Das neue GrabiQ-Zurrsystem bestehend aus kombinierbaren hochfesten GrabiQ Bauteilen mit dem Spanner GT-10 und MIG in GK 10 gem.

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Das neue GrabiQ-Zurrsystem bestehend aus kombinierbaren hochfesten GrabiQ Bauteilen mit dem Spanner GT-10 und MIG in GK 10 gem. EN 12195-3 by Gunnebo Lifting

Ladungssicherung Kurzinformation und Praxishinweise zur Ladungssicherung Allgemein Unzureichend, falsch oder nicht gesicherte Ladung beim Transport von Gütern beinhaltet ein hohes Sicherheitsrisiko und ist oftmals Ursache für Unfälle sowohl gesundheitliche- als auch wirtschaftliche Schäden. Gründe sind, dass teilweise Nichtbeachten der zwingenden gesetzlichen Notwendigkeiten sowie mangelhafte Kenntnisse über Ladungssicherungspflichten und möglichkeiten bei Transportunternehmen. Aber auch bei den Beladestellen der Industrie ist es nicht immer gut um die Fachkenntnisse hinsichtlich der Ladungssicherung bestellt. Sicher ist jedoch, dass die zuständigen Kontrollbehörden verstärkt die Sicherung der Transporteinheiten auf den Ladungsträgern kontrollieren und gemäß aktueller Rechtslage entsprechend ahnden. Die Versicherungen weisen permanent und mit großer Sorge darauf hin, dass teilweise rollende Zeitbomben auf den Straßen unterwegs sind. Beim Transport von Gütern mit verschiedenen Transportmitteln treten aufgrund von Beschleunigungs- und Bremsvorgängen Kräfte auf, die auch auf das Transportgut einwirken. In den überwiegenden Fällen reicht die Reibungskraft nicht mehr aus und die ungesicherte Ladung kommt ins Rutschen. Ist eine Ladung erst einmal ins Rutschen gekommen, also außer Kontrolle geraten, so sind die Folgen je nach Transportart und Transportgut oftmals mit erheblichen Schäden verbunden. Veränderte Transportstrukturen, permanent steigende Warenströme und zunehmende Verkehrsdichte, das Nichtbeachten bestehender Standards und physikalischer Grundregeln zeigen, das zunehmend unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bei Transportunfällen durch mangelhafte Ladungssicherung geschädigt werden. Dies betrifft speziell den Straßentransport wo täglich Meldungen über Staus auf den Autobahnen wegen verlorener Ladung die Regel sind. Dann sind folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie und warum kommen die Teile auf die Straße? 2. Welche Vorschriften, Standards, technische Regeln und Gesetze wurden nicht beachtet? 3. Wer haftet für materielle- und oftmals auch für Personen- und deren Folgeschäden? 4. Wer ist schließlich verantwortlich? Der Fahrzeugführer, der Verlader, der Fahrzeughalter oder...? Dieser komplexe Fragespiegel ist zwecks Definition der Schuldfrage und letztlich der Verantwortlichkeit für den konkreten Schadensfall zu klären. Derartige Zwischenfälle und Fragen sollten im Sinne der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer vermieden werden. Hierzu ist der beste Weg, dass sich die Verantwortlichen mit den gesetzlichen und technischen Standards sowie den Bestimmungen vertraut machen, aber auch die physikalischen Gesetze verstehen, damit eine Ladungssicherung im Sinne ihrer Bedeutung d.h. SICHER ausgeführt wird. Dazu gehört das Wissen um die Stabilität der Transportfahrzeuge, der Transportgeräte, der Sicherungsmöglichkeiten oder der Zurrmittel, deren Spezifik und deren tatsächliche Leistungsfähigkeit. Die aktuellen Erhebungen zeigen ernüchternde Ergebnisse so u.a. dass ca. 70% aller auf der Straße transportierten Ladungen mangelhaft oder nicht gesichert sind und schwerste Verkehrsunfälle leider oft die Folge sind. Speziell im Schwerlasttransport sind mangelhafte Ladungssicherungen zu einem hohen Prozentsatz unfallursächlich! Die richtige Ladungssicherung muss nicht aufwendig sein, die Kosten hierfür betragen nur einen Bruchteil vom Wert der Spezialfahrzeuge bzw. des Transportgutes, die durch mangelhafte oder fehlende Ladungssicherung bei einem Unfall zerstört werden können. Der wichtigste Aspekt jedoch, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und somit von Menschen sollte stets im Vordergrund stehen, erst dann ist die Werterhaltung der Transportmittel und Transportgüter einzuordnen.

Ladungssicherung Gesetze Standards Richtlinien Vorschriften Kommentare - Hinweise 22 StVO / 2006 Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht... nicht durch die... Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung... vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung... nicht leidet. 30 Absatz 1 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. 31 Absatz 2 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass... die Ladung... nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet. 412 Absatz 1 HGB (TRG) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Der 22 StVO bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Der richtet sich dabei an den Fahrer und an den Verlader. Der 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn betreffende spezielle Regelungen zur Ladungssicherung. Eine Verantwortung des Fahrers zur Ladungssicherung nach 23 StVO besteht auch, wenn er bei der Beladung des Fahrzeugs nicht selbst anwesend war. Dies ist z.b. der Fall, wenn das Fahrzeug durch andere Personen vorgeladen wurde. Halterverantwortlichkeit Die 30 und 31 StVZO binden den Fahrzeughalter in die Ladungssicherungsvorschriften ein und verpflichten ihn, für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl zu sorgen. Der 31 StVZO verpflichtet den Fuhrunternehmer, sowohl geeignete Fahrzeuge als auch geeignetes Fahrpersonal zu stellen. Das heißt, dass ein Unternehmer, der ein Fahrzeug für eine Beförderung einsetzt, ohne dem Fahrer entsprechende Hilfsmittel zur Ladungssicherung mitzugeben, bereits schuldhaft gegen den 31 StVZO verstößt. Es ist dabei unerheblich, ob der Unternehmer bewusst, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein Unternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er z.b. trotz berechtigter Einwände des Fahrers unzulässig beladen lässt. Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. Diese gesetzliche Regelung betrifft ausschließlich den zivilrechtlichen Bereich, also die Regulierung von eingetretenen Transportschäden an der Ladung. Anmerkung Die unter anderen o.g. Verordnungen, Gesetze, Richtlinien beinhalten überwiegend allgemeine Formulierungen zur Beschaffenheit von Transporteinheiten, der Verantwortung für den Betrieb von Fahrzeugen, die in der Praxis teilweise unterschiedlich interpretiert werden. Der Umgang mit der Thematik Ladungssicherung sollte dennoch höchste Priorität haben, bei Personen die mit für die Bereitstellung von Transportmitteln, letztlich für den sicheren Transport von Ladegütern jeglicher Art, verantwortlich zeichnen. Die Physik lässt sich von Auslegungen in Gesetzen und Vorschriften nicht beeindrucken, daher sollten die aktuellen technischen Standards zum bekannten Sachverhalt, wie die EN 12195 ff sowie die VDI 2700 ff in wesentlichen Teilen bekannt sein und natürlich in der Praxis Anwendung finden. Unfälle basierend auf nicht korrekt gesicherter Ladung sind oftmals mit hohen materiellen-, aber leider auch mit Personenschäden verbunden und enden nicht selten vor dem Gericht. Z.Zt. gibt es in der EU, in der Auslegung des einheitlichen EU Standards für die Ladungssicherung, d.h. der EN 12195-1:2010 differente Standpunkte, da der Inhalt dieser Weiterentwicklung wissenschaftlichen und zu den in der Praxis bestätigten Untersuchungen im Widerspruch stehen soll. Die Ausführungen dieses Kataloges beziehen sich im Wesentlichen auf die EN 12195-3 : 2004 bzw. die VDI 2700 ff. der Ladungssicherung bestehend aus hochfesten Ketten in Kombination mit entsprechend hochfesten Komponenten. Aktuell Die VDI 2700, Zurrmittel, Ladungssicherungen auf Straßenfahrzeugen ist mit Modifizierungen in die europäische Norm DIN EN 12195 übernommen worden und somit Grundlage für die Ausführung von Ladungssicherungen. Bezugnehmend auf dieses neue Regelwerk sind eine große Anzahl herkömmlicher Zurreinrichtungen u.a. Zurrmittel, spezielle Eigenkonstruktionen mit Spannelementen ohne Ausdrehsicherung und mit langem Hebelarm sowie Beschlagteile, d.h. Haken und Verkürzer ohne funktionsfähige Sicherung nicht mehr zulässig. Besonders Verkürzerelemente, bekannt als Parallelhaken ohne Sicherung Kettenkiller die durch ihre konstruktive Ausführung zu einer bis ca. 35 %igen Bruchkraftreduzierung der Zurreinrichtung geführt haben, dürfen keinesfalls mehr verwendet werden. Des Weiteren Verkürzerelemente, die ohne stabile und funktionsfähige Sicherung ausgestattet sind, haben in einer Ladungssicherung nichts zu suchen. Aktuell sind heute Ladungssicherungen auf Basis Drahtseilwinde, Zurrgurte sowie hochfester Ketten im Einsatz, die je nach Transportgut, Transportart und technologischer Randbedingungen Anwendung finden. Die folgenden Informationen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die hochfeste Kette mit dazugehörigen hochfesten Komponenten.

Ladungssicherung Physik das 1x1 für die richtige Ladungssicherung Die Gesetze der Physik sind Naturgesetze! Diese Kräfte sind unabänderbar und sie haben in vielen Situationen eine enorme Auswirkung auf die Ladung und auf das Fahrverhalten des Transportfahrzeugs. Da die Fahrsituationen, die während des Transportes auftreten, nicht vorhersehbar sind, kommt es oft vor, dass diese Kräfte plötzlich wirksam werden und dadurch die Situation außer Kontrolle gerät. Für das Verständnis der Ladungssicherung ist es sehr wichtig, dass man die physikalischen Kräfte kennt, denen die Ladung während des Transportes ausgesetzt ist. Folgende maximale Kräfte können im normalen Fahrbetrieb auftreten: In Fahrtrichtung 0,8 F G entspricht 80 % des Ladungsgewichtes Zu den Seiten 0,5 F G entspricht 50 % des Ladungsgewichtes Nach hinten 0.5 F G entspricht 50 % des Ladungsgewichtes Für die Ladungssicherung und die dabei auftretenden Probleme, ist in erster Linie die Massenkraft, also die Trägheit der Masse verantwortlich. Wenn ein Fahrzeug fährt, fährt auch die Ladung mit. Diese physikalische Selbstverständlichkeit ist das Problem. Wird das Fahrzeug abgebremst, so wird eine ungesicherte und freistehende Ladung nur so lange von der Reibungskraft auf der Ladefläche gehalten, bis die aufgebrachte Bremsverzögerung (z.b. 5 m/s² entspricht 0,5 G) den Gleit- Reibbeiwert (z.b. m = 0,4, entspricht 0,4 G) überschreitet und die Ladung rutscht nach vorn (eigentlich bremst sich das Fahrzeug unter der Ladung weg). Ladungsgewicht kann keine Ladungssicherung sein! Zur Sicherung des Transportgutes erforderliche Kräfte: Sicherungskraft (FS) FS = F - FR Die Sicherungskraft ist die Kraft, die von den Sicherungsmitteln aufgenommen werden muss, um die Ladung in Position zu halten (Formschluss). Sie errechnet sich aus der Massenkraft minus der Reibungskraft. Die Berechnung der Sicherungskraft ist nur bei formschlüssiger Ladungssicherung anwendbar. Zur formschlüssigen Ladungssicherung gehören u.a. das Direktzurren (Schräg- / Diagonalzurren). Direktzurren, Kopf- und Buchtlasching sind Formschluss und nicht Kraftschluss! a - µ Vorspannkraft (FV) FV = x G µ Die Vorspannkraft ist die Kraft, die durch die Zurrmittel auf die Ladung ausgeübt werden muss, um diese auf die Ladefläche zu pressen und dadurch die Reibung zu erhöhen (Kraftschluss). Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der Beschleunigung (a), dem Gleit-Reibbeiwert (µ) und dem Ladungsgewicht (G). Gewichtskraft (F G ) F G = m x g Die Gewichtskraft ist die Kraft, mit der eine Masse (Ladung) senkrecht auf die Ladefläche drückt. Sie wird durch die Erdanziehungskraft bewirkt und berechnet sich aus der Masse (m) mal der Erdbeschleunigung (g). 1 kg Ladungsgewicht entspricht der Gewichtskraft von ca.1 dan. Massenkraft (F) F = m x a Die Massenkraft ist die Kraft, die einer Änderung des Bewegungszustands entgegenwirkt, sie wird auch Trägheitskraft oder Fliehkraft genannt. Sie bezeichnet das Bestreben einer Masse (Ladung), ihren derzeitigen Zustand beizubehalten (Beharrungsvermögen) und wirkt somit jeder Beschleunigung, Verzögerung oder Richtungsänderung entgegen. Bei Kurvenfahrten wirkt sie als sog. Fliehkraft oder Zentrifugalkraft und bewirkt, dass die Ladung dann seitlich verrutschen kann. Reibungskraft (FR) FR = µ x FG Die Reibungskraft wirkt einer Ladungsverschiebung entgegen. Sie ist abhängig von den Oberflächenstrukturen der Ladung und der Ladefläche und von der Gewichtskraft. Die Intensität und somit die Bezugsgröße für die Reibungskraft ist der Gleit-Reibbeiwert µ. Die Reibkraft wirkt einer Ladungsverschiebung entgegen und unterstützt dadurch alle Ladungssicherungsmaßnahmen. Die Berechnung der Vorspannkraft ist nur bei kraftschlüssiger Ladungssicherung, also beim Niederzurren, anwendbar. Niederzurren ist Kraftschluss und nicht Formschluss! Bei Beachtung dieser Zusammenhänge wird klar, dass man die Ladung fest mit dem Fahrzeug verbinden, also ausreichend sichern muss, um die oben geschilderten Abläufe zu verhindern. Ist dieses erfolgt, können die Kräfte, die auf die Ladung wirken, von der Masse (Ladung) über die Zurrmittel an das Fahrzeug weitergegeben werden. Voraussetzung: Entsprechend dimensionierte Zurrpunkte müssen am Transportfahrzeug vorhanden sein!

Ladungssicherung Ladungssicherungsarten Niederzurren Diagonalzurren Das Niederzurren ist die häufigste Sicherungsart in der Praxis, da die konstruktiven Abmessungen der Transportgüter oftmals nur das Niederzurren zulassen. Hier wird die Ladung kraftschlüssig durch die Zurrmittel auf die Ladefläche gepresst und so durch Reibung gegen Verrutschen gesichert. Das Prinzip der kraftschlüssigen Ladungssicherung beruht darauf, das die Reibung zwischen dem Transportgut und der Ladefläche erhöht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Zurrmittel Druck auf die Ladung ausüben und diese dabei auf die Ladefläche pressen. Die Ladung muss diesen Kräften gewachsen sein. Die Erhöhung der Reibungskraft bewirkt einen besseren Halt der Ladung auf die Ladefläche, hier ist der Wert µ einzuschätzen. Die Zurrpunkte müssen für die permanente Belastung entsprechend dimensioniert sein. Wichtig dabei ist, dass die Größe der Vorspannkraft, die mit dem Spannelement eingebracht wird, bekannt sein muss. Obige Punkte sprechen für sich und zeigen die Grenzen und Nachteile des Niederzurrens, d.h. Zurrpunkte und Zurrmittel sowie die Ladung selbst sind ständig einer hohen Zugkraft ausgesetzt. Demzufolge funktioniert das Niederzurren nur, wenn ein genügend großer Reibungskoeffizient zwischen Ladefläche und Ladung besteht. Das Diagonalzurren ist eine der Sicherungsarten, die als Direktzurren bezeichnet wird und sich elementar von der Sicherungsart des Niederzurrens unterscheidet. Mit Hilfe des Diagonalzurrverfahrens können schwerste Ladegüter sicher verzurrt werden. Je nach Beschaffenheit der Ladung kann das Diagonalzurren in verschiedenen Varianten realisiert werden. Die Zurrmittel werden beim Diagonalzurren und beim Schrägzurren im geraden Zug eingesetzt und an den Anschlagpunkten am Transportgut sowie Zurrpunkten auf dem Transportfahrzeug befestigt und handfest vorgespannt, d.h. das Transportgut fixiert. Die erforderlichen Sicherungskräfte entstehen während der Fahrt durch Ladungsversatz. Die Zurrmittel nehmen die Kräfte, die durch Fahrzeugbewegungen auftreten (Beschleunigungs-, Verzögerungs-und Fliehkräfte) direkt auf. Diagonalzurren ist Formschluss Niederzurren ist Kraftschluss Fixieren der Ladung durch Zurrmittel / Anpressen der Ladung durch Überspannung, zusätzliche Maßnahmen wie Formschluss, Verkeilen, Nageln oder Festsetzen der Ladung erhöhen in hohem Maße die Sicherheit. Ungünstige Winkelbereiche und Abmessungen der Ladung können durch das Überkreuzverfahren ausgeglichen werden. (Bilder) So entsteht der Sicherungseffekt! Ist die Reibungskraft größer als die Massenkraft, die beim Bremsen auftreten kann (0,8 G), ist die Ladung ausreichend in Fahrtrichtung gesichert. Ist die Reibungskraft größer als die Massenkraft die beim Beschleunigen oder bei Kurvenfahrten auftreten kann (0,5 G), ist die Ladung ausreichend entgegen der Fahrtrichtung und zu den Seiten gesichert. Die Reibkraft Es werden grundsätzlich 4 Zurrmittel pro Ladegut eingesetzt. Dabei sind folgende Winkelbereiche als günstig anzusehen: Vertikalwinkel α (Winkel zwischen Zurrmittel und Ladefläche) von ca. 20 bis 55 und Horizontalwinkel ß (Winkel zwischen Zurrmittel und Bordwand) sollte zwischen 10 und 45 liegen. Die Winkel α und ß sind entscheidend für die Berechnung, denn beim Diagonalzurren ist die erforderliche zulässige Zurrkraft (LC= Lashing capacity) der Zurrmittel abhängig von der Größe der Zurrwinkel α und ß. Der Faktor Reibung spielt bei der Ladungssicherung eine wichtige Rolle. Reibkräfte wirken zwischen Ladegut und Ladefläche. Sie werden physikalisch durch den Reibbeiwert µ ausgedrückt. Wie muss dieser Wert, der in der nachfolgenden Tabelle für verschiedene Materialpaarungen aufgeführt ist, bei der Ladungssicherung berücksichtigt werden? GLEITREIBBEIWERTE Gleitreibzahl µ trocken nass fettig Holz/Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,05-0,15 Metall/Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,02-0,10 Gleitreibzahl µ trocken nass fettig Metall/Metall 0,10-0,25 0,10-0,20 0,01-0,10 Beton/Holz 0,30-0,60 0,30-0,50 0,10-0,20

Zurrkette Güteklasse 10 Aufbau der GrabiQ Zurrkette nach DIN EN 12195-3 Endbeschläge Sicherheitslasthaken EGKN, GBK bzw. Aufhängeringe Kennzeichnung der Kette Zurrkraft LC ( Lashing Capacity in dan ) Spannkraft STF dan Name des Herstellers, Rückverfolgbarkeit Verwendung der Kette Nicht zum Heben verwenden, nur Zurren! Ratschen-, Spindelspanner mit Ausdrehsicherung, Schmiedecode, Herstellerkennzeichnung, Baugröße, Güteklasse Universal-Doppelverkürzer MIG Montagemöglichkeit CC oder LC siehe Hauptkatalog Hochfeste Rundstahlkette Kennzeichnung H 32, 10G Endbeschläge alternativ

Kette / Bauteile & Endbeschläge Kette Typ KL Güteklasse 10 Fertigungsprüfkraft, Bruchdehnung und Bruchspannung in Anlehnung an die DIN EN 818-2 Bezeichnung Tragfähigkeit Maße in mm Gewicht t D nom. L B kg KLA 6 1.5 6 18 8 1.0 KLA 8 2.5 8 24 11 1.7 KLA 10 4.0 10 30 14 2.6 KLA 13 6.7 13 39 18 4.5 Universal - Doppelverkürzer Typ MIG - CC Bezeichnung Tragfähigkeit Maße in mm Gewicht t L A B kg MIG 8-10 2.5 95 50 60 0.7 MIG 10-10 4.0 125 70 77 1.1 MIG 13-10 6.7 150 90 80 2.6 Sicherheitshaken Typ EGKN (mit geschützter Sicherheitsklappe) Bezeichnung Tragfähigkeit Maße in mm Gewicht t L B G H kg EGKN 6-10 1.5 86 27 17 20 0.4 EGKN 8-10 2.5 95 31 17 22 0.5 EGKN 10-10 4.0 120 41 23 30 1.0 EGKN 13-10 6.7 145 49 28 38 2.0 Kuppelglied Typ G Bezeichnung Tragfähigkeit Maße in mm Gewicht t L E G C kg G 6-10 1.5 45 15 8 16 0.1 G 8-10 2.5 56 18 9 22 0.2 G 10-10 4.0 68 25 12 26 0.3 G 13-10 6.7 88 29 15 33 0.7 Aufhängering Typ MF max. Maße in mm Bezeichnung Tragfähigkeit Gewicht t 1-str. 2-str. 3-4-str. L B D kg MF 86-10 2.5 6/8 6-120 70 14 0.4 MF 108-10 4.0 10 8 6 140 80 17 0.7 MF 1310-10 7.5 13 10 8 160 95 22 1.5 MF 1613-10 10.0 16 13 10 190 110 28 2.2

Spannelemente & Zurrketten Bezeichnung dan (kp) t bei Maße in mm b. Zurrung Hebe-Einsatz Lmin Lmax Hub ca. kg GSP-6-10 3000 1,5 240 330 90 1,0 GSP-8-10 5000 2,5 340 460 120 1,8 GSP-10-10 8000 4,0 460 680 220 4,0 GSP-13-10 13000 6,5 530 800 270 6,5 GT-8-10 * 5000 2,5 GT-10-10 8000 4,0 400 600 200 3,3 GT-13-10* 13000 6,5 * in Vorbereitung SF 2:1 SF 4:1 Zurrkette mit Spindelspanner Grad 10 LC = max. zul.zugkraft Standardlänge erreichbare Spannweg Gewicht System pro geradem Strang Vorspannkraft STF kompl dan t L1(mm) L(mm) (dan) direkter Zug mm ca.kg Z-GSP- 8-10 5000 5,0 560 3500 2350 120 8,0 Z-GSP-10-10 8000 8,0 740 3500 2650 220 13,2 Z-GSP-13-10 13000 13,0 870 3500 3450 270 22,5 Spindelspanner Typ GSP mit Sicherungskette verwenden, wenn keine anderen Sicherungsmöglichkeiten bestehen! Zurrkette mit Ratschenspanner Grad 10 LC = max. zul.zugkraft Standardlänge erreichbare Spannweg Gewicht System pro geradem Strang Vorspannkraft STF kompl dan t L1(mm) L(mm) (dan) direkter Zug mm ca.kg Z-GT- 8-10* 5000 5,0 Z-GT-10-10 8000 8,0 670 3500 2650 200 12,7 Z-GT-13-10* 13000 13,0 * in Vorbereitung

Ladungssicherung Ladungssicherung auf Absetzkippfahrzeugen Die Sicherung der Absetzcontainer auf den Spezialfahrzeugen und deren Anhängern sollte u.a. nach den akt. Regeln der Technik, d. h. nach VDI 2700 Blatt 17 mit hochfesten Zurrmitteln nach EN 12195-3 erfolgen. Dies ist die Voraussetzung, eine Gefährdung von Menschen, Tieren letztlich von Wirtschaftsgütern möglichst zu verhindern und bei Kontrollen durch zuständige Behörden Diskussionen, bzw. evtl. Bestrafungen zu vermeiden. Die konstruktive Gestaltung der jeweiligen Ladungsträger in Kombinationen mit Absetzbehältern nach DIN 30724 und dem Einsatz entsprechend ausgewählter hochfester Zurrpunkte und Zurrmittel schaffen hierfür die Voraussetzungen. Vorschriftsmäßig! Die Vorgaben nach der VDI 2700 Bl. 17 Pkt. 2.3. Kombinierte Ladungssicherung von Absetzbehältern konzentrieren sich auf sichere in der Praxis erfolgreich angewendete Methoden wie die X oder Trapez Zurrung, die mit Gunnebo GrabIQ Zurrketten schnell und sicher realisiert werden können. Voraussetzung ist, dass die Absetzbehälter in den Hauptabmessungen der DIN 30723 entsprechen. D.h. die Abmessungen, die Anordnung der Aufnahmezapfen an den Absetzcontainern sowie geprüfte und beanspruchungsgerechte Zurrpunkte müssen am Fahrzeug bzw. Anhänger so montiert sein, dass sie paarweise in- und gegen die Fahrtrichtung die Absetzbehälter sichern können. Seitliche Anschläge für die Absetzbehälter sind hierbei eine Voraussetzung. Die zum Teil noch angewendeten Methoden der Y- Verrzurrung ( siehe Bild ), sowie durchlaufende Kette sind nach heutigen Erkenntnissen nicht zulässig, da eine Vielzahl von Einflussfaktoren die Sicherheit der Ladung während des Transportes gefährden. Verboten! Hakenkette mit Ratschenspanner Grad 10 L 1 L LC = max. zul.zugkraft Standardlänge erreichbare Spannweg Gewicht System pro geradem Strang Vorspannkraft STF kompl dan t L1(mm) L(mm) (dan) direkter Zug mm ca.kg Z-GT-K- 8-10* 5000 5,0 Z-GT-K-10-10 8000 8,0 985 3500 2650 200 15,5 Z-GT-K-13-10* 13000 13,0 * in Vorbereitung

Zurrkräfte Diagonalverzurren mit Zurrketten GK 10 Richtwerte für max. Transportgewicht-Diagonalverzurrung System Bezeichnung LC = Maximal zulässige Zugkraft einer Zurrkette Richtwerte für Max. zul. Transportgew. G/kg (b. Verwendung von je 2 Zurrketten in u. entgegen d. Fahrtrichtung) Vertikalwinkel a = 20-55 Horizontalwinkel b 10-45 Verändern sich die o.g. Zurrwinkel wesentlich, dann sind zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen zu treffen. So z.b. größere Kettenabmessungen bzw. Vorlegekeile oder reibungssteigernde Auflagen zu Erhöhung von µ. Achtung: Für jeden Transportprozess sind unter den speziellen technisch- technologischen Randbedingungen die entsprechenden Zurrmittel festzulegen (zu berechnen), deshalb sind nachfolgende Werte ausschließlich Richtwerte unter Berücksichtigung der o.g. Randbedingungen. auf LKW auf Tieflader auf Güterwagen Neigungswinkel a 30-45 45-90 Rad-Kfz Vollketten-Kfz Rad-Kfz Vollketten-Kfz dan kg kg kg kg kg kg Z... 8 5000 3400 4800 10500 16000 18500 31000 Z...10 8000 5500 7700 17000 26000 28000 50000 Z...13 13000 8900 12600 29000 66000 50000 80000 Bei Zurrketten beträgt das Verhältnis von zulässiger Zugkraft zu Prüfkraft zu Bruchkraft 1:1, 3:2 Die Winkel a und b gehen als wichtige Faktoren in die Berechnung ein. Der Vertikalwinkel a ist der Winkel zwischen Ladefläche und Kettenstrang. Der Winkel b ist der horizontale Winkel zwischen der Außenkante der Ladefläche und dem Kettenstrang.

Patentrechte erstrecken sich auf Bauteile des GrabiQ-Systems. GUNNEBO INDUSTRIER AB besitzt weltweit die Lizenzrechte am gesamten GrabiQ Programm. Gunnebo Industries GmbH Essener Str. 1 57234 Wilnsdorf Tel. 02739 8972 0 Fax 02739 897230 E-Mail: info@gunneboindustries.de www.gunneboindustries.com GUNNEBO Industrier AB behält sich das Recht vor, Änderungen im Design und der Ausführung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. GrabiQ 10/2012