Hamburger Vergabetag 2013

Ähnliche Dokumente
Ausschreibungen von Hilfsmitteln

Das Open-House-Modell vor dem EuGH

Entwicklung von Ausschreibungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

Vergabe von Rettungsdienstleistungen

Rabattverträge. Hamburg, 18. September Stefanie Mevissen Leiterin Gesundheitspolitik Sandoz Pharmaceuticals GmbH

BfArM im Dialog: Biosimilars 27. Juni 2016

Ausgabe April SPECTRUMK ARZNEIMITTEL MAGAZIN. In dieser Ausgabe: Fokus Bedienquote

Strukturen Effekte AMNOG-Gefahren

Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung. Betrieb - Erneuerung - Vergabe

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

1 Verordnung unter ausschließlicher Angabe der N-Bezeichnung ( Normgrößenverordnung )

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München

7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst

II. AUSWIRKUNGEN VON REZEPTFEHLERN

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

Übersichtsschema Arbeitshilfen. Allgemeine Rezeptprüfung

AMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit. Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1

Dr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner

FAQ häufig gestellte Fragen

Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Rabattverträge der AOKs: Ausschreibung 2009 ff.

Das neue Vergaberecht

Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken?

Rabatte bei Arzneimitteln: Hohe Qualität, ohne Zuzahlung für Sie. Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung

Seite 1. Pharmazeutische Bedenken. Betäubungsmittel aut idem und Rabattverträge

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Vergaberecht im Gesundheitswesen

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der BARMER mit Blutzuckerteststreifen

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult

Anhang 3 zu Anlage 12

6/ne Vergabekammer Nordbayern

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Bedeutung des Open-Book Verfahrens Positionspapier der DAK-Gesundheit

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Leistungserbringer im Recht der GKV. 18. Münsterische Sozialrechtstagung

Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Neuerungen in NRW

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

ARZNEIMITTELVEREINBARUNG

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Fristen bei Vergabeverfahren. Thomas J. Ferber, Juli 2010,

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Versorgung mit Impfstoffen Deutscher Bundestag WD /15

OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom , VII - Verg 13 / 14

OLG Düsseldorf, Beschluss vom , VII - Verg 3 / 16

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss

Mehrwerte und Nutzen gesundheitsökonomischer Evaluationen von Impfungen aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes

Häufig gestellte Fragen. WINAPO 64 / WINAPO SQL Gesetzliche Änderungen zum

Rechtsrahmen der Leistungserbringung in der GKV: Auf dem Weg zu einem Gesundheitswettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen

FAQ Laxantien. Was Sie schon immer über die Abgabe von Abführmitteln wissen wollten.

3. SLAC Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater

Unternehmensinformation

ARZNEIMITTELVEREINBARUNG

Anforderungen an Vergabeverfahren aus beihilfenrechtlicher Sicht

Das neue Vergaberecht und die besondere Versorgung nach 140a SGB V

Kartellrechtliche Quereinflüsse bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dr. Jan Byok, LL.M. Köln, den 24. November 2010

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

5. MSD Forum GesundheitsPARTNER

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018

Faktenblatt Thema: Arzneimittelmarkt

Ausschreibungen ( 127 Abs. 1 SGB V)

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Vergaberechtliche Anforderungen und Grenzen für Kooperationen öffentlicher Krankenhausträger auf dem Gebiet von Apothekendienstleistungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Die Mogelpackung? Ausschreibungen in der Großstadt und der Leistungserbringer Berufsfeuerwehr am Beispiel von Köln.

Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018

KomFIT 2011 am 19. September 2011 Dr. Martin Schellenberg Rechtsanwalt, Partner

Vergaberechtliche Fragen interkommunaler Kooperationen und Inhouse-Geschäfte in der Wasserwirtschaft

6. Fachtagung IT-Beschaffung

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM

Pacta sunt servanda Vergabe- und Vertragsrecht

LSG NRW Beschluss L 21 KR 68/09 SFB 1 / 6

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens

Regionales Einkaufszentrum Südwest

Tariftreue- und Vergabegesetz 22. Juni 2012 in Düsseldorf

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Entwurf einer Verordnung

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Entscheidungen der Vergabekammern. Thomas J. Ferber, Januar 2010,

Beschluss. 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-106/15. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

Ausschluss von Vergabeverfahren aufgrund von Kartellrechtsverstößen

Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie

Prof. Dipl-Ing. Peter Oettel. zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF

Bestellen Sie unsere vierteljährlich erscheinenden, aktuellen EEP-Nachrichten aus dem Medizinrecht beim Referenten oder unter

Wir adeln den Rettungsdienst Notfallversorgung - eine hoheitliche Aufgabe, oder?

Beschluss. 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-104/15. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

Transkript:

Hamburger Vergabetag 2013 Workshop VII komplexe und innovative Rabattvertragsausschreibungen 31. Januar 2013 in Hamburg Dr. Alexander Csaki

Endgültiges Ende der Sortimentsrabattverträge geplante Neuregelung von 130a Abs. 8 SGB V Verträge nach Satz 1, die nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen wurden, werden mit Ablauf des 30. April 2013 unwirksam. Intention: rechtswidriger Zustand soll beendet werden ungeeignete Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes ausgleichen ab 2013 nur noch Bestehen von ausgeschriebenen Verträgen Erfordernis aus Prinzip der sparsamen Mittelverwendung Page 2

Welche Verträge fallen unter die Regelungen?

Tatbestandsmerkmale von 130a Abs. 8 SGB V Vertrag nach Satz 1 = Arzneimittelrabattvertrag Nicht nach Maßgabe des 4. Teils des GWB abgeschlossen Page 4

Vertrag nach 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V?

Vertrag nach 130a Abs. 8 SGB V 130a Abs. 8 SGB V regelt Rabattzahlungen pharmazeutischer Unternehmen Unterscheidung in: (a) gesetzliche Rabatte - 130a Abs. 1-3b SGB V (b) vereinbarte Rabatte - 130a Abs. 8 SGB V In der Rechtsprechung + Literatur hat sich noch keine abgrenzende Definition des Begriffs Rabattvertrag entwickelt. u.e. nach allerdings aus Wortlaut und Systematik ein sehr weites Verständnis = alle Verträge mit gesetzlichen Krankenkassen, nach deren Abschlag auf den Abgabepreis des PU gewährt wird Fraglich, ob Abschlag auch die Verträge, mit denen lediglich Mehrkosten ausgeglichen werden, darunter fallen? gute Gründe, dies zu verneinen, da Einsparung Ziel von Rabattverträgen. Will GKV aber gerade keine Einsparung, sondern allein Verordnungsfähigkeit herstellen, z. B. durch Ausgleich der Mehrkosten nach 31 SGB V, so ist Ausschreibung nicht erforderlich. Page 6

Keine Ausschreibung nach GWB 1. Frage: Prüfungsumfang / Regelungsumfang - zählt nur, dass nicht ausgeschrieben? - oder auch die Frage, ob hätte ausgeschrieben werden müssen? für 1) = für 2) = Wortlaut, sehr weit die nicht nach Maßgabe [ ] abgeschlossen wurden. Intention des Gesetzgebers und 1. Satz der Begründung für 130a Abs. 8 Seite 8 SGB V Verträge müssen i.d.r. ausgeschrieben werden. 2. Frage: Ausschreibungspflicht der klassischen Sortimentsverträge, einzelner Rabattverträge? Page 7

Voraussetzungen Kartellvergaberecht 1. 98 GWB (+) 2. 99 GWB? Fragliches Merkmal: Auswahlentscheidung im Wettbewerb klassischer öffentlicher Auftrag, auch im Sozialvergaberecht, führt dazu, dass bestimmte Unternehmen den Zuschlag erhalten und weitere Unternehmen von der Lieferung / Dienstleistung ausgeschlossen sind deshalb gehen diverse Gerichte davon aus, dass öffentlicher Auftrag zu einem Wettbewerbsvorteil führen muss als einen solchen Wettbewerbsvorteil bezeichnete das LSG auch Hinweise, die Apotheken, Ärzten etc. eine Verordnung empfehlen, z. B. Lauer-Taxe kein Wettbewerbsvorteil, z. B. bei 127 SGB V, wo Zugang zur Versorgung durch Vertragsschluss erfolgt, jedoch keine Auswahlentscheidung, da jedes Unternehmen Anspruch auf Beitritt hat Page 8

Kartellvergaberecht? für Auswahlentscheidung wird insbesondere angeführt, dass es dem Leistungsanspruch der Versicherten entspricht ( 33 Abs. 6 SGB V), unter einer unbeständigen Vielzahl von Wettbewerbern auswählen zu können will die GKV daher durch Vertragsabschluss keine Auswahl treffen und Versicherten gerade die freie Wahl unter den wirtschaftlichen Anbietern lassen, so könnte öffentlicher Auftrag verneint werden (so auch Europäische Kommission zu 127 SGB V). materielles Vergaberecht darf keinen Einfluss auf Gestaltung von Leistungsverträgen haben, erst Recht nicht auf Leistungsansprüche der Versicherten. Bestimmungsrecht, welche Versorgung GKV zur Verfügung stellen will, obliegt den Ag. Art. 197 Abs. 8 AEUV gibt hier Mitgliedsstaatenweiten Spielraum. Eingehalten werden müssen allerdings die Primärrechte/Grundfreiheiten. Page 9

So genannte Zulassungsverfahren als Allheilmittel? Konkretisierung der Vorgaben für Arzneimittelverträge durch OLG Düsseldorf Anfang 2012 Vergabefreies Zulassungsverfahren nur dann, wenn: vorher Absicht europaweit bekannt gegeben Kriterien zum Beitritt ebenfalls bekannt gegeben gleiche Konditionen für alle Interessierten keine Nachverhandlungsmöglichkeit mit einzelnen Unternehmen Möglichkeit aller interessierten Unternehmen jederzeit zu partizipieren Page 10

Unterscheidung nach geschlossenen Verträgen Sortimentsverträge (Barmer, AOKs, etc.) entsprechen wohl bisher nicht diesen Kriterien = 130a Abs. 8 Satz 8 SGB V (+) Verträge über patentgeschützte Arzneimittel = wenn Parallel- und / oder Reimporteure (+) Verträge über biologische Arzneimittel, wohl (+) Verträge zum Ausgleich von Mehrkosten (?), da keine Auswahl gewollt Rechtsfolge: mit Ablauf des 30. April 2013 unwirksam Rechtsschutz: vergaberechtlich wohl (+), da Frist des 101b GWB neu beginnt darüber hinaus droht aufsichtsrechtliches Einschreiten e.v. gegen Listung in der Lauertaxe Page 11

Lösung Lösung könnte sein: Ausschreibung in offenem Verfahren Umsetzung im Sinne des Zulassungsmodells mit Restrisiken Page 12

Ändert 129 Abs. 2 etwas an bisheriger Ausschreibungspraxis? Page 13 Bird & Bird LLP 2012

Ausgangslage Neuregelung: Im Rahmenvertrag nach Abs. 2 kann vereinbart werden, in welchen Fällen Arzneimittel nicht nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ersetzt werden dürfen. 129 Abs. 1 Satz 1 lautet: Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Abs. 2 verpflichtet zur 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Page 14

Ausgangslage GKVen schreiben in aller Regel Wirkstoffrabattverträge aus Funktion: Sowohl bei Verordnung unter Wirkstoffbezeichnung als auch namentlicher Verordnung und Austauschmöglichkeit (aut idem) wird das Verordnete gegen ein Rabattarzneimittel ausgetauscht. Frage: Kann künftig eine Ausschreibung nicht mehr für solche Arzneimittel durchgeführt werden, welche im Rahmenvertrag gemäß neuem 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannt sind? Kernproblem: Ist Austausch in der Apotheke Voraussetzung für eine Austauschbarkeit? Page 15

Rahmenbedingungen LSG NRW: Austauschbarkeit / Substituierbarkeit ist Geschäftsgrundlage des Rabattvertrages OLG Düsseldorf: Kann so sein, für Ausschreibung ist jedoch lediglich erforderlich, dass auf Arztebene ein Wettbewerber zwischen verschiedenen Arzneimitteln besteht Auch bei Arzneimitteln, die unter 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V fallen werden, ist daher zu prüfen, ob es Wettbewerber auf Arztebene gibt. Ist dies der Fall, sprechen weiterhin gute Gründe für die Ausschreibbarkeit. Frage jedoch, ob Kalkulation / Abschluss für Unternehmen nicht unzumutbar, da Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht erfüllt werden kann? Es bleibt nur Austausch bei Wirkstoffverordnung nach lit. a) GKVen müssen, wollen sie weiter ausschreiben, Rahmenbedingungen darauf anpassen. Page 16

Grippeimpfstoffausschreibung

Grippeimpfstoffausschreibung Problem: (1) Ein- oder Mehrpartnermodell bei Impfstoffen und Generika? (2) Vergaberechtliche Anforderungen bei Ausfall des Vertragspartners? zu (1): zu (2): bisher unterschiedliche Sichtweise der GKVen: - AOKs meist Ein-Partner-Modell - andere mischen zwischen Ein- und Mehr-Partner-Modell? gerade Erfahrungen in Grippesaison 2012/2013 zeigen, dass GKVen über Mehr-Partner-Modell nachdenken, AOKs schreiben wichtige Generika im 3-Partner-Modell aus besser sogar: Zulassungsmodell? Beauftragung des zweitplatzierten Bieters (-) Interimsverträge? Beauftragung des bisherigen Vertragspartners mit anderen Impfstoffen (-) = aktuell VK Bund Page 18

Arzneimittelrabattverträge / Losaufteilung

Arzneimittelrabattverträge / Losaufteilung Fall: Ausschreibung über Rabattverträge nach 130a Abs. 8 SGB V Voraussetzung = Bieter müssen jeweils ein Produkt der Packungsgröße N2/N3 im Verkehr haben oder in den Verkehr bringen Ast. hat PG N2; Beigeladene N2 und N3 Rüge: Losaufteilung ist vergaberechtlich zu beanstanden Lösung 3. VK Bund: - Verstoß gegen Wettbewerbsgrundsatz - Verstoß gegen Gebot der produktneutralen Ausschreibung Begründung: Besonderheit des Falles, da es sich um biotechnologisches Arzneimittel handelt, für das es im Wesentlichen nur 2 Anbieter gab. In diesem Fall bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn eines der Arzneimittel aus dem Wettbewerber herausfällt. Page 20

Einschaltung von Managementgesellschaften

Einschaltung von Managementgesellschaften Fall: GKV IV-Vertrag Diabetes Managementgesellschaft Kooperations-Vertrag Blutzuckerteststreifen PU Rüge: Keine Ausschreibung, aber Vorteil für Pharmaunternehmen, da Medizinprodukte an Versicherte der GKV vorrangig abgegeben werden. Entscheidung: Vertrag zwischen GKV und Managementgesellschaft = 99 GWB? es könnte sich auch um Dienstleistungskonzessionen handeln Vertrag zwischen Managementgesellschaft und Pharmaunternehmen = 99 GWB, da Blutzuckerteststreifen exklusiv an Versicherte geliefert werden. Dies ergibt sich bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung. Lösung: entweder GKV schreibt Blutzuckerteststreifen / Messgeräte selbst aus oder verpflichtet Managementgesellschaft dies für GKV zu tun Page 22

Kosten und Zuständigkeit der Vergabekammer

Kosten und Zuständigkeit der Vergabekammer Kosten: Müssen GKVen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren die Gebühren der Vergabekammer zahlen? OLG Düsseldorf (+); keine Gebührenfreiheit nach 8 Abs. 1 VwKostG, da keine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden. Zuständigkeit der Vergabekammer: OLG Dresden: Bei gemeinsamer Ausschreibung von Ersatzkassen und Ortskassen ist die Kammer zuständig, welcher von GKVen in EU-Bekanntmachung benannt würde Page 24

Unauskömmlichkeit der Angebote

Unauskömmlichkeit der Angebote Gerade im Bereich der Rabattverträge wird häufig von so genannten Dumping- Angeboten gesprochen. Bisher: von Konkurrenten nur dann vergaberechtlich überprüfbar, wenn: Wettbewerbsverdrängungsabsicht, da andernfalls nur der AG vor Unterkostenangeboten geschützt werden soll Neu: OLG Düsseldorf hat in aktuellem Beschluss angedeutet, dass es ggf. seine Rechtsprechung ändern muss, da EuGH in Richtung Drittschutz gelesen werden könnte. Folge: VK und OLG müssten bei Rüge auch prüfen, ob GKV Verfahren eingehalten hat, welches 19 Abs. 6 VOL/A-EG vorgibt. Page 26

Eignungsprüfung Fall: siehe folgendes Beispiel EuGH: Art. 48 VKR / 7 Abs. 3 VOL/A-EG sind abschließend Page 27

Bessere Wirtschaftlichkeitspotentiale durch die Vereinbarung variabler Rabatte oder durch fixe Rabattpreise? Page 28 Bird & Bird LLP 2012

Hohe Einsparungspotentiale durch "Clusterung" nach Darreichungsformen? Page 29 Bird & Bird LLP 2012

Page 30 Bird & Bird LLP 2012 Ausschreibung von "Critical dose Wirkstoffen"?

Page 31 Bird & Bird LLP 2012 Ausschreibung patentgeschützter Arzneimittel?

Page 32 Bird & Bird LLP 2012 Präqualifikationsverfahren als Kosteneinsparinstrument?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit & wir stehen für ihre Fragen zur Verfügung Dr. Alexander Csaki Rechtsanwalt Mail: Carl-Theodor-Straße 6 40213 Düsseldorf www.twobirds.com Telefon: +49 (211) 2005-6250 Telefax: +49 (211) 2005-6011 alexander.csaki@twobirds.com Page 33 Bird & Bird LLP [yyyy] Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated businesses. www.twobirds.com