Rechtsgrundlagen für eine Online-Präsenz Industrie- und Handelskammer Siegen 1. September 2015 Rechtsanwalt Alexander Wagner Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen WOLFF GÖBEL WAGNER Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 1
Überblick: I. Online-Shop II. Technische Maßnahmen vor Abgabe einer Unterlassungserklärung Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 2
I. Online-Shop (b2c) 1. Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Folgen: - Neues Widerrufsrecht (europaeinheitlich) - Musterwiderrufsformular - Angaben zur Gewährleistung - Belehrung über das Bestehen von Garantien und Kundendienst - Informationen zur Lieferbeschränkung und Zahlungsarten - Neu: Digitale Güter und Downloads vom Widerruf ausgeschlossen - Widerruf auch per Telefon - Warenrücksendung alleine nicht ausreichend Auswirkung auf Retourenmanagement? Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 3
2. Die Wahl der richtigen AGB Differenziere: a) AGB stationär/show room b) AGB Online-Shop c) AGB Individuelle Fernkommunikation Vertragsschlüsse über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail, Brief) Problem: Im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem Relevant, denn: Belehrungspflicht über Widerrufsrecht und Einbeziehung der AGB Einhaltung von Übermittlungsprozedere Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 4
3. AGB wirksam formulieren Neuer Verbraucherbegriff: überwiegend Keinem Unternehmer Widerrufsrecht einräumen Folgende Klauseln sind unwirksam gegenüber Verbrauchern: 3.1. Lieferfristen sind unverbindlich 3.2. Übergabe an den Paketdienst in der Regel in ein bis zwei Tagen 3.3. Wir sind berechtigt, ein gleichwertiges Produkt zu liefern 3.4. Die Transportgefahr trägt der Kunde 3.5. Sie müssen die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Schäden untersuchen Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 5
3.6. Sie dürfen nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen 3.7. Der Gerichtsstand ist 3.8. Die Gewährleistung beträgt ½ Jahr 3.9. Mündliche Abreden sind unzulässig 3.10. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 6
4. IT-Sicherheitsgesetz am 1. August 2015 in Kraft getreten Zwar in erster Linie Geltung für Betreiber kritischer Infrastrukturen Aber: Zugleich Änderung in 13 Abs. 7 TMG (Telemediengesetz) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und 2. diese a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 7
Rechtsfolge: 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR Fraglich: Sind Verstöße auch abmahnfähig? Stellt 13 Abs. 7 TMG eine Marktverhaltensregelung dar? Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 8
5. Neue Zeitrechnung im Datenschutzrecht durch Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (BT Drucksache 18/4631) Geplante Änderung: Verstöße gegen Vorschriften welche die Zulässigkeit regeln hinsichtlich a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben werden durch einen Unternehmer sollen durch Verbraucherverbände abgemahnt werden können. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 9
6. Lichtbilder von Agenturen und Lieferanten 7. Unternehmensvideo: Verwendung nach Ausscheiden von Mitarbeitern? Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 8 AZR 1011/13 Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 10
II. Technische Maßnahmen vor Abgabe einer Unterlassungserklärung 1. Löschen vom Server (= vollständig löschen) Keine Erreichbarkeit auf Server (Beispiel: BGH, Urteil vom 18.09.2014, AZ: I ZR 76/13) 2. Einflussnahme auf Portalbetreiber Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 11
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