Stellungnahme des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Abrechnung schultergelenkschirurgischer Operationen

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Transkript:

Seite 1 von 12 Stellungnahme des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Abrechnung schultergelenkschirurgischer Operationen (Stand: 16. Dezember 2016) Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist in weiten Teilen veraltet und bildet insbesondere im Bereich der operativen Fächer den aktuellen Stand der Medizin nicht ab. In dieser Bewertung besteht unter Experten seit Langem Einigkeit. Die daraus resultierenden Unsicherheiten hinsichtlich einer gebührenrechtlich korrekten Abrechnung führen zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten (Ärzten, Patienten/Versicherten, Kostenträgern), die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. Unerfreulich ist diese Situation insbesondere für den Patienten/Versicherten. Trotz des Interesses der privaten Krankenversicherungen an einer harmonischen Geschäftsbeziehung zu Ihren Versicherten wäre die Private Krankenversicherung aber schlecht beraten, die Auslegung des Gebührenrechts allein den Ärzten und insbesondere den (gewerblichen) Verrechnungsstellen zu überlassen. Die Leistungsausgaben würden noch stärker steigen und damit auch die Beiträge der Versicherten. Auch im Interesse der Versichertengemeinschaft befasst sich der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. daher auch mit gebührenrechtlichen Auslegungsfragen. Er hat sich jetzt dem Bereich der schultergelenkschirurgischen Operationen gewidmet und seine für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung als Orientierungshilfe bei der Rechnungsprüfung dienenden Kommentierungen um diesen Bereich erweitert. 1. Schultergelenk Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schultergelenk aus einem oder mehreren Gelenken besteht. Mit dieser Frage hat sich bereits das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25. August 1999 (Az.: B 6 KA 32/98 R) befasst und kam im Hinblick auf die vertragsärztliche Gebührenordnung zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe, dass im Sinne der Terminologie der Gebührenordnungen das Schultergelenk ein einziges Gelenk ist, ohne dass es darauf ankäme, dass der Schultergürtel aus verschiedenen anatomisch definierten echten Gelenken sowie einem System von Gleitspalten besteht, die als funktionelle Gelenke bezeichnet werden. Bei einer wie vom Bundessozialgericht vertretenen rein gebührenordnungsrechtlichen Auffassung ließe sich das in der maßgeblichen GOÄ-Nr. 2137 beschriebene Schultergelenk ebenfalls als ein einzelnes Gelenk begreifen. Allerdings könnte dieser Auslegung der Wortlaut der GOÄ-Nr. 5030 entgegenstehen, in der explizit die Gelenke der Schulter beschrieben sind. Gegen diese Auslegung wiederum kann die andernorts vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung Schultergelenk ins Feld geführt werden, nach der die Tendenz eher in Richtung eines einzigen Gelenks zu gehen scheint (vgl. etwa die GOÄ-Nrn. 204, 212, 213, 232, 237, 238, 302, 521, 2102). Unbeschadet dieser am Wortlaut orientierten Auslegung wird man einräumen müssen, dass der Verordnungsgeber seinerzeit zwar tatsächlich von dem Schultergelenkapparat im gebührenrechtlichen Sinne als einem Gelenk ausgegangen ist und GOÄ-Nr. 2137 als Komplexgebühr für die damals üblichen Operationen geschaffen hat, heute allerdings im 1

Seite 2 von 12 Rahmen der modernen Operationsmethoden regelmäßig und aufwändiger an mehreren Strukturen dieser funktionellen Einheit operiert wird. In der praktischen Auslegung des Gebührenrechts kommt man daher nicht umhin, neben GOÄ-Nr. 2137 weitere Gebührenpositionen für operative Eingriffe an den unterschiedlichen Strukturen des Schultergelenkapparats zu akzeptieren. 2. Glenohumeraler Teil des Schultergelenks Bei operativen Eingriffen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats, also am im allgemeinen Verständnis eigentlichen Schultergelenk, ist die GOÄ-Nr. 2137 originär berechnungsfähig. Dies gilt umfassend für alle offen-chirurgischen und/oder arthroskopischen Maßnahmen am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2137 folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2, 3 und 61 Abrechnungsbestimmung. GOÄ-Nr. 2010 analog Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet (Zielleistungsprinzip 1 ). GOÄ-Nr. 2064 analog Wird gelegentlich bei Frozen Shoulder für Kapsel-Release berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2073 Nicht berechnungsfähig, soweit Muskel-, Sehnen- oder Fasziennaht notwendiger Einzelschritt im Rahmen der Arthroplastik ist (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2076 GOÄ-Nr. 2102 GOÄ-Nr. 2103 analog Wird gelegentlich bei Frozen Shoulder für Kapsel-Release berechnet (Zielleistungsprinzip). 1 Der Hinweis auf das sog. Zielleistungsprinzip bedeutet, dass sich die Leistung als unselbständige und damit nicht gesondert berechnungsfähige Teilleistung der Haupt-/Zielleistung darstellt. 2

Seite 3 von 12 GOÄ-Nr. 2106 GOÄ-Nr. 2112 Als unselbständige Teilleistung nicht gesondert berechnungsfähig, weil die Synovitis Teil des Grundleidens und damit die Synovektomie Teil der Arthroplastik als Therapieziel ist (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2117 Nicht analog für z. B. Labrumglättung (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2119 Nicht originär und auch nicht analog für Debridement der Rotatorenmanschette ohne zusätzliche Eingriffe an der Rotatorenmanschette. Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2121 analog Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, sondern die Resektionsflächen verschorft werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2124 Eine Schulterresektion kann denklogisch nicht neben einer Arthroplastik in Frage kommen. Beides schließt sich aus. GOÄ-Nr. 2137 Nicht analog für subacromiale Dekompression (siehe unten zu 5). GOÄ-Nr. 2182 Diese Gebührenposition wird unzulässiger Weise in praxi häufig für die im Rahmen der Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung oder Narkosemobilisation oder für die Verwendung eines Armhalters angesetzt wird (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2184 analog Wird für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2189 2196 Nicht analog berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). 3

Seite 4 von 12 GOÄ-Nr. 2250 originär oder analog GOÄ-Nr. 2253 GOÄ-Nr. 2254 GOÄ-Nr. 2255 Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Verpflanzung eines Knochens intraoperativ notwendig werden sollte, nicht berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2256 Anmerkung zu GOÄ-Nr. 2255 gilt auch im Falle der Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie kleinerer Knochen. Allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion oder alleinige Abtragung von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates. GOÄ-Nr. 2257 Die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen stellt eine unselbständige Teilleistung dar (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2580 originär oder analog Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. GOÄ-Nr. 2121). GOÄ-Nrn. 2801 2803 und 2809 Diese Gebührenpositionen sind bei einer Arthroplastik am glenohumeralen Teil des Schultergelenkapparats mangels eigenständiger Indikation nicht berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 3320 analog Wird unzulässigerweise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/ Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nrn. 5030, 5295 Nicht (analog) berechnungsfähig für Videomonitoring oder -printing oder dokumentationen, auch nicht unter Verwendung anderer Gebührenpositionen (Zielleistungsprinzip). 4

Seite 5 von 12 3. Acromioclavicularer Teil des Schultergelenkapparates Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates (z. B. Komplex mit Resektion der Claviculaspitze, des acromioclavicularen Teils des Schultergelenkapparates, des Diskus und Abtragung der Osteophyten im Sinne einer Arthroplastik) sind nach GOÄ-Nr. 2134 analog berechnungsfähig. Der Ansatz der originär die Arthroplastik der Finger- und Zehengelenke betreffenden Gebührennummer ist hier zweckmäßig, da zum einen die Maßnahmen am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates mit maximal 30 Minuten im operativen Aufwand vergleichbar sind und zum anderen das Schultereckgelenk auch hinsichtlich seiner Größe dem Fingergelenk in etwa entspricht. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2134 analog folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2, 3 und 61 Abrechnungsbestimmung. GOÄ-Nr. 2010 analog Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2119 Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2121 analog Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, sondern die Resektionsflächen verschorft werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2123 analog Wird gelegentlich für die Clavicularesektion berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2155 originär oder analog GOÄ-Nr. 2158 originär oder analog GOÄ-Nr. 2182 Diese Gebührenposition wird unzulässiger Weise in praxi häufig für die im Rahmen der Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung oder Narkosemobilisation oder für die Verwendung eines Armhalters angesetzt (Zielleistungsprinzip). 5

Seite 6 von 12 GOÄ-Nr. 2184 analog Wird unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/ Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2189 2196 analog GOÄ-Nr. 2250 originär oder analog GOÄ-Nr. 2253 GOÄ-Nr. 2256 Zielleistungsprinzip, allerdings anzuerkennen für die alleinige Clavicularesektion oder alleinige Abtragung von Osteophyten am acromioclavicularen Teil des Schultergelenkapparates. GOÄ-Nr. 2257 GOÄ-Nr. 2263 GOÄ-Nr. 2580 originär oder analog Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. GOÄ-Nr. 2121). GOÄ-Nr. 3320 analog Wird unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nrn. 5030, 5295 Nicht (analog) berechnungsfähig für Videomonitoring oder -printing oder dokumentationen, auch nicht unter Verwendung anderer Gebührenpositionen (Zielleistungsprinzip). 4. Subacromiale Dekompression Aus den unter 4. aufgeführten Gründen ist auch für die (arthroskopische) subacromiale Dekompression (resezierende Maßnahmen am Acromion und am Ligamentum 6

Seite 7 von 12 coracoacromiale) als häufig angewandtes Therapieverfahren bei Impingementsyndrom der Schulter die GOÄ-Nr. 2134 analog heranzuziehen. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2134 analog folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2, 3 und 61 Abrechnungsbestimmung. GOÄ-Nr. 684 analog Diese Gebührenposition wird teilweise analog berechnet für die Arthroskopie des Subacromialraumes; diese Leistung stellt sich im Kontext der subacromialen Dekompression aber als unselbständige Teilleistung dar (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 706 Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht gesondert berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). Die Gebührenposition ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt. GOÄ-Nr. 2010 analog Wird gelegentlich für die Entfernung von Kalkdepots berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nrn. 2064, 2072 Die Teil-/Durchtrennung des Ligamentum coracoacromiale stellt sich als Teilleistung dar (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2119 Auch nicht analog berechnungsfähig für die Entfernung von Kalkdepots (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2121 analog Leistung einer echten Denervation wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden, sondern die Resektionsflächen verschorft werden, was sich als unselbständige Teilleistung darstellt (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2123 analog Wird gelegentlich für resezierende Maßnahmen am Acromion berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2182 7

Seite 8 von 12 Wird unzulässiger Weise in praxi häufig für die im Rahmen der Arthroplastik notwendige intraoperative Stabilitätsprüfung oder Narkosemobilisation oder für die Verwendung eines Armhalters angesetzt (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2184 analog Wird unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/ Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nrn. 2189 2196 analog GOÄ-Nr. 2250 originär oder analog GOÄ-Nr. 2253 GOÄ-Nr. 2256 GOÄ-Nr. 2257 GOÄ-Nr. 2263 GOÄ-Nr. 2405 Die Entfernung eines Schleimbeutels (Bursa subacromialis) ist als unselbständige Teilleistung (z. B. als Zugangsleistung im Rahmen der subacromialen Dekompression und/oder Arthroskopie des subacromialen Raumes) nicht gesondert berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2580 originär oder analog Leistung einer echten Denervation/Nervdurchtrennung wird nicht erbracht, da nicht die einzelnen sensiblen Nerven aufgesucht und unterbrochen werden (vgl. GOÄ-Nr. 2121). GOÄ-Nr. 3320 analog Wird unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/ Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nrn. 5030, 5295 8

Seite 9 von 12 Nicht (analog) berechnungsfähig für Videomonitoring oder -printing oder dokumentationen, auch nicht unter Verwendung anderer Gebührenpositionen (Zielleistungsprinzip). 5. Diagnostische Arthroskopie Soweit eine diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit einer arthroskopischen Operation an der Schulter notwendig ist, ist die GOÄ-Nr. 3300 berechnungsfähig, und zwar maximal zweimal (einmal je Glenohumeralgelenk und subacromialem Raum). Die GOÄ-Nr. 684 analog ist nicht berechnungsfähig für die Arthroskopie des Subacromialraumes, da die Voraussetzungen des 6 Abs. 2 GOÄ nicht erfüllt sind. Die Bewertung der GOÄ-Nr. ist angesichts des Zeitaufwands von maximal fünf Minuten nicht aufwandsgerecht. 6. Rekonstruktion der Rotatorenmanschette Die Rotatorenmanschette besteht aus verschiedenen Muskeln und deren Sehnen, die den Oberarmkopf umschließen. Diese sind für die Stabilisierung der Schulter, die Innen- und Außenrotation sowie für das seitliche Abspreizen des Armes verantwortlich. Dazu gehören M. supraspinatus, M. infraspinatus, M. teres minor, M. teres major, M. subscapularis. Im erweiterten Sinne wird auch M. deltoideus dazu gezählt. Maßnahmen an der Rotatorenmanschette reichen von Debridement über Muskel- und Sehnennähte bis hin zur Muskeloder Sehnenverpflanzung oder -verlängerung und unterscheiden sich im operativen Aufwand. Die Wiederherstellung der Rotatorenmanschettenfunktion ist ein einheitliches Leistungsziel, für das die GOÄ keine Gebührenposition vorhält, weil sich erst etwa zu Beginn der 1990er Jahre mit dem arthroskopischen Vorgehen Eingriffe an der Rotatorenmanschette als Standard etablieren konnten. In der Regel führt nur ein mehrere Teilschritte umfassender Eingriff zum Leistungsziel. Der Ansatz (auch der Mehrfachansatz) einzelner Gebührenpositionen (GOÄ-Nr. 2064, 2073 oder 2074), die vom Leistungsinhalt eigentlich einschlägig sein könnten, würde in der Addition zu einer unangemessen hohen Vergütung führen und dem Zielleistungsprinzip widersprechen, da sich die einzelnen Maßnahmen bei der Erreichung des Leistungsziels (Wiederherstellung der Rotatorenmanschettenfunktion) nicht als selbständige Leistungen darstellen. Für eine umfangreiche Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Zielleistung) ist die GOÄ- Nr. 2104 analog als Komplexgebühr berechnungsfähig. Bei weniger umfangreichen Eingriffen an bis zu zwei der die Rotatorenmanschette als funktionelle Einheit bildenden Muskeln ist das dagegen mit der GOÄ-Nr. 2064, 2073 oder 2074 abgegolten. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2104 analog folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2, 3 und 61 Abrechnungsbestimmung. 9

Seite 10 von 12 GOÄ-Nr. 706 Die Blutstillung ist als methodisch notwendiger Teilschritt nicht gesondert berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). Die GOÄ-Nr. ist nur berechnungsfähig, wenn sie mit dem einzigen Ziel erbracht wird, durch einen endoskopischen Eingriff eine Blutung zu stillen (bzw. eine Stenose zu beseitigen) und sich somit als selbständige Leistung darstellt. GOÄ-Nr. 2064 GOÄ-Nr. 2073 GOÄ-Nr. 2074 GOÄ-Nr. 2075 GOÄ-Nr. 2076 GOÄ-Nr. 2119 analog (für Rotatorenmanschetten-Debridement) GOÄ-Nr. 2182, 2184 analog Werden unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter-/Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2191 analog Zielleistungsprinzip bzw. Abrechnungsbestimmung. GOÄ-Nr. 2256, 2257, 2347 oder ähnliche Werden unzulässiger Weise berechnet für die Wiederbefestigung der Rotatorenmanschette am Knochen, z. B. mittels Einbringung von Ankern berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 3320 analog Wird unzulässiger Weise für die Lagerung mittels des am OP-Tisch befestigten Schulter- Armhalters berechnet (Zielleistungsprinzip). 10

Seite 11 von 12 GOÄ-Nr. 5030, 5295 Nicht (analog) berechnungsfähig für Videomonitoring oder -printing oder dokumentationen, auch nicht unter Verwendung anderer Gebührenpositionen (Zielleistungsprinzip). 7. Fixation der langen Bizepssehne Die lange Bizepssehne gehört funktionell nicht zur Rotatorenmanschette und ist nicht unmittelbar in das Impingementsyndrom involviert. Ihre Durchschneidung (Tenotomie) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Fixation (Tenodese) der langen Bizepssehne mit Schraube oder Anker ist analog GOÄ-Nr. 2340 berechnungsfähig. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2340 analog folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2064, 2072 Die Durchtrennung der langen Bizepssehne stellt sich als Teilleistung dar (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2073 Eine Naht findet nicht statt, die Befestigung der langen Bizepssehne ist Inhalt der GOÄ-Nr. 2340 analog (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2074 GOÄ-Nr. 2075 GOÄ-Nr. 2076 GOÄ-Nr. 2250 originär oder analog Wird unzulässiger Weise für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fixation der langen Bizepssehne, z. B. Bohrlöcher für das Befestigungsmaterial, berechnet (Zielleistungsprinzip). GOÄ-Nr. 2256 Vgl. Begründung zu GOÄ-Nr. 2250. GOÄ-Nr. 2257 Vgl. Begründung zu GOÄ-Nr. 2250. 11

Seite 12 von 12 GOÄ-Nr. 2346 Vgl. Begründung zu GOÄ-Nr. 2250. GOÄ-Nr. 2349 Vgl. Begründung zu GOÄ-Nr. 2250. 8. Traumatische Schulterluxation Die Leistung gemäß GOÄ-Nr. 2219 umfasst alle Einzelschritte bei der traumatischen Schulterluxation, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere Refixationen des Labrums (z. B. bei SLAP-Läsion und Bankart- Läsion) etwa mit Ankern oder Schrauben mit allen Maßnahmen an Kapsel und Knochen sowie gegebenenfalls Knorpel (Hill-Sachs-Defekt). Gegebenenfalls ist auch die Entfernung instabiler Labrumanteile (SLAPLäsion) enthalten. Weder originär noch analog sind neben oder anstelle der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 2219 folgende GOÄ-Nrn. berechnungsfähig: GOÄ-Nrn. 2, 3, 61, 200-246 Abrechnungsbestimmung. GOÄ-Nrn. 2073, 2102, 2117 (analog für Labrumglättung), 2119, 2217, 2218, 2250, 2256, 2257, 2346, 2347, 2349 12