4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten

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Transkript:

4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten Voraussetzungen des Grundtatbestands der Eigentumsübertragung (Übereignung) beweglicher Sachen/bzw. den diesen gleichgestellten Tieren ( 90a BGB) durch einen Berechtigten sind nach 929 S. 1 BGB: (1) Die sog. dingliche Einigung, (2) und die Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber, also die Verschaffung unmittelbaren Besitzes (3) sowie die Berechtigung des Veräußerers (arg. 932 bis 935 BGB), (4) und das noch einig sein bei Übergabe (dazu gleich). (5) Dann geht als Rechtsfolge nach 929 S. 1 BGB das Eigentum des Veräußerers an der beweglichen Sache (bzw. dem Tier) auf den Erwerber über. I. Dingliche Einigung =, und nicht bloß, dass man sich schuldrechtlich dazu verpflichtet ( 433, 480, 516, 651 BGB)! Bei Immobilien ist die dingliche Einigung (sog. Auflassung) gemäß 873 Abs. 2 BGB erst bindend, wenn sie entweder notariell beurkundet ( 128 BGB) oder vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde [ ähnlich 956 Abs. 1 S. 2 BGB die Gestattung zur Aneignung von Erzeugnissen sofern Besitz ]. Dingliche Einigungen sind daher/im Übrigen als Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda immer frei widerruflich: Deshalb ist bei der Übereignung von beweglichen Sachen gemäß 929 S. 1 BGB, (1) falls zunächst die dingliche Einigung (2) und erst später die Übergabe erfolgt, [ (3) neben der Berechtigung) ] (4) auch das noch einig sein bei der Übergabe erforderlich! Alle Rechte bei: Dr. Gernot Wirth SachenR FSS 2017

II. Übergabe der Sache = grundsätzlich Verschaffung unmittelbaren Besitzes des Erwerbers. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB durch Übertragung unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber 854 Abs. 1 und 2 BGB = (vollständiger) Besitzverlust des einen + tatsächlicher/oder rechtsgeschäftlicher Besitzerwerb des anderen. V verkauft ( 433 BGB) und übereignet ( 929 S. 1 BGB) eine bewegliche Sache an K, (1) indem er sich mit diesem über den Eigentumswechsel einigt (2) und er sie diesem entweder gemäß 854 Abs. 1 BGB übergibt oder aber sich beide rechtsgeschäftlich einigen, dass K den Besitz erwirbt, wenn dieser in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, 854 Abs. 2 BGB [ dazu bereits oben 2 III. 1. a) der Gliederung beim unmittelbaren Besitz ]. oder durch Übergabe des Veräußerers an einen Besitzdiener 855 BGB des Erwerbers = (vollständiger) Besitzverlust des einen + Besitzerwerb des anderen durch dessen Geheißperson. Da nur der Besitzherr Besitz hat (nicht aber der Besitzdiener), ist eine Übergabe auch an den Besitzdiener des Erwerbers möglich. Denn damit endet der bisherige unmittelbare Besitz des Veräußerers und beginnt zugleich der alleinige Besitz des Besitzherrn. Haushaltshilfe Hi kauft ( 433 BGB) und erwirbt ( 929 S. 1 BGB) eine bewegliche Sache von V für Hausherr/in He: (1) Dingliche Einigung V und He (da Rechtsgeschäft hier vertreten durch Stellvertreterin Hi, 164 ff. BGB) (2) und Übergabe V an He (da Realakt hier handelnd durch Besitzdienerin Hi, 855 BGB). oder durch Umwandlung bisherigen unmittelbaren Besitzes in, also Begründung einer Besitzdienerschaft 855 BGB zwischen Erwerber und Veräußerer = (vollständiger) Besitzverlust des einen (des jetzigen Besitzdieners, der nur noch tatsächliche Gewalt ohne Besitz hat), + Besitzerwerb des anderen, da fortan nur noch der Besitzherr Besitz hat. Damit endet der bisherige unmittelbare Besitz des Veräußerers (nunmehrigen Besitzdieners) und beginnt zugleich der alleinige Besitz des Besitzherrn. 2

Angestellter A veräußert ( 433, 929 BGB) sein bisheriges Privatfahrzeug an seine Chefin C mit der Vereinbarung, dass A dieses fortan nur noch zu dienstlichen Zwecken benutzen soll/darf: (1) Dingliche Einigung A und C (2) und Übergabe A an C durch Umwandlung seines bisherigen unmittelbaren Besitzes in eine Besitzdienerschaft (und damit Besitz der C, 855 BGB). oder auch durch Aufhebung einer Besitzdienerschaft 855 BGB zwischen Veräußerer und Erwerber = (vollständiger) Besitzverlust des einen, da der ehemalige Besitzherr nun keinen Besitz mehr hat + Besitzerwerb des anderen, der als Besitzdiener bislang keinen eigenen Besitz hatte. Damit endet der bisherige alleinige Besitz des Besitzherrn und beginnt zugleich ein unmittelbarer Besitz des bisherigen Besitzdieners: Chef C veräußert ( 433, 929 BGB) ein bisheriges Dienstfahrzeug an seine Angestellte A, das diese schon zu dienstlichen Zwecken benutzt hatte und fortan für sich selbst benutzen soll/darf: (1) Dingliche Einigung C und A (2) und Übergabe C an A durch Aufhebung der Besitzdienerschaft ( 855 BGB) und damit Begründung unmittelbaren Besitzes der A. 2. Übereignung kurzer Hand 929 S. 1 i.v.m. S. 2 BGB 2 Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums! Statt umständlichem zurück und wieder hin geben damit sog. Übereignung kurzer Hand/brevi manu traditio : 929 S. 2 BGB ist dabei kein eigener Übertragungstatbestand, sondern verzichtet nur auf das Merkmal der Übergabe nach 929 S. 1 BGB! Berechtigten nach 929 S. 1 i.v.m. S. 2 BGB sind: (1) Die sog. dingliche Einigung, 3

(2) eine Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber ist nicht notwendig, da dieser schon unmittelbarer Besitzer ist (3) aber die Berechtigung des Veräußerers (arg. 932 bis 935 BGB), (4) und das noch einig sein. (5) Dann geht als Rechtsfolge nach 929 S. 1 i.v.m. S. 2 BGB das Eigentum des Veräußerers an der beweglichen Sache (bzw. dem Tier) auf den Erwerber über. Insbesondere bei Bestehen eines Besitzkonstituts, da hier der Besitzmittler (anders als ein Besitzdiener, 855 BGB dazu bereits oben 2 III. 2. der Gliederung) gemäß 868 BGB schon (unmittelbaren) Besitz hat! Leasinggeber LG veräußert ( 433, 929 BGB) das Leasingfahrzeug nach Vertragsablauf ( 868, 535 analog BGB) an Leasingnehmer LN: (1) dingliche Einigung LG und LN, (2) Übergabe an LN nicht notwendig, da ein Besitzkonstitut ( 868 BGB, auch nach Ablauf des Leasingvertrags noch!) zu LG besteht und dieser somit schon (unmittelbaren) Besitz hat. 3. Übereignung durch Begründung eines Besitzkonstituts 929 S. 1, 930 i.v.m. 868 BGB 930 BGB: Besitzkonstitut Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Auch hier kann statt umständlichem zurück und wieder hin geben, die Übergabe durch Begründung eines Besitzkonstituts ( 868 BGB) ersetzt werden. 930 BGB ist ebenfalls kein eigener Übertragungstatbestand, sondern verzichtet nur auf die Übergabe nach 929 S. 1 BGB! Berechtigten nach 929 S. 1 i.v.m. 930 BGB sind daher: (1) Die dingliche Einigung, (2) eine Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber ist jedoch nicht erforderlich, 4

denn stattdessen erfolgt die Begründung eines Besitzkonstituts nach 868 BGB, dass der Veräußerer/Alteigentümer unmittelbarer Besitzer ist und dies als Besitzmittler auch bleibt sowie der Erwerber dadurch (nur) mittelbarer Besitzer wird. (3) Notwendig ist aber die Berechtigung des Veräußerers (arg. 932 bis 935 BGB), (4) und das noch einig sein bei der Begründung eines Besitzkonstituts. (5) Dann geht als Rechtsfolge nach 929 S. 1 i.v.m. 930 BGB damit das Eigentum des Veräußerers an der beweglichen Sache (bzw. dem Tier) auf den Erwerber über. Beispiel Sicherungsübereignung: Das gesetzliche Besitz-Pfandrecht ist wegen der dafür notwendigen Übergabe ( 1204, 1205 Abs. 1 S. 1 BGB), also des zwingenden Besitzes für Sicherungsnehmer (SN) und Sicherungsgeber (SG) wirtschaftlich unbrauchbar (dazu noch unter 10 II. der Gliederung). Daher wird in der Praxis stattdessen häufig eine Sicherungsübereignung gemäß 929 S. 1/930 BGB vereinbart: (1) Dingliche Einigung SG und SN, dass das Eigentum auf diesen übergeht ( 929 S. 1 BGB), (2) aber statt der Übergabe Begründung eines Besitzkonstituts 930, 868 BGB (entweder Leihe 598 oder auch Miete 535 bzw. Leasing 535 analog BGB), dass der SN Besitzmittler wird (und damit die Sache weiter nutzen kann!) sowie der SG dadurch mittelbarer Besitzer wird. Oder Sonderform davon sog. Sale-and-Lease-back (dazu noch unter 5 II. der Gliederung). Und als weiteres Beispiel auch häufig bei der Einkaufskommission: Kommittent KT erteilt Kommissionär KR Auftrag zu einer Einkaufskommission ( 383 Abs. 1 1. Alt. HGB). KR kauft ( 433 BGB) und erwirbt ( 929 S. 1 BGB) eine bewegliche Sache vom Dritten D, das Ausführungsgeschäft ist also erfüllt [ der KR damit Eigentümer und (unmittelbarer) Besitzer, sog. Durchgangserwerb ], aber noch nicht das Abwicklungsgeschäft zum KT (vgl. 384 Abs. 2 Halbs. 2 2. Alt. HGB), daher 929 S. 1/930 BGB: (1) Dingliche Einigung KR und KT, 929 S. 1 BGB (möglich durch Insichgeschäft des KR als Vertreter des KT 164 ff. BGB, wobei KT sogar später rückwirkend genehmigen kann, 181, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) (2) und statt der Übergabe Begründung eines Besitzkonstituts 930, 868 BGB (z.b. Verwahrung 688 BGB), dass der KR Besitzmittler und der KT dadurch mittelbarer Besitzer wird. 4. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs 929 S. 1, 931 BGB i.v.m. 398 BGB 5

931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Und die Übergabe kann schließlich auch durch Abtretung eines (schuldrechtlichen) Herausgabeanspruchs ( 398 BGB) des Veräußerers gegen einen Dritten an den Erwerber ersetzt werden. Auch 931 BGB ist kein eigener Übertragungstatbestand, sondern verzichtet nur auf die Übergabe nach 929 S. 1 BGB! Berechtigten nach 929 S. 1 i.v.m. 931 BGB sind deshalb: (1) Die dingliche Einigung, (2) eine Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber ist auch hier nicht erforderlich, denn stattdessen hat der Veräußerer/Alteigentümer einen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, den er an den Erwerber abtritt, 398 BGB. (3) Notwendig ist aber die Berechtigung des Veräußerers (arg. 932 bis 935 BGB), (4) und das noch einig sein bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs. (5) Dann geht als Rechtsfolge nach 929 S. 1 i.v.m. 931 BGB damit das Eigentum des Veräußerers an der beweglichen Sache (bzw. dem Tier) auf den Erwerber über. Eigentümer E verleiht ein Buch an seinen Freund F ( 598) BGB, dann veräußert E ( 433, 929 S. 1 BGB) sein Buch an den Dritten D unter Abtretung 931/398 BGB seines Herausgabeanspruchs aus 604 Abs. 1 BGB gegen F. (1) Dingliche Einigung E und D, dass das Eigentum auf diesen übergeht ( 929 S. 1 BGB), (2) aber statt der Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs 931/398, 604 Abs. 1 BGB, so dass nun D sein Eigentum von F herausverlangen kann. 5. Übereignung nach 929 S. 1 BGB durch Übergabe von Traditionspapieren i.s.d. 363 Abs. 2 HGB 363 HGB: 6

(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. (2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Hier ersetzt die Übergabe ( traditio ) des Papiers die Übergabe der Ware! 363 Abs. 2 HGB ist ebenfalls kein eigener Übertragungstatbestand, sondern verzichtet wieder nur auf die Übergabe nach 929 S. 1 BGB. Berechtigten nach 929 S. 1 i.v.m. 363 Abs. 2 HGB sind daher: (1) Die dingliche Einigung, (2) eine Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber ist nicht erforderlich, stattdessen genügt die Übergabe des Traditionspapiers dafür! (3) Notwendig ist aber die Berechtigung des Veräußerers (arg. 932 bis 935 BGB), (4) und das noch einig sein bei der Übergabe des Traditionspapiers. (5) Dann geht als Rechtsfolge nach 929 S. 1 i.v.m. 363 Abs. 2 HGB damit das Eigentum des Veräußerers an der beweglichen Sache (bzw. dem Tier) auf den Erwerber über. Solche Traditionspapiere i.s.d. 363 Abs. 2 HGB sind nur: das Konnossement = der Seeladeschein, für auf offener See schwimmende Ware ( 642 ff. HGB) der Ladeschein des Frachtführers, für rollende, fliegende oder auf Binnengewässern schwimmende Ware ( 444, 448 HGB) und der Lagerschein des Lagerhalters, für ruhende, eingelagerte Ware ( 475c und g HGB) nicht aber: der bloße Lieferschein, sowie die Zulassungsbescheinigung II (der frühere KFZ-Brief), bei diesen ersetzt die bloße Übergabe des Papiers gerade nicht die Übergabe der Sache dazu noch ausführlich unter 5 IV. 4. c) der Gliederung. 7