Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zum Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Ähnliche Dokumente
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zum Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Rechtliche Grundlagen 9. Der Umgang mit dem kooperativen Schuldner 47. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens 53

Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

IHK-Merkblatt Stand:

Gesamtübersicht Leistungsstörung

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

Leistungsstörungen II

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Die Seite "Säumige Schuldner Mahnung und Verzug" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf

Leistungsstörungen II

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Säumige Schuldner- Mahnung und Verzug

Säumige Schuldner Mahnung und Verzug

Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Säumige Schuldner Mahnung und Verzug

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Lösung Fall 18 Teil 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

Abschnitt 2 Verjährung

Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

Forderungsmanagement

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr

Fall 4a. I. Anspruch K gegen O auf Übereignung des Wagens aus 433 I 1 BGB?

1. Schuldverhältnisse

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB


Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

23. Zahlungsverzug / Nicht-Rechtzeitig-Lieferung

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Fall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

Abwicklung von Aufträgen: Zahlungsverzug

Fall 5 Lösungsskizze

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Bekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

BGB I: Vertragsrecht

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt

1. Buch Allgemeiner Teil ( 1 bis 240) Bürgerliches Gesetzbuch

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

HERZLICH WILLKOMMEN!

Leistungsverzögerung. Erfüllungsanspruch und Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung Schuldner- und Gläubigerverzug

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Neues Vertragsrecht Abnahme von Architektenleistungen

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Voraussetzungen des Verzuges Karte 119

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Umgang mit säumigen Schuldnern

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem

Lösungsskizze Fall 10

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

FALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Die verbrannte Standuhr/Lösung

Kapitel 3 Beschaffung

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

A. Ansprüche des V gegen K

Lit.: Looschelders, 28; Medicus/Lorenz, 38; Kohler, JZ 2004, 961; Krause, Jura 2002, 217 ff.; 299 ff.

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zum Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Briefe in Bestform... 7 Schnell und sicher durch Ihren Mahnbrief-Berater.... 9 Abkürzungen... 10 Mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Schuldnern... 11 1 2 Die 1. Mahnstufe... 27 3 Die 2. Mahnstufe... 69 4 Die 3. Mahnstufe...113 Findex...160 Als ideale Ergänzung empfehlen wir: Ratgeber Inkasso ISBN 3-8029-4617-0 Schnellübersicht

Mehr Rechtssicherheit Wie ein (Geld-)Anspruch gesetzlich definiert wird In 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist definiert, was ein Anspruch ist: das Recht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Ein Geldanspruch bzw. eine Geldforderung entsteht entweder kraft Gesetzes (z. B. Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern), zumeist jedoch aus vertraglichen Vereinbarungen (z. B. aus einem Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag). Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer später auch rechtlich problemlos durchsetzbaren Forderung ist zunächst, dass ein voll wirksamer Anspruch existiert, d. h., der Inhalt der zu erbringenden Leistung muss bestimmt bzw. zumindest eindeutig bestimmbar sein, und es dürfen keine Mängel bei Vertragsabschluss vorliegen, wie fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit (z. B. wegen Minderjährigkeit), Sittenwidrigkeit des Vertrags, wirksame Anfechtung (z. B. wegen Willensmängeln oder arglistiger Täuschung) oder Verstoß gegen Formvorschriften. Außerdem dürfen auch keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen, wie Mängeleinrede oder Verjährungseinrede. Näheres hierzu auf Seite 21 f. Wann ein Kunde in Verzug kommt Der Schuldnerverzug ist seit 01.01.2002 gesetzlich neu geregelt in den 280, 286 ff. BGB. 286 BGB lautet nun wie folgt: 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. 12 www.walhalla.de

Wann ein Kunde in Verzug kommt (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hinweis: Das Wort spätestens in Absatz 3 hatte der Gesetzgeber bei der Änderung des bisherigen 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen im Jahre 2000 vergessen. Damit konnte der Gläubiger die 30-Tage-Frist nicht durch eine Mahnung oder die vorherige Vereinbarung eines bestimmten Zahlungszeitpunkts verkürzen. Folgende Voraussetzungen müssen beim Schuldnerverzug vorliegen: Voll wirksamer Anspruch Die Voraussetzung der Vollwirksamkeit ist zwar in 286 BGB nicht ausdrücklich erwähnt. Es versteht sich jedoch begrifflich von selbst, dass der Schuldner dem Gläubiger seine Leistung nur dann rechtswidrig vorenthält, wenn er zur Erbringung der Leistung von Rechts wegen verpflichtet ist. www.walhalla.de 13

Mehr Rechtssicherheit Der Anspruch muss fällig sein Der Gläubiger kann vom Schuldner Zahlung erst dann verlangen, wenn der Anspruch fällig geworden ist. Hierzu bestimmt 271 BGB grundsätzlich, dass, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann. In der Praxis wird die Fälligkeit insbesondere durch eine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit festgelegt, z. B. durch Benennung eines kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins. Für ein Entnehmen der Leistungszeit aus den Umständen sind insbesondere die Art (Natur) des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung zu berücksichtigen! Wenn keine der beiden Alternativen vorliegt, hat der Schuldner gemäß 271 BGB sofort zu zahlen. Zu beachten ist noch, dass 271 BGB dann zurücktritt, wenn die Leistungszeit durch gesetzliche Sonderregeln festgesetzt ist, z. B. beim Dienstvertrag 614 BGB (nach Leistung der Dienste) oder beim Werkvertrag 641 BGB (bei Abnahme des Werkes). Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, außer wenn der Schuldner erst aus der Rechnung ersehen kann, welchen Betrag er zu zahlen hat. Durch Sonderregelungen kann die Fälligkeit auch bis zum Zugang einer Rechnung hinausgeschoben werden (z. B. VOB-B 16 Nr. 3). Klare Aufforderung des Gläubigers zu zahlen Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügt als verzugsbegründende Mahnung jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, 14 www.walhalla.de

Wann ein Kunde in Verzug kommt dass er die geschuldete Leistung verlangt, auch wenn dies in höflicher Form geschieht. Ähnlich z. B. auch das OLG Hamburg: Selbstverständlich könne es nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger sich mehr oder weniger freundlich oder unfreudlich äußert, da konziliante Formulierungen im Rahmen engerer Geschäftsbeziehungen durchaus die Regel seien. Dennoch sollte zumindest in wichtigen Fällen, z. B. bei hohen Forderungen, immer auch in Betracht gezogen werden, dass bei einer allzu großen Höflichkeit das Vorliegen einer eindeutigen und bestimmten Aufforderung durchaus auch verneint werden könnte. Wichtig: Als verzugsbegründende Mahnung genügt z. B. nicht: Erklärung, der Leistung werde gerne entgegengesehen. Aufforderung an den Gläubiger, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären Bloße Mitteilung, die Forderung sei nunmehr fällig Äußerung des Gläubigers, er wäre dankbar, wenn er die Leistung nunmehr erwarten dürfe. Nicht zwingend erforderlich ist eine Fristsetzung, und es bedarf auch nicht unbedingt der Androhung bestimmter Folgen. Praxis-Tipp: Die Mahnung ist grundsätzlich nicht formbedürftig, sie kann also theoretisch auch mündlich oder konkludent (das heißt: stillschweigend) erfolgen. So wird z. B. als Mahnung auch die Übersendung einer zweiten oder dritten Rechnung oder einer ausgefüllten Zahlkarte gewertet. Aus Beweisgründen ist allerdings die Regelform der Mahnung natürlich die schriftliche Mahnung. www.walhalla.de 15

Mehr Rechtssicherheit Die geschuldete Leistung wurde nicht rechtzeitig erbracht Der Schuldnerverzug beginnt mit dem Tag des Zugangs der Mahnung bzw. der Erfüllungsverweigerung; bei kalendermäßig festgelegter Leistungszeit mit dem Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war. Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung und nicht auf den des Leistungserfolgs an. Wenn die Zahlung also z. B. durch Überweisung vorgenommen wird, ist Rechtzeitigkeit bereits dann zu bejahen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen ist und auf dem Konto Deckung vorhanden war. Kein Verzug ohne Verschulden! Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat ( 286 Abs. 4 BGB). Beispiele: Ungewissheit über den Gläubiger, wenn dieser z. B. verstorben ist und seine Erben unbekannt sind. Bei unverschuldetem Rechtsirrtum über Einrederechte. Achtung: 286 Abs. 4 BGB greift z. B. nicht bei finanziellem Engpass! 16 www.walhalla.de

Findex Anspruch 12, 13, 14, 23 voll wirksamer 12, 13 Aufrechnung 22 Beweis 25 Beweislast 17, 25 Briefkasten 18 Dienstvertrag 14 Durchsetzbarkeit der Forderung 21 Einreden 12, 22 Einrederechte 16 Einschreiben 18 mit Rückschein 18 Einschreibequittung 18 Erfüllungsverweigerung 16 Erstmahnung 21 Fälligkeit 14 Fälligkeitsvoraussetzung 14 Forderungsausgleich 84 Fristsetzung 15 Gerichtsvollzieher 19, 115 Gewährleistungsansprüche 23 Hemmung der Verjährung 23 Kaufvertragsrecht 23 Klauseln Vertragsklausel 21 Leistungsverweigerungsrecht 22 Leistungszeit 14 Mahn-Strategie 20 Mahnbriefgestaltung 20 Mahnkosten 21 Mahnpauschale 21 Mahnung Erstmahnung 21 verzugsbegründende 14 Mahnzugang 18 Mängel 12 bei Vertragsabschluss 12 Mängeleinrede 12, 22 Nachfrist 17 Ratenzahlungsvereinbarung 44 Ratenzahlungsvorschlag 138 Rechnungsausgleich 46 Rechtsfolge 25 Rechtsirrtum 16 Rechtsstreit 21 Rechtzeitigkeit der Leistung 16 Schadenersatz 16, 17 wegen Nichterfüllung 16 Schuldanerkenntnis 20, 141 Schuldner gewerblicher Schuldner 20 Großunternehmen 20 Kleinunternehmen 20 Privatschuldner 20 Schuldnerverzug 12, 13, 16, 17 Rechtsfolgen 17 Stundungsvereinbarung 22 Teilzahlung 60 Überweisungsauftrag 16 Verjährung 17, 23, 24 Verjährungsbeginn 23 Verjährungseinrede 12 Verjährungsfristen 23 Verjährungsunterbrechung 17 Verkehrssitte 14 Vertragsklausel 21 Verzug 16 Verzugszinsen 17 Werkvertrag 14 Werkvertragsrecht 23 Zahlungserinnerung 75 Zahlungsforderung 21 Zahlungsverzug 17 Zeugenaussagen 24 Zinsschaden 17 Zurückbehaltungsrecht 22 Zustellungsversuch 19 Zuvielforderung 20