Geschäftsplan des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr Zivilkammern 4 Kammern für Handelssachen 8 Strafkammern 1 Strafvollstreckungskammer

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Transkript:

Geschäftsplan des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr 2003 Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Bonn werden bearbeitet von: 13 Zivilkammern 4 Kammern für Handelssachen 8 Strafkammern 1 Strafvollstreckungskammer Dem Landgericht sind angegliedert eine Gnadenstelle und eine Führungsaufsichtsstelle. A Allgemeine Grundsätze zur Verteilung der Geschäfte 1) Die nachfolgende Geschäftsverteilung gilt für die ab Anfang des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen. Für alte Sachen verbleibt es - soweit nichts anderes bestimmt ist - bei der Zuständigkeit, die sich aus der am 31.12.2002 geltenden Regelung ergibt. 2) Maßgebender Zeitpunkt ist - vorbehaltlich der unter B V 5) getroffenen Regelung - der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht.

2 3) Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können nur so lange erfolgen, als a) in Zivilsachen aa) noch nicht streitig verhandelt worden oder noch kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist, bb) noch keine Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ergangen sind, cc) im schriftlichen Vorverfahren prozeß- und verfahrensleitende Verfügungen (z.b. gem. 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z.b. gemäß 358 a oder 348 ZPO) oder Urteile gemäß 331 Abs. 3, 307 Abs. 2 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben - hierzu zählt nicht die Anfrage, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -, dd) über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung in der Sache noch nicht entschieden ist und ee) vom Eingang der Klageerwiderung, der Berufungserwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners in den unter bb) und dd) genannten Verfahren bis zur Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist - diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekanntwerden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten,

3 b) in Strafsachen noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt worden oder ein Eröffnungsbeschluß ergangen ist. 4) Die Kammer, welche eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z.b. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist. 5) a) Bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten unter den Kammern über die Zuständigkeit entscheidet vorbehaltlich der Beschlußfassung durch das Präsidium der Präsident des Landgerichts als Vorsitzender des Präsidiums. b) Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zu 5 a) ist für unaufschiebbare Handlungen und Entscheidungen die Kammer zuständig, bei der die Sache zuerst einging. B Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten I. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Amtsgerichtsbezirken, Buchstaben und nach Sachgebieten verteilt. Die Zuständigkeit nach Sachgebieten hat Vorrang. II. Für die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken gelten folgende allgemeine Regeln: 1) Maßgebend ist - auch bei anderen besonderen, auch ausschließlichen Gerichtsständen - in der nachstehenden Reihenfolge:

4 a) ein Gerichtsstand des Beklagten aus unerlaubter Handlung (z.b. 32 ZPO), sofern der Anspruch sich aus einem Unfall im Straßenverkehr herleitet; b) der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten; c) der allgemeine Gerichtsstand des Klägers; d) fehlt ein solcher Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Bonn oder ist ein Gerichtsstand bei mehreren Amtsgerichten des Bezirks begründet, so gilt der Amtsgerichtsbezirk Bonn als maßgebend. 2) Ist für mehrere Beklagte oder Kläger ein Gerichtsstand gleicher Rangordnung nach Ziff. 1) im Landgerichtsbezirk gegeben, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Beklagten/Kläger; dies gilt für die Aufteilung sowohl nach Amtsgerichtsbezirken wie nach Buchstaben. Bei Gleichheit des Nachnamens entscheidet über die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der im Alphabet an erster Stelle stehende erste Vorname des Beklagten/Klägers. Ist für einen Beklagten oder Kläger eine Spezialzuständigkeit gegeben, hat diese Vorrang. III. Für die Kammern für Handelssachen ist ausschließlich die Bezeichnung des Beklagten maßgebend. IV. Für die Aufteilung nach Buchstaben und Sachgebieten gelten folgende allgemeine Regeln, wobei nur die für die Bestimmung des Amtsgerichtsbezirks nach II. maßgebliche Partei zu berücksichtigen ist: 1) Bei natürlichen Personen ist maßgebend der Anfangsbuch-

5 stabe des Nachnamens; dabei kommt nur das erste Hauptwort in Betracht. Adelsprädikate, Präpositionen usw. bleiben unberücksichtigt. z.b. Freiherr Raitz von Frentz: R Auf der Mauer: M 2) Bei Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinden ist maßgebend die im Namen enthaltene geographische Bezeichnung, bei mehreren die speziellere. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt 3). Han- 3) a) Bei juristischen Personen des Privatrechts, delsgesellschaften, Firmen, politischen Parteien und dergleichen ist maßgebend der erste Buchstabe der Benennung. Bei Registereintragungen entscheiden diese; bei Einzelkaufleuten ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Inhabers maßgebend. b) Unberücksichtigt bleiben die Wörter oder Wortverbindungen sowie Kombinationen hiervon aus der folgenden abschließenden Aufzählung: Allgemeine Stiftung Arbeitsgemeinschaft/ARGE Verband Bonner Verein Bund Wohnbau Deutsch/e/er/es Zentralverband Gesellschaft

6 Besteht die Bezeichnung nur aus Wörtern, die nach diesen Abschnitten unberücksichtigt bleiben, ist maßgebend der erste Buchstabe der Benennung. 4) Bei BGB-Gesellschaften ist ausschließlich der erste Buchstabe der Benennung maßgeblich, mit der die Gesellschaft nach außen in Erscheinung getreten ist. 3 b) findet Anwendung. Fehlt es hieran gilt B II 2. V. Im übrigen gelten - auch bei Klagehäufung mit andersgearteten Ansprüchen - vorrangig vor den Bestimmungen zu Ziffern II bis IV folgende besondere Regeln: die 1) Bei Klagen gegen Konkurs-/Insolvenzverwalter ist für Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der allgemeine Gerichtsstand des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurs-/Insolvenzeröffnung, für die Aufteilung nach Buchstaben dessen Name maßgebend. 2) Bei Rechtsstreitigkeiten i.s. von 27 Abs. 1, 28 ZPO ist für die Aufteilung nach Amtsgerichtsbezirken der letzte Wohnsitz des Erblassers, wenn er diesen im LG- Bezirk hatte, für die Aufteilung nach Buchstaben dessen Name maßgebend. 3) Klagen gemäß 323, 717 Abs. 2, 731, 767, 768, 893 und

7 945 ZPO, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Klagen, die sich auf einen in einem Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich beziehen, sowie Klagen nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat, sofern die betreffende Kammer für Verfahren dieser Art noch zuständig ist. Im übrigen ist für die vorgenannten Klagen sowie für Klagen nach 796 Abs. 3, 797 Abs. 5 ZPO vorrangig auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, für die Aufteilung nach Buchstaben auf den Namen des Schuldners abzustellen. Die Regelung gilt auch für zweitinstanzliche Verfahren. 4) a) Streitigkeiten eines Rechtszuges (einschließlich Beweissicherungsverfahren) zwischen denselben Parteien sind - unabhängig von der Parteirolle - von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn in einzelnen Rechtsstreitigkeiten neben den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses noch andere Personen als Partei erscheinen. b) Werden aus demselben Sachverhalt Rechtsfolgen in getrennten Rechtsstreitigkeiten (einschließlich PKH- Verfahren) hergeleitet (z.b. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzter gegen mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), so sind alle Rechtsstreitigkeiten von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn

8 a) diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nach den allgemeinen Regeln nicht zuständig ist oder b) an den einzelnen Streitigkeiten verschiedene Parteien beteiligt sind oder c) es sich um unterschiedliche Instanzen handelt. c) Sofern eine Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist diese Kammer zuständig, ansonsten die Kammer, die zuerst mit der Sache befaßt war; ist jedoch eine Sache aus diesem Sachverhalt nur noch bei einer anderen Kammer anhängig, so ist diese zuständig. Betrifft ein Rechtsstreit verschiedene Spezialzuständigkeiten so ist entscheidend, wo nach der Klageschrift der Schwerpunkt des Streites liegt. Gehen gleichzeitig bei mehreren Kammern Sachen ein, so ist die Kammer zuständig, die ziffernmäßig vorgeht; bei Bestehen einer Spezialzuständigkeit hat diese Vorrang. Die Zuständigkeit nach dieser Ziffer wird nur begründet, wenn entweder der rechtskräftige Abschluß der früheren Sache im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache nicht mehr als 1 Jahr zurückliegt, oder bei nicht rechtskräftigem Abschluß die frühere Sache nicht mehr als 1 Jahr nach der AktO weggelegt ist und die zuerst befaßte Kammer für die Bearbeitung von Verfahren dieser Art noch zuständig ist. VI. Soweit einer Kammer Berufungen zugewiesen sind, ist sie auch zuständig für die entsprechenden Beschwerden in C- und H-Sachen mit Ausnahme der Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren.

9 C Strafsachen 1) Hinsichtlich der Aufteilung nach Buchstaben gelten die Bestimmungen des Abschnittes B IV. entsprechend. Darüber hinaus gilt folgendes: a) Bei mehreren Angeschuldigten (Beschuldigten) mit Nachnamen verschiedener Anfangsbuchstaben ist die Kammer zuständig, in deren Buchstabengruppe die Mehrzahl der Anfangsbuchstaben fällt. Fällt in verschiedene Buchstabengruppen jeweils die gleiche Anzahl von Namen, so ist für die Zuständigkeit der Name maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an letzter Stelle steht. Bei Eingang der Sache bereits außer Verfolgung gesetzte oder nicht angeklagte Beschuldigte bleiben außer Betracht. b) Wird in einem Strafverfahren der Vorwurf der Täterschaft und der Teilnahme im Sinne der 26, 27 StGB erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nur nach dem Namen des oder der Täter, nicht dagegen nach dem Namen des oder der Teilnehmer im Sinne der 26, 27 StGB. c) Sind Verbrechen und Vergehen im Sinne des 12 StGB Gegenstand der öffentlichen Klage, so richtet sich die Zuständigkeit der Strafkammer nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Täter und, wenn das Verfahren nur Teilnehmer im Sinne der 26, 27 StGB betrifft, nach dem Namen des oder der eines Verbrechens angeschuldigten Teilnehmer.

10 d) Richtet sich eine Strafsache gegen mehrere Angeschuldigte (Beschuldigte) und wird das Verfahren gegen einen oder mehrere von diesen vom Gericht abgetrennt, so bleibt für die Bearbeitung des abgetrennten Teils oder der abgetrennten Teile der Strafsache die Strafkammer zuständig, die vor der Abtrennung für die Bearbeitung der ganzen Strafsache zuständig war. e) Ist in Beschwerdesachen die öffentliche Klage noch nicht erhoben, sind aber von mehreren Beschuldigten nur einer oder einige Beschwerdeführer, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem oder den Beschwerdeführern. Ist der Beschwerdeführer ein nicht beschuldigter Dritter, so ist auf dessen Namen abzustellen. f) Ist - etwa bei Beschwerden gegen Durchsuchungsanordnungen in Ermittlungsverfahren - ein Beschuldigter nicht nament-lich bekannt, so ist der Name des Beschwerdeführers (zu ermitteln nach Maßgabe des Abschnitts B II.) zuständig-keitsbestimmend. 2) Wie neu eingehende Sachen werden behandelt: a) Wiederaufnahmeverfahren, b) Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das angefochtene Urteil wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, c) Strafsachen anderer Gerichte, die gemäß 354 Abs. 2 oder 3 oder 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gemäß 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw.

11 Beschwerde-gericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt. 3) Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß 210 Abs. 2 StPO das Hauptverfahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Haupt-verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts statt-zufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach die-sem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gemäß 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerde-gericht eine andere Kammer bestimmt.

12 D Verteilung der richterlichen Geschäfte I. Zivilkammern Es bearbeiten (einschließlich der Anträge auf Prozeßkostenhilfe und etwaiger Nebenentscheidungen) die 1. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangsbuchstaben A bis R und Z, bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben R, V und W. b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuge-wiesen sind, soweit nicht die 9. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge), soweit öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG (einschließlich ihrer jeweiligen Tochter-gesellschaften) (als Parteien) beteiligt sind,

13 d) alle sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges, in denen Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder gegen den Erblastentilgungsfonds geltend gemacht werden, sofern nicht die 9. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist. 2. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den Anfangsbuchstaben A bis Q, V und X bis Z bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend gewerbliche Bank- und Börsengeschäfte (nach 1 Abs. 1 KWG hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen und nach BörsG), sowie sonstige Optionsgeschäfte und Bürgschaften, die im Zusammenhang mit gewerblichen Bankgeschäften stehen, aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg. Königswinter und Waldbröl, c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagegeschäften, soweit eine der Parteien ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 KWG ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg, Königswinter und Waldbröl, d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend Ansprüche aus Leasingverträgen und Kreditkarten-

14 geschäften aus den Amtsgerichtsbezirken Siegburg, Königswinter und Waldbröl, 3. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben S bis U, X und Y. b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Königswinter mit den Anfangsbuch-staben R bis U und W, c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben J, U und W bis Z, d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend gewerbliche Bank- und Börsengeschäfte (nach 1 Abs. 1 KWG hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen und nach BörsG), sowie sonstige Optionsgeschäfte und Bürgschaften, die im Zusammenhang mit gewerblichen Bankgeschäften stehen, aus den Amtsgerichtsbezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen, e) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagegeschäften, soweit eine der Parteien ein Kreditinstitut im Sinne des 1 Abs. 1 KWG ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen, f) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges betreffend Ansprüche aus Leasingverträgen und Kreditkartengeschäften aus den Amtsgerichtsbezirken Bonn, Rheinbach und Euskirchen. 4. Zivilkammer:

15 a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Mietsachen - aa) des Amtsgerichts Waldbröl, bb) der Abteilungen 13, 16 und 23 des Amtsgerichts Euskirchen, b) die Berufungen in Unterhaltssachen, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist, c) die Beschwerden aa) in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen (nach dem FEG und dem PsychKG), bb) in Zwangsvollstreckungs- und Verteilungssachen (M- und J-Sachen des Amtsgerichts) soweit nicht die 6. Zivilkammer zuständig ist, d) die Einwendungen nach 156 KostO, e) die Beschwerden nach 54 des Beurkundungsgesetzes und nach 15 der Bundesnotarordnung, f) die Entscheidungen über die Anträge auf Bestimmung des zustän- digen Gerichts nach 36 und 650 Abs. 3 ZPO, 5 FGG und 2 ZVG), g) die Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-barkeit, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist, h) die Entscheidungen nach 46, 47 und - soweit nicht die Kam-mer für Handelssachen zuständig ist - 143 Abs. 1 FGG,

16 i) die Geschäfte nach Art. 133 PrFGG (bis zum 01.01.1876 geführte Standesregister im bisherigen Geltungsbereich des Rheinischen Rechts), j) Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die 8. Zivilkammer zuständig ist. 5. Zivilkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - der Amtsgerichte Bonn und Rheinbach, soweit nicht die 6. oder 8. Zivilkammer zuständig ist, b) die Entscheidungen über Gesuche auf Ablehnung eines Schiedsrichters gem. 1037 ZPO und c) über sofortige Beschwerden aa) gegen Entscheidungen des Amtsgerichts gemäß 10 S. 2 RPflG, bb) gegen Entscheidungen des Amtsgerichts gemäß 46 Abs. 2 ZPO.

17 6. Zivilkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Bonn in Mietsachen einschließlich Ansprüchen aus sonstigen Nutzungsverhältnissen an Grundstücken (Miet- und Pachtverhältnisse an Grundstücken und Räumen; Nießbrauchrechte, soweit es um Wohnraumnutzung geht; dingliche Wohnrechte und Ansprüche aus dem Eigentümer- Besitzer-Verhältnis, soweit Wohnraumnutzung in Frage steht), b) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhaltssachen - der Amtsgerichte Euskirchen, soweit nicht die 4. Zivilkammer zuständig ist, und Königswinter c) die Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen der Amtsgerichte), falls diese die Vollstreckung von Räumungstiteln betreffen, einschließlich der Entscheidungen nach 885 Abs. 4 ZPO und einschließlich der dazugehörigen Kostensachen, d) die Beschwerden in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (K- und L-Sachen des Amtsgerichts) e) die Beschwerden in Mahnverfahren, f) die Beschwerden in Insolvenzverfahren, g) die sonstigen Beschwerden in C-, H- und AR-Sachen, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist. 7. Zivilkammer: die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges

18 a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuch- staben K, L und N bis Q, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (einschließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge), soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg. 8. Zivilkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - mit Ausnahme der Unterhalts- und Mietsachen - des Amtsgerichts Siegburg und der Abteilung 11 des Amtsgerichts Bonn, b) aa) die Beschwerden und Berufungen in Wohnungseigentumssachen (nach dem WEG), bb) sowie Berufungen in Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer/n oder des/deren Mieter oder Nutzer gegen die Mieter oder Nutzer anderer Wohnungseigentümer, wenn der Streit zwischen den Wohnungseigentümern, von denen die Mieter oder Nutzer ihre Rechte herleiten, eine Wohnungseigentumssache nach dem WEG wäre, cc) und Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen nach 16 WEG, c) die Beschwerden in Kostensachen mit Ausnahme der Beschwerden nach 6 GKG - in C-, H- und WEG-Sachen.

19 9. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Vorsorge- und Heilbehandlungen von Menschen einschließlich kosmetischer Behandlung, auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges, aa) über Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche einschließlich Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Veröffentlichungen oder drohenden Veröffentlichungen, insbesondere durch Presse, Film, Funk und Fernsehen sowie aus veröffentlichten Äußerungen, ausgenommen Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Verlags- und Urheberrechtes,

20 bb) über Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung cc) über Ansprüche nach 12 Abs. 2 des WDR-Gesetzes, 17 Abs. 4 Landesrundfunkgesetz NRW oder vergleichbaren Vorschriften, c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Personenversicherungsverhältnissen (insbesondere Lebens-, Unfall-,Kranken-, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld-, Pflege- und Berufsunfähigkeits-(zusatz)versicherungen) und den sie betreffenden Teilungsabkommen, d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben E bis H und K. 10. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über Ansprüche aus Herstellung, Verwertung, Wartung oder Gebrauchsüberlassung von Computern (Hardware und Software), auch soweit sie Teile von Maschinen und Anlagen sind, und über die Nutzung des Internets (insbesondere Internetverträge - nicht Verträge, die via Internet geschlossen werden - Zugang zum Internet, Namensrechte im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets) einschließlich eventueller Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen aus diesem Bereich, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über Ansprüche aus dem Bereich der Satellitentechnologie (einschließlich der Nutzung von Sendefrequenzen) und aus dem Bereich des Zugangs zu Kommunikationsleitungssystemen.

21 c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Versicherungsverträgen soweit nicht die 9. Zivilkammer zuständig ist. d) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben C, L und N, P bis T und V. 13. Zivilkammer: a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aa) aus dem Amtsgerichtsbezirk Rheinbach, bb) aus dem Amtsgerichtsbezirk Euskirchen mit den Anfangsbuchsta- ben S bis Y, cc) aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben M und O, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (einschließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge), soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Euskirchen, Rheinbach, Waldbröl und Königswinter. 15. Zivilkammer: die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Siegburg mit den Anfangsbuchstaben A bis J, M und Z b) aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. 18. Zivilkammer:

22 a) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn mit den Anfangsbuchstaben A, B, D und I, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, (ein-schließlich Baubetreuungen und Bauträgerverträge), soweit nicht die 1. oder die 10. Zivilkammer zuständig ist, aus dem Amtsgerichtsbezirk Bonn, c) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges, soweit sie keiner anderen Kammer zugewiesen sind. 1. Kammer für Handelssachen: a) alle Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchstaben G, N, S, T, X bis Z, b) alle Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen. 2. Kammer für Handelssachen: alle Handelssachen des Anfangsbuchstaben A bis E, M und W. ersten Rechtszuges mit den 3. Kammer für Handelssachen: alle Handelssachen des Anfangsbuchstaben H bis L und K. ersten Rechtszuges mit den 4. Kammer für Handelssachen:

alle Handelssachen des Anfangsbuchstaben F, O, Q, R, U und V. 23 ersten Rechtszuges mit den

24 II. Strafkammern Es bearbeiten 1. Strafkammer: 1. als allgemeine Strafkammer a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der Name des Angeschuldigten mit den Buchstaben A bis M beginnt und nicht die 2., 4., 7. oder 8. Strafkammer zuständig ist, b) die Strafsachen der 3. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs.2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, c) die Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht eine andere Strafkammer zuständig ist, d) die gerichtlichen Entscheidungen gemäß 161 a Abs. 3 StPO, soweit nicht die 2. oder die 7. große Strafkammer zuständig ist, 2. als Schwurgerichtskammer die Schwurgerichtssachen der 4. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden. 2. Strafkammer: 1. als große Jugendkammer (gegebenenfalls zugleich als Kammer für Bußgeldsachen) bzw. Jugendschutzkammer

25 a) alle zur Zuständigkeit der Jugendkammern in erster Instanz gehörenden Strafsachen in Jugend- und Jugendschutzsachen, soweit diese nicht der 8. Strafkammer zugewiesen sind, b) alle zur Zuständigkeit der Jugendkammern gehörenden Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen, einschließlich der Sachen in gerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters und des Amtsgerichts nach dem StrEG in Verfahren, die Taten betreffen, bei denen die Beschuldigten zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende waren, soweit diese nicht der 8. Strafkammer zugewiesen sind, c) die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß 83 Abs. 2 JGG, d) die gerichtlichen Entscheidungen, gemäß 161 a Abs. 3 StPO in Jugend- und Jugendschutzsachen, e) die erstinstanzlichen Jugend- und Jugendschutzverfahren der 8. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, f) die zweitinstanzlichen Jugend- und Jugendschutzverfahren der 8. Strafkammer, die vom Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden. 2. als kleine Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer die zweitinstanzlichen Jugend- und Jugendschutzverfahren der 8. Strafkammer, die vom Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2

26 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, 3. als Wirtschaftsstrafkammer a) als große Wirtschaftsstrafkammer, die erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der 7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, b) als kleine Wirtschaftsstrafkammer, die zweitinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen der 7. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, 4. als allgemeine Strafkammer a) als große Strafkammer die Beschwerden in Strafsachen, betreffend die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ( 210 StPO) und des Erlasses eines Strafbefehls sowie die Nichtzulassung von Privatklagen, b) als kleine Strafkammer im zweiten Rechtszug die Strafsachen der 3., 5. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn eine der Kammern bereits zuvor mit der Sache befaßt gewesen und nach deren Entscheidung schon eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist, 5. als Kammer für Bußgeldsachen die Beschwerden in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die 7. Strafkammer zuständig ist.

27 3. Strafkammer: 1. als allgemeine Strafkammer a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, soweit der Name des Angeschuldigten mit den Buchstaben N bis Z beginnt, sofern nicht die 2., 4., 7. oder 8. Strafkammer zuständig ist, b) die Strafsachen der 1., 2. und 7. Strafkammer - soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden haben -, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, c) die Entscheidungen nach 462 a Abs. 3 S. 4 StPO, 2. als Schwurgerichtskammer die Strafsachen der 1. Strafkammer soweit diese als Schwurgerichtskammer entschieden hat -, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden. 4. Strafkammer: 1. als Schwurgerichtskammer alle Strafsachen, die nach 74 Abs. 2 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, 2. als allgemeine Strafkammer a) die Beschwerden in Strafsachen betreffend aa) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111 a StPO), bb) die Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung nach 126a StPO, cc) die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 453 c StPO,

28 dd) die Sicherungshaft gemäß 453 c StPO, ee) die Entscheidungen über die Kosten und die notwendigen Auslagen gemäß 464 Abs. 3 StPO, soweit nicht die 2. oder 7. Strafkammer zuständig ist, b) die Entscheidungen in den Fällen der 27 Abs.4, 30 StPO, c) die Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 14, 15 StPO, d) die Entscheidungen gemäß 77 Abs. 3 S. 2 GVG, e) die Strafsachen der 1., 2. und 3. Strafkammer sowie der 7. Strafkammer soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden haben -, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn eine der Kammern bereits zuvor mit der Sache befasst gewesen und nach deren Entscheidung schon eine Zurückverweisung an die andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist.

29 5. Strafkammer: 1. als Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer a) als (große) Strafkammer die bei der 8. Strafkammer unter Ziffer 1 b) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 StPO erfolgt war, b) als (kleine) Strafkammer die bei der 2. Strafkammer unter Ziffer 2) genannten Sachen, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 StPO erfolgt war, 2. als (kleine Strafkammer) a) die Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und der Einzelstrafrichter, soweit nicht die 2., 6., 7. oder 8. Strafkammer zuständig ist, b) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer - soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, der 3. und 6. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden.

6. (kleine) Strafkammer: 30 a) die Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und der Einzelstrafrichter der Amtsgerichte Euskirchen, Königswinter und Siegburg und der Abteilungen 66 und 82 des Amtsgerichts Bonn, soweit nicht die 7. oder 8. Strafkammer zuständig ist,

31 b) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 5. Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, c) die zweitinstanzlichen Strafsachen der 2. Strafkammer - soweit diese als allgemeine Strafkammer entschieden hat -, die von dem Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen werden, wenn bereits zuvor eine Zurückverweisung an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 StPO erfolgt ist. 7. Strafkammer: 1. als (große) Wirtschaftskammer a) die Strafsachen des ersten Rechtszuges, wenn es sich han-delt um aa) die in 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG erwähnten Strafsachen, bb) Verstöße gegen die 130 b, 177 a, 331-333 HGB, b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerich- te des Landgerichtsbezirks in den vorstehend unter 1. a) erwähnten Strafsachen, 2. als (große) Strafkammer a) die Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, welche die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz betreffen, b) die Anträge auf gerichtliche Festsetzung der einem Zeu- gen oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung, wenn der Zeuge oder Sachverständige von der Staatsanwaltschaft herangezogen worden ist, c) die Entscheidungen nach 161a Abs. 3 StPO, in den vor-stehend unter 1. a) erwähnten Strafsachen,

32 d) die Beschwerden gegen alle aufgrund der 57 ff GWB ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landge-richtsbezirks, 3. als (kleine) Wirtschaftsstrafkammer die Angelegenheiten in zweiter Instanz in Strafsachen der vorstehend unter 1. a) aa) und bb) erwähnten Art einschließlich der Berufungen gegen Entscheidungen des Einzelstrafrichters. 4. als (kleine) Strafkammer die Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts Waldbröl und der Einzelstrafrichter der Amtsgerichte Waldbröl und Rheinbach, soweit nicht die 8. Strafkammer zuständig ist. 8. Strafkammer: 1. als große Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer a) die bis zum 31.12.2002 bei der 4. Strafkammer eingegangen, noch nicht eröffneten und alle zukünftig eingehenden Sachen, die eine der in 74 Abs. 2 GVG genannten Straftaten betreffen, b) die unter 1 a) und b) bei der 2. Strafkammer genannten Sachen, die vom Revisionsgericht gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen werden, c) alle zur Zuständigkeit der Jugendkammern gehörenden Berufungen in Jugend- und Jugendschutzsachen, einschließlich aller im Geschäftsjahr 2002 der 2. Strafkammer zugewiesenen und nicht terminierten Verfahren,

33 d) die Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzverfahren betreffend aa) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a StPO) bb) die Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO bei Verfahren gemäß 74 Abs. II GVG, 2. als kleine Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer alle zur Zuständigkeit der kleinen Jugendkammer bzw. Jugendschutzkammer gehörenden Angelegenheiten einschließlich aller im Geschäftsjahr 2002 der 2. Strafkammer zugewiesenen, noch nicht terminierten Verfahren. Strafvollstreckungskammer: alle nach 78 a GVG in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Sachen. F Vertretungsregelung 1) Es werden vertreten: a) die 1. Zivilkammer durch die 4. und 7. Zivilkammer, die 2. Zivilkammer durch die 6. und 1. Zivilkammer, die 3. Zivilkammer durch die 13. und 6. Zivilkammer, die 4. Zivilkammer durch die 18. und 8. Zivilkammer,

34 die 5. Zivilkammer durch die 8. und 4. Zivilkammer, die 6. Zivilkammer durch die 5. und 2. Zivilkammer, die 7. Zivilkammer durch die 10. und 9. Zivilkammer, die 8. Zivilkammer durch die 9. und 5. Zivilkammer, die 9. Zivilkammer durch die 3. und 13. Zivilkammer, die 10. Zivilkammer durch die 7. und 18. Zivilkammer, die 13. Zivilkammer durch die 2. und 15. Zivilkammer, die 15. Zivilkammer durch die 1. und 3. Zivilkammer, die 18. Zivilkammer durch die 15. und 10. Zivilkammer, b) die 1. KfH durch die 2., 3. und 4. KfH, die 2. KfH durch die 3., 1. und 4. KfH, die 3. KfH durch die 1., 2. und 4. KfH, die 4. KfH durch die 1., 2. und 3. KfH, c) die 1.Strafkammer durch die 2.,3.,4. u. 7.Strafkammer, die 2.Strafkammer durch die 8.,1.,7.,3. u. 4.Strafkammer, die 3.Strafkammer durch die 8.,4.,1.,7. u. 2.Strafkammer, die 4.Strafkammer durch die 3.,2.,1. u. 7.Strafkammer, die 5.Strafkammer durch die 7.,1.,2. u. 3.Strafkammer, die 7.Strafkammer durch die 2.,4.,3. u. 1.Strafkammer, die 8. Strafkammer durch die 3., 1., 7. u. 2. Strafkammer, die große Strafvollstreckungskammer durch die 1. und 7. Strafkammer, die Mitglieder der kleinen Strafvollstreckungskammer vertreten sich wechselseitig, alles weitere regelt der Kammergeschäftsverteilungsplan, d) der Vorsitzende der 2. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 5., 6. und 7. Strafkammer, der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 7., 6. und 5. Strafkammer, die Vorsitzende der 5. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 6., 2. und 7. Strafkammer,

35 der Vorsitzende der 6. Strafkammer durch die Vorsitzende der 5., 7. und 2. Strafkammer, der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 6., 5. und 2. Strafkammer, der Vorsitzende der 8. kleinen Strafkammer durch die Vorsitzenden der 7., 6. und 5. Strafkammer - wobei der geschäftsplanmäßig bestellte Vertreter Vorrang hat-. 2) Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer (Vertretungsdezernat) berufen, die jeweils folgenden Kammern erst an zweiter, dritter oder vierter Stelle. Treten für eine Kammer an einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten. 3) a) Sofern bei einer Kammer die Vertretung des Vorsitzenden nicht gemäß 21 f Abs. 2 GVG innerhalb der eigenen Kammer geregelt werden kann, tritt der Vorsitzende der Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der gemäß 21 f Abs. 2 GVG zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Ausfall betroffene Kammer ein. b) Wird eine Kammer durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlußunfähig, so treten die Mitglieder der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, jedoch unter Beachtung des 29 DRiG, und endend mit dem Vorsitzenden in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Diese Regelung gilt für Ziffer 4) entsprechend. c) Beisitzer, die der Vertretungskammer nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft zugewiesen sind, bleiben unberücksichtigt, solange die Vertretung anderweitig durch die erste oder zweite Vertretungskammer erfolgen kann. Dies gilt nicht für Beisitzer,

36 die mit einer Hälfte ihrer Arbeitskraft einer Strafkammer und mit der anderen Hälfte der Strafvoll-streckungskammer zugewiesen sind oder die mit einem Teil ihrer Arbeitskraft in Justizverwaltungsaufgaben eingesetzt sind. Beisitzer bleiben ferner unberücksichtigt, wenn ihr Eintritt zu der Besetzung einer Kammer mit Geschwistern oder Eheleuten führen würde. 4) Ist in zweitinstanzlichen Strafsachen ein zweiter Richter hinzuzuziehen, so sind die Beisitzer der folgenden Kammern berufen: Bei der 5. Strafkammer die Beisitzer der 2. Strafkammer, bei der 6. Strafkammer die Beisitzer der 3. Strafkammer, bei der 7. Strafkammer die Beisitzer der 4. Strafkammer. 5) Wenn in Umfangsachen der Vorsitzende die Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern anordnet ( 192 Abs. 2 GVG), so treten zunächst die nicht beteiligten Beisitzer dieser Kammer als Ergänzungsrichter hinzu.

37 A N H A N G Gnadenstelle bei dem Landgericht Bonn: Leiter: Richter am Landgericht Reinhoff Vertreter: Richter am Landgericht Ahlmann Richter am Landgericht Dr. Rausch Geschäftsstelle: Zimmer O. 1.02 Oxfordbau Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Bonn: Leiter: Richter am Landgericht Eckloff Vertreter: Richterin am Landgericht Dr. Onderka Geschäftsstelle: Alexanderstr. 1 Bonn, den 12. Dezember 2002 Das Präsidium des Landgerichts gez. Unterschriften