Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze. 8. April 2014, Irenental DI Wolfgang Grünwald

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Transkript:

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze 8. April 2014, Irenental DI Wolfgang Grünwald

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze - Gliederung Forstgesetz (ForstG) Grundlagen, Walddefinition, Neubewaldung, Feststellungsverfahren, Wiederbewaldung, Überhang, Deckungsschutz, Waldverwüstung, Rodung Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Eindringen von Wurzeln oder Ästen NÖ Kulturflächenschutzgesetz (NÖ KFlSchG) Begriffsbestimmungen, Neupflanzung, Kulturumwandlung NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) Offenlandflächen NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz und NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG) Biosphärenpark Wienerwald 14.04.2014 /Folie 2

Österreichisches Forstgesetz historische Entwicklung Berg-, Wald- und Forstordnungen seit dem Mittelalter Waldordnungen des Theresianischen und Josephinischen Zeitalters (18. Jahrhundert) Reichsforstgesetz erstes modernes Forstgesetz (1852) Österreichisches Forstgesetz 1975 - u.a. WALDÖFFNUNG (Novellen 1987, 2002) 14.04.2014 /Folie 3

Forstgesetz 1975 Das österreichische Forstgesetz 1975 regelt die Behandlung und Nutzung des heimischen Waldes. Das Forstgesetz hat einen Interessenausgleich zu schaffen zwischen den Ansprüchen der Waldbewirtschafter (Eigentümer) und den Ansprüchen der Allgemeinheit. An der Walderhaltung besteht ein großes öffentliches Interesse (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes). Eigentümer- und Bewirtschafterinteressen (Nutzwirkung) müssen damit in Einklang gebracht werden. 14.04.2014 /Folie 4

Interessengruppen Arbeitnehmer Forst- und Holzwirtschaft Waldeigentümer Jagd Fremdenverkehr, Tourismusbranche Erholungssuchende Freizeit Allgemeinheit 14.04.2014 /Folie 5

Wesentliche Ziele des Forstgesetzes Die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens Die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und die Waldwirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) gesichert bleiben Die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung 14.04.2014 /Folie 6

Österreichisches Forstgesetz 1975 - Waldwirkungen Die Waldwirkungen sollen bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt werden: die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz, die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung, die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, Die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind. 14.04.2014 /Folie 7

Wesentliche Inhalte des Forstgesetzes Wiederbewaldungsgebot Verbot der Waldverwüstung Rodungsverbot Duldung der Waldöffnung Verpflichtung zur Schädlingsvorbeugung und Bekämpfung Regelung der Bringungsanlagen Nutzungsbeschränkungen (Hiebsunreife, Kahlhiebe) 14.04.2014 /Folie 8

ForstG 1a Begriffsbestimmungen (I) Walddefinition forstlicher Bewuchs, mind. 1.000 m², durchschnittliche Breite 10 m auch Grundflächen, wo forstlicher Bewuchs vorübergehend vermindert oder beseitigt ist auch dauernd unbestockte Grundflächen wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen 14.04.2014 /Folie 9/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 1a Begriffsbestimmungen (II) Nicht als Wald gelten u.a. Parks forstlich nicht genutzte Strauchflächen (Ausnahmen) Kurzumtriebsflächen (Energiewälder), Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen (nicht auf Waldboden angelegt, Meldung binnen zehn Jahren) Forstschutzbestimmungen gelten 14.04.2014 /Folie 10/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 4 Neubewaldung Forstrechtliche Waldeigenschaft tritt ein: bei Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab Durchführung bei Naturverjüngung ab Überschirmung von fünf Zehnteln sowie Mindestbewuchshöhe von drei Metern (Ausnahmen zb: Rob 8 m; Bi, Ha, ZiPa, SaWei, SErl 6m) bei Auszahlung von Förderungsmitteln ab Auszahlung der Förderungsmittel bei Hochlagenaufforstungen ab Sicherung der Kultur 14.04.2014 /Folie 11/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 5 Feststellungsverfahren Bestehen Zweifel, ob Grundfläche Wald ist Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten Feststellungsverfahren durchzuführen Kein Wald, wenn nicht Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre oder dauernde Rodungsbewilligung und inzwischen keine Neubewaldung erfolgt Feststellung der Behörde aus anderem Anlass, dass nicht Wald 14.04.2014 /Folie 12/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

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ForstG 13 Wiederbewaldung (I) Rechtzeitige Wiederbewaldung vorgeschrieben Saat oder Pflanzung: bis zum Ende des fünften Folgejahres Naturverjüngung (bevorzugt); Zeitraum zehn Jahre (volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche zu erwarten) Verlängerung um fünf Jahre möglich (wenn offensichtliche Vorteile der Naturverjüngung in Hochlagen) großflächige Schadenssituation (flächenhafter Windwurf) Frist beginnt mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung; Verlängerung um fünf Jahre möglich 14.04.2014 /Folie 18/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 13 Wiederbewaldung (II) Nachbesserungsverpflichtung bis zur Sicherung der Kultur E-Leitungen volles Höhenwachstum ausgeschlossen, Ausnahmebewilligung vom Schutz hiebsunreifer Bestände Verpflichtung für Leitungsberechtigten zur rechtzeitigen Wiederbewaldung 14.04.2014 /Folie 19/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ABGB 422 (1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanzen aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Ästen abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen. (2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. 14.04.2014 /Folie 20

ForstG 14 Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze (I) Überhängende Äste und eindringende Wurzeln zu dulden, wenn Beseitigung offenbare Wind- oder Sonnenbrandgefahr nach sich zieht Anspruch auf Entschädigung (bei wesentlicher Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung) 14.04.2014 /Folie 21/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

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ForstG 14 Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze (II) Deckungsschutz Fällungen innerhalb 40 m-streifens an Grundgrenze unzulässig, wenn dadurch nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz auch weiter angrenzenden Eigentümern zu gewähren, sofern Entfernung unter 40 m) 40 m kann von Behörde auf 80 m ausgedehnt werden kein DS erforderlich: wenn zu schützender Wald mindestens 30 Jahre älter als Hiebsunreifealter ist (i.d.r. 90 Jahre) und nachweislich sechs Monate vor Fällung diese dem Grundnachbarn angezeigt wurde Ausnahmen: u.a. Fällungen zur Errichtung energiewirtschaftlicher Leitungsanlagen (Entschädigungsanspruch) 14.04.2014 /Folie 25/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 16 Waldverwüstung (I) Waldverwüstungsverbot, richtet sich gegen jedermann Waldverwüstung liegt vor, wenn Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird Waldboden offenbarer Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt ist rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird 14.04.2014 /Folie 26/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 16 Waldverwüstung (II) Bei festgestellter Waldverwüstung Behörde hat Maßnahmen zur Abstellung und zur Beseitigung der Folgen vorzukehren (z.b. bestimmte Nutzungsart vorschreiben, jede Fällung bewilligungspflichtig machen) Abfallablagerung Feststellung des Verursachers, Auftrag zur Beseitigung (wenn Verursacher nicht feststellbar Gemeinde hat für Beseitigung zu sorgen) flächenhafte Gefährdung durch jagdbare Tiere Gutachten durch Forstaufsichtsdienst über Ursachen, Art, Ausmaß; Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an Jagdbehörde 14.04.2014 /Folie 27/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 17 Rodung Rodung verboten = die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur Bewilligung zur Rodung kann erteilt werden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald oder wenn anderes öffentliches Interesse überwiegt (z.b. Verkehrswesen, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Naturschutz) bei Beurteilung des öffentlichen Interesses bzw. Abwägung der öffentlichen Interessen: Bedachtnahme auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung 14.04.2014 /Folie 28/Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald

ForstG 17 Rodung Rodung Fällung 14.04.2014 /Folie 29

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NÖ KFlSchG 3 Begriffstbestimmungen Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche ausgewiesen (siehe NÖ ROG) Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingarten, Sträuchern, (wenn keine Kulturumwandlung) Kulturumwandlungen: Aufforstung, Duldung Naturanflug Christbaumkulturen Kurzumtriebsflächen 14.04.2014 /Folie 31

NÖ KFlSchG 4 Verbot der Kulturumwandlung auf festgelegten Offenlandflächen bei eingeleitetem Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (Ausweisung von Offenlandflächen beabsichtigt); maximal drei Jahre ab Beschluss des Gemeinderates 14.04.2014 /Folie 32

NÖ KFlSchG 5 Mindestpflanzabstände Neupflanzungen Kulturumwandlungen Neubewaldung: (Aufforstung, Duldung Naturanflug) Christbaumkulturen: Kurzumtriebsflächen: 6 m 3 m 5 m 14.04.2014 /Folie 33

NÖ ROG 19 Grünland (8) Gemeinden, die durch ein überörtliches Raumordnungsprogramm dazu ermächtigt sind, dürfen Offenlandflächen für offene und unbewaldete Landschaftsteile festlegen, die typische Elemente der erhaltenswerten Kulturlandschaft bilden und aus Gründen der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Siedlungsstrukturen sowie des Orts- und Landschaftsbildes auch weiterhin offen bleiben sollen. Diese Festlegung von Offenlandflächen ist nur in Verbindung mit den Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Parkanlagen, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig. 14.04.2014 /Folie 34

Biosphärenpark Wienerwald Zonierung 14.04.2014 /Folie 35

Biosphärenpark Wienerwald Zonierung 14.04.2014 /Folie 36

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz 2 Ziele (1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt; er durch die Verbindung der drei im folgenden angeführten Funktionen eine Modellregion zur Erforschung und Demonstration von Ansätzen zu Schutz und ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltiger Entwicklung auf regionaler Ebene darstellt: a) Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; b) Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung; c) Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und- ausbildung, Forschung und Umweltbeobachtung im Rahmen lokaler, regionaler, nationaler und weltweiter Themen des Schutzes und der nachhaltigen Entwicklung. 14.04.2014 /Folie 37

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz 3 Fläche des BP Wienerwald (1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald (2) Der Biosphärenpark Wienerwald soll die. angeführten Funktionen durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen: Kernzonen Pflegezonen Entwicklungszone 14.04.2014 /Folie 38

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz 3 Fläche (Zonen) 1. Kernzonen: Gebiete, die dem langfristigen Schutz von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten dienen, und die eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. Der Schutz der Kernzone kann insbesondere durch Erklärung zum Naturschutzgebiet ( 11 NÖ Naturschutzgesetz) oder durch vertragliche Maßnahmen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten, erfolgen. 14.04.2014 /Folie 39

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz 3 Fläche (Zonen) 2. Pflegezonen: Gebiete, die folgenden Funktionen erfüllen: a) Abpufferung von Kernzonen b) Funktionale Verbindungen von Kernzonen c) Erreichung der Ziele gem. 2 in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung, unabhängig von Kernzonen. In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln. 14.04.2014 /Folie 40

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz 3 Fläche (Zonen) 3. Entwicklungszone: Gebiet des Biosphärenparks, das nicht als Kernzone oder Pflegezone ausgewiesen ist. In der Entwicklungszone sind Vorgehensweisen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturellen nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen. 14.04.2014 /Folie 41

NÖ NSchG 11 Naturschutzgesetz (1) Gebiete im Grünland, 1. die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen, 2. die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder 3. in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. 14.04.2014 /Folie 42

NÖ NSchG 11 Naturschutzgesetz (4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Abs. 5 in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (zb Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) ausgestattet ist. 14.04.2014 /Folie 43