Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten?

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Transkript:

D R. M E T Z N E R R E C H T S A N W Ä L T E Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten? Dr. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geiselwind, 2. April 2011

Fragen über Fragen - Notenarchive, - Umblätterkopien, Leseexemplare für Wettbewerbsjurys; - Vergrößerungen und Verkleinerungen, Arbeitskopien für Einzeichnungen, Reservekopien, Mehrbesetzungen; - Verleihen von Notensätzen; - Downloadportale; - VG Musikedition, Gesamtverträge es herrscht große Verwirrung.

Prüfungsschema Notenkopieren (vereinfacht) ja Werk i. S. d. UrhG? nein Schutzfrist läuft noch (70 Jahre p. m. a.)? ja nein Schutz als wissenschaftliche Ausgabe (25 Jahre ab Erscheinen)? ja nein Liegt gesetzliche Ausnahme vor (insbes. 53 UrhG)? nein ja ja Geschäftliche Nutzung? ja Leistungsschutz nach UWG? nein Erlaubnis des Rechtsinhabers? nein ja nein KOPIEREN VERBOTEN KOPIEREN ERLAUBT

Ist Musik immer geschützt? Antwort: fast immer. Nicht nur ernste Musik, auch Schlager etc. Werkteile können auch geschützt sein, besonders prägende Motive oder Themen In jeder Form (Noten, Aufnahme, Darbietung, auch Improvisationen ) Achtung: Auch Textdichter können Rechte an Noten haben, wenn Texte mit abgedruckt sind Auch Bearbeitungen können geschützt sein hier bestehen ggf. mehrere Urheberrechte!

Bearbeitungen Bearbeiter erlangt eigenes Schutzrecht, wenn ein Eindruck entsteht, der im Original noch nicht vorgegeben war Noten nicht urheberrechtsfrei, auch wenn Original schon gemeinfrei ist! Variationen, Einrichtungen für andere Instrumente etc. sind in der Regel geschützte Bearbeitungen Potpourris / Arrangements: meist geschützt je nach Qualität Nicht: Reine Transposition, Spiel auf anderem Instrument etc.; kleine handwerkliche Änderungens Die Pflege alter Volksmusik u. a. ist erleichtert unwesentliche Bearbeitungen sind frei nutzbar

Schutzfrist Dauer des Urheberrechts Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Werke von Urhebern, die vor 1940 verstorben sind, können beliebig verwertetwerden (zb Johann Strauss, George Gershwin) Vorsicht: Rechte der Interpreten beachten Bei Leistungsschutzrechten teils kürzer: z. B. wissenschaftliche Ausgaben: 25 Jahre nach dem Erscheinen [z. B. vor 1986]

Wissenschaftliche Ausgaben v. a. bei Notenausgaben gemeinfreier, oft klassischer Werke zu beachten. Wenn Schutz besteht, sind Noten nicht frei verwertbar wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sowie wesentliche Unterscheidung ( hörbar ) von bisherigen Ausgaben sind Schutzvoraussetzung 25 Jahre Schutzfrist nach Erscheinen bislang so gut wie keine Gerichtsentscheidungen

Gesetzliche Schranken des Musikzitat Urheberrechts Einzelne Stellen eines erschienenen werkes der Musik dürfen in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden Nur in äußerst beschränktem Umfang Nur für Anspielungen, als Stilmittel, zur Parodie oder Satire u. a. Wenn das Zitat zulässig ist, braucht bei Kopiervorgängen keine Rücksicht auf das zitierte Werk genommen werden Urheberrecht an zitierendem Werk gesondert prüfen

Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, 53 UrhG (1) Abs. 1: Abschreibenvon bis zu 7 Exemplaren, auch durch Dritte, auch von fremden Vorlagen oder zulässigen Kopien, für private Zwecke Abs. 6: keine öffentliche Wiedergabe (Aufführung) oder Verbreitung (Ausgabe von Kopien an Dritte) zulässig - nur zum Üben, nicht zum Weiterkopieren!

Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, 53 UrhG (2) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Kopieren ist zur Aufnahme in ein eigenes Archiv zulässig Eigenes Werkstück muß vorhanden sein Archivkopie darf nicht normal benutzt werden! Keine Hilfe gegen das Kopierproblem

Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch, 53 UrhG (3) Kopieren zum eigenengebrauch zulässig, wenn es sich um ein seit mindestens zwei jahren vergriffenes Werk handelt, d. h. wenn es vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann Nicht als Aufführungsmaterial zugelassen

Kopieren alter Notenausgaben Das Notenstichbildist als solches nicht urheberrechtlich geschützt Noten gemeinfreier Musik dürfen daher außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beliebig kopiert werden (außer wenn Schutz als wissenschaftliche Ausgabe besteht) Im geschäftlichen Verkehr kann bis zu 50 Jahre ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entgegenstehen (Nachdruck alter Ausgaben) Auch Idealvereine sind ggf. Unternehmen!

Letzter Ausweg: Zustimmung des Rechtsinhabers erbitten Rechtsinhaber ist der Urheber, sein Musikverlag oder die VG Musikedition Einige Musikverlage erteilen in einzelnen Fällen laut eigenen Angaben Zustimmung (Umblätterkopien, Wettbewerbe etc.) Gesamtverträge mit Kirchen, Körperschaften etc. (z. B. Bundesverband Deutscher Privatmusikschulen e. V.) bestehen oder werden angeboten, Konditionen sind aber teils problematisch und/oder intransparent

DR. METZNER RECHTSANWÄLTE Noch Fragen? Dr. jur. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Metzner Rechtsanwälte Stubenlohstraße 8 91052 Erlangen Tel. (0 91 31) 20 46 76 Fax (0 91 31) 97 98 73 metzner@kanzlei-metzner.de www.kanzlei-metzner.de