Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten der medizinischen Versorgung. Behandlungsmöglichkeiten Abhängig vom Schweregrad der Erkrankung umfasst die Behandlung insbesondere: die ärztliche Behandlung Krankenpflege Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln Unterkunft und Verpflegung Leistungen zur Frührehabilitation Voraussetzungen eine medizinische Notwendigkeit liegt vor die Krankenhausbehandlung wird vom behandelnden Arzt verordnet die Behandlung erfolgt in zugelassenen Krankenhäusern. Dies sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gemäß 109 SGB V abgeschlossen wurde Ausschluss 05.01.2017 Seite 1 von 6
die Behandlung dient nicht der Therapie im versicherungsrechtlichen Sinne (das ist z. B. bei Schönheitsoperationen der Fall) Arten der Krankenhausbehandlung vollstationäre Krankenhausbehandlung Dabei handelt es sich um die bekannteste, aber auch teuerste Art der Krankenhausbehandlung, die für den Patienten den größten Einschnitt bedeutet. Sie sollte daher nur verordnet werden, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Versorgung, einschließlich häuslicher Krankenpflege, erreicht werden kann. Dies prüft der zuständige Arzt des Krankenhauses. teilstationäre Krankenhausbehandlung Der Patient ist bei dieser Behandlungsart nicht durchgängig anwesend. Unterkunft und Verpflegung können gewährt werden. Die teilstationäre Behandlung ist in Tages- oder Nachtkliniken möglich. Auch bei der teilstationären Unterbringung wird bei Aufnahme des Patienten durch den zuständigen Arzt geprüft, ob die Behandlung nicht auch im vor- und nachstationären Bereich, ambulant oder durch häusliche Krankenpflege erfolgen kann. vorstationäre Krankenhausbehandlung Diese Behandlungsart ist geeignet zur Vorbereitung oder Klärung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts. Die Behandlung dauert maximal 3 Tage und sollte maximal 5 Tage vor der stationären Aufnahme erfolgen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Unterkunft und Verpflegung sind nicht vorgesehen. nachstationäre Krankenhausbehandlung Diese kann im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen, um den Behandlungserfolg zu sichern. Die nachstationäre Krankenhausbehandlung dauert in der Regel maximal 7 Tage innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen. Abweichende Fristen können vertraglich festgelegt werden. Bei Organübertragungen gelten gesonderte Regelungen (gemäß Transplantationsgesetz). Unterkunft und Verpflegung sind nicht vorgesehen. ambulante Krankenhausbehandlung (115 b SGB V) Diese Art der Krankenhausbehandlung kommt in Frage, wenn eine kontinuierliche Überwachung der Vitalwerte nicht nötig ist. 05.01.2017 Seite 2 von 6
Verordnung der Krankenhausbehandlung die Verordnung erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Vordruck Inhalte der Verordnung: Dokumentation der Notwendigkeit mit Begründung der stationären Behandlung Hauptdiagnose Nebendiagnose Nennung der beiden nahegelegensten, geeigneten Krankenhäuser Wahl des Krankenhauses Wenn das Krankenhaus zugelassen ist und der Arzt eine Verordnung ausgestellt hat, kann der Patient prinzipiell wählen, wo er sich behandeln lassen möchte. In der Verordnung schlägt der Arzt zwei Krankenhäuser vor, welche die Kriterien Nähe und Eignung erfüllen. Ist der Patient mit den Vorschlägen nicht einverstanden, trägt er etwaige mit seiner Wahl verbundene Mehrkosten, sofern er keine zwingenden Gründe nennen kann (z. B. religiöse Beweggründe). Tipp Wenn Sie sich nicht für die Vorschläge Ihres Arztes, sondern für ein anderes Krankenhaus entscheiden, sollten Sie Ihre Beweggründe der Krankenkasse erörtern. Möglicherweise übernimmt Ihre Krankenkasse dann auch Mehrkosten. Ist die Einrichtung Ihrer Wahl weiter entfernt, können Sie auch anbieten, sich von Angehörigen fahren zu lassen, um Kosten zu sparen. 05.01.2017 Seite 3 von 6
Tipp Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Sie Kinder unter 12 Jahren im eigenen Haushalt betreuen. Kostenträger In den meisten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Krankenhausbehandlung. Wenn die Erkrankung durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall erfolgt ist, ist die Unfallversicherung Kostenträger. Auch das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen Kostenträger sein (Siehe auch: Krankenhilfe). Zuzahlung Bei der Krankenkasse müssen Patienten ab dem 18. Lebensjahr bei der vollstationären Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 10 pro Tag für maximal 28 Tage leisten (siehe auch: Zuzahlung zur Krankenversicherung). Unter Umständen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich. Ausnahme: Ist die Unfallversicherung Kostenträger, müssen Patienten keine Zuzahlungen leisten. Übergangsversorgung nach Krankenhausaufenthalt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Klinikarzt Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nachweisen. Die Krankschreibung ist dem Arbeitgeber verpflichtend nach spätestens 3 Tagen vorzulegen, kann aber auch früher verlangt werden. Die AU dokumentiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. nach deren Ablauf 05.01.2017 Seite 4 von 6
auf Krankengeld. Neben einem Abschnitt für die Krankenkasse und den Arbeitgeber, erhält auch der Patient eine Kopie der Krankschreibung. Sie ist versehen mit dem Hinweis, dass eine lückenlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Ist ein Patient nach einem stationären Krankenhausaufenthalt arbeitsunfähig, so kann der behandelnde Klinikarzt im Rahmen des Entlassmanagements eine AU für bis zu 7 Tage nach der Entlassung ausstellen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus fort, stellt der weiterbehandelnde (Haus)Arzt die Folge-AU aus. Arzneimittelversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt Um die Versorgung mit Arzneimitteln nach einem Klinikaufenthalt sicherzustellen, haben Klinikärzte die Möglichkeit, eine Verordnung auszustellen ( 31 SGB V). Dabei ist die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen (N1) einzuhalten. Sonstige für die Arzneimittelversorgung notwendige Medizinprodukte können für einen Zeitraum von 7 Tagen verordnet werden. Folgen nach der Krankenhausentlassung ein Wochenende oder Feiertage, kann die Arzneimittelversorgung auch durch Mitgabe der entsprechenden Medikamente gewährleistet werden. Das Krankenhaus ist im Rahmen des Entlassmanagements außerdem verpflichtet den weiterbehandelnden Arzt über die medikamentöse Therapie des Patienten bei Entlassung zu informieren. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Bei weiteren Fragen zur Krankenhausbehandlung können Sie Ihre Krankenkasse kontaktieren. Weiterführende Informationen zur Krankenhausbehandlung finden Sie hier: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/16/ Bei der Suche nach einem wohnortnahen, zum Behandlungswunsch passenden Krankenhaus ist folgende Internetseite hilfreich:www.krankenhaus.de 05.01.2017 Seite 5 von 6
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