Wind.Energie Mitteldeutsche Branchentage 15. Oktober 2014 Erfurt Verfahrensmanagement bei Windenergieprojekten Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele
ausschließlich öffentlich-rechtlich / bundesweit tätig Schwerpunkte: Umweltrecht, Immissionsschutzrecht, Energierecht, Kommunalrecht Betreuung von Planungs- bzw. Zulassungsverfahren für Industrie- und sonstige Anlagen Erneuerbare Energien (Windenergie, Biomasse, PV): Projektberatung (Genehmigung, Netzanschluss, u.a.) Beteiligungsmodelle Genehmigungs- und Verfahrensmanagement 2
1. Beispiele Gliederung 2. Verfahrensmanagement 3. Juristische Schwierigkeiten 4. Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 5. Fazit 3
1. Teil Beispiele 4
Zwei WEA AN BONUS 2 MW Nennleistung 76 m Rotordurchmesser 80 m Nabenhöhe 5
Februar 2002 Antrag Februar 2003 Ablehnung September 2003 Zurückweisung Widerspruch Oktober 2003 Klage April 2008 VG Potsdam Klageabweisung Mai 2011 Zulassung Berufung OVG??? 6
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Probleme? Anlagentyp existiert nicht mehr Neue Anlagen? => Änderungsgenehmigungsverfahren Genehmigung? => mittlerweile Standorte unzulässig wegen neuer Regionalplanung Fazit: Rechtsschutz bei Gerichten vermeiden! 8
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Verdichtung eines bestehenden Windparks Lage der neuen WEA 1-4 inmitten der bestehenden WEA 1-29 10
Beispiel Naturschutz Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde Rotmilan: am Tag der Ernte sowie die nächsten drei Tage im Umkreis von 250 m um WKA tagsüber abschalten Fledermäuse: drei Jahre Schlagopfermonitoring + Gondelmonitoring, dann Beurteilung durch Referenzstelle, ob allgemeines Lebensrisiko für fernziehende Arten durch WKA überschritten => Abschaltung der WEA 11
2. Teil Verfahrensmanagement 12
Ziel WEA-Projekte zügig kostengünstig rechtssicher ohne Gericht zur Genehmigung führen! 13
Warum Verfahrensmanagement? Zeit ist Geld EEG 2014 / Länderöffnungsklausel => sich ändernde rechtliche Verhältnisse Regionalplanung / Bauleitplanung => sich ändernde Planungsumstände Stimmungsbild in der Einwohnerschaft Konkurrenten / Mitbewerber Vor Gericht und auf hoher See... 14
3. Teil Juristische Schwierigkeiten (oder: Ist das nicht ganz einfach?) 15
Rechtsanspruch: Genehmigung ist zu erteilen,... 6 Abs. 1 BImSchG Erfüllung der Betreiberpflichten nach 5 BImSchG Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Gefahrenabwehr Baurecht Vorsorge Fachrecht etc. 16
Problem : unbestimmte Rechtsbegriffe Tatbestandsmerkmale mit vagen, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt objektiv nicht sofort erschließbar eröffnen Auslegungs- bzw. Beurteilungsspielräume u. U. Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften, Regelwerke, Gutachten 17
Beispiel Artenschutz Schreiadler: 3.000 m Tabuabstand nach TAK Naturschutz nach Metern wo ist Bezugspunkt? => Horst, Horstbaum, Waldschutzareal wegen Wechselhorsten? Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative: Wer hat das Sagen? 18
Beispiel Abstand zur Freileitung VG Minden, Beschl. v. 13.12.2012 11 L 529/12 Abstandsempfehlung: kein allgemein geltender Mindestabstand zu Freileitungen überholt aufgrund höherer Anlagen Behörden haben diese daher nicht mittelbar bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen Schutz vor Gefahren durch WEA auch durch Rückgriff auf technische Lösungen möglich 19
Rechtsanspruch vs. Beurteilungsspielraum scheinbar klare Sachverhalte => erfahren eine unterschiedliche / veränderte Beurteilung Ursache: unbestimmte Rechtsbegriffe und deren Konkretisierung insbesondere durch Beurteilungsspielräume eröffnet Möglichkeit für informelle Abstimmungen => informelle Aushandlungsprozesse hierfür: Prozessmanagement erforderlich 20
Anwaltliches Verfahrensmanagement 1. Kenntnis des Sachverhalts (Akteneinsicht, Lageplan) 2. Interessenwahrnehmung (nicht: Positionen) 3. Behörde als Verhandlungspartner 4. Klare Vorstellungen zum Aushandlungsziel (Was ist wirtschaftlich tragbar? Was bringt die Zeiteinsparung im Vergleich zum Maximalziel? Kosten vs. Nutzen) 5. Ausnutzen von Spielräumen in der Verhandlung 6. Rückzugsposition durch Rechtsbehelf 21
4. Teil Beschleunigung von Genehmigungsverfahren 22
Fristen für Behörde 10 Abs. 6 a BImSchG: ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen 7 Monate Förmliches Genehmigungsverfahren 3 Monate Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Aber: verlängerbar und in der Praxis kaum eingehalten 23
Verfahrensinstrumente 1. Antragsberatung 2. Richtige und vollständige Antragsunterlagen 3. Erörterungstermin 4. Externer Projektmanager 5. Externer Sachverständiger 6. Zulassung vorzeitiger Beginn 7. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit 24
Antragsberatung 1. Antragsberatung - 2 Abs. 2 9. BImSchV (lesen!): Behörde soll im Hinblick auf die Antragstellung beraten Behörde soll den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonst erhebliche Fragen erörtern andere Behörden (Gemeinde und Naturschutz!) können hinzugezogen werden Wichtig: Gute Vorbereitung! 25
Antragsunterlagen 2. richtige und vollständige Antragsunterlagen Selbstverständlichkeit?! in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung besondere Bedeutung: Nachreichung von Unterlagen => ggf. erneute Auslegung (und nachträgliche Erörterung) Antragsänderung im Verfahren: Verzicht auf Auslegung und Erörterung nur, wenn keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen 26
3. Erörterungstermin Erörterung Erörterung rechtzeitig erhobener Einwendungen Zweck: Aussprache über gegensätzliche Positionen, um Informations- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsbehörde zu verbreitern Nicht Einwender überzeugen, sondern Behörde! Ziel: ohne Abbruch Erörterung beenden Einwendungskatalog, Wortführer, Sachverständige 27
Beschleunigungsmöglichkeit - 1 4. Einschaltung eines externen Projektmanagers Rechtsgrundlage: 2 Abs. 2 Nr. 5 9. BImSchV Auswertung von Stellungnahmen Zuarbeit von Nebenbestimmungen / Bescheidentwurf Allerdings: zusätzliche Kosten für Antragsteller Oft führt schon die Ankündigung zur Beschleunigung bei Behörde! 28
Beschleunigungsmöglichkeiten - 2 5. Einschaltung eines externen Sachverständigen gemäß 13 Abs.1 S.4 9. BImSchV Vor allem bei Naturschutz! z.b. Erlass MUGV Bbg: Aus diesem Grund hat die Naturschutzbehörde die Monatsfrist für die Abgabe ihrer Stellungnahme... unbedingt einzuhalten. Sollte dies im Einzelfall wegen der Schwierigkeit der Prüfung nicht möglich sein, teilt das... zuständige Referat dem Genehmigungsreferat dies unter Angabe der Gründe mit. Falls absehbar ist, dass die Prüfung mehr als einen Monat in Anspruch nimmt, ist gem. 13 Abs.1 S.4 der 9. BImSchV zu verfahren und mit Einwilligung des Antragstellers ein Sachverständiger mit der Prüfung zu beauftragen. 29
Beschleunigungsmöglichkeit - 3 6. Zulassung vorzeitiger Beginn 8a BImSchG Prognose Genehmigungsfähigkeit Öffentliches oder berechtigtes Interesse: Einspeisevergütung Verpflichtungserklärung zum Schadensersatz und Rückbau Inhalt: Wegebau, Fundament, ggf. Turm 30
Beschleunigungsmöglichkeit - 4 7. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Widerspruch im Immissionsschutzrecht hat aufschiebende Wirkung, d.h. Genehmigung nicht umsetzbar! auch unbegründeten Widersprüchen kommt aufschiebende Wirkung zu! daher 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO: besonderes öffentliches bzw. privates Interesse bei Genehmigung / Zulassung vorzeitiger Beginn mit Genehmigung verbinden! 31
5. Teil Fazit 32
Frühzeitig beginnen Sorgfältig vorbereiten Konsequent durchführen Freundlich und bestimmt 33
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Tel: 0331-620428080 post@dombert.de 34