.6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits und der Europäischen Gemeinschft und ihren Mitgliedstten ndererseits über die Freizügigkeit ), Artikel 4 Abstz des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG ) ), die Verordnung des Bundesrtes vom 4. Oktober 007 über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG 3) ) sowie Artikel 7 der Verordnung des Bundesrtes vom 7. Oktober 004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für usländische Personen (RDV 4) ), uf Antrg der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst: Art. Grundstz und Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen uf dem Gebiet des Bundesgesetzes über Aufenthlt und Niederlssung der Ausländer 5). Für Verfügungen und Amtshndlungen ufgrund der Ausländergesetzgebung dürfen nur die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren erhoben werden. 3 Ds Amt für Migrtion und Personenstnd bestimmt den Zhlungsmodus und regelt die Ausnhmefälle. * Art. Gebührenpflicht * Eine Gebühr muss bezhlen, wer eine Dienstleistung nch Artikel vernlsst. Auslgen werden gesondert berechnet. * Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht hben, hften mit ihm solidrisch. ) SR 0.4..68 ) SR 4.0 3) SR 4.09 4) SR 43.5 5) SR 4.0 * Änderungstbellen m Schluss des Erlsses 987 d 365 f 380
.6 3 Hben mehrere Personen gemeinsm eine Dienstleistung vernlsst, so hften sie solidrisch. Art. 3 * Gebührenbemessung Die Gebühren gelten für Einzelpersonen. Art. 4 Gebührenzuschlg * Für Dienstleistungen, die uf Ersuchen hin dringlich oder usserhlb der normlen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erhoben werden, mindestens jedoch 0 Frnken. * Art. 5 Auslgen Als Auslgen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich nfllen, nmentlich: b c d e Honorre für Experten, für ds Zeugnis eines Vertruensrztes und für Übersetzungen; Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und ndere Unterlgen; Kosten für Abklärungen im Auslnd; Porti, Telefon-, Telefx-, Telegrmm- und Telexkosten; Kosten für Arbeiten, die Dritte usführen. Art. 6 Gebührenverfügung; Rechtsmittel * Die Gebühren werden in der Regel unmittelbr nch Ausführung der Dienstleistung verfügt. Gleichzeitig werden die Auslgen eingefordert. * Gegen Gebührenverfügungen knn nch den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwltungsrechtspflege ) Beschwerde erhoben werden. * Art. 7 Fälligkeit Gebühren und Auslgen werden fällig: * mit der Mitteilung n den Pflichtigen; b im Fll der Anfechtung mit der Rechtskrft des Beschwerdeentscheides. Die Zhlungsfrist beträgt 30 Tge b Rechnungstellung. Art. 8 Erlss von Gebühren * Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder us nderen wichtigen Gründen herbgesetzt oder erlssen werden. * ) BSG 55.
3.6 Art. 9 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt 5 Jhre nch Eintritt der Fälligkeit. * Die Verjährung wird durch jede Verwltungshndlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemcht wird. Art. 0 * Trif Ds Amt für Migrtion und Personenstnd und die Gemeinden erheben folgende Gebühren: Gebühr von 95 Frnken: Zusicherung einer Bewilligung oder Einreisebewilligung. Gesmtgebühr: CHF 95. Knton: CHF 95 b Ermächtigung zur Visumerteilung, Ausstellung eines Rückreisevisums oder Änderung eines Visums. Gesmtgebühr: CHF 95. Knton: CHF 95 c Erteilung einer Kurzufenthlts-, Aufenthlts- und Grenzgängerbewilligung. Gesmtgebühr: CHF 95. Knton: CHF 75 3. Gemeinde: CHF 0 d Bewilligung zum Stellenntritt und zum Kntons-, Stellen- und Berufswechsel. Gesmtgebühr: CHF 95. Knton: CHF 95 e Erteilung einer Niederlssungsbewilligung. Gesmtgebühr: CHF 95. Knton: CHF 75 3. Gemeinde: CHF 0 Gebühr von 75 Frnken Verlängerung der Kurzufenthlts-, Aufenthlts- und Grenzgängerbewilligung. Gesmtgebühr: CHF 75. Knton: CHF 60 3. Gemeinde: CHF 5
.6 4 Gebühr von 65 Frnken b c d e f g Verlängerung der Kurzufenthlts-, Aufenthlts- und Grenzgängerbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen ) oder ds EFTA-Übereinkommen ) berufen können (inklusive Ausstellungsgebühr). Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 45 3. Gemeinde: CHF 0 Ermächtigung zur Visumerteilung oder Zusicherung einer Bewilligung für Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen oder ds EFTA-Übereinkommen berufen können. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 65 Bewilligung des Stellenntritts oder des Kntons-, Stellen- und Berufswechsels für Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen oder ds EFTA-Übereinkommen berufen können. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 65 Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerusweises über die Niederlssungsbewilligung. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 45 3. Gemeinde: CHF 0 Verlängerung der Frist, während der die Niederlssungsbewilligung bei Auslndsufenthlt bestehen bleibt. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 45 3. Gemeinde: CHF 0 Verwrnung. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 45 3. Gemeinde: CHF 0 Bewilligung zum Stellenntritt oder zum Stellenwechsel für Asylsuchende. Gesmtgebühr: CHF 65. Knton: CHF 65 ) SR 0.4..68 ) SR 0.63.3
5.6 Gebühr von 40 Frnken Prüfung ller übrigen Änderungen eines Ausländerusweises. Gesmtgebühr: CHF 40. Knton: CHF 3 3. Gemeinde: CHF 8 b Verlängerung des Ausländerusweises für vorläufig ufgenommene Personen. Gesmtgebühr: CHF 40. Knton: CHF 3 3. Gemeinde: CHF 8 c Duplikt bei Verlust oder Diebsthl. Gesmtgebühr: CHF 40. Knton: CHF 3 3. Gemeinde: CHF 8 b Gebühr von 30 Frnken Erteilung und Verlängerung der Kurzufenthlts-, Aufenthlts-, Niederlssungs- und Grenzgängerbewilligung für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen oder ds EFTA-Übereinkommen berufen können. Gesmtgebühr: CHF 30. Knton: CHF 4 3. Gemeinde: CHF 6 3 Gebühr von 5 Frnken b c Adressänderung im Zentrlen Migrtionsinformtionssystem (ZEMIS). Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 8 3. Gemeinde: CHF 7 Einholen eines Strfregisteruszuges. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5 Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5
.6 6 d Behndlung von Gesuchen um Einreisebewilligung, wenn die Zusicherung oder Einreisebewilligung vom Bundesmt für Migrtion zu erteilen ist. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5 e Ausstellen einer Bestätigung. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5 f Erfssung von Gesuchen um Ausstellung von Reiseppieren für schriftenlose Ausländer zuhnden des Bundesmtes für Migrtion. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5 g Eintrg der Anmeldung. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 0 3. Gemeinde: CHF 5 h Kontrolle der Verpflichtungserklärung. Gesmtgebühr: CHF 5. Knton: CHF 5 3 Gebühr von Frnken Ausstellung, Herstellung, Erstz und lle übrigen Änderungen des biometrischen Ausländerusweises. Gesmtgebühr: CHF. Knton: CHF 3b Gebühr von 0 Frnken Abnhme und Erfssung der biometrischen Dten. Gesmtgebühr: CHF 0. Knton: CHF 0 3c Gebühr von.50 Frnken Einholung eines Strfregisteruszugs für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen oder ds EFTA-Übereinkommen berufen können. Gesmtgebühr: CHF.50
7.6. Knton: CHF.50 b Adressänderung für ledige, minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Freizügigkeitsbkommen oder ds EFTA-Übereinkommen berufen können. Gesmtgebühr: CHF.50. Knton: CHF 9 3. Gemeinde: CHF 3.50 3d Gebühr von 0 Frnken b 4 Ausstellung, Herstellung, Erstz und lle übrigen Änderungen des nicht biometrischen Ausländerusweises. Gesmtgebühr: CHF 0. Knton: CHF 0 Ausstellung einer Arbeitsbestätigung. Gesmtgebühr: CHF 0. Knton: CHF 0 5 Gebühr für ds Zentrle Migrtionsinformtionssystem: In den Gebühren nch den Abs. bis 3 sind die Gebühren für die Dtenberbeitung im Zentrlen Migrtionsinformtionssystem (ZEMIS) enthlten. 6 Die Fremdenpolizeibehörden können für Auskünfte Gebühren bis zu 60 Frnken und für fremdenpolizeiliche Verfhren Gebühren bis zu 500 Frnken verlngen. Die Gebührenhöhe wird nch Aufwnd bemessen. Art. 0 * Kostenlose Dienstleistungen Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich uf ds Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits und der Europäischen Gemeinschft und ihren Mitgliedstten ndererseits über die Freizügigkeit sowie ds Abkommen vom. Juni 00 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Jnur 960 zur Errichtung der Europäischen Freihndelsssozition ) berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung nch Artikel 0 Ziffer Buchstbe vor, ist die Kurzufenthlts-, Aufenthlts- oder Niederlssungsbewilligung kostenlos. * Die Abmeldung in der Gemeinde ist kostenlos. ) SR 0.63.3
.6 8 Art. 0b * Inksso Ds zuständige Amt erhebt die Gebühren für usländerrechtliche Verfhren in der Regel per Rechnung. Die Gebühren für Entfernungsmssnhmen erhebt ds Amt per Nchnhme. Art. Grössere Stdtgemeinden Eine besondere Gebührenufteilung mit den grösseren Stdtgemeinden gemäss Artikel der kntonlen Verordnung vom 9. Juli 97 über Aufenthlt und Niederlssung der Ausländer ) bleibt vorbehlten. * Art. Aufhebung bisherigen Rechtes Die Verordnung vom 9. Juni 983 über die Gebühren in Fremdenpolizeischen wird ufgehoben. Ebenflls sind lle im Widerspruch zur neuen Verordnung stehenden, vom Regierungsrt und von den Gemeindebehörden erlssenen Trife in Fremdenpolizeischen ufgehoben. Art. 3 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt uf den. Jnur 988 in Krft. Bern, 6. Dezember 987 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Müller Der Sttsschreiber: Nuspliger ) Aufgehoben durch EinführungsV vom 4. 0. 009 zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG.0
9.6 Änderungstbelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 6..987 0.0.988 Erlss Erstfssung 987 d 365 f 380 0..99 3..99 Art. 6 Abs. geändert 99 d 440 f 46.0.996 0.05.996 Art. 4 Abs. geändert 96-4 0..000 0.0.00 Art. Abs. 3 geändert 0-9 8..00 0.0.003 Art. 0 eingefügt 03-4.0.007 0.0.008 Ingress geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. Titel geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 3 geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 4 Titel geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 4 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 6 Titel geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 6 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 6 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 7 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 8 Titel geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 8 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 9 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 0 Abs. geändert 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. 0b eingefügt 07-3 4.0.007 0.0.008 Art. Abs. geändert 07-3 5..00 0.03.0 Art. 0 geändert -4
.6 0 Änderungstbelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss 6..987 0.0.988 Erstfssung 987 d 365 f 380 Ingress 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. Abs. 3 0..000 0.0.00 geändert 0-9 Art. 4.0.007 0.0.008 Titel geändert 07-3 Art. Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 3 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 4 4.0.007 0.0.008 Titel geändert 07-3 Art. 4 Abs..0.996 0.05.996 geändert 96-4 Art. 4 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 6 4.0.007 0.0.008 Titel geändert 07-3 Art. 6 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 6 Abs. 0..99 3..99 geändert 99 d 440 f 46 Art. 6 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 7 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 8 4.0.007 0.0.008 Titel geändert 07-3 Art. 8 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 9 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 0 5..00 0.03.0 geändert -4 Art. 0 8..00 0.0.003 eingefügt 03- Art. 0 Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3 Art. 0b 4.0.007 0.0.008 eingefügt 07-3 Art. Abs. 4.0.007 0.0.008 geändert 07-3