Berufliche Integration geflüchteter Menschen 21.06.2016 Runder Tisch Asyl Roland Schüßler
Berufliche Integration Sachstand Integration Point Ankunftszentren BAMF-Film Integriertes Flüchtlingsmanagement 5-stufiger Prozess Integrationsgesetz Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten ( FIM ) Erweiterung des Zugangs zur Ausbildungsförderung
Berufliche Integration Sachstand Integration Point Ankunftszentren BAMF-Film Integriertes Flüchtlingsmanagement 5-stufiger Prozess Integrationsgesetz Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten ( FIM ) Erweiterung des Zugangs zur Ausbildungsförderung
Kundenbestand und monatliche Neuzugänge aus 8 HKL* (*Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien) Kundenbestand Stand: 12. Juni SGB III 645 SGB II 3804 Monatliche Neuzugänge SGB II SGBIII 31 51 67 114 74 215 198 213 177 164 Januar Februar März April Mai
Verteilung der Kundenmerkmale Stand: 12. Juni Herkunft nigerianisch 3% afghanisch 8% sonstige 6% Geschlecht iranisch 10% irakisch 14% syrisch 59% 38% 62% männlich weiblich Alter 1.500 1.000 500 0 unter 15 15- unter 20- unter 25 25- unter 35 35- unter 45 45- unter 55 55- unter 65 ab 65 SGB II SGB III
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Ankunftszentren - Integriertes Flüchtlingsmanagement - Film
Der Asylsuchende durchläuft im Ankunftszentrum einen 5-stufigen Prozess Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft EASY-Weiterleitung in anderes Bundesland Medizinische Untersuchung (landesindividuell) EURODAC-Prüfung Scan PTU Aufenthaltsraum Dolmetscher Belehrung/Datenaufnahme durch Dolmetscher Anhörung und Bescheiderstellung Datenerfassung und Registrierung (bis Ankunftsnachweis) Antragstellung Bescheidzustellung/Überwachung Bestandskraft sowie ggf. Übergabe an Außenstelle für Rechtskraft und Prozess mit Verwaltungsgerichten bei Klage Gruppeninformation Modul A: Registrierung Modul B: Medizinische Untersuchung Datenübernahme/ -ersterfassung Modul C: Antragstellung Modul D: Anhörung und Bescheiderstellung Modul E: Dienstleistungsangebot der BA Weiterleitung von komplexen Fällen und Dublin-Fällen an Außenstelle Negative Entscheidung nach 48 Stunden und Vorbereitung der Rückführung Zusteuerung Positive Entscheidung nach 48h Weiterleitung durch Ausländerbehörde an Kommune zur Unterbringung
Berufliche Integration Sachstand Integration Point Ankunftszentren BAMF-Film Integriertes Flüchtlingsmanagement 5-stufiger Prozess Integrationsgesetz Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten ( FIM ) Erweiterung des Zugangs zur Ausbildungsförderung
Das neue Integrationsgesetz
Das neue Integrationsgesetz Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten ( FIM ) für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Flüchtlinge sollen bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung mittels niedrigschwelliger Angebote in Arbeitsgelegenheiten eine Beschäftigung erhalten. Bewilligt werden können: Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung -> interne Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Arbeitsgelegenheiten sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde -> externe - zusätzliche - Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Die individuelle Teilnahmedauer beträgt für jeden Teilnehmenden bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden. Letzter möglicher Teilnahmetag ist der 31. Dezember 2020.
Das neue Integrationsgesetz Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Teilnehmer: arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit: monatliche Pauschale in Höhe von 85,00 Euro für jeden besetzten Platz in einer internen Flüchtlingsintegrationsmaßnahme und in Höhe von 250,00 Euro für jeden besetzten Platz in einer externen Flüchtlingsintegrationsmaßnahme die für die Aufwandsentschädigung der Teilnehmenden tatsächlich verauslagten Kosten
Das neue Integrationsgesetz Schaffung eines rechtssicheren Aufenthalts für Geduldete in Ausbildung/zusätzliche Fördermöglichkeiten Während einer gesetzlichen oder tariflichen Ausbildungszeit erhält die oder der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Für eine anschließende Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für 2 Jahre erteilt. Erweiterung des Zugangs zur Ausbildungsförderung für Gestattete: nach dreimonatigem Aufenthalt berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh) und Assistierter Ausbildung (AsA) nach 15 Monaten Aufenthalt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld