tragbare Feuerlöschgeräte mitgeführt werden Die mitgeführten Feuerlöschgeräte müssen für die Brandklassen A, B und C ausgelegt sein und der E- Norm EN 3-7:2004 + A1:2007 entsprechen. (Konformitätszeichen EN 3) 28 Jeder Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Aufschrift mit der Angabe der nächsten wiederkehrenden Prüfung (in der Schweiz alle 3 Jahre) 29 Die Feuerlöschgeräte müssen so angebracht sein, dass sie für die Besatzung leicht erreichbar sind. Die Feuerlöschgeräte müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. a) Mindestfassungsvermögen (Löschmittel) der einzelnen Feuerlöschgeräte Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) Gesamtgewicht der Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) 3.5to > 3.5to 7.5to > 7.5to total: mindestens 4kg total mindestens 8kg total mindestens 12kg 2 x 2kg davon mindestens 1 x 6kg davon mindestens 1 x 6kg b) Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Freigrenzen nach 1.1.3.6 ADR Es muss mindestens 1 tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2kg Löschmittel mitgeführt werden 2. Unterlegkeil(e) Mindestens 1, auf die Höchstmasse und den Raddurchmesser des Fahrzeuges abgestimmter Unterlegkeil pro Fahrzeug 3. Zwei selbststehende Warnzeichen 2 batterie- bzw. akkubetriebene Lampen 30 oder 2 Kegel oder 2 Warndreiecke (z.b. Pannendreiecke 31, Triopan etc.) 4. Augenspülflüssigkeit 32 Flasche mit genügend sauberem Wasser (angeschrieben mit Augenspülflüssigkeit) oder Mineralwasser ohne Kohlensäure (angeschrieben mit Augenspülflüssigkeit) 33 oder spezielle Augenspülflüssigkeit (Kochsalzlösung, Neutralisator etc.) 34 5. Eine Warnweste pro Besatzungsmitglied z.b. wie in E-Norm EN 471 beschrieben 6. Eine Taschenlampe pro Besatzungsmitglied 35 Die Taschenlampen müssen betriebsbereit sein (Batterien eingesetzt) und dürfen keine metallene Oberfläche haben, durch welche Funken erzeugt werden können. (Kunststoff, Aluminium etc.) 7. Schutzhandschuhe pro Besatzungsmitglied Säurefeste Handschuhe (empfohlen) (1 Paar pro Besatzungsmitglied) 8. Einen Augenschutz pro Besatzungsmitglied z.b. Schutzbrille, Schutzschild, etc. 28 Feuerlöschgeräte welche vor dem 1.1.2011 gebaut wurden können weiterverwendet werden 29 Für Auslandfahrten wird eine jährliche Prüfung empfohlen (Italien halbjährlich) 30 Lampen müssen stets betriebsbereit sein, d.h. mit eingesetzten, geladenen Batterien 31 bei der Verwendung von Pannendreiecken müssen insgesamt 3 Stk. vorhanden sein 32 nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3 33 Ablaufdatum beachten 34 Ablaufdatum beachten 35 s. Kapitel 8.3 ADR
e) FAHRZEUGAUSRÜSTUNG (Fortsetzung) 36 9. Eine Notfallfluchtmaske pro Besatzungsmitglied 10. Eine Schaufel z.b. Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2 welcher mit dem in der E-Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist 37 Kleine Schaufel mit Stiel, z.b. Klappspaten etc. (Keine Wischerschaufel aus Plastik) 11. Eine Kanalabdeckung 12. Ein Auffangbehälter 38 Z.B. Bauplastik, 1.2 x 1,2m 39 Z.B kleines Fass, Kunststoffbox, Aluminium-Kessel (z.b. für Tankfahrzeuge) Abb. 18 Fahrzeugausrüstung und Koffer mit Zusatzausrüstung (Quelle: wenner-brandschutz.de / metz-gefahrgut.de) CHECKLISTE FAHRZEUGKONTROLLE FZ-Halter: PLZ/Ort: Kontrollschilder: 36 37 Kontrollpunkte Fahrzeugausweis Motorwagen 1.02 1.03 n/a M FL 1 Datum der nächsten Prüfung Fahrzeugausweis Anhänger 3.06 FL 1 Verwendungsdauer nicht überschritten Zulassungsbescheinigung Motorwagen 2 3.07 FL 1 Plombe 1.04 Zulassungsbescheinigung Anhänger 2 3.08 FL 1 Norm EN3 sichtbar 10 1.05 Prüffristen nicht überschritten 3.09 FL 2 Datum der nächsten Prüfung 1.06 Schriftliche Weisungen (ADR 5.4.3) 4 3.10 FL 2 Verwendungsdauer nicht überschritten 1.07 allfällige Sonderbewilligungen 3.11 FL 2 Plombe 2.00 Allgemeiner Fahrzeugzustand korrekt 5 3.12 FL 2 Norm EN3 sichtbar 10 2.01 Reifen (Zustand / Profiltiefe) 3.13 FL 3 Datum der nächsten Prüfung 2.02 Beleuchtung 3.14 FL 3 Verwendungsdauer nicht überschritten 2.03 Ladeflächen unbeschädigt, sauber 3.15 FL 3 Plombe 2.04 Bordwände / Rungen unbeschädigt 6 3.16 FL 3 Norm EN3 sichtbar 10 2.05 Zurrpunkte Zurrschienen vorhanden/geeignet 3.17 2.06 Curtainsider 6 im unteren Teil 3-4 Latten (Alu) 2.07 Einstecklatten unbeschädigt und vollständig 2.08 4.00 Zusatzausrüstung in verplombtem Behälter 7 4.01 Inventar datiert genügend Antirutschmatten vorhanden 4.02 Plombe vorhanden / intakt 2.09 genügend Gurten, Spannlatten, Stangen etc. 4.03 Ablaufdaten nicht überschritten 2.11 Ladungssicherungsmaterial unbeschädigt 4.04 2.12 Planen unbeschädigt 4.05 Augenspülflüssigkeit 11 2.13 Unterlegkeil Motorwagen 4.06 Warnweste / reflektierende Kleidung (Fahrer) 2.14 Unterlegkeil Anhänger/Auflieger 4.07 Warnweste / reflektierende Kleidung (Beifahrer) 2.15 Warntafel orange Motorwagen vorne 7 / 8 4.08 Taschenlampe (Fahrer) 12 2.16 Warntafel orange Motorwagen hinten 7 / 8 4.09 Taschenlampe (Beifahrer) 4.10 Augenschutz (Fahrer) 13 4.12 Augenschutz (Beifahrer) 4.13 Schutzhandschuhe (Fahrer) 4.14 Schutzhandschuhe (Beifahrer) 2 Feuerlöschgeräte (A/B/C) (min. 2 Stk.) 10 4.15 Schaufel 15 Ges. Gewicht 3.5t total 4kg 4.16 Kanalabdeckung 14 / 15 9 3.01 2 selbststehende nur für flüssige und feste Stoffe Warnzeichen mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 38 3.02 wenn Lampen vorhanden: Funktionskontrolle nur für flüssige und feste Stoffe mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 3.03 39 nur für flüssige und feste Stoffe mit Gefahrzettel-Muster 3,4.1,4.3,8 oder 9 3.04 LCS CONSULTING BERNHARD Ges. Gewicht 7.5t total 8kg (min. 1 x 6kg) Ges. Gewicht > 7.5t total 12kg (min. 1 x 6kg) zusätzliche(s) Feuerlöschgerät(e) Abb. 19 Checkliste Fahrzeugkontrolle Warntafel orange 2.3 Anhänger nur für Gefahrzettel der Muster oder hinten 6.1 7 / 8 3. FEUERLÖSCHGERÄTE n/a Nr. 3.05 1 3. FEUERLÖSCHGERÄTE 1.01 Fahrzeugführer: ANH. 4. ZUSATZAUSRÜSTUNG 2. FAHRZEUGZUSTAND UND -AUSRÜSTUNG 1. DOKUMENTE Nr. MW. 15 W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN 4.17 Auffangbehälter 4.18 Notfallfluchtmaske (Fahrer) 16 / 17 4.19 Notfallfluchtmaske (Beifahrer) n/a = nicht zutreffend / korrekt/konform / M Mangel MÄNGEL / MASSNAHMEN Mängel festgestellt Mängel direkt behoben Mängel können nicht direkt behoben werden M
6. DOKUMENTE (FAHRZEUG / -FÜHRER) Fahrzeug Tankfahrzeug / Trägerfahrzeug für Aufsetztanks > 1'000l, Tankcontainer und Baustellentanks mit einem Fassungsraum 3'000l Fahrzeuge EX II und EX III Zugfahrzeug Fahrzeugausweis mit Eintrag "GEFÄHRLICHE GÜTER" in Rubrik 17 40 Gültige Zulassungsbescheinigung (Gültigkeitsdatum beachten) (s. Abb. 14) Anhänger Fahrzeugausweis mit Eintrag "GEFÄHRLICHE GÜTER" in Rubrik 17 41 Gültige Zulassungsbescheinigung (Gültigkeitsdatum beachten) (s. Abb. 14) Tankfahrzeug / Trägerfahrzeug mit Aufsetztanks Fahrzeugführer (bei Transporten über der Freigrenze gemäss 1.1.3.6 ADR Fahrzeugführer / Beifahrer Allgemein Gültige Prüfbescheinigung für den Tank / den Aufsetztank ADR-Schulungsbescheinigung gemäss 8.2.2.8 ADR (bei Tanks ab 1'000l Fassungsraum oder Tankcontainern/Baustellentanks > 3'000l Fassungsraum zusätzlicher Eintrag für Tanktransporte) (s. Abb.15) Gültiger Führerausweis Offizielles Identitätsdokument (Führerausweis, Pass oder Identitätskarte) Schriftliche Weisungen 42 in einer Sprache die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann Abb. 20 Zulassungsbescheinigung Abb. 21 Prüfbescheinigung für Tank (Bsp: Baustellentank) 40 nur für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge 41 nur für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge 42 gemäss Abschnitt 5.4.3 ADR
6. DOKUMENTE (FAHRZEUG / -FÜHRER) Abb. 22 ADR-Schulungsbescheinigung (alte Version) Abb. 23 ADR Schulungsbescheinigung (neue Version seit 2012) Abb. 24 Schriftliche Weisungen (Quelle: Verkehrsverlag Fischer)
7. AUSBILDUNG DES FAHRZEUGFÜHRERS FÜR TRANSPORTE INNERHALB DER FREIGRENZE NACH 1.1.3.6 ADR Fahrzeugführer welche gefährliche Güter innerhalb der Freigrenzen nach 1.1.3.6 befördern müssen gemäss 8.2.3 ADR eine Unterweisung nach 1.3 ADR erhalten. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden. Es besteht für den betreffenden Fahrzeugführer keine Pflicht, eine Kopie des Schulungsnachweises mitzuführen. 8. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FAHREZUGBESATZUNG (Kapitel 8.3 ADR) FAHRGÄSTE Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung, dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden. GEBRAUCH DER FEUERLÖSCHGERÄTE Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. VERBOT DER ÖFFNUNG VON VERSANDSTÜCKEN Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten. TRAGBARE BELEUCHTUNGSGERÄTE Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten. RAUCHVERBOT Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. (Gilt auch für E-Zigaretten) BETRIEB DES MOTORS WÄHREND DES BELADENS ODER ENTLADENS Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein. VERWENDUNG DER FESTSTELLBREMSE UND VON UNTERLEGKEILEN Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt 8.1.5.2 beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden. VERWENDUNG VON ELEKTRISCHEN ANSCHLUSSVERBINDUNGEN Bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABS-System) ausgerüstet sind und aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger O3 oder O4 bestehen, müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäss Absatz 9.2.2.6.3 das Zugfahrzeug und den Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden. selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen, Auskünfte und Unterstützung jederzeit gerne zur Verfügung: info@safetyscout24.com