Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt)

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Transkript:

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Zivilsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern. Die nicht unter die nachfolgend aufgelisteten Zuständigkeiten fallenden Zivilsachen werden in einem Turnus an die 1. bis 9. Zivilkammer verteilt. 1. Zivilkammer: Die Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Husum. Die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Husum in Zivilprozess- und Mahnsachen, Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen sowie Beschwerden gemäß 721 Abs. 6 ZPO, mit Ausnahme der übrigen Beschwerden in Angelegenheiten nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung. Die Entscheidungen über Richterablehnungen in Verfahren des Amtsgerichts Husum nach 45 Abs. 3 ZPO und Beschwerden gemäß 46 Abs. 2 ZPO sowie die Entscheidungen gemäß 36 ff. ZPO. 2. Zivilkammer: Alle Zivilsachen 1. Instanz, in denen der Beklagte oder Antragsgegner in dem Bezirk des Amtsgerichts Schleswig wohnt oder seinen Sitz hat, sowie - unabhängig vom Wohnort - alle Streitigkeiten gemäß 71 GVG, alle Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften und alle Streitigkeiten aus Leasingverträgen. 3. Zivilkammer: Alle Zivilsachen 1. Instanz, in denen der Beklagte oder Antragsgegner im Bezirk des Amtsgerichts Niebüll wohnt oder seinen Sitz hat, sowie - unabhängig vom Wohnort - alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen. 4. Zivilkammer: Alle Zivilsachen 1. Instanz, in denen der Beklagte oder Antragsgegner im Bezirk des Amtsgerichts Husum wohnt oder seinen Sitz hat, sowie - unabhängig vom Wohnort - alle Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer und alle Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche aus Kfz- Unfällen gegen die gegnerische Versicherung handelt. 5. Zivilkammer: Die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts. Die Entscheidungen über Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen. Die Entscheidungen nach 127 Abs. 1 GNotKG.

2 Die Entscheidungen über die Amtsverweigerungen der Notare ( 15 BNotO; 54 BeurkG). Alle Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz, die nicht den Kammern für Handelssachen oder nach II. C anderen Kammern zugewiesen sind. Die Entscheidungen über Richterablehnungen nach 45 Abs. 3 ZPO in Verfahren, für die die 5. Zivilkammer auch in der Hauptsache zuständig wäre. Anordnungen gemäß 74a Abs. 4 GVG (Maßnahmen gemäß 100c StPO - Akustische Wohnraumüberwachung). Die Entscheidungen über Unterbringungen nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz ThUG). Alle übrigen Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht die 1., 6., 7. oder 9. Zivilkammer zuständig sind. 6. Zivilkammer: Kammer für Handelssachen I Die vom Gesetz der Kammer für Handelssachen zugewiesenen Geschäfte. 7. Zivilkammer: Die Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Niebüll. Die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Niebüll in Zivilprozess- und Mahnsachen, Arrest- und einstweiligen Verfügungssachen sowie Beschwerden gemäß 721 Abs. 6 ZPO, mit Ausnahme der übrigen Beschwerden in Angelegenheiten nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung. Die Entscheidungen über Richterablehnungen in Verfahren des Amtsgerichts Niebüll nach 45 Abs. 3 ZPO und Beschwerden gemäß 46 Abs. 2 ZPO sowie die Entscheidungen gemäß 36 ff. ZPO. 8. Zivilkammer: Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht aufgrund der Landesverordnung über die landgerichtliche Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen vom 6. Mai 2011 zuständig ist, nämlich alle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte Schleswig-Holsteins in erster Instanz zuständig sind und alle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte Schleswig-Holsteins in der Berufungsinstanz zuständig sind. Ausgenommen sind die Anordnungsverfahren nach 101 Abs. 9 UrhG, die nach dem Sonderturnus auf die 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 17. Zivilkammer verteilt werden. Klagen, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den

3 unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird. 9. Zivilkammer: Kammer für Handelssachen II Die vom Gesetz der Kammer für Handelssachen zugewiesenen Geschäfte. 10. - 17. Zivilkammer: Urheberrechtsanordnungsverfahren gemäß 101 Abs. 9 UhrG. Mediationsabteilung: Das Landgericht bietet für die anhängigen Zivilverfahren die Möglichkeit einer Mediation durch Güterichter an. Strafsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Strafkammern. Die nicht unter die nachfolgend aufgelisteten Zuständigkeiten fallenden Strafsachen werden in einem Turnus an die I. bis V. Strafkammer verteilt. I. Große Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer: 1. Die dem Landgericht gemäß 74 a GVG zugewiesenen Strafsachen mit Ausnahme der in 74a Abs. 4 GVG genannten Anordnungen; 2. aus dem gesamten Landgerichtsbezirk die Schwurgerichtssachen; 3. die Wirtschaftsstrafsachen, nämlich die erstinstanzlichen Strafsachen nach 74c GVG, soweit sie nicht durch gesetzliche Zuständigkeitsregelungen anderen Gerichten zugewiesen worden sind; 4. die im Turnus zugewiesenen erstinstanzlichen Strafsachen; 5. die im Turnus zugewiesenen oder sich aus der Sonderzuständigkeit ergebenden Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen; 6. Jugendsachen und andere Strafsachen der II. Großen Strafkammer, die vom Revisionsgericht an das Landgericht Flensburg ohne Bestimmung einer Großen Strafkammer zurückverwiesen worden sind. II. Große Strafkammer: 1. Aus dem gesamten Landgerichtsbezirk a) die erstinstanzlichen Jugendstraf- und Jugendschutz sachen sowie alle Strafsachen wegen Straftaten nach den 174 bis 182 StGB zum Nachteil von im Tatzeitpunkt nicht volljährigen Personen; b) Berufungen gegen Entscheidungen der Jugendschöf-

4 fengerichte; c) die Beschwerden über Richterablehnungen in Strafsachen; d) die Beschwerden aller Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren, bei denen auch ein Jugendlicher oder Heranwachsender beschuldigt ist; 2. die im Turnus zugewiesenen erstinstanzlichen Strafsachen; 3. die im Turnus zugewiesenen oder sich aus der Sonderzuständigkeit ergebenden Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen; 4. a) Strafsachen, in denen durch Beschluss des Präsidiums des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2013-3204 Ea - OLG - 543 - eine Große Strafkammer des Landgerichts Flensburg zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 140a Abs. 2 GVG bestimmt worden ist: Anträge auf Wiederaufnahme einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe Anträge auf Wiederaufnahme einer Entscheidung der Staatschutzkammer des Landgerichts Flensburg; b) Strafsachen der I. und V. Großen Strafkammer, die vom Revisionsgericht an das Landgericht Flensburg ohne Bestimmung einer Großen Strafkammer - auch in Schwurgerichtssachen - verwiesen worden sind; 5. Streichung von der Schöffenliste gemäß 52 GVG und Entscheidung über von Schöffen vorgebrachte Ablehnungsgründe gem. 53 GVG; 6. alle nicht verteilten Strafsachen. V. Große Strafkammer: 1. die gemäß Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Flensburg vom 21. Dezember 2012-320R - LG - 13 - gemäß III. C von der I. Großen Strafkammer übernommenen Verfahren, 2. die im Turnus zugewiesenen erstinstanzlichen Strafsachen. III. Kleine Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer: 1. Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter des Landgerichtsbezirks, auch soweit sie Wirtschaftsstrafsachen nach 74c GVG zum Gegenstand haben; 2. Strafsachen, in denen das Landgericht zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß 140 a Abs. 2 GVG bestimmt worden ist, soweit die Sachen in die Zuständigkeit einer Kleinen Strafkammer fallen; 3. Strafsachen der IV. Kl. Strafkammer, die vom Revisionsgericht an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen worden sind;

5 4. die vom Gesetz der Kleinen Jugendkammer zugewiesenen Geschäfte. IV. Kleine Strafkammer: Strafsachen der III. Kl. Strafkammer, die vom Revisionsgericht an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen worden sind oder werden.