Chemikalienrecht im Einzelhandel

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Transkript:

Chemikalienrecht im Einzelhandel Landkreis Harz Umweltamt SG Immissionsschutz / Chemikaliensicherheit November 2016 Jürgen Bauer

Inhaltsübersicht 1. Wichtige gesetzliche Grundlagen 2. Warum ist Chemikalienrecht im Einzelhandel wichtig? 3. Pflichten des Einzelhandels 4. Ordnungswidrigkeiten 5. Schwerpunkte der Kontrollen 6. CLP-Verordnung 7. REACH-Verordnung/ Chemikalienverbots-Verordnung 8. Biozid-Verordnung 9. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 10. Sonstiges/ Fragen zum Chemikalienrecht

Wichtige gesetzliche Grundlagen Europäische Union REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 (classification, labelling and packaging - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) Detergenzienverordnung VO (EG) 648/2004 Biozidverordnung VO (EU) 528/2012) Verordnung über fluorierte Treibhausgase VO (EU) 517/2014 Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45/EG (nur noch bis 31.05.2017) BR Deutschland Chemikaliengesetz Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Gefahrstoffverordnung Chemikalienverbots-Verordnung Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemG WRMG GefStoffV ChemVerbotsV ChemKlimaschutzV Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemSanktionsV

Warum ist Chemikalienrecht im Einzelhandel wichtig? Es werden sehr viele Produkte mit Gefährlichkeitsmerkmalen angeboten Erhebliche Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Produkten Verbraucherschutz durch Informationen über: - human- und ökotoxikologische Gefahren - Angaben zum Schutz der Gesundheit der Endverbraucher (Warnzeichen / kindersicherer Verschluss Chemische und biologische Wirkungen gefährlicher Inhaltsstoffe in Produkten werden nach Chemikalienrecht geregelt (z. B. Biozide, Farben, Lacke, Reinigungsmittel)

Art. 4 VO (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) Pflichten des Einzelhandels Abs. 4 Abs. 9 Abs. 10 Lieferant hat die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von als gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen zu gewährleisten. Lieferanten einer Lieferkette arbeiten zusammen. Stoffe und Gemische werden erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie der CLP- Verordnung entsprechen. 13 ChemG: Wer als Lieferant Produkte in den Verkehr bringt, hat diese nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen und zu verpacken. Lieferant Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der Produkte in den Verkehr bringt (Artikel 2 Nr. 26 CLP-VO). Inverkehrbringen (Art. 2 CLP-VO und 3 ChemG). Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte Bereitstellung für Dritte Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes

Pflichten des Einzelhandels Händler/ Verkäufer - Ist nach dem Gesetz Lieferant und Inverkehrbringer! - muss die wichtigsten Regelungen beim Handel mit gefährlichen Produkten kennen! - hat am Ender der Lieferkette Verantwortung für die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung von Produkten mit gefährlichen Inhaltsstoffen!

Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemG ChemSanktionsV ChemG 26 Abs. 1 Nr. 5 b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit 14 Abs. 3 (Biozide), einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpackt ChemG 13 Abs. 3 Satz 1 Wer als Lieferant im Sinne des Art. 2 Nr. 26 CLP-VO Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit.. CLP-VO Art. 2 Nr. 26 Lieferant : Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;

ChemG 26 Abs. 1 Nr. 11 Satzteil vor Satz 2 ChemSanktionsV 11 Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemG ChemSanktionsV Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der EG oder der EU zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach 27 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann. (Rechtsverordnung nach Satz 2 stellt die ChemSanktionsV dar) Ordnungswidrig im Sinne 26 Abs. 1 Nr. 11 Satzteil vor Satz 2 ChemG handelt, wer gegen CLP-VO verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 3 entgegen Art.4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird, Nr. 8 entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird CLP-VO Artikel 4 Abs. 4 Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird. Chemikalienrecht im Einzelhandel CLP-VO Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 Lieferant sorgt für unverzügliche Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches, wenn neue Gefahr größer ist oder neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Art. 25 erforderlich sind; Art der Änderung hinsichtlich Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt ist zu berücksichtigen CLP-VO Artikel 30 Abs. 2 Sind andere als in Abs. 1 genannten Änderungen der Kennzeichnung erforderlich, so gewährleistet Lieferant Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts binnen 18 Monaten

Ordnungswidrigkeiten Chemikaliengesetz Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemG ChemSanktionsV ChemG 26 Abs. 2 Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Schwerpunkte der chemikalienrechtlichen Kontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH VO (EG) 1907/2006 Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV Biozidverordnung VO (EU) 528/2012 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG Verordnung über fluorierte Treibhausgase/ VO (EU) 517/2014 Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Ab 01.06. 2015 gilt die Kennzeichnung für Gemische nach GHS (Globally Harmonized System), wie sie in der CLP-Verordnung geregelt ist! Die Kennzeichnung von Stoffen nach GHS ist bereits seit dem 01.12 2010 bindend. Zwischen dem 01.06.2015 und 31.05.2017 ist Abgabe von Gemischen an Dritte, die nach Zubereitungs-RL gekennzeichnet wurden, noch möglich Voraussetzung: Sie müssen sich bereits vor dem 01.06.2015 in Verkehr befunden haben (Abverkauf im Einzelhandel)! Ab dem 1. Juni 2017 verliert die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen nach Zubereitungs- RL ihre Gültigkeit! Produkte, die nach Zubereitungs-RL eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen ab dem 01. Juni 2017 nicht mehr verkauft werden. Sie sind zu entsorgen oder nach CLP- VO zu kennzeichnen! Ggf. müssen sie neu eingestuft werden!

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB) bis 2010

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB) 2010-2015

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 REACH-Verordnung VO (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung und Kennzeichnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB) ab dem 01.06.2015

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Die neuen Gefahrenpiktogramme nach CLP-VO GHS-Piktogramme (ab 01.06.2017 für alle Waren verbindlich) Piktogramme nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) (nur noch bis 31.05.2017 bei Gemischen (Bestandsware) zulässig) explodierende Bombe (GHS01) Explosionsgefährlich (E) Flamme (GHS02) Hochentzündlich (F+); Leichtentzündlich (F) Flamme über einem Kreis (GHS03) Brandfördernd (O) Gasflasche (GHS04) Ätzwirkung (GHS05) Ätzend (C); Reizend (Xi) Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) Sehr giftig (T+); Giftig (T) Ausrufezeichen (GHS07) Gesundheitsschädlich (Xn); Reizend (Xi) Gesundheitsgefahr (GHS08) Giftig (T); Gesundheitsschädlich (Xn) Umwelt (GHS09) Umweltgefährlich (N)

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 Beispiele Kennzeichnung Erfordernis tastbarer Gefahrenhinweis / kindergesicherter Verschluss Piktogramm H-Satz H-Code kein H220 H221 H304 H300 H310 H330 H302 H312 H332 H314 H370 H371 Extrem entzündbares Gas Entzündbares Gas Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege lebensgefährlich sein Lebensgefährlich bei Verschlucken. Lebensgefahr bei Hautkontakt. Lebensgefahr bei Einatmen Gesundheitsschädlich bei Verschlucken Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt Gesundheitsschädlich bei Einatmen Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden Schädigt die Organe Kann die Organe schädigen Methanol 3 % Dichlormethan 1 % Kindersicherung + + + tastbarer Gefahrenhinweis + + + + + + + +

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 kindergesicherter Verschluss (unabhängig vom Fassungsvermögen) Produkte, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann zugänglich sind, und als akut toxisch Kat. 1 3 oder hautätzend (H314) oder spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 bzw. aspirationsgefährlich eingestuft sind oder ein Gehalt an Methanol von 3% bzw. Dichlormethan von 1% haben. Ausnahme!!! Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 kindergesicherter Verschluss (unabhängig vom Fassungsvermögen) Beispiel: Produkt ist als hautätzend eingestuft kindergesicherter Verschluss ist beschädigt

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen, Norm: EN ISO 11683) Produkte, die Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, und als akut toxisch oder hautätzend oder entzündbare Gase bzw. entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1 und 2 bzw. entzündbare Feststoffe oder keimzellenmutagen/ karzinogen/ reproduktionstoxisch Kat 2 bzw. spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 oder 2 bzw. aspirationsgefährlich eingestuft sind - Ausnahme!!! Aerosole, mit ausschließlicher Einstufung als hoch- oder leicht entzündlich

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen, Norm: EN ISO 11683) Beispiel: Produkt ist aspirationsgefährlich eingestuft tastbarer Gefahrenhinweis nicht normgerecht

Schwerpunkte bei Marktkontrollen CLP-Verordnung VO (EG) Nr. 1272/2008 tastbarer Gefahrenhinweis (unabhängig vom Fassungsvermögen, Norm: EN ISO 11683) Beispiel: 2-Komponentenprodukt ist als hautätzend eingestuft (ursprünglich für gewerbliche Anwendung vorgesehen) Mangel: Bei Verkauf im Einzelhandel muss das Produkt mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein!

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 1 Lieferant stellt Abnehmer ein SDB nach Anhang II zur Verfügung a) Stoff oder Gemisch erfüllen die Einstufungskriterien als gefährlich nach CLP-VO oder b) mind. ein Stoff im Produkt ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder c) mind. ein Stoff wurde aus anderen als in a) und b) angeführten Gründen in Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 aufgenommen Artikel 31 Abs. 3 Lieferant stellt Abnehmer auf Verlangen ein SDB nach Anhang II zur Verfügung, wenn Einstufungskriterien als gefährlich nicht erfüllt sind, aber a) mind. 1 gesundheits- oder umweltgefährlicher Stoff enthalten ist - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration 1 Gew.-% - bei gasförmiges Gemischen Einzelkonzentration 0,2 Volumen-% b) mind. 1 persistenter, bioakkumulierbarer und toxischen Stoff nach Anhang XIII oder aus Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 - bei nichtgasförmigen Gemischen Einzelkonzentration 0,1 Gewichts-% c) mind. 1 Stoff besitzt gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Artikel 31 Abs. 4 Wenn Anwender oder Händler kein SDB verlangt, braucht es nicht zur Verfügung gestellt Voraussetzung (!) Bei Abgabe oder Verkauf gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP-Verordnung bzw. der Zubereitungsrichtlinie an die breite Öffentlichkeit, müssen diese mit ausreichenden Informationen für den Anwender versehen sein, um erforderliche Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt zu ergreifen. Artikel 31 Abs. 5 SDB ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem Stoff oder Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, betreffender Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Artikel 31 Abs. 6 SDB muss datiert sein und u. a. folgende Rubriken enthalten: - Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemischs - Firmenbezeichnung - mögliche Gefahren; - Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen - physikalische und chemische Eigenschaften - toxikologische und umweltbezogene Angaben - Hinweise zur Entsorgung - Rechtsvorschriften Artikel 31 Abs. 8 SDB wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, spätestens an dem Tag, an dem Stoff oder Gemisch erstmals geliefert wird

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 1 Kontrolljahr 2016 (Produktetikett weder Kennzeichnung nach RL 1999/45/EG noch VO (EG) 1272/2008 Aktuelles SDB nach VO (EG) 1907/2006 (Aktualisierung am 23.07.2015)

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 3 Beanstandete Kennzeichnung: Kontrolljahr 2016 Einstufung Grundlage RL 1999/45/EG Überarbeitungsdatum SDB: 11.11.2010 Kennzeichnung Grundlage RL 1999/45/EG

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 3 Einstufung nach CLP-VO Überarbeitungsdatum SDB: k. A. Kennzeichnung nach CLP-VO 1. Kennzeichnungsvorschlag Hersteller Korrekte Kennzeichnung nach CLP-VO Anschrift des Inverkehrbringers mit Tel.-Nr.

Schwerpunkte bei Marktkontrollen REACH-Verordnung - Sicherheitsdatenblätter Beispiel: REACH-VO Artikel 31 Abs. 5

Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV Chemikalienrechtliche Erlaubnis: erforderlich bei Handel mit Produkten, die T (giftig) und T+ (sehr giftig) sind! Selbstbedienungsverbot bei Produkten: T (giftig) T+ (sehr giftig) O (brandfördernd) F+ (hochentzündlich) - R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung - R 62 Beeinträchtigung Fortpflanzungsfähigkeit ist möglich - R 63 Schädigung des Kindes im Mutterleib ist möglich - R 68 irreversibler Schaden ist möglich - Wasserstoffperoxidlösungen > 12 Masse-% - ammoniumnitrathaltige Zubereitungen - entwickeln bei Verwendung Phosphorwasserstoff

Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV Führen des Abgabebuches bei Verkauf von: Produkten mit den Gefährlichkeitsmerkmalen: T+ (sehr giftig) T (giftig) Sprengstoffgrundchemikalien: Ammoniumnitrat einschließlich Zubereitungen (Satz 2 des 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Kaliumchlorat, - nitrat, -perchlorat und permanganat Natriumchlorat, -nitrat und perchlorat Wasserstoffperoxidlösungen mit dem Massengehalt von mehr als 12 %

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Was sind Biozide? Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch Schadorganismen verhindern sollen. Zum Beispiel: Algen, Bakterien, Insekten, Muscheln, Nagetiere, Pilze, Säugetiere, Viren, Vögel. Was gehört nicht zu den Bioziden? Pflanzenschutzmittel (Tier-) Arzneimittel Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist Kosmetika

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Biozide werden unterteilt in 4 Hauptgruppen mit insgesamt 23 Produktarten (PA) Hauptgruppe 1 Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte 5 Produktarten, z. B. Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das öffentliche Gesundheitswesen Hauptgruppe 2 Schutzmittel 8 Produktarten, z. B. Beschichtungs- und Holzschutzmittel, Schutzmittel für Mauerwerk Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel 6 Produktarten, z. B. Bekämpfungsmittel gegen Nagetiere, Insektizide, Repellentien und Lockmittel Hauptgruppe 4 Sonstige Biozid-Produkte 4 Produktarten, z. B. Schutzmittel für Lebens - und Futtermittel, Antifouling-Produkte

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: desinfizierende Eigenschaft PA 2 Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch Mängel: wesentliche Kennzeichnungsmerkmale, wie: BAuA-Registriernummer, Chargen-Nr., Verfallsdatum sind auf dem Etikett nicht angegeben

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: MARDER STOPP!; 100 % Natur PA 19 Repellentien und Lockmittel Auszug SDB (11.06.2014) Diatomenerde = Siliziumdioxid Mängel: keine Kennzeichnung nach Biozid-VO Auslobung mit 100 % Natur Ergebnis: Nach Entscheidung EU-Kommission ist Siliziumdioxid seit 08/2008 nicht mehr als biozider Wirkstoff für die PA 19 zugelassen. Auslobung mit 100 % Natur sowohl nach CLP-VO (Art. 25 Abs. 4) als auch Biozid-VO (Art. 69 Abs. 2 unzulässig) Produkt darf nicht mehr als Marder Stopp verkauft werden.

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Auslobung: Ist das Produkt durch seine Auslobung als Biozid erkennbar? Auslobung: Entfernt 99,9% aller Bakterien PA 2 Desinfektionsmittel für den Privatgebrauch Antwort des Herstellers: Es handelt sich um ein kosmetisches Produkt! Kosmetik-Richtlinie: Stoffe oder Gemische mit ausschließlichem oder überwiegendem Zweck verschiedene Teile des menschlichen Körpers zu reinigen Ergebnis: Hersteller hebt antibakterielle Wirkung nicht mehr hervor, da es sich lediglich um einen sekundären Zusatznutzen handelt. Etikettierung wird geändert in: mit natürlichem antibakteriellen Wirkstoff Mängel: keine Kennzeichnung nach Biozid-VO

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Kontrolle der Kennzeichnung nach Art. 69 Biozid-VO Holzwurm-Ex: Holzschutzmittel PA 8 Ergebnis: Keine Konzentrationsangabe des Wirkstoffs Permethrin in metrischen Einheiten (BAuA-Nr. N-39095) Wasch- und Abwehrmittel Repellent PA19 Ergebnis: keine Kennzeichnung von Methyl-Nonyl-Keton als bioziden Wirkstoff keine BAuA-registrier-Nr. keine Konzentrationsangabe in metrischen Einheiten

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Überprüfung Produktdatenblatt der BAuA https://www.biozid-meldeverordnung.de/offen/index.php Zunächst festgestellter Mangel: keine Angabe BAuA-Nr. (N-14131) Ergebnis: Biozidprodukt ist seit dem 22.08.2008 nicht mehr verkehrsfähig.

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Überprüfung Produktdatenblatt der BAuA https://www.biozid-meldeverordnung.de/offen/index.php Ergebnis: Zunächst kein Mangel festgestellt Biozidprodukt unterliegt ab dem 01.09.2015 einer Zulassungspflicht In der Nachrecherche wurde festgestellt, dass kein Zulassungsantrag gestellt wurde Produkt war nur noch bis zum 27.02.2016 verkehrsfähig (Abverkaufsfrist nach Art. 89 Biozid-VO 180 Tage) Produkt durfte nur noch bis zum 31.08.2016 verwendet werden (Art. 89 Biozid-VO)

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Antrag auf Zulassung bis spätestens 31.01.2012 Produkt ist bei der BAuA registriert Ergebnis: Zulassung wurde bis zum 31.08.2020 erteilt Produkt war in alter Verpackung bis spätestens 29. Juli 2012 (180 Tage-Frist) verkaufsfähig und durfte noch bis zum 31.01.2013 (365 Tage-Frist) verwendet werden Produkt kann wieder verkauft werden, wenn zulassungsgemäß nachetikettiert wird

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Gebrauchsanweisung vor Zulassung: keine Einschränkungen des Personenkreises, dem Verwendung gestattet ist Gebrauchsanweisung nach Zulassung: (Wirkstoff Brodifacoum ist ein schnell wirkendes Antikoagulans der zweiten Generation) Zulassungsbehörde hat Umfang des Personenkreises, dem Verwendung gestattet ist, auf berufsmäßige Verwender mit Sachkunde und/oder sachkundige Verwender eingeschränkt.

Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 Wichtige Prüfkriterien im Einzelhandel Überprüfung BAuA-Zulassungsnummer und Biozid-Wirkstoffe Rechtliche Fragen Produkt ist frei verkäuflich, darf aber wegen humantoxikologischer Wirkung nur eingeschränkt verwendet werden. Hersteller liefert mit dem Biozid-Produkt ein Extra-Infoblatt aus. Wer haftet bei humantoxischen Schäden in Folge unsachgemäßer Anwendung? Hersteller Genügt er mit Lieferung eines Extra-Infoblatts (nicht in Verpackung enthalten) seiner Verantwortung? Händler Muss er Aushändigung des Infoblattes oder Belehrung des Käufers nachweisen?

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG Beispiele von Beanstandungen mangelhafte Deklaration von Reinigungsmitteln Mangel: Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind.