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INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr.1906 der Landeshauptstadt München Autobahn München-Berlin (A 9) (westlich), Autobahnanschlussstelle Fröttmaning (nördlich), Werner-Heisenberg-Allee, Technische Basis U-Bahn (östlich) und Autobahnring München-Nord (A 99) (südlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 1132, 1518a und 1881) - Neues Fußballstadion - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr.1906 der Landeshauptstadt München Autobahn München-Berlin (A 9) (westlich), Autobahnanschlussstelle Fröttmaning (nördlich), Werner-Heisenberg-Allee, Technische Basis U-Bahn (östlich) und Autobahnring München-Nord (A 99) (südlich) (Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 1132, 1518a und 1881) - Neues Fußballstadion - vom 25.09.2003 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Autobahn München-Berlin (A 9) (westlich), Autobahnanschlussstelle Fröttmaning (nördlich), Werner-Heisenberg-Allee, Technische Basis U-Bahn (östlich) und Autobahnring München-Nord (A 99) (südlich), wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 28.04.2003, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 06.08.2003, und diesem Satzungstext. (3) Die durch den Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 1132 (MüABl. 1978, S. 23), Nr. 1518a (MüABl. 1993, S. 322) und Nr. 1881 (MüABl. 2002, S. 214) werden verdrängt. 2 Art der Nutzung (1) Im Sondergebiet SO 1 ist nur ein Fußballstadion mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen zulässig. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind im Einzelnen insbesondere folgende Nutzungen zulässig: Spielfeld Tribünen Sanitär- und Sozialräume Fitnesseinrichtungen Pressezentrum Gastronomische Einrichtungen Konferenz- und Meeting-Räume Business-Clubs Fan-Shops Verkaufsstände

2 Ausstellungsräume Museum der Vereine Kinderbetreuungseinrichtungen Kasseneinrichtungen Zugangskontrollen Sicherheitseinrichtungen Aufbewahrungsräume Stellplätze (2) Im Sondergebiet SO 2 sind neben den erforderlichen Kassen- und Sicherheitseinrichtungen, Zugangskontrollen mit Aufbewahrungsraum nur ein Parkhaus mit den funktional notwendigen Nebeneinrichtungen zulässig sowie Infoeinrichtungen, Sanitärräume, Fanshops und Imbissstände, sofern diese Einrichtungen innerhalb des Gebäudes untergebracht sind. (3) In dem Sondergebiet SO 3 sind außer verkehrstechnischen Anlagen nur Informationseinrichtungen, Sanitäranlagen und Fan-Shops zulässig, sofern sie in die Böschung integriert sind und die Oberkante der Zugangsböschung des Parkhauses nicht überragen. (4) In den Sondergebieten SO 4 - SO 6 sind nur Busstellplätze für Stadionbesucher zulässig. 3 Maß der Nutzung (1) Im SO 1 ist über die Rasenspielfläche hinaus eine Fläche von mindestens 11.000 m² unversiegelt auszubilden. (2) Im SO 2 ist eine Fläche von 12.500 m² unversiegelt auszubilden. (3) Im SO 3 ist eine Fläche von 10.500 m² unversiegelt auszubilden. 4 Gebäudehöhen (1) Im Sondergebiet SO 1 bezieht sich die maximale Gebäudehöhe auf die im Plan festgesetzte Höhenkote. (2) Im Sondergebiet SO 2 bezieht sich die maximale Wandhöhe auf die im Plan festgesetzte Höhenkote. 5 Dachaufbauten (1) Im Sondergebiet SO 1 sind über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe keine technischen Aufbauten (z.b. Flutlichtanlagen oder Beleuchtungskörper) zulässig. (2) Im Sondergebiet SO 2 sind Dachaufbauten nicht zulässig, ausgenommen Dachaufbauten für sicherheitstechnische Einrichtungen bis 2,5 m Höhe und Beleuchtungsanlagen im notwendigen Umfang. (3) Ausnahmsweise kann eine Überdachung des Stadions sowie die damit verbundene Überschreitung der Gebäudehöhe zugelassen werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere des Brandschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes und der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

3 6 Dachform Im Sondergebiet SO 2 sind nur Flachdächer zulässig. 7 Abgrabungen In den Sondergebieten SO 1 - SO 6 sind Abgrabungen mit Ausnahme von Versickerungsgräben und -mulden ausgeschlossen. 8 Einbauten in das Grundwasser Einbauten ins Grundwasser sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Grundwasserverhältnisse unverändert bleiben. Maßgeblich ist der höchste Grundwasserstand. 9 Versorgungseinrichtungen Alle erforderlichen Versorgungseinrichtungen, wie z.b. Netztrafostationen und die Erdgasdruckregelstation, sind an geeigneter Stelle innerhalb der Gebäude im SO 1 oder SO 2 oder allenfalls unter der ohnehin versiegelten Fläche der westlichen Zufahrtsrampe zur Esplanade unter zu bringen. 10 Öffentliche Straßen und Wege (1) Bei der Herstellung der geplanten öffentlichen Straßen und Wege kann ausnahmsweise von den festgesetzten Straßenbreiten und den Straßenbegrenzungslinien geringfügig abgewichen werden, wenn verkehrsplanerische Gründe dieses erfordern. (2) Die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Rettungswege dürfen nur von Kfz der Polizei und Rettungsdienste und teilweise als Rad- und Fußweg genutzt werden. 11 Dienstbarkeiten, Zufahrten Von der im Bebauungsplan festgesetzten Lage der Leitungsrechtsflächen sowie der Lage der Zufahrten im Plan kann geringfügig abgewichen werden, wenn dies technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 12 Grünordnung (1) Allgemeines (a) Die Bepflanzung der Freiflächen der Sondergebiete ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den entsprechenden Güteanforderungen zu entsprechen.

4 (b) Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Baumpflanzungen (a) Für Baumpflanzungen sind standortgerechte Arten unter Bevorzugung von Eichen, Kiefern, Birken und Robinien zu verwenden, soweit auf Teilflächen nichts anderes festgesetzt ist. Ausnahmsweise sind darüber hinaus auch Eschen und Vogelkirschen zulässig. (b) Für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) gilt in den Sondergebieten eine Mindestpflanzqualität von 20/25 cm, für mittelgroße und kleine Bäume eine Mindestpflanzqualität von 18/20 cm. Ausnahmsweise kann im SO 1 und in den SO 3 - SO 5 auch eine Pflanzqualität von 18/20 cm für große Bäume verwendet werden, wenn in entsprechender Anzahl dafür bei anderen großen Bäumen in diesen Gebieten eine Pflanzqualität von 20/25 cm verwendet wird. (c) Abweichend von (b) gilt für die Pflanzung von großen Bäumen im SO 2 eine Mindestpflanzqualität von 18/20 cm. (d) Bei Einzelbaumpflanzungen innerhalb von Belagsflächen ist eine Mindestpflanzfläche von 24 m² vorzusehen. (e) Auf Leitungsrechtzonen, ausgenommen solchen für Kanäle, dürfen keine Bäume und tiefwurzelnden Sträucher gepflanzt werden. (3) Flächen zu begrünen und zu bepflanzen Diese Flächen sind mit Rasen, Wiesen und Bäumen soweit möglich zu begrünen. Sträucher sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig. (4) Sukzessionsflächen Diese Flächen sind nährstoffarm herzustellen und der Sukzession zu überlassen. Innerhalb der Flächen sind in untergeordnetem Umfang Initialpflanzungen mit Waldkiefern und/oder Stieleichen vorzunehmen; Mindestpflanzqualität, Höhe 125-150 cm. (5) Dachbegrünung Das Dach des Parkhauses im SO 2 ist mit einer 30-60 cm, im Durchschnitt 38 cm starken, durchwurzelbaren Substratschicht zu überdecken und mit Magerrasen und Sträuchern zu begrünen. Dabei sind Arten der Fröttmaninger Heide zu verwenden. Wegeflächen und Lichthöfe sind im hinweislich dargestellten Umfang zulässig. (6) Gestaltung und Begrünung der Sondergebiete (a) Innerhalb der jeweiligen Sondergebiete sind im SO 1 57 Bäume, im SO 2 23 Bäume, im SO 3 48 Bäume, im SO 4 62 Bäume, im SO 5 112 Bäume und im SO 6 42 Bäume zu pflanzen. (b) Die Stellplatzflächen sind mit großen Bäumen zu überstellen, die Stellplatzflächen sind wasserdurchlässig auszubilden. Für Bäume in Stellplatzflächen sind 1,5 m breite Baumgräben und ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Anfahren und Überfahren des Wurzelbereiches z.b. in Form von Schutzbügeln vorzusehen. (c) Im Anschluss an das Parkhaus ist im SO 3 eine mindestens ebenso große Fläche wie hinweislich dargestellt in der Art der Dachbegrünung des Parkhauses zu begrünen und zu bepflanzen. (7) Öffentliche Grünflächen Diese Flächen sind landschaftsgerecht mit Magerrasen, Wiesen, Rasen und Bäumen zu begrünen. (8) Freiflächengestaltungsplan Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen einschließlich Dachbegrünung und Nachweis der unversiegelten Flächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung als Bestandteil des Bauantrags einzureichen ist.

5 13 Einfriedungen (1) In den Sondergebieten SO 1, SO 5 und SO 6 sind entlang der Grundstücksgrenzen zu Flurstück Nr. 312/2 Gemarkung Freimann, dem Grundstück der GSB, Einfriedungen im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zulässig, im übrigen sind in den SO 4 bis SO 6 Einfriedungen ausgeschlossen. (2) Darüber hinaus sind im SO 1 und SO 2 Einfriedungen als Absperrungen und Sicherheitseinrichtungen mit einer maximalen Höhe von 2,0 m zulässig. Diese sind als offene Metallzäune auszubilden. (3) Darüber hinaus sind Einfriedungen im SO 2 und SO 3 lediglich als Absturzsicherungen zulässig. 14 Werbeanlagen und Beleuchtung (1) In den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind Werbeanlagen ausgeschlossen. (2) Im Sondergebiet SO 1 sind an der Außenfassade des Stadions nur Werbeanlagen für veranstaltungsbezogene Werbung und Sponsorenwerbung zulässig, die in der Höhe nicht über die Stadionhülle hinausragen. Blinkende Werbung ist unzulässig. Ein Beleuchtungswechsel darf nur einmal innerhalb von 3 Minuten langsam erfolgen und hat mindestens 10 Sekunden anzudauern. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht, soweit die Werbeanlage der Sicht des Kraftfahrers auf den umliegenden Bundesautobahnen entzogen ist. (3) Im Sondergebiet SO 2 dürfen an den äußeren Kanten der Parkhäuser keine überstehenden, durchgehenden Werbebande errichtet werden. (4) In den Sondergebieten SO 2 bis SO 6 dürfen Werbeanlagen eine Höhe von 1,45 m über Boden nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Fahnen und ähnliche Einrichtungen an Masten, genehmigungsfreie Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an Kassen- und Kontrollhäuschen, Fanshops und anderen baulichen Anlagen. (5) Um Verkehrsgefährdungen und Unfallrisiken zu vermeiden ( 33 StVO) ist die Ausführung und der Betrieb der Außenbeleuchtung des Stadions und seiner Außenhaut mit der Autobahndirektion Südbayern abzustimmen und die Unbedenklichkeit der Beleuchtungsanlagen von einer neutralen Prüfstelle lichttechnisch abnehmen zu lassen. 15 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.