Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

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Transkript:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - Micro- BilG Verfasser: Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Sigsfeldstr. 5, 45141 Essen, Telefon 0201 81004-408, jens.schmittmann@fom.de Klassifizierung Referentenentwurf Bilanzrecht; Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften Stichworte Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben; Micro-Richtlinie; Rechnungslegung; Offenlegung Abstrakt Am 17. Juli 2012 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/ EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, der als Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) bezeichnet wird. Das Recht der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen Anforderungen befreien kann. Eine vollständige Befreiung der Rechnungslegungsvorgaben kommt allerdings nicht in Betracht. Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), das nunmehr als Referentenentwurf vorliegt, sieht Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Einführungsgesetzes zur Handelsgesetzbuch (EGHGB), des Aktiengesetzes (AktG), des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG), der Unternehmensregisterverordnung, der Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstiger Seite 1

Bestimmungen vor (vgl. Köster, Referentenentwurf des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) durch das BMJ vorgelegt, DStZ 2012, 598; Ulrich, Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften Entwurf des MicroBilG, GmbHR 2012, R. 229). Problemstellung Unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße gelten für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung sowie die Offenlegung. Auch bei Personenhandelsgesellschaften sind die Vorschriften über Kapitalgesellschaften anwendbar, sofern nicht bei der Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ( 264 a Abs. 1 Nr. 1 HBG) oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter ( 264 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ist. Dies führt zu erheblichen Belastungen für kleine Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften, also insbesondere die GmbH & Co. KG, die lediglich in geringem Umfang am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sachstand Am 14. März 2012 wurde die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (ABl. EU L 81 vom 21. März 2012, S. 3 ff.) verabschiedet. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Es ist zu erwarten, dass das parlamentarische Verfahren kurzfristig in Gang gesetzt wird. Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sieht verschiedene Teilbereiche vor, die nachstehend überblicksartig ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt und abschließend gewürdigt werden. 1. Anwendungsbereich Als Kleinstkapitalgesellschaften werden nach 267 a HGB-E Kapitalgesellschaften angesehen, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: - 350.000,00 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags ( 267 a Abs. 1 Nr. 1 HGB-E) - 700.000,00 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag ( 267 a Abs. 1 Nr. 2 HGB-E) Seite 2

- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer ( 267 a Abs. 1 Nr. 3 HGB-E) 2. Erleichterungen der Rechnungslegung Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gemäß 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss ( 242 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Nach dem geplanten 264 Abs. 1 Satz 5 HGB-E brauchen Kleinstkapitalgesellschaften ( 267 a HGB-E) den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie die Haftungsverhältnisse ( 251 HGB) und die gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten ( 268 Abs. 7 HGB), die gewährten Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung ( 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB) und ggfs. den Bestand an eigenen Anteilen ( 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG) unter der Bilanz ausweisen. Im Übrigen brauchen Kleinstkapitalgesellschaften ( 267 a HGB-E) in Zukunft gemäß 266 Abs. 1 Satz 4 HGB-E nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen, in der nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Es handelt sich dabei auf der Aktivseite um das Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Auf der Passivseite sind das Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungspost und passive latente Steuern zu verzeichnen. Weiterhin ergeben sich Erleichterungen bei der Gewinn- und Verlustrechnung. Gemäß 275 Abs. 5 HGB-E können anstelle der Staffelungen aus 275 Abs. 2 und 3 lediglich die Nettoumsatzerlöse, sonstigen Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Ergebnis ausgewiesen werden. 3. Offenlegung Gemäß 325 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung wird durch die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß 335 HGB sichergestellt. Schon die bisherige Regelung des 326 HGB sah Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften vor, die lediglich die Bilanz und den Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen hatten. Nunmehr wird eine weitere Erleichterung vorgesehen, in dem die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften ihre sich aus 325 HGB ergebenden Pflichten gemäß 326 Abs. 2 HGB auch dadurch erfüllen können, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber Seite 3

des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Dabei sind die Kleinstkapitalgesellschaften verpflichtet, gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie die entsprechenden Größenklassen nicht überschreiten, 326 Abs. 2 Satz 2 HGB-E. Hat die Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung des 326 Abs. 2 HGB-E Gebrauch gemacht, erfolgt die Einsichtnahme in die Bilanz nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie, 9 Abs. 6 HGB-E. Nach den bisherigen Regelungen waren Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch offenzulegen und haben damit der gesamten Öffentlichkeit, einschließlich Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern die Möglichkeit gegeben, ohne ihre Identität offenzulegen, in den Jahresabschluss Einsicht zu nehmen. Dies ist vielfach kritisiert worden, andererseits vom Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 23. September 2004 Rs. C-435/02 und Rs. C-103/03, StuB 2004, 1026) sowie dem BVerfG (Beschluss vom 11. Februar 2009 1 BvR 3582/08, NZG 2009, 515 f.; Beschluss vom 11. März 2009 1 BvR 3413/08, NJW 2009, 2588 f.) immer wieder gerechtfertigt worden, da die ordnungsgeldbewährte Offenlegungspflicht insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Schmittmann, Offenlegungspflichten einer GmbH & Co. KG, StuB 2004, 1063). Die interessierten Marktteilnehmer können gleichwohl auf den Jahresabschluss zugreifen, allerdings nur noch durch einen Antrag auf Übermittlung einer Kopie. Im Übrigen sieht 335 Abs. 3 a HGB-E vor, dass das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren kann, wenn die vor der Anordnung eines Ordnungsgeldes betroffene Person unverschuldet gehindert war, in der 6-Wochen-Frist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. 4. Nichtanwendbarkeit auf Genossenschaften Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ( 267 a HGB-E) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden ( 336 Abs. 2 Satz 3 HGB-E). 5. Übergangsvorschriften Die Übergangsvorschriften zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtänderungsgesetz sind in Art. 70 EGHGB niedergelegt. 6. Folgeänderungen Weitere Änderungen sind im Aktiengesetz (AktG), im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) in der Unternehmensregisterverordnung, in der Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstigen Vorschriften vorgesehen. Seite 4

Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen der geplanten Neuregelungen ergeben sich aus den geänderten Vorschriften. Fazit/Ausblick Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz beabsichtigt, die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, maßvoll abzuschwächen, ohne die berechtigten Informationsinteressen zurückzustellen. Es ist dem Referentenentwurf zuzugeben, dass der Aufwand für Kleinkapitalgesellschaften verringert wird. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es umgekehrt für interessierte Marktteilnehmer schwieriger wird, sich die Bilanzen zu beschaffen, da eine Kopie über das Unternehmensregister beantragt werden muss. Hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften sind die Vorschläge aus dem Referentenentwurf uneingeschränkt zu begrüßen, da selbst Kleinstunternehmen bislang einen Rechnungslegungsaufwand betreiben mussten, der in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem ausgeübten Geschäftsbetrieb stand. *** Seite 5