49. Erholungsurlaub Anlage 6. a) Der letzte Halbsatz des Einführungssatzes wird gestrichen. c) Der Teil "I und Ia " wird gestrichen.

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b) In Absatz 11 werden die Worte "die Vergütung" ersetzt durch die Worte "das Entgelt".

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Anlage 5-Ost Sonderstufenentgelte Entgeltgruppe 105 v. H. ab 01.07.2007 106,25 v. H. ab 01.07.2008 107,50 v. H. ab 01.07.2009 108,75 v. H. ab 01.07.2010 110 v. H. ab 01.07.2011 4 1.770,59 1.791,67 1.812,75 1.833,82 1.854,90 5 1.942,50 1.965,63 1.988,75 2.011,88 2.035,00 6 2.018,26 2.042,28 2.066,31 2.090,34 2.114,37 7 2.234,85 2.261,45 2.288,06 2.314,66 2.341,27 8 2.466,00 2.495,36 2.524,72 2.554,08 2.583,43 9 2.697,16 2.729,27 2.761,38 2.793,49 2.825,60 10 3.069,15 3.105,69 3.142,23 3.178,76 3.215,30 11 3.488,73 3.530,26 3.571,80 3.613,33 3.654,86 12 3.677,15 3.720,93 3.764,70 3.808,48 3.852,26 13 4.158,89 4.208,40 4.257,91 4.307,42 4.356,94 49. Erholungsurlaub Anlage 6 a) Der letzte Halbsatz des Einführungssatzes wird gestrichen. b) In Anlage 6 werden die Worte "in den Vergütungsgruppen" ersetzt durch "in den Entgeltgruppen". c) Der Teil "I und Ia 26 30 30" wird gestrichen. d) Die Vergütungsgruppen "Ib bis X, Kr 13 bis Kr 1, H 9 bis H 3, W 4 bis W 1, werden ersetzt durch die Worte "EG 1 bis EG 13. 50. Hilfstabelle für die 6-Tage-Woche Anlage 6a a) Der letzte Halbsatz des Einführungssatzes wird gestrichen. b) In Anlage 6 a werden die Worte "in den Vergütungsgruppen" ersetzt durch "in den Entgeltgruppen". c) Der Teil "I und Ia 31 36 36" wird gestrichen. d) Die Vergütungsgruppen "Ib bis X, Kr 13 bis Kr 1, H 9 bis H 3, W 4 bis W 1", werden ersetzt durch die Worte "EG 1 bis EG 13". Seite 21 von 42

51. Allgemeine Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Anlage 7 wird gestrichen. Anlage 7-B/L und -K 52. Es wird eine neue Anlage 7 eingefügt Einigungsstelle Anlage 7 1 Errichtung der Einigungsstelle (1) Nach dem vorläufigen Scheitern einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote kann die Einigungsstelle angerufen werden. (2) Zur Besetzung der Einigungsstelle benennen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung je drei Beisitzende und bestellen gemeinsam eine neutrale Vorsitzende oder einen neutralen Vorsitzenden. (3) Eine Beisitzende oder ein Beisitzender jeder Seite muss in der betroffenen Einrichtung tätig sein. (4) Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vorläufigen Scheitern einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende verständigen, kann jede Seite die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD auffordern, für die Einigungsstelle die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestimmen. Hierzu stellt die Arbeitsrechtliche Kommission des DW der EKD eine Liste mit geeigneten Vorsitzenden auf. Näheres regelt die Arbeitsrechtliche Kommission des DW EKD in einer gesonderten Verfahrensordnung. Die Bestimmung der Person der oder des Vorsitzenden durch die Arbeitsrechtliche Kommission bindet die Betriebsparteien. (5) Benennt eine Seite keine oder weniger als 3 Beisitzende, ist die Einigungsstelle mit Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der benannten Beisitzenden errichtet. 2 Verfahren (1) Die Einigungsstelle hat nach dem vorläufigen Scheitern der Dienstvereinbarung unverzüglich nach Eingang des Entscheidungsantrages gem. 17 Abs. 8 tätig zu werden. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. (2) Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidungen nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach einer weiteren Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. (3) Bleiben alle oder einzelne der von einer Seite benannten Beisitzenden trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung ganz oder zum Teil fern oder hat eine Seite keine oder weniger als drei Beisitzende benannt, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die Seite 22 von 42

erschienenen Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß 22 MVG.EKD entsprechend. Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen. (5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten. 3 Zuständigkeit der Einigungsstelle (1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung. Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung der Liste nach 17 Absatz 7 AVR. (2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote als abgeschlossen 4 Kosten der Einigungsstelle (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber. (2) Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellentätigkeit keine gesonderte Vergütung. Im übrigen gilt 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.EKD entsprechend. (3) Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zu den in Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. Die nicht der Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. 25 MVG.EKD. Für ihre Kosten gilt 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD bzw. die entsprechende Regelung des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes. Die Höhe der Vergütung der bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber festgelegt. (4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch Verordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Aufwandsentschädigung der Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Sätze. 53. Zuschlagsberechtigte Arbeiten Anlage 7a a) In 3 werden die Worte 10 v. H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe H 4" ersetzt durch den Betrag 1,09 und folgender Satz angefügt. Dieser Betrag ändert sich in dem selben Zeitpunkt und in dem selben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen. Seite 23 von 42

b) 6 erhält folgende Fassung: "Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Pflege, Betreuung und Erziehung. 54. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Anlage 8 A. Regelung für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen und medizinischtechnische Assistenten und Gehilfen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst. a) In Absatz 3 wird das Wort Vergütungsberechnung durch das Wort Entgeltberechnung ersetzt b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Worte die Überstundenvergütung durch die Worte das Überstundenentgelt sowie das Wort Überstundenvergütung durch Überstundenentgelt ersetzt; in Satz 2 werden die Anlagen 9, 9a und 9b durch Anlage 9 c) In Absatz 8 Unterabsatz 3 werden die Worte der Überstundenvergütung durch die Worte dem Überstundenentgelt d) In Absatz 8 Unterabsatz 4 werden jeweils die Worte die Überstundenvergütung durch die Worte das Überstundenentgelt e) In Absatz 10 werden die Worte die Vergütung durch die Worte das Entgelt B. Regelungen für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte die Überstundenvergütung durch die Worte das Überstundenentgelt In Satz 2 wird das Wort Überstundenvergütung durch das Wort Überstundenentgelt und die Worte die Überstundenvergütung durch die Worte das Überstundenentgelt Der Verweis in Satz 2 auf die Anlagen 9a und 9b wird durch einen Verweis auf die neue Anlage 9 b) In Absatz 6 Unterabs. 4 werden die Worte zusätzliche Vergütung durch die Worte zusätzliches Entgelt ersetzt und die Worte die Überstundenvergütung durch die Worte das Überstundenentgelt 55. Rettungsdienst Anlage 8a a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte vom 1. Juli 2003 bis... 15,41 ersetzt durch in Höhe des Stundenentgelts nach EG 12. Seite 24 von 42

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Stundenvergütung der Vergütungsgruppe IIa bzw. II durch die Worte Stundenentgelt der Entgeltgruppe 12 Sonderregelung Fassung Ost - An die Stelle der Anlage 9 tritt die Anlage 9 Ost Die bisherigen Anlagen Zeitzuschläge 9a und 9b werden gestrichen und eine neue Anlage 9 eingefügt: Entgeltgruppe Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR Stundenentgelt nach 20 a Abs. 1 AVR Zeitzuschlag für Überstunden 30/25/20/15 v.h. - gültig ab 01. Juli 2007 Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen 30/25 v.h. Zeitzuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 5 50. v. H. Anlage 9-West Zeitzuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen 35 v.h. 1 7,96 2,39 10,35 2,39 3,98 2,79 2 9,17 2,75 11,92 2,75 4,59 3,21 3 10,35 3,11 13,46 3,11 5,18 3,62 4 11,16 2,79 13,95 2,79 5,58 3,91 5 12,25 3,06 15,31 3,06 6,13 4,29 6 12,72 3,18 15,90 3,18 6,36 4,45 7 14,09 3,52 17,61 3,52 7,05 4,93 8 15,55 3,11 18,66 3,89 7,78 5,44 9 17,00 2,55 19,55 4,25 8,50 5,95 10 19,35 2,90 22,25 4,84 9,68 6,77 11 21,99 3,30 25,29 5,50 11,00 7,70 12 23,18 3,48 26,66 5,80 11,59 8,11 13 26,22 3,93 30,15 6,56 13,11 9,18 Seite 25 von 42

Anlage 9-Ost Entgeltgruppe Tabelle der Zeitzuschläge nach 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR Stundenentgelt nach 20 a Abs. 1 AVR Zeitzuschlag für Überstunden 30/25/20/15 v.h. - gültig ab 01. Juli 2007 - Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen 30/25 v.h. Zeitzuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H. Zeitzuschlag für Arbeit an Wochenfeiertagen 35 v.h. 1 7,09 2,13 9,22 2,13 3,55 2,48 2 8,16 2,45 10,61 2,45 4,08 2,86 3 9,21 2,76 11,97 2,76 4,61 3,22 4 9,94 2,49 12,43 2,49 4,97 3,48 5 10,90 2,73 13,63 2,73 5,45 3,82 6 11,33 2,83 14,16 2,83 5,67 3,97 7 12,54 3,14 15,68 3,14 6,27 4,39 8 13,84 2,77 16,61 3,46 6,92 4,84 9 15,14 2,27 17,41 3,79 7,57 5,30 10 17,23 2,58 19,81 4,31 8,62 6,03 11 19,58 2,94 22,52 4,90 9,79 6,85 12 20,64 3,10 23,74 5,16 10,32 7,22 13 23,34 3,50 26,84 5,84 11,67 8,17 57. Ausbildungsverhältnisse Anlagen 10/I - 10/V I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen 1 Ausbildungsvergütung a) In der Überschrift des 1 wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt b) In Absatz 1 werden die Worte eine Ausbildungsvergütung durch die Worte ein Ausbildungsentgelt c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Stundenvergütung und der Ausbildungsvergütung durch die Worte Stundenentgelt und des Ausbildungsentgelts d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt ersetzt; in Satz 1 werden die Worte und dem Verheiratetenzuschlag gestrichen; in Satz 2 wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt e) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen. Seite 26 von 42

4 Erholungsurlaub In Absatz 2 werden die Worte die Urlaubsvergütung durch die Worte das Urlaubsentgelt 5 Vermögenswirksame Leistungen, Zuwendung a) In der Überschrift wird das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung b) Das Wort Zuwendung wird durch das Wort Jahressonderzahlung Übergangsvorschrift: Die Übergangsvorschrift wird gestrichen. II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 2 Ausbildungsvergütung Anlage 10/II a) In der Überschrift des 2 wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte eine monatliche Ausbildungsvergütung durch die Worte ein monatliches Ausbildungsentgelt ersetzt; in Satz 2 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgelts c) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte Die Stundenvergütung durch die Worte Das Stundenentgelt ersetzt und die Worte der monatlichen Ausbildungsvergütung werden durch die Worte des monatlichen Ausbildungsentgelts d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte der Überstundenvergütung durch die Worte des Überstundenentgelts ersetzt, die Worte die Stundenvergütung werden durch die Worte das Stundenentgelt und die Worte der Stundenvergütung werden durch die Worte des Stundenentgelts e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt 3 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen a) In der Überschrift des 3 wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt Seite 27 von 42

b) In Absatz 1 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgelts c) In Absatz 2 werden die Worte entsprechende Vergütung durch die Worte entsprechendes Entgelt d) In Absatz 3 werden die Worte die... Ausbildungsvergütung durch die Worte das... Ausbildungsentgelt e) In Absatz 4 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch die Worte das und Ausbildungsentgelt ersetzt; die Worte der... Ausbildungsvergütung werden durch die Worte dem... Ausbildungsentgelt Die Worte die und Vergütung werden durch das und Entgelt 4 Ausbildungsvertrag In Absatz 1 Buchst f) werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Bildungsfahrten In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 11 Erholungsurlaub Das Wort Vergütungsstufe wird durch das Wort Entgeltstufe 12 Familienheimfahrten In Absatz 2 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 13 Freistellung vor Prüfungen In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt 14 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung a) In der Überschrift wird das Wort Urlaubsgeld gestrichen und das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung b) In 14 wird die Zahl 13 und die Worte ein Urlaubsgeld gestrichen sowie das Wort Zuwendung durch Jahressonderzahlung Seite 28 von 42

Anlage 10/III III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden 2 Ausbildungsvertrag In Absatz 1 Buchst f) werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 8 Ausbildungsvergütung a) In der Überschrift des 8 wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt b) In Absatz 1 werden die Worte eine monatliche Ausbildungsvergütung durch die Worte ein monatliches Ausbildungsentgelt ersetzt c) In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes d) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch die Worte das und Ausbildungsentgelt e) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch die Worte das und Ausbildungsentgelt f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte die und Vergütung durch die Worte das und Entgelt Die Worte der Vergütung werden in Satz 2 und 3 jeweils durch die Worte des Entgelts Die Worte die Ausbildungsvergütung werden in Satz 3 durch die Worte das Ausbildungsentgelt g) Absatz 4 Unterabsatz 1 wird gestrichen. h) In Absatz 5 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt i) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt, die Worte der Ausbildungsvergütung werden durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 11 Erholungsurlaub In Absatz 2 werden die Worte die Urlaubsvergütung durch die Worte das Urlaubsentgelt 12 Freistellung zur staatlichen Prüfung In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch das Ausbildungsentgelt Seite 29 von 42

13 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung a) In der Überschrift wird das Wort Urlaubsgeld gestrichen und das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung b) Die Zahl 13 und die Worte ein Urlaubsgeld werden gestrichen sowie das Wort Zuwendung durch Jahressonderzahlung Anlage 10/V V. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden. 2 Ausbildungsvertrag In Absatz 1 Buchst g) werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 7 Ausbildungsvergütung a) In der Überschrift wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt b) In Absatz 1 werden die Worte eine monatliche Ausbildungsvergütung durch die Worte ein monatliches Ausbildungsentgelt c) In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes d) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt e) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch das und Ausbildungsentgelt f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte die und Vergütung durch das und Entgelt g) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte der Vergütung jeweils durch die Worte des Entgelts Die Worte die Ausbildungsvergütung werden durch die Worte das Ausbildungsentgelt h) In Absatz 4 wird Unterabsatz 1 gestrichen. i) In Absatz 5 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt j) In Absatz 6 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte, das Ausbildungsentgelt und jeweils die Worte der Ausbildungsvergütung durch die Worte des Ausbildungsentgeltes Seite 30 von 42

9 Erholungsurlaub In Absatz 2 werden die Worte die Urlaubsvergütung durch die Worte das Urlaubsentgelt 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch das Wort das Ausbildungsentgelt 12 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung a) In der Überschrift wird das Wort Urlaubsgeld gestrichen und das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung b) Die Zahl 13 und das Wort Urlaubsgeld werden gestrichen und das Wort Zuwendung wird durch das Wort Jahressonderzahlung Ausbildungsvergütungen Anlage 10a-West a) In der Überschrift wird das Wort Ausbildungsvergütungen durch das Wort Ausbildungsentgelte b) In Satz 1 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch das und Ausbildungsentgelt ersetzt II. Auszubildende a) In Satz 1 werden die Worte Die Ausbildungsvergütungen betragen durch die Worte Das Ausbildungsentgelt beträgt b) In Satz 2 werden die Worte Die Ausbildungsvergütung durch die Worte Das Ausbildungsentgelt III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst a) In der Überschrift werden die Worte die Ausbildungsvergütungen gestrichen. b) Übergangsregelung Die Übergangsregelung wird gestrichen. Ausbildungsvergütungen Anlage 10 a Ost a) In der Überschrift wird das Wort Ausbildungsvergütungen durch das Wort Ausbildungsentgelte Seite 31 von 42

b) In Satz 1 werden die Worte die und Ausbildungsvergütung durch die Worte das und Ausbildungsentgelt II. Auszubildende a) In Satz 1 werden die Worte Die Ausbildungsvergütungen betragen durch die Worte Das Ausbildungsentgelt beträgt b) In Satz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst a) In der Überschrift werden die Worte Die Ausbildungsvergütungen gestrichen. b) Übergangsregelung Die Übergangsregelung wird gestrichen. 58. Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte Anlage 11 1 Geltungsbereich a) In Absatz 1 werden die Worte unter die Anlagen 1a, 1b, und 1c zu den AVR fallenden gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte und Ärztinnen und Ärzte im Praktikum gestrichen. 2 Mitarbeiterunterkünfte a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte die Vergütung durch die Worte das Entgelt b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort Vergütungsanspruch durch das Wort Entgeltanspruch 4 Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte Die Worte 17 Satz 1 Nr. 3 werden durch 17 Abs. 1 und die Worte Sachbezugsverordnung durch Sozialversicherungsentgeltverordnung Seite 32 von 42

59. Vermögenswirksame Leistungen Anlage 12 1 Voraussetzung und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen a) In Absatz 3 Buchst. d) wird das Wort Ausbildungsvergütung durch das Wort Ausbildungsentgelt b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Urlaubsvergütung durch das Wort Urlaubsentgelt c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt 60. Urlaubsgeld Anlage 13 Die Anlage 13 wird gestrichen. 61. Die Anlage 14 wird wie folgt neu gefasst: Jahressonderzahlung Anlage 14 (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung. (2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet. Zu den Bezügen zählen das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. die Besitzstandszulage und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach 20 AVR (Wechselschicht-, Schichtzulagen) sowie die Zeitzuschläge gemäß 20 a AVR. (3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juni ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat. Seite 33 von 42

(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung. (5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus 243 HGB ableitet - ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge - ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von 277 Abs. 4 HGB - ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge - ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen - mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden - ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß 249 Abs. 2 HGB - bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe - mit außerordentlichen Erträge aus Pflegesatzstreitigkeiten negativ ist. Anmerkung: Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. 62. Verträge Dienstvertrag Anlage 15-15 f Anlage 15 (B/L) In Anlage 15 (B/L) wird (B/L) gestrichen Seite 34 von 42

2 Die Worte Bund/Länder (B/L) Fassung werden gestrichen 3 erhält folgende Fassung: Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe... eingestuft. Bei der Einstellung am...ist die...maßgebend Dienstvertrag Anlage 15 (K) Anlage 15 (K) wird gestrichen Ausbildungsvertrag Anlage 15 b 6 In Satz 1 werden die Worte eine monatliche Ausbildungsvergütung durch die Worte ein monatliches Ausbildungsentgelt In Satz 2 wird Sie durch Es ersetzt; in Satz 3 werden die Worte Die Ausbildungsvergütung durch die Worte Das Ausbildungsentgelt Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege Anlage 15 c 7 Die Worte der Ausbildungsvergütung werden durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 8 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte eine Vergütung durch die Worte ein Entgelt ; die Worte ein Entgelt und die Worte deren Höhe durch dessen Höhe. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Die Vergütung durch die Worte Das Entgelt c) In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt 9 a) In Absatz 1 werden die Wörter die Ausbildungsvergütung und der Bruttoausbildungsvergütung durch die Wörter das Ausbildungsentgelt und des Bruttoausbildungsentgeltes Seite 35 von 42

b) In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt ersetzt und die Worte der Ausbildungsvergütung durch des Ausbildungsentgeltes Ausbildungsvertrag in der Altenpflege Anlage 15 f 8 Die Worte der Ausbildungsvergütung werden durch die Worte des Ausbildungsentgeltes 9 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte eine Vergütung durch die Worte ein Entgelt und die Worte deren Höhe durch dessen Höhe In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte die Vergütung durch die Worte das Entgelt b) In Absatz 2 werden die Worte Die Ausbildungsvergütung durch die Worte Das Ausbildungsentgelt 10 a) In Absatz 1 werden die Worte die Ausbildungsvergütung und der Bruttoausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt und des Bruttoausbildungsentgeltes c) In Absatz 2 werden die Worte die Ausbildungsvergütung durch die Worte das Ausbildungsentgelt, die Worte der Ausbildungsvergütung durch des Ausbildungsentgeltes 63. Sonderregelungen für geförderte Dienst- und Ausbildungsverhältnisse Wird noch durch eine Regelung über Beschäftigungsgesellschaften Anlage 16 64. Dienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage Die Anlage 17 erhält folgende Fassung : Anlage 17 Dienstvereinbarung aufgrund einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage 1 Wirtschaftliche Notlage (1) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurz Seite 36 von 42

fristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestand der Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn und Verlustrechnung - zuzüglich der Abschreibungen, - zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigen Rückstellungen, - abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung, - zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zahlungsunwirksamen Erträge ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen nicht bedient werden können. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt abschließend fest, ob eine wirtschaftliche Notlage vorliegt. (3) Die Feststellung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre. In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung darzulegen. Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, so ist die Einrichtung schriftlich aufzufordern, die weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. Dem Antrag ist die Erklärung der Mitarbeitervertretung beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendem Umfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. 2 Personalkostenreduzierung (1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebsbedingter Kündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. (2) Personalkostenreduzierungen können nur vorgenommen werden, wenn die Einrichtung ein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung vorlegt. In dem Zukunftssicherungskonzept muss schlüssig dargelegt werden, dass a) der Bestand der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung gesichert werden kann und b) die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendung der AVR sicherstellen kann. (3) Die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung sind einzuschränken oder aufzuheben, soweit diese nicht mehr zur Überwindung der Notlage im Sinne von 1 erforderlich sind. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit treffen Dienststellenleitung und Seite 37 von 42

Mitarbeitervertretung. Im Falle der Nichteinigung entscheidet auf Antrag der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung die Arbeitsrechtliche Kommission. 3 Dienstvereinbarung (1) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß 2 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung die wirtschaftliche Situation der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung darlegt. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die dafür erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die unmittelbare Unterrichtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Der Sachverständige ist in entsprechender Anwendung von 22 MVG.EKD zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstvereinbarung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt. (2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden 1. die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretung und Leitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbarten Höhe notwendig ist. Die Mitglieder der Dienststellenleitung und die Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige Personen in entsprechender Anwendung des 25 MVG.EKD hinzuzuziehen; 2. die Verpflichtung des Dienstgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, diese sind Teil des Zukunftssicherungskonzeptes und die Mitarbeitervertretung stimmt den betriebsbedingten Kündigungen uneingeschränkt zu ( 41 Abs. 2 und 38 Abs. 4 MVG.EKD finden keine Anwendung); den auf Grund solcher Kündigungen ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die nach 2 nicht gezahlten Bezügebestandteile beim Ausscheiden nachzuzahlen; 3. ob und welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden sollen; 4. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtung des Dienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten Bezüge gemäß den AVR zu bezahlen. (3) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß Absatz 2 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß 613 a BGB stattfindet. Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht mehr besteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind. Seite 38 von 42

Wird nach Abschluss der Dienstvereinbarung Kurzarbeit gemäß 9 i AVR vereinbart, ruht die vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß 2. Die Dienstvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Arbeitsrechtliche Kommission. 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe Zur Überwindung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses kann die Fälligkeit von Teilen der Bezüge bis zur Höhe von 10 v. H. des Bruttojahresentgelt jedes einzelnen Mitarbeiters und jeder einzelnen Mitarbeiterin durch Dienstvereinbarung ohne Genehmigung der Arbeitsrechtlichen Kommission um bis zu zwölf Monate aufgeschoben werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat. Anmerkung: Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung i. S. d. 1 Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Übergangsregelung zu Anlage 17: Dienstvereinbarungen wegen einer dauerhaften Notlage gemäß 1a i. V. mit 4 der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Anlage 17 gelten fort. 65. Beschäftigungsordnungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftsbereiche Diakonischer Einrichtungen Die Anlage 18 wird aufgehoben. Anlage 18 66. Sicherungsordnung SicherungsO Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen 5 Fortbildung, Umschulung In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte die Urlaubsvergütung durch die Worte das Urlaubsentgelt Seite 39 von 42

7 Vergütungssicherung a) In der Überschrift wird das Wort Vergütungssicherung durch das Wort Entgeltsicherung b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte der Vergütung durch die Worte des Entgeltes und die Worte die Vergütung durch die Worte das Entgelt c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte der Vergütung durch die Worte des Entgeltes d) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte der Vergütung durch die Worte des Entgeltes e) In Absatz 2 werden die Worte die familienbezogenen Anteile des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlag ersetzt durch die Worte den Kinderzuschlag. f) In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird das Wort Vergütungserhöhung durch das Wort Entgelterhöhung und das Wort Vergütungserhöhungen durch das Wort Entgelterhöhungen g) In Absatz 5 werden die Worte der Vergütung durch die Worte dem Entgelt h) In Absatz 7 wird das Wort Vergütungssicherung durch das Wort Entgeltsicherung 8 Abfindung In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte als Summe aus der Vergütung gemäß 14 Abs. 1 und der Allgemeinen Zulage ersetzt durch aus dem Entgelt ( 14 Abs. 1). 67. Altersteilzeitordnung ATZO Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO) 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit In Absatz 2 Buchst. a) werden die Worte der Vergütung durch die Worte des Entgeltes 4 Höhe der Vergütung a) In der Überschrift werden die Worte der und Vergütung durch die Worte das und Entgelt Seite 40 von 42

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte der und Vergütung durch des und Entgeltes c) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte Vergütung jeweils durch die Worte Bezüge d) In Absatz 2 wird das Wort Vergütung durch das Wort Bezüge Das Wort Urlaubsgeld wird gestrichen und das Wort Zuwendung wird durch das Wort Jahressonderzahlung 5 Aufstockungsleistungen a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Vergütung durch das Wort Bezüge und die Worte die Arbeitsvergütung durch die Worte des Arbeitsentgeltes b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte bisherige Arbeitsvergütung durch die Worte bisheriges Arbeitsentgelt und die Worte gesamte... Vergütung durch die Worte gesamten... Bezüge c) In Absatz 2 werden die Worte der und Arbeitsvergütung durch die Worte des und Arbeitsentgeltes Das Wort Vergütung wird durch das Wort Bezüge d) In Absatz 4 wird das Wort Vergütung durch das Wort Bezüge 9 Ende des Dienstverhältnisses In Absatz 3 werden jeweils die Worte Vergütung jeweils durch die Worte Bezüge 68. Modellprojekte Die Ordnung für die Erprobung variabler Vergütungsbestandteile auf Einrichtungsebene wird wie folgt geändert: Ordnung für die Erprobung variabler Bezügeanteile auf Einrichtungsebene (Modellprojekte) 1. Durch Dienstvereinbarung kann für einen bestimmten Personenkreis (z. B. Einrichtung, Betriebsabteilung, Arbeitsgruppe) in einem festzulegenden Zeitraum von höchstens 3 Jahren der individuelle Anspruch auf: - die Jahressonderzahlung - die Steigerungen durch Stufenaufstiege und etwaige allgemeine Entgelterhöhungen ganz oder teilweise umgewandelt werden. 2. Bleibt unverändert. 3. Als Grundlage der Verteilungskriterien sind Seite 41 von 42