FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat 930 BGB a) Unmittelbarer Besitz des S b) Besitzmittlungsverhältnis i.s.v. 868 BGB c) Besitzmittlungswille des S d) Herausgabeanspruch H gegen S 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des S III. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch H 1. Voraussetzungen der Übereignung 2. Gutgläubigkeit des H 3. Voraussetzungen des 933 BGB a) Übergabe b) Eigenmächtige in Besitznahme des Surfbretts durch H Seite 1 von 5
Lösung: I. URSPRÜNGLICHER EIGENTÜMER Ursprünglicher Eigentümer des Surfbrettes war E. II. EIGENTUMSÜBERGANG AUF H E könnte sein Eigentum aber verloren haben, wenn H gem. 929 S. 1, 930 BGB das Eigentum an dem Surfbrett gutgläubig erworben hätte. 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Ein Erwerb allein nach 929 S. 1 BGB scheidet allerdings aus. Hierfür bedarf es der Einigung und der Übergabe. Eine Einigung liegt unzweifelhaft vor, S und H waren sich über den Eigentumsübergang einig. Ob dies mit Wirkung für und gegen E erfolgt ist kann offen bleiben, denn es ist jedenfalls keine Übergabe i.s. 929 S. 1 BGB erfolgt. S wollte zwar das Eigentum übertragen, jedoch das Surfbrett weiterhin benutzen und damit unmittelbarer Besitzer desselben bleiben. Er hat damit einen Besitzrest zurück behalten, was eine Übergabe nach 929 S. 1 BGB ausschließt. 2. Übergabesurrogat 930 BGB Die Übergabe i.s. der Übertragung des unmittelbaren Besitzes kann aber dadurch ersetzt werden, dass der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, 930, 868 BGB. Es ist also zu prüfen, ob H mittelbaren Besitz nach 868 BGB erworben hat. a) Unmittelbarer Besitz des S S war unmittelbarer Besitzer des Surfbretts. b) Besitzmittlungsverhältnis i.s.v. 868 BGB Ferner müsste ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB vereinbart worden sein. Dabei kommt vorliegend allein die Sicherungsabrede zwischen H und S in Betracht. Mit der Sicherungsabrede vereinbaren die Parteien, welche Sicherheit zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen gewährt wird. Vorliegend sollte die Darlehensverbindlichkeit des S gegenüber H aus 488 I 2 BGB durch die Übereignung des Surfbretts gesichert werden. Die Sicherungsabrede schafft dabei die Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und der gewährten Sicherheit. Sie ist ein schuldrechtlicher Vertrag und stellt den Rechtsgrund für die Übertragung der Sicherheit dar. 1 Eine solche Sicherungsabrede wurde zwischen H und S jedenfalls konkludent vereinbart. Fraglich ist, ob die Sicherungsabrede zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses ausreichend ist. Besitzmittlungsverhältnis nach 868 BGB kann jedes (schuldrechtliche oder dingliche) Rechtsverhältnis sein, das hinreichend konkret ist und ein Nutzungsrecht oder eine Verwahrungspflicht des unmittelbaren Besitzers begründet. Aufgrund der Sicherungsabrede wird der Sicherungsgeber, d.h. im vorliegenden Fall der S zur Weiternutzung des Surfbretts berechtigt. Zugleich unterliegt er Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das Surfbrett. Damit liegt ein hinreichend konkretes, ein Nutzungsrecht und eine Verwahrungspflicht begründendes Rechtsverhältnis zwischen S und H vor. c) Besitzmittlungswille des S Fraglich könnte sein, ob S Besitzmittlungswillen hatte. Denn er hatte sich das Surfbrett von E nur geliehen, so dass bereits zwischen S und E mittelbarer Besitz begründet wurde, vgl. 868 BGB. Allerdings hat S mit der eigenmächtigen Sicherungsübereignung an H nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er ab diesem Zeitpunkt den Besitz nicht mehr dem E, sondern nur noch dem H vermitteln will. Der erforderliche Besitzmittlungswille gegenüber H liegt daher vor. d) Herausgabeanspruch H gegen S Schließlich besteht jedenfalls ein künftiger Herausgabeanspruch des H gegenüber S. Dieser ergibt sich aus der Sicherungsabrede und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Sicherungsfall eintritt, 158 I BGB. Sicherungsfall ist dabei der Ausfall der Darlehensverbindlichkeit des S. Damit hat H den mittelbaren Besitz am Surfbrett erlangt, wodurch die Übergabe ersetzt werden konnte (Übergabesurrogat). 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Einigsein im Zeitpunkt der Begründung mittelbaren Besitzes liegt ebenfalls vor. 4. Berechtigung des S S ist jedoch Nichtberechtigter, da er nicht Eigentümer ist und auch keine Verfügungsbe- 1 Vgl. Palandt/Bassenge 930 Rn. 15. Seite 2 von 5
fugnis nach 185 BGB inne hat. Daran scheitert die Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB. III. GUTGLÄUBIGER EIGENTUMSERWERB DURCH H In Frage kommt jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 930, 933 BGB. 1. Voraussetzungen der Übereignung Bis auf die Berechtigung liegen alle Voraussetzungen einer wirksamen Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB vor, vgl. oben. Anmerkung: Der gutgläubige Erwerb hilft also allein über die fehlende Berechtigung hinweg. Die übrigen Übertragungsvoraussetzungen müssen aber auch beim gutgläubigen Erwerb vorliegen! Insbesondere muss eine wirksame Einigung zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber vorliegen. 2 2. Gutgläubigkeit des H Hierfür müsste der H gem. 932 II BGB gutgläubig in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Surfbrett gewesen sein. Laut Sachverhalt konnte H mangels anderweitiger Angaben davon ausgehen, dass S Eigentümer des Surfbrettes ist. Aufgrund der negativen Formulierung des 932 II BGB ist nämlich grundsätzlich von der Gutgläubigkeit auszugehen, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen. a) Übergabe Eine Übergabe i.s. 933 BGB kann also nicht bereits in der Verschaffung des mittelbaren Besitzes durch S gesehen werden. Zwar hat dadurch H mittelbaren Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt. Allerdings fehlt die völlige Besitzaufgabe durch den Veräußerer. Denn S hat den unmittelbaren Besitz an der Sache zunächst behalten. b) Eigenmächtige in Besitznahme des Surfbretts durch H Eine Übergabe könnte aber erfolgt sein, als H das Surfbrett eigenmächtig an sich nahm. Allerdings fehlt es insoweit an einer Besitzübertragung auf Veranlassung des S. Es kann nun auch nicht einfach auf die bereits geprüften Teilmerkmale des Übergabetatbestandes zurückgegriffen werden. Vielmehr müssen die Merkmale im Moment der konkreten Besitzübertragung vorliegen. Es genügt also für eine Übergabe i.s.d. 933 BGB nicht, wenn sich der Erwerber zunächst mittelbaren Besitz einräumen lässt und sich den unmittelbaren Besitz später eigenmächtig verschafft. Ergebnis: Damit ist E Eigentümer des Surfbretts geblieben. 3. Voraussetzungen des 933 BGB Bei einer Übereignung nach 930 BGB sind für den gutgläubigen Erwerb jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen des 933 BGB zu beachten. 933 BGB erfordert, dass der Erwerber den Besitz an der Sache vom Veräußerer, mit dessen Willen in Vollziehung der Verfügung erlangt. Dabei ist der in 933 BGB gewählte Begriff der Übergabe einer Sache nicht anders zu verstehen als die Übergabe in 929 S. 1 BGB. Der Erwerber muss also den (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangen und der Veräußerer darf keinen Besitzrest zurück behalten. Zudem muss die Besitzübertragung in Vollziehung der Übereignung erfolgen. 2 Palandt/Bassenge, 932, Rn. 3. Seite 3 von 5
Exkurs: Umstritten ist allerdings, ob sich der Sicherungsnehmer im Rahmen der Sicherungsabrede vorbehalten kann, bei Eintritt bestimmter Bedingungen den unmittelbaren Besitz selbst zu ergreifen. Vgl. dazu BGHZ 67, 207: Sachverhalt: Der Kläger ist Konkursverwalter. Die Beklagte hatte die Gemeinschuldnerin als Subunternehmerin mit Arbeiten bei der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Zur Sicherung von Ansprüchen aus Vorauszahlungen auf den Bauauftrag und aus Materiallieferungen übereignete die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 6. Oktober 1972 der Beklagten drei auf der Baustelle eingesetzte Kompressoren. In diesem Sicherungsübereignungsvertrag heißt es:»die Fa. G. (Beklagte) ist berechtigt die Geräte in unmittelbaren Besitz zu übernehmen, wenn die Fa. B. (Gemeinschuldnerin) ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.«die drei Kompressoren hatte die Gemeinschuldnerin allerdings bereits längere Zeit vorher an eine Finanzierungsbank übereignet. Am 23. Oktober 1972 stellte die Gemeinschuldnerin die im September von ihr begonnenen Bauarbeiten ein. Am 27. Oktober 1972 nahm die Beklagte, nachdem es ihr nicht gelungen war, den Komplementär der Gemeinschuldnerin zu erreichen, die Kompressoren in Besitz, entfernte sie am folgenden Tage von der Baustelle und verwertete sie schließlich. Der Konkurs (heute: die Insolvenz) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 21. November 1972 eröffnet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1972 hatte die Bank die Beklagte auf ihr Sicherungseigentum hingewiesen. Am 13./20. Juni 1973 trat die Bank sodann etwaige Ansprüche auf Zahlung des Verkaufserlöses der Kompressoren gegen die Beklagte dem Kläger als Konkursverwalter ab. Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund der an ihn erfolgten Abtretung die Auszahlung des Verkaufserlöses der Kompressoren nebst Zinsen. Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht hat einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten nach 933 BGB an den ihr gemäß 930 BGB sicherungsweise übereigneten drei Kompressoren verneint. Es hat die Auffassung vertreten, zu einer Übergabe einer beweglichen Sache i.s. von 933 BGB gehöre, dass dem Erwerber der Besitz an ihr vom Veräußerer»mit dessen Willen«eingeräumt werde. Die Beklagte habe hier die Kompressoren aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin von der Baustelle weggenommen. Eine solche Wegnahme könne trotz der Ermächtigungsklausel im Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. Oktober 1972 mit der vom Gesetz für den gutgläubigen Eigentumserwerb geforderten Übergabe nicht gleichgesetzt werden. 2. Die Revision meint, die Gemeinschuldnerin habe im Sicherungsübereignungsvertrag der Parteien bereits ihre Zustimmung zur Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den drei Kompressoren auf die Beklagte für den Fall erklärt, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Die Gemeinschuldnerin habe daher mit der vertragswidrigen Einstellung der Bauarbeiten den Besitz an den Kompressoren endgültig aufgegeben mit der Folge, dass die Beklagte befugt gewesen sei, die Geräte in ihren Besitz zu nehmen. 3. Das angefochtene Urteil hält diesem Revisionsangriff stand. a) Schon in RGZ 137, 23, 25 ist ausgesprochen, dass der Begriff der Übergabe einer Sache in 933 BGB nicht anders als in 929 BGB verstanden werden kann. Danach muss für eine Übergabe die Übertragung des Besitzes, der tatsächlichen Gewalt an der Sache also, auf den Erwerber stattfinden und der Wille des Veräußerers dazukommen, dass der Erwerber Besitz ergreift. Der Übergabewille desjenigen, der dem Erwerber den Besitz einräumt, muss auf dem Veräußerungsgeschäft beruhen (RGZ 81, 141, 143); denn für 933 BGB ist es nicht entscheidend, dass der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern dass er den Besitz gerade vom Veräußerer und mit dessen Willen erlangt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1970 - VIII ZR 145/68 = LM BGB 933 Nr. 4 = WM 1970, 251, 252). b) Der von einem anderen abgeleitete Erwerb des unmittelbaren Besitzes als der tatsächlichen Gewalt über eine Sache geschieht - von dem hier nicht vorliegenden Fall des 854 Abs. 2 BGB abgesehen - durch Übergabe, d. h. durch Geben und Nehmen bei beiderseitigem Willen zur Änderung des Gewaltverhältnisses an der Sache (Palandt, BGB, 68. Aufl. 854 Rn. 4). Seite 4 von 5
Auch die Beendigung des Besitzes an einer Sache durch Aufgabe der tatsächlichen Gewalt ( 856 Abs. 1 BGB) setzt erkennbares willentliches Handeln voraus (BGH Urteil vom 6. April 1973 - V ZR 127/72 = WM 1973,1054). Fehlt es hieran, dann liegt ein Besitzverlust»in anderer Weise«als durch Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne von 856 Abs. 1 BGB vor. c) Nach den aufgrund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ohne Wissen und ohne Einholung der Zustimmung der Gemeinschuldnerin die drei Kompressoren am 27. Oktober 1972 an sich genommen. Die Gemeinschuldnerin hat hiervon erst Anfang November 1972 erfahren. Unter diesen Umständen hat die Gemeinschuldnerin ihren unmittelbaren Besitz an den Kompressoren nicht willentlich zugunsten der Beklagten aufgegeben. Die Beklagte ihrerseits hat den unmittelbaren Besitz durch einseitige Besitzergreifung in der Form einer Wegnahme der Kompressoren und nicht durch eine Übergabe, einen von beiden Partnern gewollt vorgenommenen Besitzwechsel, erlangt. Eine solche Art der Besitzerlangung reicht für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach 933 BGB nicht aus. durch die Bank, die Eigentümerin der Geräte war, auszahlen.[ende BGHZ 67, 207.] Diese Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Wirkung der Gestattung der Wegnahme wird indessen von Teilen der Lit. nicht geteilt. Danach soll eine Besitzergreifung auf Grundlage einer zuvor erteilten Zustimmung für eine Übergabe i.s. 929 S. 1 (entspricht der Übergabe i.s. 933) ausreichen (vgl. Palandt/Bassenge 929 Rn. 11, unter Berufung auf BGH NJW 79, 714). Literaturhinweise: - Medicus, Bürgerliches Recht, 21. Aufl. 2007, Rn. 488 ff., 531 ff. - Wolf, Sachenrecht, 24. Aufl. 2008, 22, 23. d) Die Bestimmung in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. Oktober 1972, nach der die Beklagte das Recht haben sollte, die drei Kompressoren im Falle der Nichteinhaltung der Vertragspflichten durch die Gemeinschuldnerin selbst in Besitz zu nehmen mag als Ermächtigung angesehen werden können, durch die eine verbotene Eigenmacht der Beklagten ausgeschlossen wurde ( 863 BGB). Darauf kommt es letztlich nicht an; denn der Besitzwechsel der Gemeinschuldnerin an den Kompressoren trat am 27. Oktober 1972 durch eine einseitige Wegnahme seitens der Beklagten ein und nicht durch eine Übergabe, die eine Mitwirkung der Gemeinschuldnerin am Besitzwechsel erfordert hätte. Die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes und der Übergabe von Sachen wird allein durch die tatsächliche Verhaltensweise und den Willen der Parteien bestimmt. Dass die Beklagte bereits vor dem 27. Oktober 1972 die tatsächliche Gewalt über die Kompressoren der Gemeinschuldnerin ausgeübt hätte, hat sie in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet. II. War die Beklagte aber nicht gemäß 933 BGB Eigentümerin der von ihr später verkauften Kompressoren geworden, dann muss sie den erzielten Verkaufserlös gemäß 990, 989, 398 BGB an den Kläger aufgrund der Zession Seite 5 von 5