Definitionen und Schemata Strafrecht

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Transkript:

Jurakompakt Definitionen und Schemata Strafrecht von Prof. Dr. Christian Fahl, Dr. Klaus Winkler. Auflage Verlag C.H. Beck München 0 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 98 0 9 9 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei DIE FACHBUCHHANDLUNG

8 9 0 8 Herstellen Verfälschen Gebrauchen Gewerbsmäßig Bande Großes Ausmaß Große Anzahl Missbrauch der Befugnisse Missbrauch der Stellung Amtsträger Besonderer Teil Hervorbringen Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme In der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (s. Rn. ) Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen (s. Rn. ) Umfang, der aus dem Rahmen der durchschnittlichen Fälle deutlich herausragt (s. Rn. ) Ab 0 Exemplare Unerlaubtes Handeln innerhalb des Zuständigkeitsbereichs (s. Rn. ) Unerlaubtes Handeln außerhalb des Zuständigkeitsbereichs (s. Rn. ) Wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt ist ( I Nr. ) Vor 8 Fälschung technischer Aufzeichnungen Aufbauschema I. Tatbestand. Objektiver Tatbestand a) Technische Aufzeichnung i.s.d. Abs. : Darstellung, Daten, Messoder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe, technisches Gerät, selbsttätig bewirkt ( Rn. ff.), Beweisfunktion b) Echt/Unecht Rn. 0 c) Tathandlung aa) Nr. Var. : Herstellen (bzw. Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses, Abs. ) Rn. Var. : Verfälschen Rn. bb) Nr. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung Rn.

Urkundenfälschung, 8 9. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung (bzw. der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung, 0) im Rechtsverkehr II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung Besonders schwere Fälle, 8 V i.v.m. III (Regelbeispiele) Beachte: Qualifikation, 8 V i.v.m. IV 8 Fälschung technischer Aufzeichnungen Täuschung Irrtumserregung (s. Rn. ) Rechtsverkehr Darstellung Daten Messwert Rechenwert Zustände Geschehensabläufe Selbsttätig bewirkt Unecht Herstellen Summe rechtserheblichen Verhaltens (s. Rn. ) Jegliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit Codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (vgl. 0 II) Numerische Angabe über einen Sachverhalt Errechnete Zahl Reale Gegebenheiten jeglicher Art Entwicklung, die ein Zustand im Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nimmt ist die Aufzeichnung, wenn ihr Inhalt eine neue Information enthält, die aufgrund eines in Konstruktion oder Programmierung festgelegten automatischen Ablaufs hervorgebracht wird. ist die technische Aufzeichnung, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein. einer technischen Aufzeichnung ist Nachahmung mit dem Anschein, sie stamme aus einem selbsttätig arbeitenden Gerät. 8 9 0

0 Verfälschen Gebrauchen Besonderer Teil ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer vorhandenen technischen Aufzeichnung. Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (s. Rn. ) Vor 9 Fälschung beweiserheblicher Daten Aufbauschema I. Tatbestand. Objektiver Tatbestand a) Beweiserhebliche Daten Rn. f. b) Tathandlung aa) Var. : Speichern, so dass bei Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde Rn. bb) Var. : Verändern, so dass bei Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde Rn. cc) Var. : Gebrauchen derart gespeicherter oder veränderter Daten Rn.. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht zur Täuschung (bzw. der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung, 0) im Rechtsverkehr II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung Besonders schwere Fälle, 9 III i.v.m. III Beachte: Qualifikation, 9 III i.v.m. IV 9 Fälschung beweiserheblicher Daten Täuschung Irrtumserregung (s. Rn. ) Rechtsverkehr Summe rechtserheblichen Verhaltens (s. Rn. ) Daten Codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (vgl. 0a II)

Beweiserheblich Speichern Verändern Gebrauchen Urkundenfälschung, 8 Bestimmt und geeignet, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen Zum Zweck der Weiterverwendung erfassen, aufnehmen oder aufbewahren Manipulieren des Datenbestands, so dass bei visueller Darstellung ein abweichendes Ergebnis als das vom Anlagenbetreiber gewollte erreicht wird Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (s. Rn. ) Vor Mittelbare Falschbeurkundung Aufbauschema I. Tatbestand. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien, Register Rn.,8 b) Taterfolg: Unrichtige Beurkundung oder Speicherung von Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen mit Erheblichkeit für Rechte und Rechtsverhältnisse Rn. 0 f. c) Tathandlungen aa) Abs. : Bewirken Rn. bb) Abs. : Gebrauchen Rn.. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bei Abs. zusätzlich: Wille zur Täuschung (bzw. der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung, 0) im Rechtsverkehr Rn. f. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Beachte: Qualifikation, III Mittelbare Falschbeurkundung Bewirken Erklärungen ist jede Verursachung. Äußerungen, die von Urkundsbeamten entgegengenommen werden

8 9 0 Tatsachen Erheblichkeit für Rechte oder Rechtsverhältnisse Öffentliche Urkunde Behörde Mit öffentlichem Glauben versehene Personen Dateien Öffentlich Beurkunden Speichern Gebrauchen Besonderer Teil Sachverhalte, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können, sowie innere Sachverhalte, sobald sie zu den äußeren Erscheinungen in Bezug treten liegt vor, wenn die Erklärung allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen für die Entstehung, Erhaltung, Veränderung eines öffentlichen oder privaten Rechts oder Rechtsverhältnisses von unmittelbarer oder mittelbarer Bedeutung ist. ist eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Formaufgenommen ist ( I ZPO). Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt auch Gerichte ( I Nr. ) sind solche, denen für einen örtlich und sachlich begrenzten Kreis durch Gesetz oder durch Verwaltungsanordnung die Befugnis verliehen ist, Erklärungen oder Tatsachen mit voller Beweiskraft zu öffentlichem Glauben zu bezeugen. Sammlung von Daten Mit öffentlichem Glauben, d.h. mit Beweiskraft für und gegen jedermann, versehen Aufnehmen durch einen Amtsträger Zum Zweck der Weiterverwendung erfassen, aufnehmen oder aufbewahren (s. 9 Rn. ) Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (s. Rn. ) Täuschung Irrtumserregung (s. Rn. ) Rechtsverkehr Entgelt Summe rechtserheblichen Verhaltens (s. Rn. ) Jede in einem Vermögensvorteil bestehende Geldleistung ( I Nr. 9)

Vor Urkundenunterdrückung Urkundenfälschung, 8 Verändern von amtlichen Ausweisen Amtlicher Ausweis Urkunde, die von einer Behörde oder einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt ist, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen Entfernen liegt vor, wenn die Eintragung dem Ausweis nicht mehr körperlich anhaftet. Unkenntlich machen Die Möglichkeit beseitigen, vom gedanklichen Inhalt Kenntnis zu erlangen (s. Rn. ) Überdecken Unkenntlich machen durch Auftrag von Fremdkörpern Unterdrücken Dem Zugriff des Berechtigten entziehen Gebrauchen Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (s. Rn. ) Aufbauschema I. Tatbestand. Objektiver Tatbestand a) Nr. aa) Tatobjekt () Urkunde oder technische Aufzeichnung Rn. f. () Nicht ausschließliches Gehören Rn. bb) Tathandlung Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken Rn. ff. b) Nr. aa) Tatobjekt () Daten Rn. 8 () Beweiserheblich Rn. 9 () Nicht ausschließliches Verfügendürfen bb) Tathandlung Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern Rn. 0 ff. c) Nr. aa) Tatobjekt Zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal Rn.

8 9 Besonderer Teil bb) Tathandlung Wegnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen, Verrücken oder Fälschlich setzen Rn. ff.. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Nachteilszufügungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Urkundenunterdrückung Urkunde Technische Aufzeichnung Gehören Vernichten Beschädigen Unterdrücken Nachteil Daten Beweiserheblich ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (s. Rn. ). ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird ( 8 II). tut eine Urkunde demjenigen, dem das Beweisführungsrecht zusteht. Völliges Aufheben der beweiserheblichen Substanz ist das Beeinträchtigen des Beweiswerts. Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel auf Zeit oder dauerhaft unmöglich gemacht wird Jede Beeinträchtigung fremder Interessen Codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (vgl. 0a II) Bestimmt und geeignet, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (s. 9)

Urkundenfälschung, 8 Löschen Vollständiges und unwiederbringliches Unkenntlichmachen der Speicherung (s. 0a Rn. ) Unbrauchbar machen Ausschalten der Wirkungsweise (s. 0a Rn. ) Verändern Herbeiführen eines von dem bisherigen Zur Bezeichnung einer Grenze bestimmtes Merkmal Zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal Wegnehmen Unkenntlich machen Verrücken Fälschlich setzen abweichenden Zustandes (s. 0a Rn. ) Gegenstand, der geeignet und von befugter Stelle dazu bestimmt ist, zur Beurkundung der Grenze zu dienen ist ein solches, das dazu geeignet und dazu bestimmt ist, Nutzungsrechte am Wasser abzugrenzen. Entfernen Die Möglichkeit beseitigen, vom gedanklichen Inhalt Kenntnis zu erlangen (s. Rn. ) An eine andere Stelle setzen Den Anschein erwecken, es handele sich um ein richtiges Grenzmerkmal 0 8 Versicherungsgesellschaft Fälschung von Gesundheitszeugnissen Andere approbierte Angehöriger eines zulassungspflichtigen Medizinalperson Heilberufs Zeugnis über den Gesundheitszustand Verkörperte Gedankenerklärung über jetzige, frühere oder voraussichtliche, künftige Krankheiten oder Körperzustände eines lebenden Menschen Ausstellen Herstellen Echt ist die Urkunde, wenn die Erklärung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Verfälschen Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde (s. Rn. ) Täuschung Irrtumserregung (s. Rn. ) Behörde Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt auch Gerichte ( I Nr. ) Gebrauchen Verschaffen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme (s. Rn. ) Jedes private Unternehmen, mit dem ein Versicherungsverhältnis besteht 8 9