Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration

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Transkript:

Fragen / Aufträge Vorlage: Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration Auftrag 1 Ihre Kollegin wurde vor einigen Tagen 18 Jahre alt und kann bei der nächsten Volksabstimmung ein erstes Mal mitbestimmen. Dazu hat sie bereits das Abstimmungsbüchlein im Internet gelesen und hat nun einige Fragen zur anstehenden Volksabstimmung. Helfen Sie ihr dabei, indem Sie die Fragen möglichst einfach beantworten. Nehmen Sie für die Beantwortung, falls nötig, das Grundlagenbuch «Aspekte der Allgemeinbildung» zu Hilfe. a) Wäre der Bundesbeschluss auch zustande gekommen, wenn der Nationalrat dafür, der Ständerat aber dagegen gestimmt hätte? Nein, die Bundesversammlung kann nur dann etwas beschliessen, wenn beide Kammern des Parlaments (also National- und Ständerat) zustimmen. b) Im Abstimmungsbüchlein steht, der Bundesbeschluss werde «Volk und Ständen» zur Abstimmung unterbreitet. Was bedeutet das? Bei einer Verfassungsänderung muss nicht nur die Mehrheit des Stimmvolkes, sondern auch die Mehrheit der Stände (Kantone) zustimmen. Sagt das Volk in einem Stand zur Änderung Ja, gilt die Stimme des Standes ebenfalls als Ja-Stimme. c) Wieso steht im Abstimmungsbüchlein, wie National- und Ständerat beim Bundesbeschluss abgestimmt haben? Individuelle Antworten. Z.B.: Am Ende der Argumentation des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein wird den Stimmberechtigten mitgeteilt, dass Bundesrat und Parlament die Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Mit der Angabe des Abstimmungsverhältnisses kann sich der Stimmberechtigte ein Bild davon machen, wie klar oder knapp die Meinungen im National- und Ständerat waren, und sich so vielleicht seine Meinung besser bilden.

Auftrag 2 Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen. Nehmen Sie für die Beantwortung das Grundlagenbuch «Aspekte der Allgemeinbildung» zu Hilfe und suchen Sie, falls nötig, im Internet nach weiteren Informationen. a) Wo ist der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts geregelt? Die Grundsätze des Erwerbs werden in den Art. 37 und 38 der Bundesverfassung geregelt. Auf Bundesebene werden Details im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) geregelt. Daneben regelt jeder Kanton und jede Gemeinde weitere Einzelheiten und Anforderungen. b) Welche Arten des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts gibt es, und was sind die Voraussetzungen dafür? Abstammung/Adoption: Kinder, deren Vater oder Mutter Schweizer Bürger sind oder welche von Schweizer Bürgern adoptiert werden, erhalten ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Ordentliche Einbürgerung: Auf Gesuch hin kann Ausländern, welche seit zwölf Jahren in der Schweiz leben, das Schweizer Bürgerrecht erteilt werden. Neben der Mindestaufenthaltsdauer muss der Gesuchsteller sozial und kulturell integriert sein, über einen guten Leumund verfügen und weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Daneben existieren weitere, von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde verschiedene Voraussetzungen, welche ebenfalls erfüllt werden müssen. Erleichterte Einbürgerung: Ebenfalls auf Gesuch hin kann an Ehegatten von Schweizer Bürgern das Schweizer Bürgerrecht erteilt werden. Zuständig dafür ist das Staatssekretariat für Migration SEM. (Hinweis: Im Grundlagenbuch «Aspekte der Allgemeinbildung» wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD genannt). c) Weshalb können die Gemeinden und Kantone weitere Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechts vorschreiben? Das Schweizer Bürgerrecht beruht auf den drei Säulen Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht. Entsprechend sieht Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung auch vor, dass das Schweizer Bürgerrecht nicht ohne gleichzeitigen Erwerb des Bürgerrechts einer Gemeinde und des Bürgerrechts des Kantons erworben werden kann. Das heisst, dass bei einer Einbürgerung die ausländische Person in erster Linie das Bürgerrecht einer Gemeinde erwirbt. Damit wird diese Person auch Bürger oder Bürgerin des entsprechenden Kantons und damit auch des Bundesstaats. Die Gemeinden und Kantone können Voraussetzungen vorschreiben, da jeweils auch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erworben wird. Mit dem BüG hat der Bund jedoch Mindestvorschriften für die Einbürgerung von ausländischen Personen durch die Kantone definiert. d) Was versteht man unter dem Abstammungsprinzip oder Ius Sanguinis? Nennen Sie Beispiele für Länder, welche dem Abstammungsprinzip folgen. Unter dem Abstammungsprinzip versteht man, dass ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern(-teile) bereits über die Staatsbürgerschaft verfügen. Neben der Schweiz folgen z.b. Deutschland oder Frankreich dem Ius

Sanguinis. Auch die USA kennen das Abstammungsprinzip, bspw. bei Kindern von US-Eltern, welche im Ausland geboren werden. e) Was ist das Gegenteil des Abstammungsprinzips? Nennen Sie Beispiele für Ländern, die diesem Prinzip folgen. Beim Gegenteil, Geburtsortprinzip oder Ius Soli genannt, erhält jedes Kind die Staatsbürgerschaft des Staates, in welchem es geboren wurde. Klassisches Beispiel dafür sind die USA. Aber auch Deutschland kennt für gewisse Ausländer der zweiten Generation das Ius Soli. In vielen Ländern werden Ius Sanguinis und Ius Soli kombiniert angewendet.

Auftrag 3 Lesen Sie den folgenden Text und beantworten Sie, ob die Aussagen weiter unten richtig sind oder falsch. Korrigieren Sie falsche Aussagen. Einigung über erleichterte Einbürgerung (Neue Zürcher Zeitung, 28.09.2016) Junge Ausländer der dritten Generation sollen sich leichter einbürgern lassen können. Das Parlament hat festgelegt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Eine automatische Einbürgerung ist nicht vorgesehen. (sda) Der Ständerat hat am Mittwoch die letzten Differenzen zum Nationalrat ausgeräumt. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmungen am Ende der Session. Da neben dem Bürgerrechtsgesetz auch die Bundesverfassung geändert werden soll, werden Volk und Stände das letzte Wort haben. Das Parlament hat sich für strenge Voraussetzungen entschieden. Ein Automatismus ist nicht vorgesehen: Auch Personen der dritten Ausländergeneration erhalten das Schweizer Bürgerrecht nur auf Antrag. Dokumente zu Grosseltern Eine Ausländerin oder ein Ausländer gehört zur dritten Generation, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht besessen hat. Letzteres muss der Ausländer nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Der Ständerat, der zuerst einen Beweis verlangen wollte, folgte am Mittwoch stillschweigend dem Nationalrat. Die Mehrheit in den Räten gelangte zur Überzeugung, dass ein Nachweis schwierig sein dürfte, da das zentrale Ausländerregister erst seit 1972 elektronisch geführt wird. Dokumente sind jedoch auch nötig, um das Aufenthaltsrecht von Grosseltern glaubhaft zu machen. Welche Papiere anerkannt werden, wird der Bundesrat in einer Verordnung regeln, wie Justizministerin Simonetta Sommaruga sagte. Fest steht, dass nicht nur fremdenpolizeiliche zählen sollen. Schweizer Schule Das Parlament hat auch Voraussetzungen bezüglich der Eltern festgelegt. Mindestens ein Elternteil muss in der Schweiz geboren worden sein sowie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die Schule besucht haben. Der Ausländer oder die Ausländerin der dritten Generation muss ebenfalls in der Schweiz geboren worden sein. Darüber hinaus muss er oder sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Bis zum 25. Geburtstag Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung darf nur bis im Alter von 25 Jahren eingereicht werden. Damit wollen die Räte verhindern, dass Ausländer durch eine spätere Einbürgerung die Militärdienstpflicht umgehen. Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen aber alle unter 35-Jährigen ein Gesuch stellen dürfen. Der Ständerat, der eine Übergangsregelung zunächst abgelehnt hatte, hiess diesen Kompromissvorschlag des Nationalrates gut. Die Befürworter argumentierten, das sei ein Zeichen an die junge Generation. Regeln vereinheitlichen Heute regelt der Bund den Erwerb des Bürgerrechts bei Abstammung, Heirat und Adoption. Für alle anderen Einbürgerungen sind die Kantone zuständig. Die Regeln für Ausländer der dritten Generation sind deshalb unterschiedlich.

Nun soll in der Bundesverfassung verankert werden, dass der Bund die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert. Zunächst stand im Parlament eine Verfassungsbestimmung zur Diskussion, welche die spätere Einführung einer automatischen Einbürgerung bei Geburt in der Schweiz ermöglicht hätte. Die Räte änderten das jedoch im Verlauf der Beratungen. Das Stimmvolk wird sich nicht zum ersten Mal zur erleichterten Einbürgerung äussern. 2004 hatte es eine Vorlage abgelehnt, die erleichterte Einbürgerungen für die zweite Generation und automatische für die dritte vorsah. Die aktuelle Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative der Waadtländer SP-Nationalrätin Ada Marra zurück und betrifft nur die dritte Generation. a) Mit der neuen Verfassungsbestimmung werden Ausländer der dritten Generation automatisch Schweizer Bürger, wenn sie in der Schweiz geboren werden und ihre Eltern die Schule in der Schweiz besucht haben. Falsch. Auch mit der neuen Bestimmung wird kein Automatismus eingeführt. Das Bürgerrecht wird nur auf Antrag hin erteilt. b) Die erleichtere Einbürgerung kann bis zum Alter von 35 Jahren beantragt werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Militärdienst umgangen werden kann. Falsch. Die erleichterte Einbürgerung wird nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich sein, gerade um eine Umgehung der Militärdienstpflicht zu verhindern. Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen aber alle unter 35- Jährigen ein Gesuch stellen dürfen. c) Bisher waren die Kantone für die Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation zuständig und die Voraussetzungen daher unterschiedlich. Durch die neue Verfassungsbestimmung regelt der Bund neu die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation, was zu schweizweit einheitlichen Regeln führt. Richtig. d) 2004 wurde die Einführung des Ius Soli oder des Geburtsortsprinzips für alle in der Schweiz geborenen Kinder in einer Volksabstimmung knapp abgelehnt. Falsch. Die damalige Vorlage sah eine erleichterte Einbürgerung für Ausländer der zweiten Generation und eine automatische Einbürgerung für die dritte Generation vor. e) Um von der erleichterten Einbürgerung profitieren zu können, muss ein Ausländer der dritten Generation in der Schweiz geboren worden sein und mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schule hier absolviert haben. Weiter muss mindestens ein Elternteil in der Schweiz geboren worden sein und sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die Schule besucht haben. Auch muss mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden sein oder ein Aufenthaltsrecht besessen haben. Richtig. f) Die spätere Einführung einer automatischen Einbürgerung bei Geburt in der Schweiz würde eine erneute Änderung der Verfassung nötig machen. Richtig.

g) Ob die Grosseltern ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz besassen, kann im zentralen Ausländerregister elektronisch geprüft werden. Weitere Dokumente müssen daher nicht eingereicht werden. Falsch. Das Ausländerregister wird erst seit 1972 elektronisch geführt und wird deswegen nicht ausreichen. Es werden daher zusätzliche Dokumente eingereicht werden müssen, um das Aufenthaltsrecht von Grosseltern glaubhaft zu machen. Der Bundesrat wird die zulässigen Dokumente in einer Verordnung bestimmen.

Auftrag 4 Sehen Sie sich den Beitrag der Tageschau und den Text dazu an. Sammeln Sie die Argumente von Bundesrätin Simonetta Sommaruga sowie die Gegenargumente. Diskutieren Sie diese sowie mögliche weitere Argumente anschliessend im Plenum. (Didaktischer Hinweis für Lehrpersonen: Die Argumente können anschliessend mit den Lernenden bzgl. Stärken und Schwächen analysiert werden). Argumente der Befürworter Bekanntes Verfahren, welches bereits für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern besteht. Gibt jungen Menschen, welche in der Schweiz zu Hause sind, die Möglichkeit, den Schweizer Pass zu erhalten und noch mehr Wurzeln zu schlagen. 25'000 junge Ausländer hätten die Möglichkeit, sich erleichtert einbürgern zu lassen. Argumente der Gegner Erleichterte Einbürgerungen sind nicht notwendig, da bei Ausländern der dritten Generation aufgrund der guten Integration auch die reguläre Einbürgerung möglich sei. Die zuständigen Bundesbehörden sind zu weit weg vom Geschehen, um die Einbürgerung zu prüfen. Der Schweizer Pass wird bereits heute zu leichtfertig vergeben. Nur das Verfahren soll vereinfacht werden, nicht die Einbürgerung an sich.