Änderungstarifvertrag Nr. 22. vom 23. April zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen

Ähnliche Dokumente
Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 12. vom 31. Januar 2003

Amtsblatt für Brandenburg

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Lohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 9. vom 31. Januar 2003

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Befristung und Beendigung von

vom 9. Juni 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorstand, einerseits und .. *) andererseits

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-H Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Zwischen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

vom 16. April 2013 Zwischen und

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28

Änderungstarifvertrag Nr. 17. vom 7. Mai zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Änderungstarifvertrag Nr. 14. vom 5. Dezember zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Tarif vertrag Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Mai 2017

Änderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 12. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 21. November 2014

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. April 2017.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Rundschreiben 4/2014

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

Entgelttarifvertrag für die AWO Sachsen (TV - Entgelt AWO - S)

TV Personalunterkünfte Angestellte Seite 1. Tarifvertrag. über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte. vom 16.

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Rundschreiben 12/2004

vom 24. April 2013 Zwischen

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

1 Änderungen des TVÜ-VKA

Erwerbsminderungsrente 1

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

Zwischen. dem Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. vertreten durch den Vorstand. einerseits. und

vom 19. April 2013 Zwischen und

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Anhebung der Wertigkeit für die Bearbeitung von Versorgungsbezügen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a, dort Fallgruppe 2.

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag über die Einmalzahlung für 2005 für den Bereich der VKA erfolgreich abgeschlossen

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum

LIN

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Tarifvertrag. vom 5. März über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten. (TV Prakt-O)

Transkript:

Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 23. April 2002 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -, andererseits wird Folgendes vereinbart:

2 1 Änderung des MTW Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 19. März 2002, wird wie folgt geändert: 1. Im Rubrum werden die Worte "die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord" durch die Worte "ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -," 2. In 1 Abs. 2 Satz 1 wird in Buchstabe f Doppelbuchst. bb das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g gestrichen. 3. In der Protokollnotiz zu 4 werden die Worte "berufs- oder erwerbsunfähig" durch das Wort " erwerbsgemindert" 4. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen. 5. In 13 Abs. 4 Satz 3 Buchst. c wird das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" 6. In 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Pfennigen" durch das Wort "Cent" 7. 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Buchstabe a der Betrag "0,19 DM" durch den Betrag "0,10 Euro", in Buchstabe b der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro", in Buchstabe c der Betrag "0,30 DM" durch den Betrag "0,15 Euro" und in Buchstabe d der Betrag "0,42 DM" durch den Betrag "0,21 Euro" b) In Absatz 3 wird der Betrag "0,10 DM" durch den Betrag "0,05 Euro" 8. 33 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabs. 1 wird der Betrag "2,-- DM" durch den Betrag "1,02 Euro" b) In Absatz 2 Satz 2 wird in Buchstabe a der Betrag "4,-- DM" durch den Betrag "2,05 Euro" und in Buchstabe b der Betrag "7,-- DM" durch den Betrag "3,58 Euro" c) In Absatz 3 wird der Betrag "15,-- DM" durch den Betrag "7,67 Euro" 9. 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird der Betrag "0,22 DM" durch den Betrag "0,11 Euro"

3 b) Die Protokollnotizen werden wie folgt geändert: Nr. 2 wird wie folgt geändert: a 1 ) In Buchstabe a Doppelbuchst. bb wird der Betrag "0,40 DM" durch den Betrag "0,20 Euro" und der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" b 1 ) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa 1) In Doppelbuchstabe aa wird der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" bb 1) In Doppelbuchstabe bb wird jeweils der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" und der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" cc 1) In Doppelbuchstabe cc wird der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt geändert: a 1 ) In Doppelbuchst. aa wird der Betrag "1,25 DM" durch den Betrag "0,64 Euro" und der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro" b 1 ) In Doppelbuchst. bb wird der Betrag "0,75 DM" durch den Betrag "0,38 Euro" und der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro" c 1 ) In Doppelbuchst. cc wird der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" cc) In Nr. 4 wird der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" 10. In 40 Abs. 3 Buchst. a wird das Wort "Landesfachgruppenvorstands" durch das Wort "Landes-/Regionalfachgruppenvorstands" 11. 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 Buchst. a werden die Worte "Erwerbsunfähigkeit ( 44 SGB VI)" durch die Worte "voller Erwerbsminderung ( 43 SGB VI)" c) In Absatz 7 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte " 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI" durch die Worte " 20 SGB VI in Verbindung mit 8 SGB IX" d) In Absatz 10 Unterabs. 2 werden die Worte "2 und" gestrichen. e) Die Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2 Buchst. a wird gestrichen.

4 12. In 48 Abs. 1 wird der Betrag "1,60 DM" durch den Betrag "0,82 Euro" 13. 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird in den Unterabsätzen 2 und 3 jeweils in Satz 2 das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" c) In Absatz 7 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" 14. In 50 Abs. 2 Unterabs. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" 15. 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Betrag "600 DM" durch den Betrag "306,78 Euro", der Betrag "800 DM" durch den Betrag "409,03 Euro" und der Betrag "1.000 DM" durch den Betrag "511,29 Euro" b) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Worte " 9 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend" gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte "Unterabs. 3" durch die Worte "Unterabs. 2" 16. In 59 Satz 1 wird nach dem Wort "Kündigungsfrist" das Wort "schriftlich" eingefügt. 17. 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" Es wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: "Der Waldarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten." Der bisherige Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3. dd) Im neuen Unterabsatz 3 Satz 1 werden die Worte " 36 oder 37 SGB VI" durch die Worte " 236 oder 236 a SGB VI"

5 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: "(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn der Waldarbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Waldarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt." d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: "(4) Liegt bei einem Waldarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden das Wort "Berufsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit", das Wort "weiterbeschäftigt" durch die Worte "wieder eingestellt" In Satz 4 wird das Wort "berufsunfähig" durch die Worte "teilweise erwerbsgemindert" f) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen. 18. 76 erhält folgende Fassung: " 76 Übergangsvorschrift Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Zeit einer Tätigkeit oder des Treuegeldes nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind." 19. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nr. 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 6 Unterabs. 3 Buchst. c werden die Worte "des Erziehungsurlaubs" durch die Worte "der Elternzeit"

6 In den Protokollnotizen wird das Wort "Pfennigs" durch das Wort "Cents" b) Nr. 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. a wird der Betrag "180 DM" durch den Betrag "92,03 Euro" ersetzt: Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag ( 20) nicht gezahlt." c) In Nr. 18 Buchst. b) werden nach den Worten "50 DM" die Worte "(ab 1. Januar 2002 25,56 Euro)" eingefügt. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt in 1 Nr. 11 Buchst. d am 1. Juli 2002 in Kraft. Hannover, den 23. April 2002 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Der Vorstand - Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -