Mustersammlung Zivilrecht

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Transkript:

Mustersammlung Zivilrecht Vertragsmuster Fachbeiträge Musterschreiben Herausgegeben von: WEKA-Verlag Wien Aktueller Stand: September 2011 (57600-00) WEKA-Verlag Gesellschaft m.b.h. www.weka.at

Kap 1.1/Seite4 Register 2 Allgemeines zum Mobilienleasing Leasingverträge Finanzierungsleasing Operatingleasing Finanzierungsleasing ist die klassische Erscheinungsform des Leasinggeschäfts: Das Leasingobjekt wird dem Leasingnehmer für eine fest vereinbarte und grundsätzlich nicht kündbare Zeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Zeitspanne ist grundsätzlich kürzer als die Nutzungsdauer der überlassenen Sache. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit kommt es häufig zum Eigentumserwerb durch den Leasingnehmer am Leasinggegenstand. Beim mittelbaren Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Schaffung der Gebrauchsmöglichkeit an einem Wirtschaftsgut, sondern dessen dauernder Einsatz im Vordergrund (MietSlg 34.198). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das Finanzierungsleasing der Außenfinanzierung zugerechnet, da von außen eine Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung an der Sache erbracht wird. (Eine Ausnahme bildet lediglich der Sale-andlease-back-Vertrag, der als Form der Innenfinanzierung gilt.) Operating-Leasing (Nutzungsleasing) ist kein klassisches Leasing, es beinhaltet lediglich eine kurzfristige Nutzung der Leasingsache. Eigentumserwerb ist nicht beabsichtigt. Der Leasingnehmer hat von vornherein nur jenen Teil vom Gesamtgebrauchswert der Sache zu bezahlen, der der von ihm in Anspruch genommenen Nutzungsdauer entspricht (SZ 52/ 34; MietSlg 48.103). Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist schon von Anfang an bestimmt, oder dem Leasingnehmer ist eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. Diese Leasingform ist daher meist als Mietvertrag zu qualifizieren (SZ 69/171; MietSlg 48.103; MietSlg 46.089; RdW 1993, 179). Lediglich die Gefahrtragung wird oft auf den Leasingnehmer überwälzt. Hier ist allerdings bei zu starkem Abgehen vom Mietvertragsrecht die Schranke der Sittenwidrigkeit zu beachten.

Register 2 Leasingverträge Kap 1.1/Seite5 Allgemeines zum Mobilienleasing Vollamortisationsmodell Teilamortisationsmodell Beim Vollamortisationsmodell (Full-pay-out-Modell) entspricht die Summe aller zu leistenden Leasingraten den Anschaffungskosten der Sache zuzüglich Nebenkosten und Gewinnspanne des Leasinggebers. Achtung: Ist am Ende des Vertrages ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer vorgesehen, so entspricht diese Konstruktion im Wesentlichen einem normalen Kauf unter Eigentumsvorbehalt. In der Praxis wird daher regelmäßig zum Vertragsende nur eine Kaufoption (und kein automatischer Eigentumsübergang) vereinbart, um die Einstufung als Kaufvertrag zu verhindern. Empirisch kann gesagt werden, dass das Vollamortisationsmodell beim Kraftfahrzeugleasing sowie beim Immobilienleasing kaum Bedeutung hat, dies nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen (siehe dazu Kuhnle/Kuhnle-Schaden, Leasing, 35). Beim Teilamortisationsmodell (Non-pay-out-Modell) werden während der Laufzeit des Vertrages noch nicht die gesamten Kosten des Leasinggegenstandes bezahlt, wodurch am Ende eine Restschuld verbleibt. Für diese wird dann entweder eine Restzahlung vereinbart ( Restwertleasing mit einem Andienungsrecht des Leasingnehmers), oder aber der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber einen vorkalkulierten Restwert zu garantieren, sei es durch Ausübung des Optionsrechts des Leasingnehmers zu diesem Preis, sei es durch Zahlung der Differenz des erzielten Preises auf den Restwert (SZ 63/215 = MietSlg 42.079; ecolex 1991, 242). Unmittelbares Leasing Mittelbares Leasing Beim unmittelbaren Leasing tritt der Hersteller oder Händler der Sache selbst als Leasinggeber auf. WEKA-Verlag 57600 r02_01_01.fm_ez 10/2011

Kap 1.1/Seite6 Register 2 Allgemeines zum Mobilienleasing Leasingverträge Der Regelfall ist allerdings das mittelbare Leasing: Als Leasinggeber tritt eine selbstständige Leasinggesellschaft auf, die die Sache beim Händler oder Hersteller erwirbt und dann weiterverleast. Beim häufig vorkommenden selbstständigen Finanzierungsleasing ist eben diese Dreiheit von Leasinggeber, Leasingnehmer und Händler/Hersteller gegeben, wobei der Leasingnehmer berechtigt ist, sowohl die Sache als auch den Händler/ Hersteller (Lieferanten) selbst zu wählen. Sale-and-lease-back-Vertrag Der (spätere) Leasingnehmer erwirbt das Investitionsgut erst selbst, verkauft es dann an den Leasinggeber und least es von diesem zur sofortigen Nutzung zurück. Sinn dieser Konstruktion ist vor allem die schnelle Geldbeschaffung. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine Sonderform des mittelbaren Finanzierungsleasings (RdW 1991, 261; EvBl 1983/117 = MietSlg 35.154). Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber, für die ein Besitzkonstitut ausreicht, liegt ein gewöhnliches Finanzierungsleasing vor (SZ 61/70; MietSlg 40.105). Sale-and-lease-back ist aus steuerrechtlichen Gründen bei Immobilien- und Kraftfahrzeugleasing nicht sinnvoll (Kuhnle/Kuhnle-Schaden, Leasing, 42).

Register 4 Bürgschaftsverträge Kap 3.4/Seite1 Ablehnung einer Zahlung durch den Bürgen 3.4 Ablehnung einer Zahlung durch den Bürgen Betrifft: Bürgschaftsvertrag vom und Ihre Zahlungsaufforderung vom Sehr geehrte Sie haben mich mit Schreiben vom aufgefordert, aufgrund der von mir übernommenen Bürgschaft EUR für zu bezahlen. Der Hauptschuldner informierte mich jedoch davon, dass die Schuld bereits durch Kompensation erloschen ist. Da damit auch meine Bürgschaft gegenstandslos ist, bin ich nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen an Sie zu leisten. Ich bitte um Kenntnisnahme. Mit vorzüglicher Hochachtung WEKA-Verlag 57600 r04_03_04.fm_ez 10/2011

Register 3 Kap 2.2/Seite1 2.2 Kreditvertrag mit Bestellung einer Sicherheit (Allgemeines Grundmuster gilt nicht für Verbraucherkredite!) Kreditgeber: Kreditnehmer: Kreditvertrag (Anmerkung 1) Vertragsparteien Vertragsgegenstand Der Kreditgeber gewährt dem Kreditnehmer einen einmal ausnützbaren Kredit zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen. Kreditbetrag: Verwendungszweck: Auszahlung Der Kreditbetrag ist auf das Konto des Kreditnehmers Nr. BLZ bei der Bank auszuzahlen, sobald dem Kreditgeber nachstehende Unterlagen vorliegen: Der Kreditbetrag wird auf das Konto des Kreditnehmers Nr. BLZ bei der Bank ausgezahlt, sobald die vereinbarten Sicherheiten bestellt und die folgenden Unterlagen beigebracht werden: (Beispiele: Bilanzen der letzten drei Jahre, Saldenlisten, Lebensversicherungspolizze und Abtretungserklärung). WEKA-Verlag 57600 r03_02_02.fm_ez 10/2011

Kap 2.2/Seite2 Register 3 Zinsen Der Kredit ist ab dem Tag der Auszahlung mit % p.a. zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt jeweils am Ende eines Kalenderquartals im Nachhinein sowie bei Rückzahlung. Im Fall des Verzuges kommen zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen Verzugszinsen in Höhe von % zur Verrechnung. Rückzahlung Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen/vierteljährlichen/halbjährlichen Raten in Höhe von EUR Die erste Rückzahlungsrate ist am zu leisten, die Folgeraten sind jeweils am 1. eines Folgemonats zur Zahlung fällig, die letzte Rate somit am Zugleich mit der letzten Rate sind auch die bis zu deren Fälligkeitszeitpunkt aufgelaufenen restlichen Zinsen zu begleichen. Außerordentliche Kündigung Jede Vertragspartei kann den Kreditvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr die Aufrechterhaltung des Vertrages aus wichtigen Gründen unzumutbar ist ( 987 ABGB). Als wichtiger Grund, der den Kreditgeber zur Auflösung berechtigt, gilt insbesondere: 1. Zahlungsrückstand, der trotz eingeschriebener Mahnung an die letztbekannte Adresse unter Setzung einer Frist von 14 Tagen nicht fristgerecht aufgeholt wird; 2. Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, welche die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet; 3. Angaben des Kreditnehmers über Vermögensverhältnisse oder sonstige wichtige Umstände stellen sich im Nachhinein als unrichtig heraus; 4. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kreditnehmers; Einleitung von gerichtlichen Exekutionsmaßnahmen; Aufnahme von Ver-

Register 3 Kap 2.2/Seite3 handlungen mit Gläubigern aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten; 5. Verletzung der Berichtspflicht trotz Mahnung unter Nachfristsetzung; 6. (bei Kapitalgesellschaften): Eintritt eines Kontrollwechsels, indem eine Person oder eine gemeinsam handelnde Personengruppe mindestens 50 % der Anteile/Stimmrechte am Unternehmen des Kreditnehmers erwirbt. Die Nichtausübung des Kündigungsrechts trotz Vorliegens der Voraussetzungen gilt nicht als Verzicht auf das Kündigungsrecht. Die Annahme von Zahlungen schließt das Kündigungsrecht nicht aus. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kreditgeber hat dieser Anspruch auf die ihm dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Der Kreditgeber ist berechtigt, anstelle einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines der unter 1. bis 5. genannten Gründe eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzunehmen. Vorzeitige Kreditrückzahlung Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Kreditbetrag zur Gänze oder zum Teil auch vorzeitig zurückzuzahlen. Zinsen sind in diesem Fall jeweils nur bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung zu leisten. Einsichts- und Berichtspflicht Der Kreditnehmer verpflichtet sich, dem Kreditgeber während der gesamten Laufzeit des Kredits auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Er verpflichtet sich insbesondere auch, dem Kreditgeber seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht jeweils nach Erstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Stichtag für die Aufstellung vorzulegen. WEKA-Verlag 57600 r03_02_02.fm_ez 10/2011

Kap 2.2/Seite4 Register 3 Forderungsverpfändung Sicherheiten Als Besicherung verpfändet der Kreditnehmer für die jeweils fälligen Forderungen des Kreditgebers aus diesem Kreditvertrag die ihm aus der Geschäftsbeziehung mit zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Er verpflichtet sich, diese Verpfändung unverzüglich in seinen Büchern anzumerken (und den Schuldner unverzüglich von der Verpfändung der Forderungen zu verständigen). Blankowechsel Der Kreditnehmer übergibt dem Kreditgeber weiters zur wechselmäßigen Bedeckung der Forderungen aus diesem Kreditvertrag zwei von ihm akzeptierte Blankowechsel sowie eine entsprechende Wechselwidmungserklärung. Hypothek Als weitere Besicherung bestellt der Kreditnehmer mittels gesonderter Pfandbestellungsurkunde auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ Grundbuch ein Höchstbetragspfandrecht über EUR zugunsten des Kreditgebers. Bürge Für alle Verbindlichkeiten, die aus dem Kreditverhältnis entstehen, übernimmt neben dem Kreditnehmer als Hauptschuldner Herr/Frau die Haftung als Bürge. Dem Bürgen ist die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers bekannt. Der Bürge übernimmt diese Haftung durch Mitunterfertigung dieses Kreditvertrages. Lebensversicherung Zugleich mit diesem Kreditvertrag schließt der Kreditnehmer bei der Versicherung eine Lebensversicherung ab. Er tritt dem Kreditgeber alle Forderungen aus dieser ab, insbesondere das Recht, im Fall seines Ablebens die Versicherungssumme in Empfang zu nehmen. Diese ist zur Abdeckung des dann noch offenen Kredits samt Zinsen und Kosten zu verwenden, ein allen-

Register 3 Kap 2.2/Seite5 falls bleibender Rest an die Berechtigten/Erben auszuzahlen. Voraussetzung für die Kreditauszahlung ist daher der Nachweis des Abschlusses der Lebensversicherung durch den Kreditnehmer, die Unterfertigung der entsprechenden Abtretungsvereinbarung und der Nachweis der Verständigung der Versicherung von dieser. Sollte der Kreditnehmer mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Verzug geraten wovon der Kreditgeber durch die Versicherung zu verständigen ist und die Zahlung trotz Mahnung unter Nachfristsetzung nicht fristgerecht nachholen, so gilt dies als weiterer Grund, der den Kreditgeber zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt. Weitere Sicherheiten Der Kreditgeber ist überdies berechtigt, vom Kreditnehmer weitere Sicherheiten zu verlangen, soweit diese aufgrund einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers oder der gebotenen Sicherheiten zur Kreditbesicherung notwendig erscheinen. Rücktrittsrecht des Kreditgebers Der Kreditgeber behält sich das Recht vor, bis zur vollen Auszahlung des Kreditbetrages von diesem Vertrag zurückzutreten und die Auszahlung ganz oder teilweise zu verweigern, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden sollten, die die Rückzahlbarkeit des Kredites infrage stellen. Ein Rücktrittsrecht des Kreditgebers besteht auch dann, wenn der Kreditnehmer bis spätestens die im Punkt Auszahlung angeführten Unterlagen nicht beibringt. Zahlungen Zahlungen aus diesem Kreditvertrag müssen auf dem Konto des Kreditgebers am letzten Tag der Leistungsfrist eingelangt sein (Anmerkung 2). Kosten Sämtliche Kosten, Gebühren und Spesen, die mit der Errichtung dieses Vertrages, der Bestellung der Sicherheiten verbunden sind, trägt der Kreditnehmer. WEKA-Verlag 57600 r03_02_02.fm_ez 10/2011

Kap 2.2/Seite6 Register 3, am Anmerkungen: Anmerkung 1: Kreditunternehmen verweisen in ihren Kreditformularen stets auch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sollten vor Unterfertigung durch den Kreditnehmer daher ebenfalls geprüft werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass aus dem konkreten Vertrag (Vertragsformular) heraus verhandelte (= vom Kreditnehmer nicht gewünschte) Vertragspunkte weiterhin in den Geschäftsbedingungen aufscheinen und damit trotzdem (zumindest theoretisch) Vertragsinhalt werden. Anmerkung 2: Gemäß 905 Abs 2 ABGB hat der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu überweisen; Geldschulden sind also im Zweifel Schickschulden (vgl SZ 24/347 ua). Damit wäre die Zahlungspflicht des Schuldners jeweils mit der Durchführung der Überweisung an den Gläubiger erfüllt. Von da an sind vom überwiesenen Betrag auch keine Zinsen mehr zu zahlen, das unabhängig davon, wann das Geld beim Gläubiger einlangt. Eine von 905 Abs 2 ABGB abweichende Regelung muss zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. In Kreditverträgen mit Kreditunternehmen sind solche Vereinbarungen üblich.