Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung



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Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Mg/Gr Tel.: +49 30 240087-66 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 3. September 2015 Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Gesetzentwurfes und die Möglichkeit bereits zu einem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Steuerberater haben u. a. die Aufgabe, ihre Mandanten in allen Fragen der Kapitalanlage fachgerecht zu beraten; dies umfasst auch Fondsprodukte. Ein praxistaugliches, handhabbares Besteuerungssystem wird daher von der Bundessteuerberaterkammer unterstützt. Wir begrüßen es, dass die Reform der Investmentbesteuerung voranschreitet und das Ziel verfolgt, ein leicht administrierbares Besteuerungssystem für Investmentfonds zu schaffen. Aufgrund vieler Antragserfordernisse, Dokumentations- und Nachweispflichten erscheint es aber fraglich, ob dieses Ziel letztlich erreicht wird. Auch werfen die vorgesehenen Pauschalierungen und Typisierungen weitere Probleme auf, so dass dieses Steuerrechtsgebiet höchst komplex bleibt. Die Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems für Investmentfonds kann aufgrund der getrennten Besteuerung von Fonds und Anleger zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Angesichts der Tatsache, dass gerade Kleinanleger häufig neben typischen Altersvorsorgeprodukten in Fonds für ihre Altersvorsorge sparen, ist dies problematisch. Steuererhöhend wird sich auch die Reduzierung des Thesaurierungsprivilegs bei Spezial-Investmentfonds auswirken. Ebenso werden sich bei einer Veräußerungsgewinnbesteuerung von Streubesitzdividenden erhebliche Steuererhöhungen ergeben. Eine Änderung der jetzigen gesetzlichen Regelung, betreffend die Veräußerungsbesteuerung aus Streubesitzanteilen, wäre unter europarechtlichen Aspekten jedoch nicht erforderlich. Die geplanten Regelungen sind mit der Absicht der Großen Koalition, in der laufenden Legislaturperiode keine Steuererhöhungen vorzunehmen, nicht vereinbar. Nachstehend erhalten Sie unsere Anmerkungen zu einigen Punkten. Mit freundlichen Grüßen i. A. Claudia Kalina-Kerschbaum Leiterin Steuerrecht und Rechnungslegung Anlagen

Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 3. September 2015

Seite 2 Im Einzelnen: Zu Artikel 1: Investmentsteuergesetz (InvStG) Zu 1 InvStRefG-E Anwendungsbereich In 1 Abs. 2 InvStRefG-E sind Investmentfonds definiert als Investmentvermögen i. S. d. 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Diese Definition wird jedoch in Satz 2 erweitert und in Abs. 3 werden die Produkte definiert, die keine Investmentfonds sind. Wir halten diese Verknüpfung für problematisch, weil der Begriff des Investmentvermögens i. S. d. 1 Abs. 1 KAGB nicht unbedingt mit den steuerrechtlichen Anforderungen übereinstimmt. Aus diesem Grunde regen wir an, eine eigenständige investmentsteuerrechtliche Definition zu schaffen. Dadurch entsteht für den Anwender Rechtssicherheit. Da die Verwahrstellen für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Kaitalertragsteuer haften, werden sie in Zweifelsfällen Kapitalertragsteuer einbehalten, in denen gar kein Investmentvermögen vorliegt. Die Folge wären Rückerstattungsanträge, die mit unnötiger Bürokratie und zusätzlichen Kosten gerade auch für Kleinanleger verbunden wären. Unsicherheiten können in der Praxis vermieden werden, wenn klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Abwicklung des Kapitalertragsteuerabzugs vorliegen. Zu 7 InvStRefG-E Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds Entsprechend der völligen Neukonzeption der Investmentbesteuerung ist eine abgeltende Kapitalertragsteuer i. H. v. 15 % des Kapitalertrags vorgesehen. Diese führt trotz der geplanten Teilfreistellung zu einer höheren Steuerbelastung auf Ebene der Anteilseignerseite. Insofern verweisen wir auf die beigefügte Anlage. Die Mehrbesteuerung zieht erhebliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Direktanlagen nach sich. Wie sich aus der beigefügten Berechnung (Anlage Fallgestaltung) insbesondere ergibt, reicht die vorgesehene Teilfreistellung in 17 Abs. 1 InvStRefG-E nicht aus, um diese Mehrbelastungen auszugleichen. Aus diesem Grunde regen wir an, wie wir nachstehend zu 17 Abs. 1 InvStRefG-E ausführen, die Teilfreistellung entsprechend auf 50 % für Aktienfonds zu erhöhen. Zu 12 Abs. 2 InvStRefG-E Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder Erstattung Paragraf 12 Abs. 2 InvStRefG-E sieht eine Haftung der Anleger und Berechtigten bei einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerbefreiung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer oder einer Zuwendung eines Vorteils vor. Demgegenüber heißt es in der Gesetzesbegründung (S. 56 oben) Entlastungsbeträge.

Seite 3 Der Begriff des Vorteils ist zu unbestimmt und führt zu Abgrenzungsproblemen. Es sollte auch in der gesetzlichen Regelung der Begriff Entlastungsbetrag statt Vorteil verwandt werden. Zu 13 InvStRefG-E Gewerbesteuerbefreiung Paragraf 13 InvStRefG-E regelt, dass ein Investmentfonds von der Gewerbesteuer befreit ist, wenn dessen objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Unklar bleibt hier, ab wann von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist. Wir regen an, eine Wesentlichkeitsgrenze in das Gesetz aufzunehmen, bis zu der eine wirtschaftliche Betätigung des Fonds unschädlich ist und nicht zu einem Wegfall der Gewerbesteuerbefreiung führt. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten könnten damit vermieden werden. Zu 14 InvStRefG-E Erträge aus Investmentfonds Absatz 2 sieht eine Freistellung der Erträge eines ausländischen Investmentfonds ungeachtet eines anders lautenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann vor, wenn der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und die Ausschüttung zu mehr als 50 % auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht. Satz 3 fordert, dass der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung i. H. v. mindestens 10 % unterliegt und nicht von ihr befreit ist. In der Praxis wird der Anleger kaum in der Lage sein, die Ertragsbesteuerung des Fonds nachzuweisen, diese Forderung ist daher in der Regel nicht einfach umsetzbar. Zudem halten wir die vorstehende Regelung, mit der sich der Steuergesetzgeber über bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen eines DBA hinwegsetzt, für äußerst problematisch (sog. Treaty Override). Es stellt sich auch die Frage, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber dem allgemeinen Recht Vorrang genießt aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Denn eine völkerrechtsfreundliche Interpretation des nationalen Rechts ist aufgrund der grundrechtlichen Normen geboten (vgl. nur Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art. 25 Rdnr. 4 m. w. N.). Wir verweisen diesbezüglich auf die Görgülü-Entscheidung des BVerfG vom 14. Oktober 2004, Az. II BVR 1481/04. Im Umkehrschluss wird aus dieser Entscheidung geschlossen, dass ein Treaty Override nur bei einem Verstoß gegen die tragenden Grundsätze zulässig ist (vgl. Gosch, IStR 2008, S. 413). Im Übrigen hätte es nahegelegen, die Verfahren vor dem BVerfG zur Problematik der Treaty Overrides abzuwarten, bevor offensichtlich neue Treaty Overrides in mehrere Paragrafen dieses Gesetzes einfließen.

Seite 4 Vor allen Dingen jedoch stellt diese Norm auf den Nachweis ausreichender ausländischer Vorbelastung ab und es stellt sich die Frage, was z. B. geschieht, wenn der ausländische Investmentfonds aufgrund von Verlustvorträgen keine Ertragsbesteuerung im betreffenden Jahr ausweist. Zu 15 InvStRefG-E Vorabpauschale Losgelöst von den tatsächlichen Erträgen wird hier eine Art Mindestbesteuerung normiert. Unseres Erachtens ist diese Regelung, die einen Ausgleich für den Fortfall der sog. ausschüttungsgleichen Erträge schaffen soll, systemwidrig. Wird die geplante intransparente Besteuerung für Publikumsfonds umgesetzt, so wäre ausschließlich eine Besteuerung der Anteilseigner bei tatsächlichem Zufluss von Erträgen oder einer Veräußerung der Fondsanteile sachgerecht. Diese systemwidrige Pauschalbesteuerung führt außerdem im Vergleich zu einer Direktanlage zu Wettbewerbsverzerrungen. Schüttet etwa eine Kapitalgesellschaft ihre Gewinne nicht aus, so hat der Anteilseigner erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile eine Besteuerung vorzunehmen. Aus diesem Grunde regen wir an, hier keine Typisierung vorzunehmen und auf den Ansatz einer Vorabpauschale zu verzichten. Zu 17 InvStRefG-E Teilfreistellung Da diese Teilfreistellung sich auf inländische Anleger beschränkt, die einen Abzug bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erhalten, stellt sich u. E. die Frage, ob hierin ein Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten zu sehen sein könnte, wenn der betreffende Anteilseigner im EU-Ausland ansässig ist. Wir regen daher an, vor dem Gesetzgebungsverfahren eine Überprüfung der EU-Rechtmäßigkeit dieser Rechtsnorm vorzunehmen. Auch in 17 InvStRefG-E werden Typisierungen vorgenommen, die, wie der Beispielsfall zeigt, nicht zur vorgetragenen Steuerneutralität des Gesetzes führen. Wir halten daher eine Erhöhung der vorgesehenen Teilfreistellungsquote für erforderlich. Sollte eine Gleichstellung mit der bisherigen Besteuerung, wie etwa in unserem Beispielsfall, Anwendung finden, so wäre z. B. bei einem Aktienfonds eine Teilfreistellungquote i. H. v. 50 % adäquat. Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Erfordernis eines fortlaufenden, mindestens zu 51 % ihres Wertes bestehenden Anlageverhaltens in Aktien oder in Immobilien und Immobiliengesellschaften. Zu nennen sind z. B. Mischfonds, bei denen Anlagen zwischen Aktien und Anleihen changieren.

Seite 5 Ergänzende Anmerkungen zur Teilfreistellung bei Mischfonds Wie sich aus den beigefügten Berechnungsbeispielen ergibt, reichen die in 17 InvSt- RefG-E vorgesehenen Teilfreistellungen nicht aus, um die Vorabbelastung von 15 % ausreichend zu kompensieren. Aus unserer Sicht sind die Fälle, bei denen die vorgesehene Teilfreistellung von vornherein ggf. nicht eingreift, noch problematischer. Dies dürfte insbesondere für sog. Mischfonds gelten, die sowohl in Aktien, Anleihen und ggf. andere Produkte investieren. Gerade in Zeiten höchster Börsenvolatilität investieren viele Mischfonds zeitweise zu 100 % in einen Kassenbestand, also Bargeld, um ganz kurzfristig bei sich bietender günstiger Gelegenheit wieder in Aktien oder in Anleihen zu investieren. Laut Gesetzesbegründung ist bei Aktienfonds darauf abzustellen, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht laut der Fondskategorien-Richtlinie vom 22. Juli 2013 einen Fonds als Aktienfonds kategorisiert. Es kommt demnach darauf an, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % des Wertes des Investmentfonds in Aktien angelegt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung meint fortlaufend, dass aus den Anlagebedingungen erkennbar sein muss, dass ein dauerhaftes Erreichen oder Überschreiten von 51 % Aktienanteil angestrebt wird. Bei Mischfonds ist diese Kategorie u. E. jedoch aus den o. g. Gründen nicht passend. Gerade Mischfonds erfreuen sich aber aufgrund ihrer breiten Risikostreuung bei Kleinanlegern einer hohen Popularität. Sie werden in verstärktem Umfang für eine ausreichende Altersvorsorge, etwa im Rahmen eines monatlichen Sparplanes, regelmäßig angespart, weil sich der Kleinanleger den sog. Cost-Average-Effekt zunutze machen kann. Dieses bedeutet, dass in Zeiten hoher Werte weniger Anteile gekauft werden, in Zeiten niedriger Werte dagegen umso mehr. Unseres Erachtens wäre es daher das falsche politische Signal und höchst kontraproduktiv, Anleger dieser Mischfonds durch eine Nichtgewährung einer Teilfreistellung schlechter zu stellen. Zwar sieht 17 Abs. 3 InvStRefG-E vor, dass die Teilfreistellung auf Antrag in der Veranlagung dennoch anzuwenden ist, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres tatsächlich die Anlagegrenzen des Absatzes 1 oder 2 erfüllt hat. Diese Anforderung kann jedoch der Anleger im Regelfall nicht erbringen, so dass diese Nachweismöglichkeit ins Leere läuft und folglich eine Teilfreistellung nicht gewährt wird. Unklar ist auf den ersten Blick die in 17 Abs. 4 InvStRefG-E angeordnete sinngemäße Anwendung des 3c Abs. 2 EStG. Hier bietet es sich u. E. an, einen eigenen Paragrafen im Rahmen dieses Gesetzes zu schaffen, um ganz klar zum Ausdruck zu bringen, was vom Gesetzgeber intendiert ist.

Seite 6 Zu 33 InvStRefG-E Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer Ganz generell zeigt sich in 33 InvStRefG-E die Problematik einer unveränderten Übernahme von Rechtsnormen aus anderen Gesetzen, trotz der bestehenden Kritikpunkte. Hinzuweisen ist auf 34c Abs. 1 EStG, aber insbesondere auf 26 Abs. 1 KStG. So sieht 33 Abs. 1 Satz 3 InvStRefG-E vor, dass für körperschaftsteuerpflichtige Anleger die sich ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Die Summe der körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte enthält aber noch keine abziehbaren Spenden oder Verlustvorträge der Gesellschaft. Die vorgesehenen Änderungen im Körperschaftsteuerrecht sollten zum Anlass genommen werden, 26 Abs. 2 Satz 1 KStG zu überarbeiten. Paragraf 26 Abs. 2 Satz 1 KStG sollte so gefasst werden, dass z. B. auch inländische Verlustvorträge und Spenden abgezogen werden können bei Ermittlung des Höchstbetrags der anzurechnenden ausländischen Steuern. Insoweit müsste die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Beker und Beker vom 28. Februar 2013, Rs. C-108/11, entsprechend umgesetzt werden. Zu 39 Abs. 6 InvStRefG-E Anwendungs- und Übergangsvorschriften In Abs. 6 wird in Satz 2 eine Steuerpflicht für ab dem 1. Januar 2018 eingetretene Wertveränderungen normiert, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. Satzes 1 (Alt-Anteilen) 100.000,00 übersteigt. Ausweislich der Begründung soll das Vertrauen der Kleinanleger durch Einfügung eines Freibetrages von 100.000,00 geschützt werden. Unseres Erachtens widerspricht die Besteuerung der Alt-Anteile ganz generell, also völlig losgelöst von der Höhe eines Freibetrages, dem im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer eingeführten Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen. Auch hier sind ggf. Missbrauchsfälle über andere Rechtsnormen zu vermeiden. Es kommt hinzu, dass im Vergleich zur Direktanlage, also etwa einer Anlage in Aktien, erhebliche Wettbewerbsverzerrungen eintreten. Denn im Rahmen einer Direktanlage in Aktien ist eine Versteuerung der Alt-Anteile bei einer Veräußerung nicht vorgesehen. Zu Artikel 3: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Zu 8b Abs. 4 Sätze 1 und 6 KStG-E Durch diese Rechtsänderung wird eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus im Streubesitz befindlichen Anteilen eingeführt. Laut der Begründung zum Gesetzentwurf ist die steuerliche Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen mit den Dividenden aus Streubesitzanteilen gerechtfertigt, da die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung gleichkomme.

Seite 7 Hintergrund der bereits erfolgten Einführung einer Besteuerung von Dividenden bei Streubesitzbeteiligungen war die EuGH-Entscheidung in der Rs. C-284/09 vom 20. Oktober 2011 Kommission/Bundesrepublik Deutschland wegen der Schlechterstellung von Dividendenausschüttungen, je nachdem, ob sie an eine gebietsansässige oder gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttet wurden. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, hätte auch die Möglichkeit bestanden, Dividendenausschüttungen an EU-Gesellschaften ebenfalls steuerfrei zu stellen, was jedoch aus fiskalpolitischen Gründen unterblieben ist. Die Gleichstellung von Veräußerungsgewinnen mit Dividenden erscheint nur vordergründig einleuchtend. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Besteuerung der Streubesitzdividenden im Rahmen des bestehenden Körperschaftsteuerrechts einen Systembruch darstellt. Die geltende Steuerfreistellung (von 95 %) einer von einer Kapitalgesellschaft erhaltenen Ausschüttung stellt lediglich sicher, dass Kaskadeneffekte bei einer Ausschüttung über mehrere Stufen vermieden werden. Die Gewinne, aus der eine Ausschüttung sich speist, werden zum einen auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft mit 15 % definitiv besteuert und zum anderen bei der natürlichen Person, die als Anteilseigner am Ende der Ausschüttungskette steht, mit 25 %. Anders als bei der Dividendenbesteuerung ist die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus europarechtlicher Sicht jedoch nicht erforderlich. Mit ihr würde der bestehende Systembruch auf Veräußerungsgewinne erweitert. Außer fiskalischen Erwägungen ist dafür keine Rechtfertigung zu erkennen; wir lehnen diese gesetzliche Änderung daher ab. Schon für den Bereich der Dividendenbesteuerung ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die bestehende Orientierung des Gesetzes an der Beteiligungsquote zu Beginn eines Kalenderjahres einen Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie bedeutet. Sowohl in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen als auch in der Mutter-Tochter- Richtlinie wird für die Bestimmung der Beteiligungsquote auf den Zeitpunkt der Ausschüttung abgestellt. Auf diese Regelungen können sich ausländische Anteilseigner unmittelbar berufen, Inländer jedoch nicht. Damit benachteiligt das bestehende Recht insoweit heute bereits die inländischen gegenüber ausländischen Anteilseignern. Diese Benachteiligung soll auch bei der geplanten Besteuerung der Veräußerungsgewinne gelten. Anders als bisher soll 8b Abs. 4 Satz 6 KStG zukünftig keine Rückbeziehung von unterjährigen Beteiligungserwerben auf den Jahresbeginn mehr vorsehen. Sofern die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen umgesetzt wird, sollte zumindest an die zum Veräußerungszeitpunkt geltende Beteiligungsquote angeknüpft werden. Falls eine begleitende Regelung zur Missbrauchsabwehr für notwendig gehalten würde, könnten bestimmte Mindesthaltedauern vorgesehen werden. Dies gilt ebenso für den Bereich der Dividendenbesteuerung. Die Sinnwidrigkeit der vorgesehenen Regelung stellt u. E. das in der Gesetzesbegründung (S. 93) geschilderte Beispiel 2 dar, weil die A-GmbH zum Ausschüttungszeitpunkt und zum Jahresende noch 15 % der Anteile an der X-AG hält.

Seite 8 Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich bereits dann, wenn im Beispielsfall 2 die A-GmbH am 1. und 2. Juni jeweils 10 % der Anteile an der X-AG erworben hätte. Abgestellt würde damit auf rein zufällige Daten des Beteiligungserwerbs. Dieses Ergebnis ist jedoch ungereimt. In der Abwandlung müsste zudem auf Beispiel 2 Bezug genommen werden. Zu 26a KStG-E Steuerermäßigung Die geplante Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung trifft die Wagniskapitalgeber aus zwei Gründen besonders stark. Zum einen ist das Engagement von Business Angels in einem Unternehmen von der Natur der Sache her eher kurz- bis mittelfristig angelegt. Die Wiederveräußerung von Anteilen eines Start-up-Unternehmens ist damit von Beginn an vorgesehen. Zum anderen stellt der aus der Wertsteigerung der Anteile resultierende Veräußerungsgewinn einen wesentlichen Teil der Vergütung für das vom Wagniskapitalgeber eingegangene Risiko dar. Von zehn Engagements benötigt ein Geldgeber von Wagniskapital drei sehr erfolgreiche Abschlüsse, um eine gute Gewinnquote zu erhalten. Auch wenn die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erst 2018 Geltung erlangt, bedeutet dies einen Eingriff in heute bereits bestehende Engagements, bei denen die Finanzierungsbedingungen bereits ausgehandelt worden sind. Es erscheint zweifelhaft, ob die vorgesehene Steuerermäßigung für Start-ups und Business Angels aufgrund ihrer sehr engen Voraussetzungen einen adäquaten Ausgleich dazu herstellen kann. Es ist zu befürchten, dass sie die Wirkung verfehlen wird, den Standort Deutschland gerade für innovative junge Unternehmen attraktiver zu gestalten. Eine Verbesserung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten würde eine gesetzestechnisch wesentlich weniger aufwendige Möglichkeit der Förderung nicht nur von Start-ups bedeuten; sei es eine Abschaffung der Mindestbesteuerung nach 10d Abs. 2 EStG, sei es eine Begrenzung des Verlustabzugs bei Körperschaften nach 8c KStG auf Missbrauchsfälle. Zu 34 Abs. 5 Satz 2 KStG-E Ausweislich der Gesetzesbegründung (S. 96) soll aufgrund der langen Vorlaufzeit bis zur Anwendung der Regelung eine Abgrenzung von Wertsteigerungen, die vor dem 31. Dezember 2017 entstanden sind, nicht erforderlich sein. Weiterhin verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass aufgrund der hohen Wertschwankungen der Streubesitzanteile eine eindeutige Zuordnung der stillen Reserven nicht möglich sein soll.

Seite 9 Unseres Erachtens ist diese Argumentation problematisch, weil das BVerfG in seiner Entscheidung, Beschluss vom 7. Juli 2010, Az. 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, entschieden hat, dass die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. So müssen laut dieser Entscheidung des BVerfG auch stille Reserven aus der Veräußerungsgewinnbesteuerung herausgenommen werden, selbst wenn das betreffende Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht veräußert gewesen ist. Im Übrigen verweisen wir auf das anhängige BFH-Verfahren, Az. I R 34/15, betreffend der Zulässigkeit einer rückwirkenden Besteuerung stiller Reserven. Das vorlegende Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2015, Az. 4-K-2179/13, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Besteuerung möglicher Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung bzw. bis zum Beschluss der Gesetzesänderung steuerfrei hätten realisiert werden können, eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellen und daher gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen.

Anlage Fallgestaltung Privater deutscher Anleger legt in einen inländischen deutschen Aktienfonds an 1. Steuerberechnung, bisher Ausschüttung des Investmentfonds: 100,00 Steuerbelastung auf Fondsebene 0,00 Zufluss beim Anteilseigner 100,00 ESt/SolZ 26,375 Verbleiben beim Anteilseigner nach Steuern: 73,625 2. Steuerberechnung, neu Ausschüttung des Investmentfonds: 100,00 Abzüglich abgeltende KöSt, 15 % 15,00 Zufluss beim Anteilseigner 85,00 Steuerberechnung beim Anteilseigner 85,00 Abzüglich Teilfreistellung 20 % = 17,00 Zu versteuern mithin 68,00 ESt/SolZ beim Anteilseigner 17,935 * Steuer auf Fondsebene, s. o. 15,00 Gesamtsteuerbelastung: 32,935 32,935 Verbleiben beim Anteilseigner nach Steuern: 67,065 3. Steuerberechnung, bei Teilfreistellung 50 % Ausschüttung des Investmentfonds 100,00 Abzüglich abgeltende KöSt, 15 % 15,00 Zufluss beim Anteilseigner 85,00 Steuerberechnung beim Anteilseigner 85,00 Abzüglich Teilfreistellung 50 % = 42,50 Zu versteuern mithin 42,50 ESt/SolZ beim Anteilseigner 11,21 * Steuer auf Fondsebene, s. o. 15,00 Gesamtsteuerbelastung: 26,21 26,21 Verbleiben beim Anteilseigner nach Steuern: 73,79