Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz

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Transkript:

Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz Rechtsanwalt Claus Renzelmann Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht www.rechtsanwalt renzelmann.de

Inhalt Antikorruptionsgesetz 299 a StGB: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei, Heil oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhalt Antikorruptionsgesetz 299b StGB: Bestechung im Gesundheitswesen Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei, Heil oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhalt Antikorruptionsgesetz 300 StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Rechtspolitische Motive Gesetz richtet sich gegen Kickback Vereinbarungen. Diese waren schon vorher verboten: 128 und 73 SGB V, oder in 32 Abs. 1 der Berufsordnung: Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Neu ist also nur, daß solches Verhalten nicht nur berufsrechtswidrig ist (Sanktionen bis zum Verlust der Approbation), sondern auch strafbar (Sanktionen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe). Bisher bestand strafrechtlich eine Strafbarkeitslücke.

Rechtspolitische Motive Sinn: ausschließlich medizinische Erwägungen sollen entscheiden, welche Dienstleistungen und Produkte dem Patienten zugute kommen.

Gesetzgeberische Mißgeburt Das Gesetz ist mißglückt, weil es nach seinem Wortlaut eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfaßt, die mit Kickback nichts zu tun haben. Nach dem Wortlaut fällt jede Rabattierung darunter. Strafbares und strafloses Verhalten unterscheiden sich nur durch den unbestimmten Rechtsbegriff unlauter. Damit ist der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Der freie Wettbewerb des Marktes wird durch das Gesetz angeblich geschützt, in Wirklichkeit aber behindert.

Probleme für Pathologen Der Pathologe ist ein Zwitterwesen. Aufgrund seiner Stellung zwischen seinen Lieferanten und seinen Einsendern kann er Täter des 299 a und des 299b StGB sein: Gegenüber dem Lieferanten (Industrie) kann er Bestochener sein, 299 a Gegenüber dem Einsender kann er Bestecher sein, 299 b StGB.

Probleme für Pathologen Es ist im Einzelfall kaum erkennbar, was erlaubt und was verboten ist. Auch Erlaubtes sollte man unterlassen, wenn es nach dem äußeren Anschein wie Verbotenes aussieht. Schon der Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann für einen Arzt ruinös sein: Beschlagnahme der EDV, vorläufige Entziehung der Approbation, zumindest nachhaltige Störung des Praxisbetriebs und des Nachtschlafs. Also: Im Zweifel alles vermeiden, was einen bösen Anschein setzt. Aufgabe dieses Vortrags: Sensibilisieren, das ersetzt keine Beratung im Einzelfall!

Warnhinweis Die folgenden Hinweise dienen zur Vermeidung des bösen Anscheins und damit eines Strafverfahrens oder berufsrechtlichen Verfahrens. Wenn Sie sich nicht daran halten, heißt das nicht automatisch, daß Sie sich strafbar machen. Was genau strafbar ist, wissen wir erst, wenn die ersten paar Dutzend Ärzte im Gefängnis sitzen.

Pathologe als Bestochener, 299 a Zweitmeinung, Referenzpathologie, Molekularpathologie: Keine Vorteile über 50, jährlich annehmen. Die Flasche Wein zu Weihnachten ist erlaubt, mehr aber nicht. Am besten, der Referenzpathologe / Molekularpathologe wird vom Einsender beauftragt.

Pathologe als Bestochener, 299 a Gleiches gilt für Werbegeschenke der Industrie. Keine übertriebenen Vortragsreisen auf Kosten der Pharmaindustrie. Keine überhöhten Abdeckrechnungen für Studien und Vorträge, es ist lediglich ein Honorar zu akzeptieren, das zur erbrachten Leistung in einem vernünftigen Verhältnis steht. Thomas Hochstein, erster Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: Honorar muß verargumentierbar sein. Keine Finca für 20.000, Rabattierung seitens der Industrie bleibt grundsätzlich zulässig und muß, soweit sie im normalen Rahmen ist, nicht an den Patienten weitergegeben werden. Argument: Der Patient bezahlt für die Ärztliche Leistung, nicht für den Objektträger und das Mikroskop (Unterschied z.b. zu Zahnärzten und Implantatchirurgie).

Pathologe als Bestecher, 299 b Echtes Kickback: Wenn der Anruf des Gynäkologen kommt, der pro Zytologie einen Euro haben will, klar ablehnen und Vorgang dokumentieren. Aktenvermerk an Anwalt zur Verwahrung geben. Grund: Vorverlagerung der Strafbarkeit bereits ins Planungsstadium ( wer verspricht wer fordert ).

Pathologe als Bestecher, 299 b Materialgestellung zum Transport ist zulässig, weil Materialtransport Aufgabe des Pathologen ist und diesem auch in GOÄ und EBM vergütet wird. Bürstchen und Fixierer für Abstriche: Kosten hat Gynäkologe zu tragen, weil er es vergütet bekommt. Hier auch Strafbarkeitsrisiko für den Einsender, wenn er Material abrechnet.

Pathologe als Bestecher, 299 b Zahlungen an Niedergelassene, deren Personal das Material in die Pathologenpraxis bringt, ist problematisch: Verstoß gegen Personalüberlassungsgesetz, Gewerbesteuer Risiko für den Einsender und Risiko von Ermittlungsverfahren wegen Geldzahlungen. Jede Form von Geldzahlungen hin und her sollte unterlassen werden!

Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Kein 299 a / b StGB! Bestechung von Personen im Umfeld von Krankenhäusern war schon vorher strafbar. Beamte: 333 StGB, Vorteilsgewährung: Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vorteilsgewährung ist strafbar seit 1876. Herzklappenskandal 2001 Angestellte: 299 Abs. 2 StGB, Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Angestelltenbestechung ist in dieser Form stra ar seit Oktober 2015. Stra at auch dann, wenn das Unternehmen eine Vorteilsnahme nicht vorher genehmigt, selbst wenn sie im Interesse das Unternehmens ist. Kritik: Verfassungswidrig, weil nicht vom Wortlaut gedeckt.

Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Gemengelage von Korruptionsstrafrecht, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht. Welche Strafvorschrift jeweils verletzt ist, ist Fallfrage und im Einzelfall zu prüfen. Heute nur Sensibilisierung.

Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Vereinbarungen mit Krankenhäusern als Tummelplatz der Staatsanwaltschaften. Derzeit bereits erhebliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Honorarärzten/Belegärzten/ambulanten OPs. Prüfung von zu teuren Mietverträgen als Hinweis auf Kickback. Implantierung von Zuweisungspflichten in Mietverträge unterlassen oder lediglich Sonderkündigungsrecht vereinbaren, wenn der Kooperationsvertrag endet. Service für Krankenhäuser auf das Zweckmäßige begrenzen. Finanzierung einer Software Schnittstelle zum eigenen Programm zulässig, Gestellung von Hardware nicht.

Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Krankenhausrabatte müssen marktüblich sein, sonst erster Hinweis auf Unrechtsvereinbarung. Preise deutlich unter Einfachsatz GOÄ sind (noch) nicht marktüblich! KEINE unentgeltlichen Einzelleistungen. Wer Molekularpathologie oder Obduktionen unentgeltlich erbringt, gewährt einen wettbewerbswidrigen Vorteil. So etwas sollte man lieber in eine Gesamtrabattierung hereinrechnen. KEINE Flatrates! Möglich ist aber eine Preisstaffelung, bei der ab gewissen Umsatzstufen die Leistungen preiswerter werden. KEINE Einzelleistung unter Selbstkosten und auch nicht deutlich unter EBM, sonst übertriebenes Anlocken, Urteil des Oberlandesgerichts Celle, AZ 13 U 137/01 vom 11. Juli 2002. Eine Vereinbarung, nach der sämtliche Zielleistungen für Kassenpatienten gratis erbracht werden, wenn man nur die Wahlleistungspatienten bekommt, ist eindeutig wettbewerbswidrig!

Was wird geschehen? Kommen wir alle ins Gefängnis? Die Justiz hat bereits aufgerüstet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind in den meisten Bundesländern neue Ermittlungsressourcen geschaffen worden. Diese neuen Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften brauchen Erfolge. Durch die breite Publikation des neuen Gesetzes ist zu erwarten, daß es einen enormen Anstieg von Strafanzeigen (meist durch andere Ärzte) geben wird und damit der Zahl der Ermittlungsverfahren. In der Sache hat sich nicht so viel geändert, weil fast alles, was jetzt als verboten diskutiert wird, von der Rechtsordnung bereits vorher bemakelt war. Also: Es wird allenthalben Ärger geben und Geld kosten, aber für den normal agierenden Pathologen besteht kein Grund zur Unruhe.

Was tun? Überprüfung sämtlicher Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern, aber auch Nichtärzten durch Anwalt und / oder Kammer. Zumindest ein längeres Gespräch mit Praxismanager / ltd. MTA und Juristen am grünen Tisch, um Problembewußtsein auch beim nichtärztlichen Personal zu schaffen. Falls eindeutige Mißstände bestehen: (vorsichtiges) Nachverhandeln mit Krankenhäusern. Nicht mit der Tür ins Haus fallen. Vertragsverhandlungen mit einem Korruptionsvorwurf zu beginnen, ist nicht geschickt. Irrglaube der Krankenhausverwaltungen, das neue Gesetz betreffe nur die ambulante kassenärztliche Versorgung, muß erst beseitigt werden. Evtl. taktisches Vorgehen, indem man sich vom Anwalt ein Kurzgutachten besorgt und dies dem Krankenhaus vorlegt, weil man die Unruhe so auf einen anderen schieben kann. Einführung und Durchführung eines Compliance Management Systems zur Korruptionsprävention: Wird nicht empfohlen, weil für die Pathologie völlig überdimensioniert und zu teuer. Eine Pathologenpraxis ist keine Krankenhauskette.

Was tun? Vorsorge für den Fall, daß trotz aller Vorsicht ein Strafverfahren eingeleitet wird. Handynummer und Mailadresse eines versierten Strafverteidigers griffbereit haben. Auswahl: In erster Linie Fachanwalt für Strafrecht, medizinrechtliche Kenntnisse sind begrüßenswert. Merkblatt ausdrucken, vom Personal lesen lassen und in der Praxis aushängen. http://www.rechtsanwaltrenzelmann.de/veröffentlichungen/strafrecht/was tun wenn derstaatsanwalt kommt/

Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihr Interesse.