PanTerra Logistics GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der PanTerra Logistics GmbH ( PanTerra ) mit ihren gewerblichen Kunden, sofern nicht einzelvertraglich schriftlich abweichendes festgelegt wurde. 1. Auftrag 1.1. Ein Auftrag ist wirksam, vereinbart nur auf Grund der schriftlichen oder Faxbestätigung der PanTerra zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen. 1.2. Abweichungen davon sind nur bei einer Bestätigung per Fax oder E-Mail durch die PanTerra wirksam. 1.3. Mehrkosten bedingt durch Abweichungswünsche des Kunden nach Eingang der Auftragsbestätigung trägt der Kunde zu den marktüblichen Sätzen, wenn in der Abweichung mit PanTerra nicht schriftlich eine Vereinbarung zur Sondervergütung getroffen wurde. 2. Information 2.1. Der Kunde hat PanTerra vollständig über das Gut und seine Besonderheiten zu informieren, insbesondere zur Verpackung, Empfindlichkeit und ähnlichem. 2.2. Der Kunde hat PanTerra schriftlich, per Fax oder E-Mail über ggf. Gefahrgut bzw. Zollanforderungen zu informieren, auch wenn PanTerra die Zollabfertigung übernommen hat. 2.3. PanTerra verlässt sich auf die Kundenangaben und nimmt keine eigenen Prüfungen der überlassenen Güter vor. 3. Kooperation 3.1. Der Kunde wird mit PanTerra in der Abwicklung des Auftrags eng zusammenarbeiten, insbesondere Fragen möglichst rasch beantworten und ggf. Weisungen erteilen. 3.2. Der Kunde soll einen verantwortlichen Ansprechpartner gegenüber PanTerra benennen.
4. Lieferzeiten 4.1. Ablieferzeiten der Auftragsbestätigung sind regelmäßig unverbindlich und keine fixen Liefertermine, wenn dies nicht ausdrücklich gesondert in der Auftragsbestätigung bezeichnet wird. Abweichungen von bis zu zwei Tagen außerhalb der EU gelten dabei als üblich. Bei Seetransporten sind alle Daten nur geschätzte Daten. 4.2. Verschiebt sich die Übernahme der Güter beim Kunden auf Grund von Ereignissen bzw. Vorgaben des Kunden, verschieben sich alle entsprechend bis dahin genannten Lieferfristen bzw. werden unverbindlich, wenn sie nicht erneut von PanTerra als verbindlich in einer neuen Auftragsbestätigung bestätigt werden. 5. Organisation 5.1. PanTerra ist in der Organisation der Transporten, der Wahl der Subunternehmer und der Wahl der Transportmittel frei, sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anderes festgelegt wird. 5.2 PanTerra übernimmt nur die Verantwortung und Haftung für eine ordnungsgemäße Auswahl. 6. Auftragsinhalt 6.1. Der Auftrag umfasst die Organisation der Transportleistung. 6.2. Zum Transport gehören auch die notwendigen Warenumschläge. 6.3. Die Be- und Entladung übernimmt PanTerra nur bei einer entsprechenden Vereinbarung, gleiches gilt für eine ggf. notwendige Dokumentenerstellung, einschließlich der Zolldokumente. 6.4. Die Herstellung einer Verpackung, sofern vereinbart, ist kein Bestandteil des Transportes sondern eine eigenständige Dienstleistung, die PanTerra im Auftrag des Kunden erbringt. 7. Schwertransporte 7.1. Sofern bei Schwertransporten Kranarbeiten anfallen, führt PanTerra für den Kunden die Kranarbeiten aus, nicht eine bloße Krangestellung.
7.2. Für die Schwerarbeiten gelten die besonderen AGB der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, die beigefügt sind. Zu beachten sind hier insbesondere die Pflichten des Auftraggebers für die Schaffung der technischen Voraussetzungen, Prüfungen des Umfelds und Beschaffung der Genehmigung. 8. Transportdokumente 8.1. Falls nicht gesondert vereinbart, werden keine schriftlichen Frachtbriefe oder ähnliche Dokumente gestaltet. 8.2. Für die Übergabe an Schnittstellen und die Empfangsquittung reichen elektronisch erstellte Belege aus. 8.3. Der Kunde ist gehalten, sich die Übergabe an den jeweiligen Frachtführer bestätigen zu lassen. 9. Ladungssicherung 9.1. Wer nach dem Auftrag für die Beladung verantwortlich ist, ist auch für die Ladungssicherung verantwortlich. 10. Ladehilfsmittel 10.1. Ladehilfsmittel gelten als vom Auftraggeber kostenlos gestellt. Sofern nicht besonders vereinbart ist, ist PanTerra nicht zur Rückführung von Ladehilfsmitteln verpflichtet. 10.2. Soweit eine besondere Kennzeichnung der Güter erforderlich ist, erfolgt dies durch den Auftraggeber, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. In diesen Fällen übernimmt PanTerra die Kennzeichnung der Güter auf Grund der Vorgaben des Kunden. 11. Vergütung 11.1. Die Vergütung ist in der Auftragsbestätigung festgelegt. PanTerra kann daneben die Zuschläge für vom Kunden später verlangte Zusatzleistungen und Abweichungen abrechnen. Die Angaben sind jeweils netto und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zahlbar.
11.2. Die Abrechnung nimmt PanTerra nach Ablieferung vor, Beträge sind sofort fällig. 11.3. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro, sofern nichts anderes vereinbart ist. 11.4. Sofern für die Vergütung das Gewicht maßgeblich ist, insbesondere bei Luftfracht, hat der Kunde eine ordnungsgemäße Gewichtsangabe zu machen. Liegt diese nicht vor, kann PanTerra das Gewicht schätzen und danach die Abrechnung vornehmen. Diese Gewichtsschätzung ist für den Kunden bindend es sei denn, der Luftfrachtführer misst ein höheres Gewicht und stellt dieses in Rechnung. In diesem Fall kann auch PanTerra gegenüber dem Kunden den aktuellen höheren Luftfrachttarif abrechnen. 12. Versicherung 12.1. PanTerra versichert den Transport nur, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt ist zu dem genannten Wert. Die Prämie wird regelmäßig gesondert ausgewiesen. 13. Haftung PanTerra haftet insbesondere unter Abweichung von 431 I und II HGB gemäß ADSp 23 ausschließlich wie folgt: 13.1. Die Haftung von PanTerra bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt a) auf 5,-- für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; b) bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmitteil eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; c) bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm; d) in jedem Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1 Millionen oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 13.2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - Der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - Des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 13.3. Die Haftung von PanTerra für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf
das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,-- je Schadensfall. Die 431 III und 433 HGB bleiben unberührt. 13.4. Die Haftung von PanTerra ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet PanTerra anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 13.5. Für die Berechnung der SZR gilt 431 IV HGB. Dieselbe Haftung trifft PanTerra auch bei der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen. 13.2. Bei multimodalen Transporten, bei denen wenigstens zwei unterschiedliche Beförderungsmittel verwendet werden, die unterschiedlichem Recht unterliegen, gilt die Regel und der 452 ff. HGB mit den dort festgelegten Haftungsbeschränkungen. 14. Freistellung 14.1. PanTerra hat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Kunden, wenn Dritte Ansprüche gegenüber PanTerra erheben, solange die Güter in der Obhut von PanTerra oder deren Subunternehmer sind aus Gründen, die nicht im Transport sondern in den Gütern selbst lieben, z.b. Produktpiraterie. 15. Verpackungen 15.1. Soweit PanTerra vertraglich vereinbart auch die Ware verpackt, ist dies eine gesonderte Dienstleistung gegenüber dem Kunden. PanTerra haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz oder bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und nur für den vorhersehbaren Schaden. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. 16. Anwendbares Recht, Gerichtstand 16.1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtstand ist der Sitz von PanTerra Logistics GmbH.
Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung sowie die AGB der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten, sofern solche Schwertransporte Teil des Auftrages sind, ebenfalls in ihrer jeweils neuesten Fassung. 17. Umzugsleitungen 17.1. Sofern Umzugsleitungen Gegenstand der Vereinbarung sind, sind diese Regeln in der Anlage 1 zu diesen Bedingungen erfasst. 18. Standgeld 18.1. Grundsätzlich fallen Standgelder an, wenn die Wartezeiten vom Kunden oder seinem Empfänger zu vertreten sind. In diesem Falle ist PanTerra berechtigt, bis zu 65,00 Standgeld pro LKW pro angefangene Stunde zu berechnen. Die 65,00 pro Stunde werden anteilig pro angefangener viertel Stunde in Rechnung gestellt. Bei Messeaufträgen werden im Regelfall bei Arbeiten auf dem Messegelände keine Standgelder berechnet. 19. Teilladungen 19.1. PanTerra liefert grundsätzlich nur komplette Ladungen aus. Stellen der Kunde oder sein Zulieferer Teilladungen nur unvollständig zusammen, hält PanTerra die Teilladungen zurück, bis die Ladung vollständig ist, sie wird dann vollständig ausgeliefert. Andere Weisungen des Kunden müssen schriftlich gefasst und von PanTerra bestätigt werden. 20. Ablieferhindernisse 20.1. Sofern der Empfänger die Entgegennahme der Ware verweigert oder tritt ein sonstiges Ablieferhindernis auf und ist dies nicht von PanTerra verursacht, nimmt PanTerra die Ware bis fünf Werktage auf Lager. PanTerra informiert den Kunden unverzüglich. Sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Weisung über den Verbleib der Ware an PanTerra gibt, transportiert PanTerra die Ware zum Kunden zurück. Die Kosten für Lagerung und Fracht trägt in diesem Falle der Kunde. 21. Schadenanzeigen 21.1. Sichtbare Mängel hat der Kunde respektive der Empfänger bei Entgegennahme der Ware schriftlich zu vermerken und sich dies vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Bei Transportschäden, die nicht unmittelbar bei Empfang der Ware zu erkennen
sind, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen dass PanTerra innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung eine entsprechende Schadenanzeige erhält. Die Schadenanzeige hat den Schaden weitestgehend zu beschreiben und gemessen an den Angaben im Lieferschein/Frachtbrief zu präzisieren. 22. Allgemeines 22.1. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichende Vereinbarungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder enthält dieser Vertrag eine Lücke, so finden die übrigen Bestimmungen trotzdem Anwendung und behalten ihre Wirksamkeit. Die Parteien sollen, soweit möglich, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich gewollten Zweck des Vertrags am nächsten kommt.