GW104. Reglement. zur Erteilung der Kontrollberechtigung an Personen, die periodische Sicherheitskontrollen

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Transkript:

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA GW104 d Ausgabe Juli 2009 REGELWERK Reglement zur Erteilung der Kontrollberechtigung an Personen, die periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und -installationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) ausführen GW104 SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044 288 33 33, Fax 044 202 16 33, www.svgw.ch

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA GW104 d Ausgabe Juli 2009 REGELWERK Reglement zur Erteilung der Kontrollberechtigung an Personen, die periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und -installationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) ausführen Copyright by SVGW, Zürich GW104 Datenherstellung: Zofinger Tagblatt AG Nachdruck verboten Bezug bei der Geschäftsstelle des SVGW (support@svgw.ch) SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044 288 33 33, Fax 044 202 16 33, www.svgw.ch

Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Allgemeines 6 1.1 Zweck 6 1.2 Geltungsbereich 6 1.3 Begriffe 6 2 Anforderungen 6 2.1 Grundsätzliches 6 3 Fachkundigkeit 7 3.1 Grundsätzliches 7 3.2 Periodische Sicherheitskontrollen 7 4 Zertifizierung 8 4.1 Zertifikat für periodische Sicherheitskontrollen 8 4.2 Antrag 8 4.3 Benachrichtigung 9 4.4 Zertifikat 9 4.5 Gültigkeit des Zertifikates 9 4.6 Registrierung der Kontrollberechtigten 9 4.7 Gebühren 10 4.8 Entzug des Zertifikates 10 5 Einsprachen und Rekursverfahren 10 6 Aufsichtskommission 10 7 Inkraftsetzung 10 7.1 Übergangsregelung 10 7.2 Schlussbemerkungen 10 4/10 GW104 d, Ausgabe Juli 2009

Vorwort Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die periodische Kontrollarbeiten ausführen, helfen mit, Haustechnikanlagen für Erdgas betriebssicher zu erhalten. Dieses Reglement richtet sich an Fachleute in der Haustechnikbranche. Es definiert die Anforderungen an Personen, die periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und Gasinstallationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) durchführen. Das Reglement dient der Personen-Zertifizierungsstelle des SVGW als Grundlage für die Erteilung der Kontrollberechtigung. Das Zertifikat bescheinigt, dass der Inhaber über die angemessene Fachkundigkeit verfügt, um periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und -installationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) durchführen zu können. Für die Gasversorgungsunternehmen führt der SVGW ein Register mit Personen, die fachkundig und damit berechtigt sind, solche periodischen Kontrollen an Gasapparaten und -installationen durchzuführen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist dieses Reglement in der männlichen Form geschrieben, die weibliche Form ist dabei jeweils mitgemeint. GW104 d, Ausgabe Juli 2009 5/10

1 Allgemeines 1.1 Zweck Das SVGW-Zertifikat bescheinigt für einen bestimmten Zeitpunkt und für eine bestimmte Periode, dass der Inhaber über die entsprechende Fachkundigkeit für die jeweiligen Tätigkeiten verfügt. Dieses Reglement legt für Personen, die periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und -installationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) durchführen, die Fachkompetenz und das Verfahren der Zertifizierung als Grundlage zur Erteilung der Kontrollberechtigung fest. Dieses Reglement richtet sich an Versorgungsunternehmen, Netzbetreiber und Fachleute von Installationsfirmen. 1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für Haustechnikanlagen für Erdgas: Periodische Sicherheitskontrolle an Gasapparaten und -installationen von der Hauseinführung bis und mit Gasverbrauchsgerät einschliesslich zugehöriger Abgasanlage Als Grundlage für die Installationskontrolle gelten die SVGW-Richtlinien G1 und G3. 1.3 Begriffe Zuständiger Gasnetzbetreiber Die dem Zähler zugewiesene Netzbetreibernummer gemäss SVGW-Richtlinie G17 «Messpunktbezeichnung in Gasnetzen» bestimmt den zuständigen Netzbetreiber. 2 Anforderungen 2.1 Grundsätzliches Wer eine Zertifizierung beantragt, muss die entsprechende Fachkundigkeit (Fachwissen, Erfahrung, Weiterbildung) nachweisen, d. h. er muss über eine den jeweiligen Tätigkeitsbereichen angemessene Grund- und Weiterbildung verfügen, sich regelmässig weiterbilden und bei Bedarf eine Nachschulung absolvieren. Es wird für folgende Tätigkeit ein Zertifikat erteilt: Periodische Sicherheitskontrollen an Gasapparaten und -installationen (Haustechnikanlagen für Erdgas) bestehend aus Leitungen, Armaturen, Apparaten und zugehörigen Abgasanlagen 6/10 GW104 d, Ausgabe Juli 2009

3 Fachkundigkeit 3.1 Grundsätzliches Über die erforderliche Fachkundigkeit verfügt, wer das nötige Fachwissen beherrscht, die nötige Grundausbildung und Berufserfahrung besitzt, die entsprechend notwendige Weiterbildung absolviert hat. 3.2 Periodische Sicherheitskontrollen 3.2.1 Fachkundigkeit Die nötige Fachkundigkeit besitzt, wer Folgendes nachweisen kann: Verfügt über Fachwissen gemäss GW102 für Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Erdgas. Kennt den Ablauf für die Meldepflicht und die Installationsbewilligung gemäss SVGW- Richtlinie GW1 «Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Erdgas oder Trinkwasser». Kann Pläne und Schemen von Haustechnikanlagen für Erdgas überprüfen. Kann die Dichtheitskontrolle gemäss den gültigen Normen und Vorschriften durchführen, interpretieren und protokollieren. Kann Bauart und Verwendungszweck verschiedener Gasverbrauchsgeräte nennen. Kann Aufbau und Funktion verschiedener Brennertypen erklären. Kennt die Sicherheitsvorschriften für Gasverbrauchsgeräte und kann sie erläutern. Kann die Gasverbrauchsgeräte hinsichtlich Leistungsabweichung überprüfen. Kann die Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen des Gasverbrauchsgerätes und der Gasinstallation erklären. Kennt die Sicherheitsarmaturen beim Kaltwasseranschluss des Wassererwärmers. Kann Gasverbrauchsgeräte wieder in Betrieb nehmen und eine Funktionskontrolle durchführen. Kann Defekte oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen feststellen. Kann Defekte oder relevante Verschmutzungen am Gasapparat feststellen. Kann ein Sanierungs- oder Reparaturprotokoll für den Gasapparat zur Mängelbehebung erstellen. Kennt die Aufstellungsbedingungen (Frischluft, Abgas, Brandschutzanforderungen). Kann die Aufstellungsbedingungen beurteilen. Kann ein Sanierungsprotokoll für die Aufstellungsbedingungen zur Mängelbehebung erstellen. Kann ein Gesamtprotokoll zur periodischen Sicherheitskontrolle gemäss den vorgegebenen Prüfkontrollen des zuständigen Gasnetzbetreibers erstellen. GW104 d, Ausgabe Juli 2009 7/10

3.2.2 Grundausbildung und Berufserfahrung Die nötige Grundausbildung und Berufserfahrung besitzt, wer eine Ausbildung in einem Haustechnikberuf im Sanitär- oder Heizungsbereich sowie eine hinreichend anerkannte, praktische Berufserfahrung absolviert hat. 3.2.3 Weiterbildung Die entsprechend notwendige Weiterbildung besitzt, wer während der Gültigkeit des Zertifikates die von der Aufsichtskommission festgelegte Weiterbildung absolviert hat. 4 Zertifizierung 4.1 Zertifikat für periodische Sicherheitskontrollen Wer die Anforderungen gemäss Kapitel 3.2 nachweislich erfüllt, erhält auf Antrag ein Zertifikat mit der Bezeichnung «Kontrollberechtigter für periodische Sicherheitskontrollen an Erdgasapparaten und -installationen». 4.1.1 Nachweis Den Nachweis der Fachkundigkeit erfüllt, wer den erfolgreichen Abschluss eines Haustechnikberufes des sanitären Installations- oder Heizungsinstallationsgewerbes (eidg. Fähigkeitsausweis) hat, 3 Jahre Berufspraxis und folgende Weiterbildung vorweisen kann: SVGW- Richtlinienkurs «Installationskontrollen Erdgas» und Kurs über «Inbetriebnahme und Gasgerätekontrolle» Gleichwertig für die Weiterbildung sind folgende Abschlüsse: Höhere Fachprüfung (Meister) im sanitären Installationsgewerbe Höhere Fachschule Fachrichtung Sanitär oder Heizung, Techniker TS Fachhochschule, Bereich Gebäudetechnik, Fachrichtung Sanitär und zusätzlich für alle Abschlüsse Kurs «Inbetriebnahme und Gasgerätekontrolle» 4.1.2 Gleichwertigkeit Über die Gleichwertigkeit weiterer Abschlüsse entscheidet die zuständige Aufsichtskommission gemäss Kapitel 6. 4.2 Antrag Der Antrag auf Erteilen des Zertifikates ist an die Geschäftsstelle des SVGW einzureichen. Mit dem Antrag einzureichen sind folgende Dokumente: Kopie eines amtlichen Personalausweises Zusammenstellung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit Kopie der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss sowie der beruflichen Praxis Ausgefülltes Antragsformular 8/10 GW104 d, Ausgabe Juli 2009

4.3 Benachrichtigung Die Kandidaten, die die Anforderungen ohne weitere Abklärung erfüllen und die Gebühr gemäss Kapitel 4.7 bezahlt haben, erhalten innert Monatsfrist das entsprechende Zertifikat an ihre private Adresse zugestellt. Antragsteller, bei denen zusätzliche Abklärungen nötig sind, werden ebenfalls benachrichtigt. 4.4 Zertifikat Das Zertifikat enthält folgende Angaben: Zertifikatsnummer und -typ Materieller Geltungsbereich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Kontrollberechtigten Ausstellungsdatum Gültigkeitsdauer Grundlagen der Fachkundigkeit Herausgeber des Zertifikates (SVGW) mit Name und Adresse Unterschrift(en) der Zertifizierungsstelle 4.5 Gültigkeit des Zertifikates Das Zertifikat hat ab Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von 5 Jahren. Verlängerung Das Zertifikat wird auf Antrag des Inhabers verlängert, wenn nachgewiesen werden kann, dass die andauernde Berufstätigkeit im der Zertifizierung zugrunde liegenden Beruf ausgeführt wird und die entsprechend notwendige Weiterbildung absolviert wurde. Kann die Fachkundigkeit und Weiterbildung nicht nachgewiesen werden, muss zuerst ein von der Aufsichtskommission festgelegter Weiterbildungskurs absolviert werden. 4.6 Registrierung der Kontrollberechtigten Der SVGW verwaltet die Zertifikate und führt zuhanden der Netzbetreiber ein zentrales Register der zur periodischen Sicherheitskontrolle berechtigten Personen. Die Inhaber der registrierten Zertifikate sind verpflichtet, allfällige Änderungen der Adresse oder des Arbeitgebers dem SVGW zu melden. Das Register mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Geschäftssitz und Zertifikatnummer kann z. B. im Internet publiziert werden. GW104 d, Ausgabe Juli 2009 9/10

4.7 Gebühren Für die Prüfung des Antrages, die Erstellung und Mutation der Zertifikate sowie für den Eintrag in das zentrale Register kann der SVGW eine Gebühr erheben. Bei Nichterteilung des Zertifikates hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. 4.8 Entzug des Zertifikates Der SVGW behält sich vor, bei missbräuchlicher Verwendung des Zertifikats rechtliche Schritte einzuleiten. Das Zertifikat kann vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden, wenn a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, b) der Kontrollberechtigte trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen dieses Reglement verstösst oder mangelhafte Kontrollen ausführt. 5 Einsprachen und Rekursverfahren Einsprachen gegen die Nichterteilung oder den Entzug eines Zertifikates sind innert 15 Tagen nach dessen Mitteilung an die Aufsichtskommission zu richten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist innert weiteren 15 Tagen beim Vorstand des SVGW Rekurs zu erheben. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und muss sowohl eine Antrag als auch eine Begründung enthalten. 6 Aufsichtskommission Die Aufsicht wird durch die SVGW-Unterkommission B-UK3 «Kurse Richtlinien Haustechnik» wahrgenommen. 7 Inkraftsetzung 7.1 Übergangsregelung für Fachleute von Gasversorgungsunternehmen Fachleute von Gasversorgungsunternehmen, die den SVGW-Richtlinienkurs «Installationskontrolle Erdgas» vor Inkrafttreten dieses Reglements mit Erfolg bestanden haben und bereits periodische Sicherheitskontrollen durchgeführt haben, erfüllen den Nachweis für eine Zertifizierung gemäss Kapitel 4.1 und werden auf Antrag ins Register gemäss Kapitel 4.6 aufgenommen. 7.2 Schlussbemerkung Das vorliegende Reglement wurde auf Antrag der Geschäftsleitung des SVGW von der Unterkommission B-UK3 «Kurse Richtlinie Haustechnik» im Zirkulationsverfahren genehmigt und auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt. 10/10 GW104 d, Ausgabe Juli 2009