PRÄSIDENTENKONFERENZ DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHS. Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte

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Transkript:

PRÄSIDENTENKONFERENZ DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHS Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte

Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Autoren Mag. Werner DIETSCHY, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer Dr. Josef HACKL, Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Dr. Martin JILCH, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer Dr. Karl PENNINGER, Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gestaltung Daniela PICHLER Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Broschüre trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und jegliche Haftung der Autoren ausgeschlossen ist. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 2

Allgemeine Hinweise Nichtbuchführungspflichtige Betriebe (Einheitswert bis 150.000,--, Umsatz bis 400.000,--) haben die Möglichkeit den Gewinn pauschaliert zu ermitteln. Diese Gewinnermittlung muss für den Betrieb aber nicht günstig sein. Bei genaueren Aufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht beispielweise die Möglichkeit eine Investitionszuwachsprämie zu beanspruchen. Ab 2004 besteht außerdem bei (freiwilliger) Buchführung die Möglichkeit der Versteuerung nicht entnommener Gewinne bis 100.000,-- mit dem halben Steuersatz. Die Steuererklärungsformulare werden nur mehr in einfacher Ausfertigung zugestellt. Um eine Überprüfung der Steuerbescheide zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen daher, die Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien. Beachten Sie zunächst die amtlichen Erläuterungen für das Ausfüllen der Steuererklärungsformulare 2003. Wer muss eine Einkommensteuererklärung ausfüllen? Vorweg sei festgestellt, dass die Steuerreformen der Jahre 2004 und 2005 (Erhöhung der Steuerfreigrenzen) auf die Steuererklärung für 2003 keine Auswirkungen hat. Jeder Landwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr abzugeben, wenn er vom Finanzamt hiezu aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2003 mehr als 6.975,-- betragen hat. Lohn- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (zb Pacht) insgesamt mehr als 730,-- betragen und das Einkommen insgesamt 8.720,-- überstiegen hat. Bis wann sind die Steuererklärungen einzureichen? Die Steuererklärungen in Papierform sind sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind grundsätzlich bis längstens 30. April 2004 dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni 2004. Die elektronische Übermittlung ist verpflichtend vorgesehen, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, was bei Vorliegen eines Internetanschlusses anzunehmen sein wird (näheres zu FinanzOnline - siehe http://www.bmf.gv.at). Selbstverständlich sind in begründeten Einzelfällen Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 3

Was ist neu? Die Abgabefristen wurden geändert siehe oben. Neue Formulare Für Einzelunternehmer, die den Gewinn pauschaliert ermitteln wollen, wurde ein neues Formular E 1c aufgelegt. Sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt (zb beide Ehegatten sind Betriebsführer), ist weiterhin das Formular E 25 auszufüllen. Im Übrigen sind die Formulare sichtlich umfangreicher geworden. Lehrlingsausbildungsprämie Bereits ab dem Veranlagungsjahr 2002 kann eine Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von 1.000,--/Lehrverhältnis/Jahr beantragt werden. Die Lehrlingsausbildungsprämie knüpft an keine bestimmte Gewinnermittlungsart an und steht daher auch pauschalierten Land- und Forstwirten, die im Jahr 2003 Lehrlinge ausgebildet haben zu (Formular E 108c). Sozialversicherung In den Steuererklärungsformularen sind wiederum Angaben für sozialversicherungsrechtliche Zwecke (BSVG) erforderlich (insbesondere betreffend Beitragsgrundlagenoption Termin 31. März 2004 und Nebentätigkeiten). Unfallrenten Der Verfassungsgerichtshof hat die Steuerpflicht von Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 aufgehoben. Für 2003 bleibt die Steuerpflicht bestehen. In sozialen Härtefällen kann eine Unterstützung beim Bundessozialamt beantragt werden. Ab 2004 sind Unfallrenten wieder steuerfrei. Internetzugänge mittels Breitbandtechnik Sonderausgaben für Internetzugänge mittels Breitbandtechnik zwischen 1.5.2003 bis 31.12.2004 werden steuerlich anerkannt. Ausschüttung von Agrargemeinschaften Ausschüttung von Agrargemeinschaften unterliegen mit 25% der Kapitalertragsteuer ( 1.000,-- Freigrenze) und sind daher in der Steuererklärung grundsätzlich nicht anzugeben; hinsichtlich Rückerstattung siehe Pkt. Z 5. Welche Formulare sind auszufüllen? Voll- und teilpauschalierte Landwirte benötigen die Formulare E 1, E 1a, E 1c oder E 25, Komb 24 für Weinbau, Komb 25 für Gärtnerei und Baumschulbetriebe und Komb 26 für Mostbuschenschank, Nebenerwerb und Be- und Verarbeitung ( Direktvermarktung ). Das Formular E 108c benötigen Betriebe, die im Jahr 2003 Lehrlinge ausgebildet haben, um die Lehrlingsausbildungsprämie zu beantragen. Die Formulare können auch aus dem Internet heruntergeladen werden (http://www.bmf.gv.at). Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 4

EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG FÜR 2003 FORMULAR E 1 Beachten Sie zunächst die Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung 2003 auf dem amtlichen Formular E 2. Sind beide Ehepartner am Betrieb "angeschrieben" und führen beide den Betrieb, dann werden die Einkünfte auf dem Formular E 25 nach dem Miteigentumsanteil (Einheitswertanteil) aufgeteilt. In diesem Fall hat jeder Ehepartner eine Steuernummer und jeder hat eine eigene Einkommensteuererklärung für 2003 (Formular E 1) abzugeben. Erfolgten Mitteilungen über Entgelte/Kostenersätze insbesondere an Aufsichtsräte, Kammerfunktionäre, Versicherungsvertreter, so ist die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen anzugeben (Mitteilungen gemäß 109 a EStG). Kammerfunktionäre beziehen sonstige Einkünfte, diese Einnahmen sind daher nicht am Formular E 1a einzutragen. Alleinverdienerabsetzbetrag Die Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen müssen zwar in der Einkommensteuererklärung nicht mehr extra angeführt werden, sind aber auf die 2.200,-- bzw. 4.400,-- Grenze (auch bei Kapitalertragsteuerabzug) anzurechnen, ebenso das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Nicht anrechenbar ist zb das Karenzurlaubsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld. Der Alleinverdienerabsetzbetrag bewirkt eine Steuerminderung um 364,--; Aufgrund der geringen Einkommen in der Land- und Forstwirtschaft würden viele Landwirte diesen Steuerabsetzbetrag nicht nutzen können. Personen mit geringen Einkünften erhalten daher bis zu 364,-- gutgeschrieben, sofern mindestens ein Kind vorhanden ist (Negativsteuer). Steuer-Spartipp: Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung auszufüllen haben und auch keine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt, dann kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Antrag auf Erstattung von 364,-- mit dem Formular E 5 innerhalb einer Frist von 5 Jahren gestellt werden. Mehrkindzuschlag Für das Jahr 2004 steht ein Mehrkindzuschlag zu, wenn Sie 2003 für mindestens 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen (Zusammenrechnung der Einkommen der (Ehe)Partner) den Betrag von 40.320,-- nicht übersteigt. Der Mehrkindzuschlag beträgt 36,40 pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind. Der Familienbeihilfenbezieher, der nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann zugunsten seines (Ehe)Partners auf den Mehrkindzuschlag verzichten, wenn vom Letztgenannten eine Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wird. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 5

Steuer-Spartipp: Erfolgt weder eine Einkommensteuer- noch eine Arbeitnehmerveranlagung, so kann der Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages mit dem Formular E 4 innerhalb einer Frist von 5 Jahren gestellt werden. Z.1: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Führt eine Person alleine den Betrieb (Einzelunternehmer) sind die Einkünfte auf dem Formular E 1c zu ermitteln und im Formular E 1 unter Punkt 1 a anzugeben. Sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt (zb beide Ehepartner), dann ist der Gewinn auf dem Formular E 25 zu ermitteln und jede Person hat ihren Anteil (meist 50%) auf dem Formular E 1 unter Punkt 1 b anzugeben. Pauschalierte Landwirte benötigen das Formular E 106b nicht; das Formular E 25 verweist direkt auf das Formular E 1. 312 bis 314 sind nur dann von Bedeutung, wenn Sie 2003 Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles (zb Hälftebesitz) erzielt haben oder bestimmte Entschädigungen erhalten haben. Gegebenenfalls ist auch pauschalierten Betrieben eine steuerliche Beratung dringend anzuraten. Schließlich sind die gesamten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinnsumme) bei 310 im Steuerformular anzugeben. Z.2: Einkünfte aus selbständiger Arbeit Zu diesen Einkünften zählen insbesondere die Einkünfte von Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Tierärzten usw. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen auch die Aufsichtsratsgebühren. Landwirte, die Mitglieder eines Aufsichtsrates bei Genossenschaften usw. sind, haben die im Jahre 2003 bezogenen Aufsichtsratsvergütungen auf dem Formular E 1a bei der Zahl 9050 anzugeben. Außerdem ist anzukreuzen, ob man sich für eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung oder die sogenannte Basispauschalierung entscheidet. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind die mit dieser Tätigkeit verbundenen tatsächlichen Ausgaben in den einzelnen Zeilen anzuführen. Bei der Basispauschalierung kann man stattdessen (insbesondere) 6 % des Umsatzes (maximal aber 13.200,--) pauschal als Betriebsausgaben bei der Zahl 9230 abziehen. Dies wird sinnvoll sein, wenn Ihre Betriebsausgaben als Selbständiger besonders gering sind. Z.3: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bei dieser Einkunftsart ist nicht nur der Gewinn aus einem gewerblichen Unternehmen anzugeben, sondern sind auch Einkünfte, die zwar in Verbindung mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, die ihrer Art (zb Hagelschätzer, Fleischqualifizierer) oder ihrem Umfang (zb Überschreitung der 24.200,-- Einnahmengrenze) nach jedoch über einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder eine Nebentätigkeit hinausgehen und daher nach den für 2003 geltenden Abgabenvorschriften Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit darstellen. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 6

491 und 492 dienen der Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit der Sozialversicherung. Bei 492 sind die Einkünfte (Gewinn) aus Tätigkeiten einzutragen, die steuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (der Klammerausdruck bei 492 zb Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb ist daher sozialversicherungsrechtlich/gewerberechtlich zu verstehen) gehören und für die zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichten sind; insbesondere Tätigkeiten als Schweinetätowierer, Waldhelfer, Milchprobennehmer, Besamungstechniker, Fleischqualifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontrollor, Zuchtwart, Hagelschätzer und -berater, land- und forstwirtschaftlicher Berater, Vortragender und Sachverständiger. Die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten können unseres Erachtens nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden (Anhang B zu Art. 25 Abs. 2 d der 6. Umsatzsteuerrichtlinie). Diese Tätigkeiten werden aber in ergänzender Auslegung des Einkommensteuerprotokolls 2003 voraussichtlich ab 2004 den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Z.4: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit War ein Land- und Forstwirt im Jahre 2003 als (lohnsteuerpflichtiger) Dienstnehmer tätig oder Pensionist, dann musste bereits dessen Arbeitgeber (Pensionsstelle) bis zum 31.01. bzw. 28.02.2004 dem Finanzamt einen Lohnzettel übermitteln. Die Beitragsrückerstattungen durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern an Landwirte, die auch Dienstnehmer sind (zb Nebenerwerbslandwirte über der Höchstbeitragsgrundlage) gehören ebenfalls zu den Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit. Eine allenfalls bezahlte Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt (keine Doppelbesteuerung). Bezüge und Auslagenersätze die Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung erhalten zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Von den Einnahmen sind grundsätzlich die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen. Statt dessen kann das Berufsgruppenpauschale in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage (Bruttobezüge abzüglich steuerfreier und sonstiger Bezüge), mindestens 438,-- und höchstens 2.628,-- jährlich abgezogen werden. Diesfalls ist die Kurzbezeichnung der Berufsgruppe P einzutragen. Z.5: Einkünfte aus Kapitalvermögen Zu 5.1 auf dem Einkommensteuerformular: Aus dem Erklärungsformular ist ersichtlich, welche (nicht endbesteuerten) Einkünfte hier anzuführen sind. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur anzugeben, wenn sie 22,-- übersteigen. Kapitalerträge, für die Ihre Bank den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, brauchen grundsätzlich nicht angegeben zu werden. Durch den Abzug der KESt sind auch Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften endbesteuert und müssen daher nicht angeführt werden. Zinsen für Lagerhausguthaben sind aber gesondert bei 361 zu erklären (kein KESt-Abzug). Zu 5.2 a) Hier sollen die Kapitalerträge (insbesondere Zinsen) des Jahres 2003, die der KESt unterlagen, eingetragen werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen geringen Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 7

Einkommens keine Einkommensteuer (oder eine niedrigere als sich nach dem vollen Einkommensteuertarif errechnet) zu zahlen ist. Diesfalls ist mit einer Rückerstattung von Kapitalertragsteuer zu rechnen. b) Wenn der Kapitalertragsteuerabzug im Zusammenhang mit Ausschüttungen durch Agrargemeinschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ungünstiger ausfällt, als die Einbeziehung der gesamten Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerberechnung, sind die dem halben Steuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte bei 369 anzugeben. Wenn Ihr (Ehe)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht hat oder Familienbeihilfe bezogen wurde, ist dies anzukreuzen; eine allfällige Rückerstattung an Kapitalertragsteuer wird dann entsprechend gekürzt. Sparbücher konnten in der Vergangenheit (weitgehend) ohne Schenkungssteuer übertragen werden; von der rückzuerstattenden Kapitalertragsteuer ist dafür die ersparte Schenkungssteuer abzuziehen. Z.6: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zu beachten ist, dass der aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken vereinnahmte Pachtzins grundsätzlich nicht hier, sondern bei den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft (in der Beilage E 25 Rückseite) anzuführen ist. Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zb Hausvermietung) sind von den Einnahmen die Ausgaben (Werbungskosten) in Abzug zu bringen; dazu zählen neben der Grundsteuer auch vom Vermieter bezahlte Betriebskosten, wie Gebühren für Abwasser (Kanal), Rauchfangkehrer, Versicherungsprämien. Ferner sind die sogenannte AfA (Absetzung für Abnutzung der Bausubstanz in Höhe von grundsätzlich 1,5 % bzw. 2 %), Schuldzinsen und der Reparaturaufwand zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, muss zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen (Absetzung über 10 Jahre) unterschieden werden (siehe Formular E 1b). Bei dieser Einkunftsart ist auch der Gewinn des Grundeigentümers aus dem Abbau von Bodensubstanzen (zb Schotterabbau) durch einen anderen Unternehmer anzuführen. Die Absetzung für den Bodensubstanzverlust sollte durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Alternativ können von den Bruttoeinnahmen 50 % der Einnahmen als pauschale Werbungskosten abgezogen werden. Z.7: Sonstige Einkünfte Dazu gehören auch die Funktionsgebühren öffentlich-rechtlicher Körperschaften (zb Kammerfunktionäre) und der Funktionäre von Genossenschaften. Eine pauschale Anerkennung von Werbungskosten ist nicht möglich. Die Werbungskosten (zb Km-Geld, Tagesdiäten etc.) sind anhand von Aufzeichnungen (zb Fahrtenbuch etc.) nachzuweisen. Auch das von einem Ausnehmer (Ausnehmerin) bezogene Ausgedinge, Vermittlungsprovisionen und Spekulationsgewinne zählen zu den sonstigen Einkünften. 4. Tarifbegünstigungen Nach der Feststellung des Gesamtbetrages der Einkünfte sind die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Beträge anzugeben. Für den aufzeichnungspflichtigen Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 8

Forstwirt ist vor allem der ermäßigte Steuersatz gemäß 37 EStG für besondere Waldnutzungen von Bedeutung. Die Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen oder Waldnutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind daher gesondert bei 423 anzugeben. 5. Sonderausgaben Beträge zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum Bei der Schaffung von Wohnraum sind auch bloße Materialkosten für in Eigenregie durchgeführte Arbeiten im Unterschied zur Wohnraumsanierung absetzbar. Sonderausgabenbegünstigt sind zb Kosten für energiesparende Maßnahmen und den nachträglichen Kanal- oder Wasseranschluss. Die Durchführung dieser Maßnahmen durch dazu befugte Unternehmer ist nachzuweisen. Nicht begünstigt sind hingegen Ausgaben für bloße Wartungsarbeiten oder Reparaturen. Auch die Rückzahlung von Darlehen einschließlich der Zinsen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung ist abzugsfähig. Kirchenbeiträge Die im Jahre 2003 geleisteten Kirchenbeiträge sind bis maximal 75,-- abzugsfähig. Steuerberatungskosten Steuerberatungskosten sind bei pauschalierten Landwirten als Sonderausgaben abzugsfähig (ÖStZ 2003, S 21). Internetzugang mit Breitbandtechnik Die Kosten für einen Internetzugang mit Breitbandtechnik sind erstmals unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar (Siehe E 2, Pkt. 55). 6. Außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden Auch die Kosten für durch Unwetter (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) verursachte Schäden am Privatvermögen (insbesondere Wohngebäude und Pkw) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sämtliche Ersätze (zb aus dem Katastrophenfonds, Spenden) und Vergütungen (zb von Versicherungen) kürzen die absetzbaren Kosten. Ernteausfälle (zb wegen Hochwasser und Dürre) und Viehverluste des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes sind hingegen im Formular E 25 als Betriebsausgaben einzutragen. Auswärtige Berufsausbildung von Kindern Die Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern werden durch einen Pauschbetrag von 110,-- pro Monat abgegolten. Angaben über die tatsächlichen Aufwendungen sind deshalb nicht erforderlich. Dieser Pauschbetrag steht jedoch nur dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wenn die entsprechende Schule mehr als 80 km vom Wohnort entfernt ist, wird der Pauschbetrag (auch bei täglicher Hin- und Rückfahrt) jedenfalls gewährt; ebenso bei Internatsunterbringung eines Schülers oder Lehrlings am mehr als 25 km entfernten Schulort. Bei schlechter Verkehrsverbindung sollten Sie den Pauschbetrag, auch bei unter 80 km Entfernung mit einer entsprechenden Begründung beantragen. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 9

Beilagen zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 2003 FORMULAR E 25 / E 1C Vorweg sei auf die für Land- und Forstwirte möglichen Gewinnermittlungsarten hingewiesen. 1 Gewinnermittlung für nichtbuchführungspflichtige Betriebe bis 65.500,-- EW 1. Buchführung 2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 3. Vollpauschalierung (nur ohne Sozialversicherungs-Option) 4. Teilpauschalierung (nur gemeinsam mit der Sozialversicherungs-Option!) Gewinnermittlung für nichtbuchführungspflichtige Betriebe über 65.500,-- EW 1. Buchführung 2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 3. Teilpauschalierung (unabhängig von einer Sozialversicherungs-Option) Für Betriebe bis 65.500,-- Einheitswert ist grundsätzlich eine Vollpauschalierung ausgenommen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption zulässig. Bei Überschreiten der 65.500,-- Einheitswertgrenze (Vollpauschalierungsgrenze) ist im ersten und im zweiten Jahr der Überschreitung der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft) noch in Abhängigkeit vom Einheitswert (das heißt ohne Einnahmenaufzeichnung) zu ermitteln (Übergangsfrist). Für Betriebe über 65.500,-- Einheitswert besteht die Möglichkeit einer sogenannten Teilpauschalierung. Unter 65.500,-- EW ist eine Teilpauschalierung seit 2001 nur in zwingender Verbindung mit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption zulässig. Beim Wechsel von der Vollpauschalierung oder Buchführung zur Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und umgekehrt) ist ein Übergangsergebnis zu ermitteln (Steuerberater kontaktieren). Die Beilagen zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 2003 (E 25, E 1c, Komb 24, Komb 25, Komb 26) werden für jeden Betrieb nur einmal zugeschickt; sie sind von allen Betriebsführern zu unterschreiben. Formular E 25: Dieses Formular dient voll- und teilpauschalierten Land- und Forstwirten zur Gewinnermittlung, wenn mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt sind (Mitunternehmerschaften). Am Formularende erfolgt die Aufteilung (Prozent) der Einkünfte auf mehrere Personen (Gewinnanteil); insofern ersetzt das Formular E 25 als Feststellungserklärung bei bäuerlichen Familienbetrieben das Formular E 6. 1 Aus Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, NWV Verlag, Wien 2002 Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 10

Formular E 1c: Dieses Formular ist zu verwenden, wenn der Betrieb auf Rechnung einer einzigen Person (Einzelunternehmer) geführt wird. Auf die Pauschalierung besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, man kann aber darauf verzichten (zb durch freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung), was insbesondere bei hohen Einheitswerten und geringen Erträgen vorteilhaft sein kann. Auf dem Formular E 25 bzw. Formular 1c ist anzukreuzen, ob die Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragt wurde oder nicht. Des Weiteren ist das Aktenzeichen aus dem Einheitswertbescheid für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (nicht für das Wohnhaus) des Steuerpflichtigen einzusetzen. Umrechnung des Einheitswertes von Schilling auf Euro: Der Einheitswert in Schilling ist durch 13,7603 zu dividieren und der sich ergebende Euro- Wert auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Eigenbesitz und mitbewirtschaftete Flächen Das Flächenausmaß des Eigenbesitzes und der mitbewirtschafteten Flächen des Ehepartners sind zusammenzurechnen; ebenso die für 2003 festgestellten Einheitswerte laut Einheitswertbescheid(en). Für Wohngebäude, Bauplätze usw. gesondert ausgewiesene Einheitswerte sind nicht mitzuzählen. Zupachtung und Verpachtung Bei den Zu- und Verpachtungen sind die Kulturgattung, sowie Name und Anschrift der Verpächter bzw. Pächter anzugeben. Bei Platzmangel wegen vieler Pachtverträge (Fruchtgenussrechte) legen Sie einfach eine Auflistung bei. Die zugepachtete oder verpachtete Fläche ist mit dem maßgeblichen Hektarsatz zu multiplizieren und ergibt so den auf die Pachtflächen entfallenden Einheitswertanteil. Seit 1.1.1994 gilt bei Zupachtungen für steuerliche Zwecke der nach der Kulturgattung entsprechende Hektarsatz des Pächters. Umrechnung des Hektarsatzes von Schilling auf Euro: Der Hektarsatz in Schilling ist durch 13,7603 zu dividieren und der sich ergebende Euro- Wert auf vier Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Unter dem Begriff Kulturgattung sind die Nutzungsformen (Unterarten) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu verstehen (wie zb Landwirtschaft, Alpen, Wald, Weingarten, Gartenbau). Die Einheitswerte des Eigenbesitzes und der mitbewirtschafteten Flächen (zb Hälfteanteil) des Ehepartners, vermehrt um den Einheitswertanteil der Zupachtungen und vermindert um den Einheitswertanteil der Verpachtungen, ergeben den Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche (Gesamteinheitswert). Abzüge vom Einheitswert (nur bei Vollpauschalierung erforderlich) Bei der Gewinnermittlung gelten für die einzelnen Betriebsteile (Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.) unterschiedliche Bestimmungen. Da zunächst die Einkünfte aus der Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 11

Landwirtschaft zu ermitteln sind, ist der auf die forstwirtschaftlich, alpwirtschaftlich, weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Flächen entfallende Einheitswert (Einheitswertanteil) vom Gesamteinheitswert abzuziehen. Der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Einheitswert ist aber nur dann abzuziehen, wenn die weinbaulich genutzte Fläche mehr als 60 Ar beträgt. Alpwirtschaftlich genutzte Flächen werden nur zu 70 % angesetzt, so dass 30 % des Einheitswertes abgezogen werden können. 1. Der wie eben erläutert verminderte Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche ergibt den maßgeblichen Einheitswert. Vollpauschalierte Einkünfte 2. Einkünfte aus Landwirtschaft (einschließlich Alpwirtschaft) Der Prozentsatz (Durchschnittssatz) für die Berechnung des so genannten Grundbetrages ist in den freien Platz einzutragen. Er beträgt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Gesamteinheitswert bis 15.000,--...37 %, über 15.000,-- bis 36.500,--...41 % über 36.500,-- bis 65.500,--...45 % des maßgebenden (landwirtschaftlichen) Einheitswertes. Mit diesem Durchschnittssatz sind alle betriebsgewöhnlichen Wirtschaftsvorgänge abgegolten. Gewinne aus Sonderkulturen, wie aus Obstbau, Intensivtierhaltung, Tabak, Feldgemüsebau usw., sind durch Zuschläge im Einheitswert bereits berücksichtigt und daher ebenfalls durch die Pauschalierung abgegolten. Für jeden Betrieb ist entsprechend dem Gesamteinheitswert nur ein (einziger) Durchschnittssatz anzuwenden (keine Staffelung). 3. Einkünfte aus Forstwirtschaft Gewinnpauschalierung bis 7.500,-- Forsteinheitswert Für vollpauschalierte Betriebe ist der Gewinn (unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Holzschlägerung) pauschal mit 40 % des Forsteinheitswertes anzusetzen, sofern der Forsteinheitswert unter 7.500,-- liegt. Gewinnpauschalierung zwischen 7.500,-- und 11.000,-- Forsteinheitswert Bei einem Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche ab 7.500,-- bis (unter) 11.000,-- ist seit 1998 ebenfalls eine Vollpauschalierung vorgesehen. Das heißt, diese Betriebe müssen die Einnahmen aus dem Holzverkauf nicht mehr angeben (aufzeichnen), sondern berechnen den Gewinn (pauschal) mit 50 % des Einheitswertes der forstwirtschaftlich genutzten Fläche. 4. Einkünfte aus Gartenbau Für vollpauschalierte Gärtner werden bestimmte Quadratmetersätze zur Gewinnermittlung herangezogen. Der laut Formular Komb. 25 ermittelte Gewinn ist auf dem Formular E 25 bzw. E 1c einzutragen. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 12

Teilpauschalierte Einkünfte 5. Einkünfte aus Landwirtschaft Die Zeile "Einkünfte: 30 % der Einnahmen..." ist nur bei der Teilpauschalierung auszufüllen. Bei der Teilpauschalierung ist immer von den tatsächlichen Betriebseinnahmen (niemals vom Einheitswert) auszugehen (zb auch bei nur 0,3 ha Weingarten). Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) aus der "Landwirtschaft" sind auf einer selbst zu erstellenden Beilage zu ermitteln. Dort ist eine Aufgliederung der Einnahmen nach den wichtigsten Positionen im Betrieb vorzunehmen (zb Einnahmen aus der Pflanzenproduktion, Einnahmen aus der Tierproduktion, Förderungen, sonstige Einnahmen). Von der Summe dieser Bruttoeinnahmen zieht man 70 % ab. Im Falle der Regelbesteuerung sind die Umsatzsteuererstattungen durch das Finanzamt als Betriebseinnahmen zu erfassen und abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale einkommensteuerpflichtig. Unseres Erachtens ist der Saldo aus Vorsteuer und Umsatzsteuer des jeweiligen Kalenderjahres anzusetzen (Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer). Beispiel: Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 Aufstellung der Betriebseinnahmen: Getreidebau 43.600,-- Zuckerrüben 10.900,-- Schweinezucht 25.400,-- Ausgleichszahlungen 21.800,-- Summe der Einnahmen 101.700,-- davon 70 % - 71.190,-- 30.510,-- Das Ergebnis (hier 30.510,--) ist in das Formular einzutragen. 6. Einkünfte aus Forstwirtschaft Gewinnpauschalierung über 11.000,-- Forsteinheitswert oder bei Teilpauschalierung Liegt der Forsteinheitswert über 11.000,-- sind die Einnahmen (inkl. USt) aus der Waldwirtschaft aufzuzeichnen und können pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt für alle teilpauschalierten Betriebe (zb wenn die Option bei der Sozialversicherung ausgeübt wurde) unabhängig von der Höhe des Forsteinheitswertes (dh zb auch bei einer Bewirtschaftung von bloß 3 ha Wald). Dabei können von den im Kalenderjahr 2003 erzielten Einnahmen pauschale Betriebsausgaben in Abhängigkeit von der Wertziffer (für Kleinwald) oder der Minderungszahl (für Großwald ab 100 ha) abgezogen werden. Sollte Ihnen die Wertziffer bzw. Minderungszahl für ihren Forst, welche im Zuge der Einheitsbewertung festgestellt Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 13

werden und die tatsächlichen Bringungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb widerspiegeln, nicht bekannt sein, erkundigen Sie sich bitte bei der Bewertungsstelle Ihres Finanzamtes. Bei Holzverkäufen am Stock können bei einer Minderungszahl von mindestens 64 oder Wertziffer von höchstens 9 pauschal 20 % der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) abgezogen werden. Bei einer Minderungszahl von höchstens 63 oder Wertziffer von mindestens 10, können pauschal 30 % der Betriebseinnahmen abzogen werden. Bei Selbstschlägerungen betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder Wertziffer von 0 bis 5 50 % der Betriebseinnahmen (einschließlich USt). Bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Wertziffer von 6 bis 10 betragen die pauschalen Betriebsausgaben 60 % der Betriebseinnahmen. Bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder einer Wertziffer von 11 bis 20 betragen die pauschalen Betriebsausgaben 70 % der Betriebseinnahmen. Die Einnahmen aus den Holzverkäufen sowie der Eigenverbrauch und die pauschalen Ausgaben sind auf einer Beilage aufzulisten. Bei aufzeichnungspflichtigen Betrieben sind die aus außerordentlichen Waldnutzungen (aus wirtschaftlichen Gründen gebotene und über die jährlichen Durchforstungserträge hinausgehende Schlägerungen) oder aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen zb Schneebruch, Windbruch, Insektenfraß, behördlicher Zwang) erzielten Einkünfte unter Anschluss von Belegen gesondert anzugeben. Es ist auch mitzuteilen, ob die Kalamitätsnutzungen im Wege der Selbstschlägerung oder einer Käuferschlägerung erfolgten. Für die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen steht ein begünstigter Steuersatz gemäß 37 EStG (Hälftesteuersatz) zu. Diese Einkünfte (Gewinn) sind daher auch auf die 6. Seite des Formulares E 1 (Angaben für Tarifbegünstigungen 423) zu übertragen. Einkünfte aus Waldverkäufen sind auch bei Vollpauschalierung (bei Kennzahl 517 bzw. 9710) gesondert anzugeben. Als Gewinn können 35 % vom Gesamterlös (Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht) angesetzt werden, sofern der Veräußerungserlös im Einzelfall 220.000,-- nicht übersteigt. Ansonsten ist die Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die Gewinnermittlung erforderlich. Insbesondere beim Verkauf von Jungbeständen bzw. bei geringer Bestockung wird es vorteilhaft sein, einen Forstsachverständigen beizuziehen. Die Einkünfte aus Gartenbau (Formular Komb 25), Weinbau (Formular Komb 24), sowie aus Mostbuschenschank, land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb und Be- oder Verarbeitung (Formular Komb 26) sind jeweils auf den entsprechenden Formularen zu ermitteln. 10. Einnahmen aus Verpachtung Die Pachteinnahmen (einschließlich Naturalien) für die auf der Vorderseite angegebenen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie allfällige (auch nicht abgeholte) Jagdpachtzinse sind zu erklären. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 14

11. Gewinnerhöhende Beträge Gewinne aus landwirtschaftlichen Beteiligungen sind anzugeben, soweit die Ausschüttung nicht dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug (KESt) unterliegt. Ausschüttungen von Agrargemeinschaften bis 1.000,-- sind einkommensteuerfrei und es erfolgt auch kein KESt-Abzug. Für eine allfällige KESt-Rückerstattung sollte die Eintragung nicht hier, sondern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Nutzungsentgelte für die Überlassung von Grundstücken für nichtlandwirtschaftliche Zwecke (zb für Schipisten, Parkplätze, Datenleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen, Nutzungen für Veranstaltungen, usw.) sind zu erklären. Sofern im Entgelt auch ein Betrag für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse und ähnliches enthalten ist, ist dieser Teil auszuscheiden. Steuerpflichtig ist also nur das reine Nutzungsentgelt (Entgelt für die Rechtseinräumung im engeren Sinn). Auch die von Landwirten erzielten Einkünfte aus der Grundstücksüberlassung für den Betrieb von Handymasten sind hier anzugeben (außer das Grundstück wäre nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzbar). Bei Fehlen eines Aufteilungsnachweises können bei Gesamtentgelten bis 7.000,-- pro Jahr (bei Einmalentschädigungen bis 15.000,--) 30 % der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden; demnach sind 70 % der Einnahmen als Gewinn anzugeben. 12. Sonstige nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte Unter sonstige nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte sind außergewöhnliche, das heißt, gesondert steuerpflichtige Einkünfte anzuführen (zb Verkauf von Fischereirechten, Milchquoten, Rübenlieferrechten, Wald, Wirtschaftsgebäuden). Beim Verkauf von Milchkontingenten können von den im Jahr 2003 zugeflossenen Erlösen die tatsächlichen Anschaffungskosten (insbesondere Zukaufskosten) oder pauschal 0,415/kg veräußerter Milchquote abgezogen werden. Beispiel pauschale Gewinnermittlung: Verkauf Gesamtkontingent 2003: 30.000 kg à 1,-- = 30.000,-- abzüglich pauschale Anschaffungskosten (30.000 kg x 0,415): 12.450,-- Einkünfte 17.550,-- Diese Schätzung beruht auf Statistiken, wonach österreichweit ca. 50 % der Milchquote zu 0,83 (Rückkaufsaktion 1986) angekauft wurden, dies bedeutet umgelegt auf das Gesamtkontingent Anschaffungskosten von 0,415/kg. Die bei den Punkten 2 bis 12 eingetragenen Beträge sind zusammen zu rechnen und ergeben die Zwischensumme 1. Bei 535 bzw. 9780) sind die Gewinne aus im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zu versteuernden Nebentätigkeiten anzugeben, für die zusätzlich Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichten sind (siehe auch Ausfüllanleitung zu Formular Komb 26). Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 15

Seite drei Zusätzliche Ausgaben bei der Pauschalierung Als Abzugsposten können geltend gemacht werden: a) Bezahlte Pachtzinse b) Bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen im Jahr 2003 (abzüglich Zuschüsse) c) Ausgedingelasten: Der Wert der vollen freien Station kann entweder mit 700,--/Person/Jahr oder in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden. Geldleistungen sind immer in tatsächlicher Höhe anzugeben, obwohl die eigene Zeile hiefür heuer fehlt. d) Bezahlte Sozialversicherungs(pflicht)beiträge: Aufgrund der geltenden Pauschalierungsverordnung sind ab 2003 alle Sozialversicherungs(pflicht)beiträge (abzüglich Zuschüsse), das heißt auch jene für Dienstnehmer (unseres Erachtens wie vor 1997: Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) wieder absetzbar. e) Absetzung für außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste (nur bei Vollpauschalierung). Außergewöhnliche Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser, Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch, usw. können ebenso wie außergewöhnliche Viehverluste als Abzugsposten in der Steuerklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Abweichung von mehr als 25 % des im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erzielten Normalertrages. Außerdem dürfen keine oder keine ausreichender Zuschüsse (zb aus dem Katastrophenfonds) oder Versicherungsvergütungen gewährt worden sein (und es darf keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert erfolgt sein). Beispiel Ernteschadensberechnung 1. Ermittlung Durchschnittsertrag: Durchschnittsertrag 1.200,-- pro ha 2. Schadensberechnung: Dürreschaden 720,-- abzügl. Entschädigungen - 120,-- Nettoschaden 600,-- (50 % von 1.200,--) abzügl. Normalschwankung - 300,-- (25 % von 1.200,--) relevanter Schaden 300,-- 3. Berücksichtigung der Flächenbegrenzung: bei ha-satz 1.000,-- abgeleiteter Gewinn: 450,-- (45 % * von 1.000,--) 300,-- < 450,-- (pauschal ermittelter Gewinn kleiner als relevanter Schaden) daher absetzbar 300,-- * In diesem Beispiel wird ein Gesamteinheitswert von 36.500,-- unterstellt. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 16

Eine vorzeitige Abschreibung bzw. eine Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen ist im Rahmen der Pauschalierung nicht möglich. Beilage für nichtbuchführende Weinbauern FORMULAR KOMB 26 Die Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für nichtbuchführende Weinbauern für 2003 (Komb 24) ist grundsätzlich wie im Vorjahr auszufüllen. Zukauf Liegt der Zukauf über 1.500 l Wein bzw. 2000 kg Trauben pro ha Weinbaufläche ist steuerlich von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Die ist auch dann der Fall, wenn der Einkaufswert für die zugekauften Produkte (Wein und Trauben sowie Mineralwasser, Brot, Käse usw.) mehr als 25 % des Umsatzes (bezogen auf den gesamten Weinbaubetrieb) beträgt. Seite zwei (Rückseite) Bei einer Weinbaufläche bis 60 Ar sind alle Einnahmen aus Weinbau mit der Vollpauschalierung erfasst (ausgenommen die gleich eingangs anzuführenden Einnahmen aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf). Die sonstigen Einnahmen sind in der Folge nur zu erklären, wenn die Weinbaufläche 60 Ar übersteigt oder die Teilpauschalierung (über 65.500,-- Einheitswert oder bei Sozialversicherungsoption) in Anspruch genommen wird. Für die Bewertung des Eigenverbrauches empfehlen wir, die bisherigen Eigenverbrauchswerte ( 0,36, 0,44, 0,51 pro Liter Wein) anzusetzen. Die Einnahmen aus Be- und Verarbeitungsprodukten (zb Weinbrand, Traubensaft, Schaumwein, Rotweinlikör) sind immer (auch unter 60 Ar Weinbaufläche) auf dem Formular Komb 26 anzugeben. Einnahmen (nicht Gewinne!) aus diesen Produkten von jährlich über 24.200,-- (unter Anrechnung diverser aufzeichnungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten) führen zur steuerlichen Einstufung als Gewerbebetrieb. Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Rebschule sind im Formular Komb 25 (Beilage für nichtbuchführende Gärtnerei- und Baumschulbetriebe) zu ermitteln; d.h. von den Einnahmen aus Rebverkäufen können grundsätzlich 70 % pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Anmerkung: Für Grundstücke, die dauerhaft nicht mehr weinbaulich genutzt werden und für die keine Stillegungsprämien mehr gewährt wird, kann beim Finanzamt (Bewertungsstelle) die Einstufung als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt werden (Antrag auf Wertfortschreibung). Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 17

Von der Summe der Betriebseinnahmen (inkl. USt) können die pauschalen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden (gelten auch für Buschenschank und Bouteillenweinverkauf bis 60 Ar Weinbaufläche sowie im Rahmen der Teilpauschalierung). Diese betragen entweder 70 % der Einnahmen oder 4.400,-- pro ha Weinbaufläche. Dabei kommen die für den Winzer günstigeren Betriebsausgaben zum Zug; bei Einnahmen über 6.285,--/ha Weinbau ist das 70%ige Betriebsausgabenpauschale günstiger. Besteuerung der Umstellungsbeihilfen Die aus öffentlichen Mitteln gewährten Beihilfen für die Weingartenumstellung (Auspflanzungsförderung) sind grundsätzlich gemäß 3 Abs. 1 Z 6 EStG von der Einkommensteuer befreit. Da in den Durchschnittssätzen bis 60 Ar Weinbaufläche bzw. in den pauschalen Betriebsausgaben die vollen Auspflanzungskosten schon berücksichtigt sind, sind jährlich über 10 Jahre hindurch 10 % der hiefür erhaltenen Förderungen gesondert einzutragen. Auch bei Betrieben bis 60 Ar Weinbaufläche oder im Rahmen der Teilpauschalierung sind jährlich 1/10 der Umstellungsbeihilfen gewinnerhöhend anzusetzen. Besteuerung der Rodungsprämien a) ohne Wiederbepflanzung Die Rodungsprämien gehören zu den Betriebseinnahmen im Weinbau. Von den Rodungsprämien können jedoch bei pauschalierten Betrieben 70 % der Einnahmen mindestens aber 4.400,-- pro ha abgezogen werden (gilt auch für Betriebe unter 60 Ar Weinbaufläche). Stattdessen könnten die wirklichen Kosten für die Rodung, bzw. die Bodenwertminderung nachgewiesen werden. b) mit Wiederbepflanzung Da mit dieser Beihilfe Ertragseinbußen, die während der Umstellung eintreten können, ausgeglichen werden sollen, handelt es sich dabei um normale Betriebseinnahmen. Das heißt diese Einnahmen sind nur bei einer Weinbaufläche über 60 Ar oder bei Teilpauschalierung anzusetzen. Besteuerung für die Förderungen für die Kommassierung Kostenzuschüsse für eine Kommassierung sind bei pauschalierten Betrieben nicht gesondert steuerpflichtig, andererseits sind aber auch die tatsächlichen Kosten nicht absetzbar. Eine Steuerpflicht entstünde nur insoweit, als die öffentlichen Zuwendungen die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen würden. Besteuerung der Förderungen für Böschungsterrassen, Mauerterrassen und Bewässerung Förderungen für Böschungsterrassen, Mauerterrassen und Bewässerungsanlagen sind bei pauschalierten Betrieben nicht gesondert anzugeben. Eine Steuerpflicht entstünde nur insoweit, als die öffentlichen Zuwendungen die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen würden. Die auf dem Formular Komb 24 ermittelten Einkünfte aus Weinbau sind auf das Formular E 25 bzw. E 1c zu übertragen. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 18

Beilage für nichtbuchführende Gärtnerei- und Baumschulbetriebe FORMULAR KOMB 25 Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu berechnen. Die Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen. Die Betriebsausgaben können im Jahr 2003 pauschal mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden. Zusätzlich können die bezahlten Löhne und Lohnnebenkosten abgesetzt werden. Für Gärtnereibetriebe, die ausschließlich ihre gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer liefern, gelten flächenabhängige Durchschnittssätze, sofern es sich nicht um teilpauschalierte Betriebe handelt. Die Wiederverkaufsregelung ist auch noch anzuwenden, wenn die Einnahmen aus Verkäufen an Letztverbraucher nachhaltig nicht mehr als 1.500,-- jährlich (Bagatellegrenze) betragen. Im Rahmen der Teilpauschalierung (über 65.500,-- EW oder bei sozialversicherungsrechtlicher Beitragsgrundlagenoption) sind die Einnahmen aus Gartenbau immer aufzuzeichnen. Von den tatsächlichen Einnahmen können die eingangs erwähnten Ausgaben abgezogen werden (70 % der Betriebseinnahmen plus Lohnkosten). Der Gewinn (Einkünfte) laut Komb 25 ist auf das Formular E 25 bzw. E 1c zu übernehmen, wo noch zusätzlich Ausgaben abgezogen werden können. Bei Einnahmen (nicht Gewinn!) aus Be- und Verarbeitung (zb Kränze, Gestecke) und aufzeichnungspflichtigen Dienstleistungen im Jahr 2003 von über 24.200,-- liegt steuerlich ein Gewerbebetrieb vor (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Umsatzsteuerpflicht etc.). Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 19

Beilage für Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung FORMULAR KOMB 26 1. Mostbuschenschank Beachte: Für den Mostbuschenschank gilt die 24.200,-- Einnahmengrenze nicht! Der Buschenschank ist als Teil des Landwirtschaftsbetriebes anzusehen (kein Nebenbetrieb). Die Einnahmen aus dem Mostbuschenschank gehören nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse (zb Mineralwasser, Fruchtlimonaden, Käse, Wurst, Brot, Beilagen,...) nicht mehr als 25 % des Umsatzes des Landwirtschaftsbetriebes (mit Ausnahme von Alpwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Teichwirtschaft und Imkerei) beträgt. Eine gewisse Indizwirkung für die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb im Steuerrecht haben auch die Gewerbeordnung und allfällige Buschenschankgesetze in den einzelnen Bundesländern. Ein bloßes Anmeldungsgewerbe gem. 143 Z 7 GewO. im Zusammenhang mit dem Buschenschank führt nicht zwingend zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zunächst sind auf dem Formular die Zukäufe von Mostobst, Most, sonstigen Getränken, Speisen, Buffetwaren, Backwaren, usw. anzugeben. Der Verkauf von Most und sonstigen Getränken unterliegt mit 20 % der Umsatzsteuer (Zahllast 10 % bzw. 8 %); er ist daher gesondert von Speisen, Buffetwaren, etc. anzugeben. Der Eigenverbrauch ist mit den Gestehungskosten (allenfalls Schätzung durch den Steuerpflichtigen) anzusetzen. Die Ausgaben für den Mostbuschenschank können pauschal mit 70 % der Einnahmen angesetzt werden. Beispiel: Einnahmen 7.300,-- (inkl. USt) minus 5.110,-- Einkünfte 2.190,-- Die Belege für die zugekauften Waren sowie die täglichen Aufzeichnungen (Grundlagensicherung) sind 7 Jahre lang aufzubewahren, um im Falle einer finanzbehördlichen Nachschau den untergeordneten Zukauf und die Richtigkeit der Tageslosungen nachweisen zu können. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 20

2. Be- oder Verarbeitung ( Direktvermarktung ) Unter Punkt 2. sind die Einnahmen aus der Be- oder Verarbeitung (ausgenommen Buschenschank) einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Eine getrennte Angabe der Erlöse aus dem Verkauf von Fleischwaren, Milchprodukten, Backwaren, gärtnerischen Erzeugnissen, Holzprodukten und sonstigen Erzeugnissen muss nicht erfolgen, weil die Besteuerung in gleicher Weise erfolgt. Eine gesonderte Aufzeichnung der Getränke (Liköre, Brände, Säfte, Sekt,...) ist aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich und die diesbezüglichen Einnahmen sind im Formular Komb 26 jedenfalls extra anzugeben. Wird die 24.200,-- Einnahmengrenze (inkl. Einnahmen aus aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten) nicht überschritten, so können von den Einnahmen (inkl. USt) 70 % pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. 3. Nebenerwerb (= Dienstleistungen) Auf der Rückseite des Formulars unter Punkt 3 sind die Einkünfte (= Gewinne, nicht Einnahmen) aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Nebenerwerb, Dienstleistungen) anzugeben. Zur Prüfung der Unterordnung ist zunächst durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens zu erklären, ob die Einnahmen aus der Nebentätigkeit und Be- und Verarbeitung unter 24.200,-- liegen oder nicht. Eine Zurechnung zur Landwirtschaft erfolgt nur, wenn die Nebentätigkeiten (zusammen mit der Be- und Verarbeitung von Urprodukten) wirtschaftlich untergeordnet sind. Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne Nachweis anzuerkennen, wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche mindestens 5 ha oder die gärtnerisch oder weinbaulich genutzte Grundfläche mindestens 1 ha beträgt und die Einnahmen aus der Nebentätigkeit und aus dem Verkauf be- oder verarbeiteter Urprodukte nicht mehr als 24.200,-- (inkl. USt) betragen. Bei der Ermittlung der 24.200,-- Grenze sind Einnahmen aus Privatzimmervermietung, Buschenschank und Einnahmen aus Dienstleistungen und Vermietungen, die im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln im örtlichen Nachbereich und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung (ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten) erbracht werden, nicht zu berücksichtigen. Zunächst sind die Einkünfte (Gewinne) aus jenen Nebentätigkeiten einzutragen, die steuerlich zur Land- und Forstwirtschaft gehören und die eine zusätzliche Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auslösen (zb Kommunaldienste). Diese beitragserhöhenden Einkünfte sind auf das Formular E 25 bzw. E 1c zu übertragen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Danach sind die Einkünfte aus allen nicht beitragserhöhenden Nebentätigkeiten (zb Dienstleistungen gegenüber anderen Land- und Forstwirten, wenn das Entgelt die ÖKL- Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 21

Richtwerte für Maschinenselbstkosten übersteigt oder Holzakkord bis 24.200,-- Einnahmen) in die leeren Zeilen einzutragen. Die für die land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten getätigten Betriebsausgaben sind grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu erfassen. Im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe können aber die Maschinenselbstkosten (ÖKL- Richtwerte) pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Gewinne aus der Privatzimmervermietung ( Urlaub am Bauernhof ) können bis zu 10 Betten einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb darstellen. Dabei ist folgende Unterscheidung zu beachten: Bis maximal 5 Fremdenbetten sind die Gewinne aus der Privatzimmervermietung bei vollpauschalierten Betrieben nicht gesondert im Formular Komb 26 anzugeben. Diese Einkünfte sind in der Pauschalierung enthalten. Beträgt die Anzahl der Fremdenbetten mehr als 5 (max. 10 Fremdenbetten), so wird der Gewinn aus der Privatzimmervermietung gesondert erfasst. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass auch die Einkünfte für die ersten 5 Fremdenbetten anzugeben sind. Von den Einnahmen aus der Zimmervermietung können pauschal Ausgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen abgezogen werden. Teilpauschalierte Betriebe haben die Einkünfte aus der Privatzimmervermietung auch unter 5 Betten anzugeben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Summe aus den Einkünften aus Mostbuschenschank, aus Be- oder Verarbeitung und aus Nebenerwerb. Die errechnete Summe (Gesamtbetrag der Einkünfte) des Formulars Komb 26 ist in das Formular E 25 bzw. E 1c zu übertragen. Einkommensteuererklärung für 2003 Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte Seite 22