Urschrift Nr. ENTWURF vom 13. Februar 2017 (Datum) / rö Variante ex Baubeschränkung VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT Melanie Althaus, im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin, mit Büro in Langnau im Emmental, urkundet: 1. Die Einwohnergemeinde Langnau i.e., unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Einwohnergemeinde Langnau i.e., handelnd durch den Gemeindeschreiber, Herrn Samuel Buri, geb. 10. April 1961, von Ringgenberg, Obere Beichlenstrasse 27, 3550 Langnau - Gemeinde oder Vorkaufsrechts-Belastete - und 2. die Ehegatten a. Frau Ursula Kambly-Kallen, geb. 17. Mai 1953, von Zürich, Untere Schwand 277, 3555 Trubschachen, und b. Herr Oscar Kambly, geb. 2. Oktober 1951, von Zürich, Untere Schwand 277, 3555 Trubschachen (Gesamteigentum, einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit) - Vorkaufsberechtige - - Vorhandberechtigte - erklären: I. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 1. Eigentum Gemeinde Die Gemeinde ist unter anderem Eigentümerin der folgenden Liegenschaft in der Einwohnergemeinde Langnau i.e.:
Seite - 2 Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013 Grundstückart Liegenschaft E-GRID CH 33461 63508 96 Fläche 1'395 m² (Projektmutation), Aus Koordinaten berechnete Fläche, Definitiv anerkanntes Vermessungswerk Plan-Nr. 3278 Belastete Teilflächen Lagebezeichnung Hasechnubel Langnau i.e Bodenbedeckung Gebäude, 212 m² Strasse, Weg, 17 m² Acker, Wiese, Weide, 505 m² Gartenanlage, 661 m² Gebäude / Bauten Wohnhaus/Pumpstation, 212 m² Napfstrasse 51, 3550 Langnau im Emmental Dominierte Grundstücke Amtliche Bewertung * Amtlicher Wert CHF Ertragswert gemäss BGBB CHF Gültig ab Steuerjahr 773'740 2013 * mit Ertragswertkomponenten Eigentum Alleineigentum Einwohnergemeinde Langnau i. E. 02.05.1968 024-III/7508 Kauf Anmerkungen Dienstbarkeiten 14.01.1972 024-III/9920 (L) Durchleitungsrecht für Löffelgraben mit Pflicht zur Uebernahme der Unterhaltsmehrkosten z.g. Einwohnergemeinde Langnau i. E. 03.09.2013 033-2013/6544/0 12.05.1978 024-IV/4041 (L) Recht auf Einrichtung und Betreiben einer Verteilanlage für elektr.energie z.g. BKW FMB Energie AG, Bern (UID: CHE- 103.258.498) Im Nachgang zu Dienstbarkeit ID.026-03.09.2013 033-2013/6544/0 2000/004400 Grundlasten Vormerkungen Pfandrechte 2. Eigentum Vorkaufsberechtigte 2.1 Ursula Kambly + Oscar Kambly sind unter anderem Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit) des Grundstückes Langnau-Grundbuchblatt Nr. 4142-1 (Stockwerkeinheit). 2.2 Beim Stamm-Grundstück der Stockwerkeinheit handelt es sich um die Langnau- Grundbuchblatt Nr. 4142. 3. Zonenzugehörigkeit (Feststellung der Notarin) Die Notarin stellt fest, dass sich die Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013 vollständig innerhalb einer Bauzone (Wohnzone W3) gemäss RPG (Raumplanungsgesetz) befindet.
Seite - 3 II. VORKAUFSRECHT 1. Einräumung Die Gemeinde räumt Ursula Kambly + Oscar Kambly (einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit), an der Liegenschaft Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013 ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 216c ff. OR ein. 2. Vorkaufsberechtigte / Vorkaufsfälle 2.1 Das Vorkaufsrecht kann sowohl durch die einfache Gesellschaft Ursula Kambly + Oscar Kambly gemeinsam, als auch durch jeden Gesellschafter einzeln ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes selber und direkt untereinander zu einigen, durch wen das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. 2.2 Als Vorkaufsfall gilt sowohl ein Verkauf des ganzen Grundstückes Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013, als auch der Verkauf einer Teilfläche des Grundstückes. 2.3 Gemäss Art. 216c OR gilt als Vorkaufsfall der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Die Parteien sind darüber orientiert, dass unter anderem der Verkauf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 216c Abs. 2 OR), die Einräumung von Dienstbarkeiten (Nutzniessungsrecht, Wohnrecht, Baurecht) sowie Grenzverbesserungen und Grenzbereinigungen nicht als Vorkaufsfälle gelten. 3. Bedingungen und Preisbestimmung 3.1 Die Vorkaufsberechtigten können die Liegenschaft bzw. die Teilfläche im Vorkaufsfall zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Kaufpreis erwerben, wie diese mit einem Dritten vereinbart wurden. Das Vorkaufsrecht muss immer an demjenigen Vertragsobjekt ausgeübt werden, welches auch Gegenstand des Vorkaufsfalles bildet. Die nachfolgenden Ziffern II.3.2/II.3.3 bleiben vorbehalten. 3.2 Erreicht der Kaufpreis des Dritten für die ganze Grundbuchblatt Nr. 3013 mit einer Fläche von 1 395 m 2 im Vorkaufsfall den Betrag von CHF 697 500.00 nicht, so gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes trotzdem ein Mindest-Preis von CHF 697 500.00. 3.3 Umfasst das Vertragsobjekt im Vorkaufsfall nur eine Teilfläche des Grundstückes und erreicht der Kaufpreis des Dritten im Vorkaufsfall den Betrag von CHF 500.00/m 2 nicht, so gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes trotzdem ein Mindest-Preis von CHF 500.00/m 2. 4. Ausübung / Untergang 4.1 Die Vorkaufsberechtigten müssen ihr Vorkaufsrecht innert 2 Monaten seit Kenntnis vom Abschluss und Inhalt des Vertrages ausüben.
Seite - 4 4.2 Das Vorkaufsrecht geht in folgenden Fällen unter: Bei einem direkten Verkauf an einen der Vorkaufsberechtigten geht das Vorkaufsrecht des andern Vorkaufsberechtigten unter. Bei einem Eigentumsübergang an einen der beiden Vorkaufsberechtigten nach einer Ausübung des Vorkaufsrechtes geht das Vorkaufsrecht des andern Vorkaufsberechtigten unter. Das Vorkaufsrecht des ausübenden Vorkaufsberechtigten geht von Gesetzes wegen unter (Art. 118 OR). Das Vorkaufsrecht geht ferner bei einem absoluten Verzicht und durch Ablauf der vereinbarten Dauer unter. 5. Dauer / Abtretung 5.1 Das Vorkaufsrecht beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages und dauert 15 Jahre. 5.2 Das Vorkaufsrecht ist vererblich, aber nicht abtretbar. 6. Unentgeltlichkeit / Vormerkung 6.1 Die Einräumung des Vorkaufsrechtes erfolgt unentgeltlich. 6.2 Dieses Vorkaufsrecht ist im Grundbuch auf Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013 vorzumerken, wie folgt: Vorkaufsrecht z.g. Ursula Kambly und Oscar Kambly bis (15 Jahre ab Verurkundungsdatum) III. VORHANDRECHT BEI ABGABE IM BAURECHT Beabsichtigt die Gemeinde statt eines Verkaufs die Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013 ganz oder teilweise im Baurecht (selbständiges und dauerndes Baurecht) abzugeben, so steht Ursula Kambly + Oscar Kambly (gemeinsam und je einzeln) ein Vorhandrecht zu, wie folgt: Die Gemeinde schreibt das Grundstück im dafür vorgesehenen Verfahren öffentlich zur Abgabe im Baurecht aus. Nach Eingang der schriftlichen Angebote, teilt die Gemeinde den Vorhandberechtigten die Modalitäten des besten, der eingegangenen Angebote schriftlich mit. Falls die Vorhandberechtigten innert 2 Monaten seit Eröffnung des besten Angebotes ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten und schriftlich einreichen, verpflichtet sich die Gemeinde zum Vertragsschluss mit den Vorhandberechtigten. Falls die Vorhandberechtigten innert dieser Frist kein oder kein mindestens gleichwertiges Angebot einreichen, ist die Gemeinde berechtigt, den Baurechtsvertrag mit dem Dritten abzuschliessen. Das Vorhandrecht beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages und dauert 15 Jahre (analog Vorkaufsrecht und Baubeschränkung).
Seite - 5 Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Vorhandrecht im Grundbuch nicht vorgemerkt werden kann. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung dieses Vertrages durch die zuständigen Organe der Gemeinde bleibt vorbehalten. 2. Eintragungsbewilligung 2.1 Die Parteien erteilen ihre Einwilligung, sämtliche sich aus dieser Urkunde ergebenden Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen. 2.2 Sollten für die grundbuchliche Behandlung Änderungen an dieser Urschrift notwendig werden, ermächtigen die Parteien folgende Personen zur Unterzeichnung eines allfälligen Nachtrages: Die Gemeinde bevollmächtigt Judith Schenk, Oberstrasse 29, 3550 Langnau (Antener + Althaus); Die Vorkaufsberechtigten bevollmächtigen Beat Röthlisberger, Alpenstrasse 20, 3550 Langnau (Antener + Althaus). 3. Kosten Die Kosten dieses Vertrages tragen die Ehegatten Ursula + Oscar Kambly. 4. Ausfertigungen Diese Urschrift ist für das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau und die Vertragsparteien dreifach in Papierform auszufertigen. * * * * * Diese Urkunde wird durch die Notarin aufgesetzt und durch die ihr persönlich bekannten und handlungsfähigen Parteien in ihrer Gegenwart gelesen. Unmittelbar danach werden als Zeugen beigezogen: a. b. Anschliessend datiert die Notarin die Urschrift, die von ihr und den Parteien unterzeichnet wird.
Seite - 6 Beurkundet ohne Unterbrechung und in Anwesenheit aller mitwirkenden Personen im Büro der Notarin, in Langnau im Emmental, am. Langnau i.e., Die Vorkaufsrechts-Belastete: Die Notarin: EINWOHNERGEMEINDE LANGNAU I.E. Die Vorkaufsberechtigten: Anschliessend stellen die Zeugen folgende Bescheinigung aus: 1. Die Vertragschliessenden haben die vorliegende Urschrift vor uns und mit der Notarin unterzeichnet. 2. Sie haben uns in Gegenwart der Notarin erklärt, dass sie die Urkunde in deren Beisein gelesen haben und dass diese ihren Vertrag für ein Vorkaufsrecht enthalte. 3. Nach unserer Wahrnehmung befanden sich die Vertragschliessenden dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit. Langnau i.e., Die Zeugen: