Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015

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Transkript:

Die Freizeitoption Papier und Pappe erzeugende Industrie 2015 Beim diesjährigen Abschluss wurden für die IST-Gehaltserhöhungen alternative Möglichkeiten vorgesehen wie: Die Verteilungsoption Die Einmalzahlungsoption Die Freizeitoption Der Kollektivvertrag sieht vor, dass anstelle der IST-Gehaltserhöhung durch Betriebsvereinbarung den einzelnen ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit eröffnet wird, statt der Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu vereinbaren. Die Kombination der Verteilungsoption und der Freizeitoption sind möglich. Grundsätze Voraussetzung dafür, dass in einem Betrieb die Freizeitoption angewandt werden kann, ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Daher kann weder der Betriebsrat noch die Geschäftsleitung das Zustandekommen dieser Vereinbarung mit rechtlichen Mitteln erzwingen. Wird eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen, können die einzelnen ArbeitnehmerInnen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass Sie anstelle der Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit erhalten. Welche Varianten gibt es? 1. Es kommt keine Betriebsvereinbarung zustande In diesem Fall erhalten alle ArbeitnehmerInnen die vorgesehene Gehaltserhöhung. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, anstelle der IST- Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu erhalten, ist nicht möglich.

2. Es kommt eine Betriebsvereinbarung zustande In diesem Fall haben die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, anstelle der vorgesehenen Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu vereinbaren 3. Betriebe ohne Betriebsrat In diesem Fall können die ArbeitnehmerInnen nur dann anstelle der vorgesehenen Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit vereinbaren, wenn dies der Arbeitgeber mit den Gewerkschaften vereinbart. Welche ArbeitnehmerInnen können die Freizeitoption vereinbaren? Grundvoraussetzung dafür, dass die ArbeitnehmerInnen die Freizeitoption nutzen können, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Gibt es eine solche, hat grundsätzlich jeder einzelne Arbeitnehmer bzw. jede einzelne Arbeitnehmerin die Möglichkeit, durch Einzelvereinbarung anstelle der IST-Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu erhalten. Es ist nicht möglich, dass die Betriebsvereinbarung selbst statt der Gehaltserhöhung für einzelne oder alle ArbeitnehmerInnen Freizeit vorsieht. Jene ArbeitnehmerInnen, die der Freizeit den Vorzug geben, brauchen dazu die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Weder ist es möglich, dass dies der Arbeitgeber anordnet noch ist ein Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen. Daher gilt nur dann zusätzliche Freizeit statt der Gehaltserhöhung, wenn sich der/die ArbeitnehmerIn mit dem Betrieb darauf einigt. Innerhalb eines Betriebes wird es daher unterschiedliche Gruppen von ArbeitnehmerInnen geben: Jene ArbeitnehmerInnen, die tatsächlich zusätzliche Freizeit erhalten und jene ArbeitnehmerInnen, die die IST-Gehaltserhöhung bekommen. Keine Möglichkeit, anstelle der Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu vereinbaren, besteht für jene ArbeitnehmerInnen, die keinen IST-Gehalt haben, der über dem Mindestgrundgehalt liegt oder deren Gehalt nach der Wandlung unter dem Mindestgrundgehalt liegen würde. Wie viel Freizeit gebührt? Der Kollektivvertrag sieht vor, dass ArbeitnehmerInnen die anstelle der gesamten IST-Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit vereinbaren, bei einer Normalarbeitszeit von 38 Wochenstunden pro Monat mindestens 3 Stunden und 4 Minuten, bei einer Normalarbeitszeit von 36 Wochenstunden pro Monat mindestens 2 Stunden und 54 Minuten zusätzliche Freizeit erhalten.

Im Kollektivvertrag wurde vereinbart, dass auch nur ein Teil der Gehaltserhöhung in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden kann. In diesem Fall ergibt sich der anteilige Anspruch. Der Verbrauch von noch nicht erworbenen Ansprüchen auf Freizeit ist ausgeschlossen. Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch. Was gilt für Teilzeitbeschäftigte? Auch teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen können sich für die Freizeitoption entscheiden. Sie erhalten Freizeit im aliquoten Ausmaß, entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Was geschieht, wenn sich die Normalarbeitszeit von ArbeitnehmerInnen ändert? Die gebührende Freizeit ändert sich ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit entsprechend des Ausmaßes der Veränderung. Bis zur Änderung der Normalarbeitszeit erworbene Freizeitansprüche werden weder auf- noch abgewertet. Was geschieht bei Altersteilzeit? ArbeitnehmerInnen, die eine Freizeitoption in Anspruch nehmen und in weiterer Folge Altersteilzeit vereinbaren, gebühren während der Altersteilzeit der der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechende Freizeitanspruch. Wird Altersteilzeit in Form der geblockten Altersteilzeit vereinbart, entsteht der volle Freizeitanspruch in der Einarbeitungsphase. In der Freistellungsphase entsteht kein Freizeitanspruch. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, das Freizeitguthaben aus der Freizeitoption vor Beginn der Freistellungsphase zu verbrauchen. Wie lange gebührt die zusätzliche Freizeit? Die zusätzliche Freizeit gebührt für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Wofür kann die zusätzliche Freizeit verwendet werden? Die ArbeitnehmerInnen können vereinbaren, dass sich durch die zusätzliche Freizeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert. Es kann vereinbart werden, dass die zusätzliche Freizeit stundenweise variabel verbraucht wird.

Es kann vereinbart werden, dass das Zeitguthaben in ganzen Tagen verbraucht wird oder ganzwöchiger Zeitausgleich erfolgt. Der Verbrauch der Freizeit kann nicht für Zeiträume vereinbart werden, in denen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Kann die zusätzliche Freizeit angespart werden? Es ist möglich, die jährlich gebührende zusätzliche Freizeit nicht in jenem Jahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern die Ansprüche mehrerer Jahre zu sammeln. Damit entsteht die Möglichkeit längerer Freizeitphasen. Welche Ansprüche bestehen während der Konsumation der zusätzlichen Freizeit? Egal, ob die zusätzliche Freizeit regelmäßig konsumiert wird oder längere Freizeitphasen vereinbart werden, während des Verbrauches der zusätzlichen Freizeit läuft die Bezahlung weiter. Konkret gebührt für jede Stunde Freizeit (bei Vollzeitbeschäftigten) bei einer Normalarbeitszeit von 38 Wochenstunden 1/165, bei einer Normalarbeitszeit von 36 Wochenstunden 1/156 des Monatsverdienstes (Bruttoverdienst). Wie lange gilt eine einmal getroffene Vereinbarung? Wurde anstelle der Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit vereinbart, gilt diese Vereinbarung auf Dauer. Wie oft wird an sich die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Freizeit zu vereinbaren? Zwischen den Kollektivvertragsparteien wurde heuer eine Grundsatzvereinbarung getroffen, dass die Freizeitoption in der Form, wie wir sie heuer ausgemacht haben, Teil der Kollektivvertragsabschlüsse 2015 und 2016 sein wird! Ob für die einzelnen ArbeitnehmerInnen der Zugang zur Freizeitoption möglich ist, hängt auch in Zukunft davon ab, dass eine Betriebsvereinbarung bzw. eine Einzelvereinbarung zustande kommt.

Was geschieht, wenn kein Einvernehmen über die Lage des Verbrauches der zusätzlichen Freizeit zustande kommt? Kommt kein Einvernehmen zustande kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder sonstigen Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Was passiert, wenn ArbeitnehmerInnen zu einem anderen Arbeitgeber wechseln? Eine getroffene Vereinbarung gilt nur für jenen Betrieb mit dem sie abgeschlossen wurde. Getroffene Vereinbarungen werden daher nicht automatisch wie ein Rucksack mitgenommen. Was passiert mit Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses? Bezahlte Freizeit sollte grundsätzlich im aufrechten Arbeitsverhältnis verbraucht werden. Bestehen trotzdem am Ende des Arbeitsverhältnisses erworbene aber nicht verbrauchte Ansprüche, sind diese zu bezahlen. Konkret gebührt für jede Stunde Freizeit (bei Vollzeitbeschäftigten) bei einer Normalarbeitszeit von 38 Wochenstunden 1/165, bei einer Normalarbeitszeit von 36 Wochenstunden 1/156 des Monatsverdienstes (Bruttoverdienst). Welchen ArbeitnehmerInnen ist zu empfehlen, statt der IST- Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu vereinbaren? Generelle Empfehlungen lehnen wir ab. Ob ArbeitnehmerInnen wandeln sollen hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Am wichtigsten ist die Frage, ob dem oder der Einzelnen die zusätzliche Freizeit die ausfallende Gehaltserhöhung wert ist. Dies wird vor allen Dingen von der jeweiligen Lebenssituation und persönlichen Werthaltungen abhängig sein. Wenig sinnvoll wird eine Wandlung dann sein, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. Pensionsantritt) unmittelbar bevorsteht, weil Beendigungsansprüche (z. B. Abfertigung alt) davon betroffen wären. Weitere wichtige Aspekte wären unter anderem die Arbeitsbelastung, Gesundheit, familiäre Verpflichtungen, die finanzielle Situation, etc.

Welcher Ablauf ist im Kollektivvertrag vorgesehen und welche Fristen sind zu beachten? Schritt 1: Mit Wirkung vom 1.5.2015 erhalten alle ArbeitnehmerInnen, eine IST-Gehaltserhöhung um 1,85 % (erforderlichenfalls ist auf das neuen Mindestgrundgehalt aufzustocken). Schritt 2: Der Betriebsrat und das Unternehmen sprechen darüber, ob sie die erforderliche Betriebsvereinbarung abschließen wollen. Wird dies angestrebt, folgt Schritt 3. Schritt 3: Der Betriebsrat und das Unternehmen geben diese Absicht bis spätestens 30.6.2015 im Betrieb bekannt (z. B. durch Aushang). Schritt 4: Jene ArbeitnehmerInnen, die Interesse daran haben, statt der IST-Gehaltserhöhung zusätzliche Freizeit zu erhalten, haben bis 15.10.2015 die Möglichkeit, dies (wir empfehlen schriftlich) dem Unternehmen mitzuteilen. Schritt 5: Betriebsrat und Unternehmen haben bis zum 15.9.2015 Zeit, die angestrebte Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abzuschließen. Schritt 6: Kommt bis zum 15.9.2015 die Betriebsvereinbarung zustande, besteht für jene ArbeitnehmerInnen, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit bis zum 15.11.2015 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. Schritt 7: Kommt bis zum 15.11.2015 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, so sind die Löhne der betroffenen ArbeitnehmerInnen ab 1.1.2016 um die kollektivvertragliche IST-Gehaltserhöhung vom 1.5.2015 (Gehaltserhöhung in EUR) zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt erwerben die betroffenen ArbeitnehmerInnen die zusätzliche Freizeit. Kann von den vorgesehenen Schritten bzw. Terminen abgewichen werden? Der Kollektivvertrag definiert jene Termine, zu denen bestimmte Schritte spätestens erfolgen müssen. Ist beispielsweise vor dem 30.6.2015 die Absicht klar, eine Betriebsvereinbarung anzustreben, kann dies natürlich sofort bekanntgegeben werden. Damit kann z. B. die Überlegungsfrist für die ArbeitnehmerInnen verlängert werden. Sofern es gelingt, die erforderliche Betriebsvereinbarung vor dem 15.9.2015 abzuschließen, spricht auch nichts dagegen. Der Vorteil für die ArbeitnehmerInnen bestünde darin, dass die für den Betrieb vereinbarten Rahmenbedingungen bereits bekannt sind und die Entscheidung der

ArbeitnehmerInnen bereits in Kenntnis der konkreten betrieblichen Regelungen erfolgen kann. Damit kann auch jene Frist erstreckt werden, die für die einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung steht. In allen Fällen müssen die Einzelverträge bis 15.11.2015 finalisiert sein. Wir hoffen, dass in möglichst vielen Betrieben diese innovative Lösung umgesetzt wird und möglichst viele der interessierten KollegInnen die Möglichkeit erhalten, von der Freizeitoption Gebrauch zu machen.