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Stoffliste Teil 3.2 Tabelle A und B Aufteilung der Stoffliste Spalte 1: Stoffnummer (UN-Nummer oder ID-Nummer) Spalte 2: Stoffbezeichnung Spalte 3a: Klasse Spalte 3b: Klassifizierungs Code Spalte 4: Verpackungsgruppe Spalte 5: Gefahrzettel ADR Spalte 6: Sondervorschriften Spalte 7: Freistellungen Spalte 8: Beförderung zugelassen B: Beförderung in loser Schüttung zugelassen T: Beförderung in Tankschiffe zugelassen (siehe Tabelle C) Frei: Beförderung dieser Stoff unterliegt nicht dem ADNR Verboten: Beförderung dieser Stoff ist verboten Spalte 9: Ausrüstung PP: Schutzausrüstung EP: Fluchtgerät EX: Gasspürgerät TOX: Toximeter A: Atemschutzgerät (umluftabhängiges) Spalte 10: Lüftung siehe Erklärung Spalte 11: Zusätzliche Maßnahmen während des Ladens, Löschens und Beförderns siehe Erklärung Spalte 12: Anzahl der blauen Kegel/Lichter 0, 1, 2 oder 3 (siehe Erklärung) Spalte 13: Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen Erklärung: In der Spalte 8 wird ein B eingefügt wenn der Stoff auch in loser Schüttung in Trockengüterschiffe befördert werden kann. In der Spalte 8 wird ein T eingefügt wenn der Stoff auch in Tankschiffe befördert werden kann. Dieser Stoff wird dann in der Stoffliste 3.2 aufgenommen. Die Bedingungen für die Beförderung in Tankschiffe sind in dieser Stoffliste eingetragen. Spalte 9: PP: bei allen Stoffen der Klasse 1 bis 9 EP: EX: bei allen - Stoffen der Klasse 2 mit T oder C in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 3 mit T oder C in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 4.2 mit T oder C in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 4.3 mit T oder C in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 5.1 mit T oder C in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 6.1, - Stoffen der Klasse 8 und - Stoffen der Klasse 9 mit M2 oder M3 in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) bei allen - Stoffen der Klasse 2 mit F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 3, - Stoffen der Klasse 4.1, UN-Nummer 3175 und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen). Stand: 14. Februar 2001 1

In der Spalte 9 EX* und in der Spalte 13: * Nur bei Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt erforderlich, - Stoffen der Klasse 4.2 mit SW in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 4.3, - Stoffen der Klasse 5.1 mit F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 5.2, - flüssigen Stoffen der Klasse 6.1 mit ein F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 8 mit ein F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 9 mit M3 in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code). TOX: bei allen - Stoffen der Klasse 2 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - Stoffen der Klasse 3 mit Tin der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 4.2 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 4.3 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 5.1 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), - flüssigen Stoffen der Klasse 6.1 und - flüssigen Stoffen der Klasse 8 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code). Bei feste Stoffe und ihre wässerige Lösungen ist einen Toximeter nicht erforderlich. A: bei allen Stoffen der Klasse 2 bis 9 mit EX oder/und TOX in der Spalte 9 (Ausrüstung). Spalte 10: VE01: bei allen Stoffen der Klasse 2 bis 9 mit EX in der Spalte 9 (Ausrüstung). VE02: bei allen Stoffen der Klasse 2 bis 9 mit TOX in der Spalte 9 (Ausrüstung). VE03*: bei allen Stoffen der Klasse 2 bis 9 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen) und EX oder/und TOX in der Spalte 9 (Ausrüstung) Spalte 11: CO01: bei allen Stoffen der Klasse 4.1, UN-Nummer 1334; CO02*: CO03*: bei allen - Stoffen der Klasse 5.1 mit O2 in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); - Stoffen der Klasse 9, UN-Nummer 2071 und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); bei allen Stoffen der Klasse 8, mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); ST01: bei allen Stoffen der Klasse 5.1 UN-Nummer 1942, 2067, 2068, 2069 und 2070; ST02*: bei allen Stoffen der Klasse 9 UN-Nummer 2071; RA01: RA02: RA03: bei radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Blatt 5 (ADR); bei Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I gemäß Blatt 8 (ADR); bei Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) LO01: bei allen Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1; Stand: 14. Februar 2001 2

LO02*: bei allen Stoffen der Klasse 4.2, UN-Nummer 2793; LO03*: LO04*: HA01: HA02: bei allen Stoffen der Klasse 4.3 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); In der Spalte 13: * Nur bei Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt erforderlich; bei allen Stoffen der Klasse 5.1 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); bei - allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 mit Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 in der Spalte 5 (Gefahrzettel), - allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 4.1 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel), und - allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 5.2 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel), bei allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Unterklasse 1.1 und allen Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen; HA03: bei allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1; HA04: bei allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1; HA05: bei allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1; HA06: bei allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 1; HA07*: bei allen Stoffen der Klasse 4.3 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); HA08: bei allen Stoffen der Klasse 4.3; HA09*: HA10: IN01*: IN02*: IN03*: bei allen - Stoffen der Klasse 5.1, UN-Nummer 1942, 2067, 2068, 2069 und 2070 und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen) und - Stoffen der Klasse 9, UN-Nummer 2071 und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); bei - allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 4.1 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel), und - allen Stoffen und Gegenständen der Klasse 5.2 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel), bei allen Stoffen der Klassen 2 bis 9 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen), welche entzündbare Gase oder Dämpfe freisetzen können. bei allen Stoffen der Klassen 2 bis 9 mit B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen), welche giftige Gase oder Dämpfe freisetzen können. bei allen Stoffen der Klassen 2 bis 9 mit W in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) und B in der Spalte 8 (Beförderung in loser Schüttung zugelassen); Spalte 12: Stand: 14. Februar 2001 3

1 blaue Kegel/Licht: - bei allen Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 mit Unterklasse 1.4 in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), ohne 1.4 S. - bei allen Stoffen der Klasse 2 mit F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code); - bei allen Stoffen der Klasse 3 bis 9 mit F oder D in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), jeweils in Verpackungsgruppe I oder II; 2 blauen Kegeln/Lichtern: - bei allen Stoffen der Klasse 2 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code); - bei allen Stoffen der Klasse 3 bis 8 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code), jeweils in Verpackungsgruppe I oder II; - bei allen Stoffen der Klasse 7 mit UN-Nummer 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2918, 2919, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981 und 2982; 3 blauen Kegeln/Lichtern: - bei allen Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 mit ausnahme der Unterklasse 1.4, mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel); - bei allen Stoffen der Klasse 4.1 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel); - bei allen Stoffen der Klasse 5.2 mit Gefahrzettel 1 in der Spalte 5 (Gefahrzettel); Bei allen übrigen Stoffen soll ein 0 eingetragen werden. Stand: 14. Februar 2001 4

Stoffliste Teil 3.2 Tabelle C Aufteilung der Stoffliste Spalte 1: Stoffnummer Spalte 2: Stoffbezeichnung Spalte 3a: Klasse Spalte 3b: Klassifizierungs Code Spalte 4: Verpackungsgruppe Spalte 5: Gefahren Spalte 6: Tankschifftyp: Typ G, C oder N Spalte 7: Ladetankzustand 1 Drucktank 2 Ladetank, geschlossen 3 Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung 4 Ladetank, offen Spalte 8: Ladetanktyp 1 unabhängiger Ladetank 2 integraler Ladetank 3 Ladetankwandung nicht Außenhaut Spalte 9: Ladetankausrüstung 1 Kühlanlage 2 Heizanlage an Bord 3 Berieselungsanlage Spalte 10: Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kpa Spalte 11: maximal zulässiger Füllungsgrad in % Spalte 12: Dichte bei 20 C: Die Angaben zur Dichte haben nur informatorischen Charakter. Spalte 13: Art der Probeentnahmeeinrichtung 1 geschlossen 2 teilweise geschlossen 3 offen Spalte 14: Pumpenraum unter Deck zugelassen Spalte 15: Temperaturklasse Spalte 16: Explosionsgruppe Spalte 17: Explosionsschutz erforderlich Spalte 18: Ausrüstung PP: Schutzausrüstung EP: Fluchtgerät EX: Gasspürgerät TOX: Toximeter A: Atemschutzgerät (umluftabhängiges) Spalte 19: Anzahl der blauen Kegel/Lichter Spalte 20: zusätliche Anforderungen oder Bemerkungen Stand: 14. Februar 2001 5

Einstufungskriterien für die Stoffe A. Spalte 6, 7 und 8: Bestimmung des Tankschiffstyps 1 Gase (Einstufungskriterien nach UN-Empfehlungen) ohne Kühlung: Typ G Druck mit Kühlung: Typ G gekühlt 2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe Stoffe, die nur in stabilisiertem Zustand befördert werden dürfen. Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe UN-Empfehlungen) Stoffe mit entzündbaren (Flammpunkt < 23 C) und korrosiven Eigenschaften (siehe UN-Empfehlungen) Stoffe mit einem Flammpunkt < 23 C und einer Zündtemperatur 200 C Stoffe mit einem Flammpunkt < 23 C und einem Explosionsbereich > 15% Benzen und Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen. Tankinnenüberdruck bei 30 C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 ºC Dampfraumtemeratur > 50 kpa: ohne Kühlung: Typ C Druck (400 kpa) mit Kühlung: Typ C gekühlt. Tankinnenüberdruck bei 30 C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 ºC Dampfraumtemeratur 50 kpa mit Tankinnenüberdruck bei 50 C > 50 kpa: ohne Berieselung: Typ C Druck (400 kpa) mit Berieselung: Typ C mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa mit Tankinnenüberdruck bei 50 C 50 kpa: Typ C mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil berechnet aber mindestens 10 kpa. 2.1 Gemische mit Mangel an Daten, wofür nach 2. ein Typ C-Schiff gefordert wird Falls der Innenüberdruck nicht berechnet werden kann aus Mangel an Daten dürfen folgende Kriterien verwendet werden: Siedepunkt 60 C Typ C Druck (400 kpa) 60 C < Siedepunkt 85 C Typ C mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa und mit Berieselung 85 C < Siedepunkt 115 C Typ C mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa 115 C < Siedepunkt Typ C mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 35 kpa 3 Stoffe mit nur entzündbaren Eigenschaften (siehe UN-Empfehlungen). Flammpunkt < 23 C mit 175 kpa P d 50 < 300 kpa ohne Kühlung: Typ N geschlossen Druck (400 kpa) Stand: 14. Februar 2001 6

mit Kühlung: Typ N geschlossen gekühlt mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa. Flammpunkt < 23 C mit 150 kpa P d 50 < 175 kpa: Typ N geschlossen mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa. Flammpunkt < 23 C mit 110 kpa P d 50 < 150 kpa ohne Berieselung: Typ N geschlossen mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kpa mit Berieselung: Typ N geschlossen mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kpa. Flammpunkt < 23 C mit Pd 50 < 110 kpa: Typ N geschlossen mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 10 kpa. Flammpunkt 23 C und 61 C: Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung. Stoffen mit Flammpunkt > 61 C erwärmt näher 15 K vom Flammpunkt, n.a.g. (...): Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung 4 Stoffe mit korrosiven Eigenschaften. Korrosive Stoffe, die ätzende Dämpfe bilden können: Typ N geschlossen Ladetankwandung - Stoffe, mit Verpackungsgruppe keine Außenhaut mit I oder II der Öffnnungsdruck Stoffaufzählung und mit einem Hochgeschwindigkeitsventil/ Dampfdruck *) > 12,5 kpa Überdruckventil 10 kpa (125 mbar) bei 50 C oder - Stoffe, die mit Wasser gefährlich reagieren können (z.b. Säurechloride) oder - Stoffe mit gelösten Gasen. Saure Stoffe mit korrosiven Typ N offen Ladetankwandung Eigenschaften mit: keine Außenhaut - Verpackungsgruppe I oder II der Stoffaufzählung und einem Dampfdruck* ) 12,5 kpa (125 mbar) bei 50 C oder - Verpackungsgruppe III der Stoffaufzählung und Dampfdruck* ) > 6,0 kpa (60 mbar) bei 50 C oder - Verpackungsgruppe III der Stoffaufzählung aufgrund der Korrosionsrate auf Stahl oder Aluminium oder - Schmelzpunkt > 0 C, die unter *) Falls Daten vorhanden, können anstatt des Dampfdrucks die Summe der Partialdrücke der Gefahrenauslöser verwendet werden. Stand: 14. Februar 2001 7

Beheizung transportiert werden entzündbar Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung beheizt transportiert Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung nicht entzündbar Typ N offen. Alle restlichen korrosiven Stoffe entzündbar Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung nicht entzündbar 5 Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3082 Typ N offen Typ N offen Ladetankwandung keine Außenhaut 6 Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 Type N offen unabhängiger Ladetank 7 Stoffe der Klasse 9, Stoff-Nummer 9003 Flammpunkt > 61 C und 100 C Typ N offen 8 Stoffe, die beheizt befördert werden müssen Für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen, wird der Ladetanktyp in Abhängigkeit der Beförderungstemperatur nach folgender Tabelle bestimmt: Maximale Typ N Typ c Beförderungstemperatur T in ºC T 80 2 2 80 < T 115 1 + Bem. 25 1 + Bem. 26 T > 115 1 1 1 = Ladetanktyp: unabhängiger Ladetank 2 = Ladetanktyp: integraler Ladetank Bem. 25: Bemerkung Nr. 25 in Spalte 20 der Stoffliste Teil 3.2 Bem. 26: Bemerkung Nr. 26 in Spalte 20 der Stoffliste Teil 3.2 B. Spalte 9: Bestimmung der Ladetanksaurüstung (1) Kühlanlage Ob eine Kühlanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. (2) Heizanlage an Bord Eine Heizanlage an Bord ist erforderlich, sobald der Schmelzpunt des zu befördernden Stoffes 15 C ist. Eine Heizungsmöglichkeit ist erforderlich, sobald der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes > 0 C und < 15 C beträgt. In der Spalte 20 wird dies dann eine Temperatur eingetragen, die sich ergibt aus: Schmelzpunkt + 4 ºC (Bemerkung 6). Stand: 14. Februar 2001 8

(3) Berieselungsanlage Ob eine Berieselungsanlage erforderlich ist, ergibt sich aus Absatz A. C. Spalte 10: Bestimmung des Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kpa Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils ist für Typ C Schiffe, aufgerundet auf jeweils 5 kpa, auf der Grundlage des Tankinnenüberdrucks festzulegen. Für die Berechnung des Tankinnenüberdruck wird nachstehende Formel benutzt: P max = P Obmax + k v a (P o - P Da ) v a - α δ t + α δ t v a - P o k = T omax T a Hierin sind: P max : Maximaler Tankinnenüberdruck in kpa P Obmax : Damfdruck bei maximaler Oberflächentemperatur der Flüssigkeit (absolut) in kpa P Da : Dampfdruck bei Einfülltemperatur (absolut) in kpa P o : Atmosphärischer Luftdruck in kpa v a : Relatives flüssigkeitsfreises Volumen bei Einfülltemperatur, bezogen auf den Fassungsraum des Ladetanks α : Mittlerer kubischer Ausdehnungskoeffizient in K -1 δ t : Mittlerer Temperaturanstieg in der Flüssigkeit bei Erwärmung in K T omax : Maximaler Dampfraumtemperatur (absolut) in K T a : Einfülltemperatur in K k : Temperaturkorrekturfaktor t Ob : Maximale Oberflächentemperatur der Flüssigkeit in ºC In der Formel werden den folgenden Ausgangsgröβen benützt: P Obmax : bei 50 C und 30 C P da : bei 15 C v a : 5% = 0,05 ϑ t : 5 K T omax : 323 K und 310,8 K T a : 288 K t Ob : 50 ºC und 30 ºC Stand: 14. Februar 2001 9

Für den Einstelldruck bei Typ N siehe Absatz A. D. Spalte 11: Bestimmung des maximal zulässigen Füllungsgrads der Ladetanks Wenn sich aus der in Absatz A aufgeführten Bestimmung des Tankschiffstyps - ein Typ G ergibt: 91 %, für tiefgekühlte Stoffe jedoch 95 % - ein Typ C ergibt: 95 % - ein Typ N ergibt: 97 %, für geschmolzene Stoffe jedoch 95 % für brennbare Flüssigkeiten mit 175 kpa Pd 50 < 300 kpa jedoch 95 % E. Spalte 13: Bestimmung der Art der Probeentnahmeeinrichtung 1= geschlossen: - Stoffe, die in Drucktanks zu befördern sind - Stoffe mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) die unter Verpackungsgruppe I der einzelnen Ziffern fallen - stabilisierte Stoffe, die unter Inertgasabdeckung zu befördern sind 2= teilweise geschlossen: - alle übrigen Stoffe, für die ein Typ C gefordert wird 3= offen: - alle übrigen Stoffe F. Spalte 14: Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt ist Nein - alle Stoffe mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 2 Ja - alle übrigen Stoffe G. Spalte 15: Bestimmung der Temperaturklasse Die entzündbaren Stoffe werden auf der grundlage ihrer Zündtemperatur der jeweiligen Temperaturklasse zugeordnet: Temperaturklasse Zündtemperatur T der entzündbaren Flüssigkeiten und Gase in C T 1 T > 450 T 2 300 < T 450 T 3 200 < T 300 T 4 135 < T 200 T 5 100 < T 135 T 6 85 < T 100 Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Zündtemperatur nicht bekannt ist, muß die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4 eingetragen werden. Stand: 14. Februar 2001 10

H. Spalte 16: Bestimmung der Explosionsgruppe Die entzündbaren Stoffe werden auf der Grundlage ihrer Normspaltweite der jeweiligen Explosionsgruppe zugeordnet. Die Ermittlung der Normspaltweite erfolgt nach dem in der IEC-Publikation 79-1A beschriebenen Standard. Folgende Explosionsgruppen werden unterschieden: Explosionsgruppe Normspaltweite in mm II A > 0,9 II B 0,5 bis 0,9 II C < 0,5 Falls Explosionsschutz erforderlich ist und die Daten bezüglich Explosionsschutz nicht vorliegen, muß die als sicher geschätzte Explosionsgruppe II B eingetragen werden. I. Spalte 17: Bestimmung, ob Explosionsschutz hinsichtlich Maschinen- und elektrischen Anlagen erforderlich ist + = ja - für Stoffe, die einen Flammpunkt 61 C besitzen - für Stoffe, die geheizt befördert werden müssen bei einer Temperatur näher 15 K vom Flammpunkt - für entzündliche Gase - = nein - für alle übrigen Stoffe J. Spalte 18: Bestimmung ob Persönliche Ausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist PP: bei allen Stoffen der Klasse 1 bis 9 EP: bei allen - Stoffen der Klasse 2 mit T oder C in der Spalte 3b), - Stoffen der Klasse 3 mit T oder C in der Spalte 3b), - Stoffen der Klasse 4.1, - Stoffen der Klasse 6.1 und, - Stoffen der Klasse 8 EX - für alle Stoffe wofür Explosionsschutz gefordert wird TOX - für alle Stoffe der Klasse 6.1 - für alle Stoffe der übrigen Klassen, wenn sie T in der Spalte 3b) enthalten A: - für alle Stoffe wofür EX oder/und TOX gefordert wird K. Bestimmung der Anzahl blauer Kegel/Lichter Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit F in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) : 1 Kegel/Licht Bei allen Stoffen der Klasse 3 bis 9 mit F in der Stand: 14. Februar 2001 11

Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) Verpackungsgruppe I oder II : 1 Kegel/Licht Bei allen Stoffen der Klasse 2 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) : 2 Kegel/Licht Bei allen Stoffen der Klasse 3 bis 9 mit T in der Spalte 3b) (Klassifizierungs Code) Verpackungsgruppe I oder II : 2 Kegel/Licht L. Bestimmung der zusätzliche Anförderungen oder Bemerkungen Bemerkung 1: Bemerkung 1 ist in Spalte 20 einzutragen bei Ammoniak. Bemerkung 2: Bemerkung 2 ist in Spalte 20 einzutragen bei stabilisierten Stoffe, die mit Sauerstoff reagieren. Bemerkung 3: Bemerkung 3 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die stabilisiert werden müssen. Bemerkung 4: Bemerkung 4 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, dienicht erstarren dürfen, weil die Aufheizung zu gefährlichn Reaktionen führen kann. Bemerkung 5: Bemerkung 5 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, welche polymerisieren können. Bemerkung 6: Bemerkung 6 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, welche kristallisieren können sowie bei Stoffen, für die eine Heizungsanlage oder eine Heizungsmöglichkeit gefordert wird und deren Dampfdruck bei 20 ºC höher als 0,1 kpa ist. Bemerkung 7: Bemerkung 7 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, für die in Spalte 8 eine Heizanlage vorgeschrieben ist. Bemerkung 8: Bemerkung 8 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die mit Wasser gefährlich reagieren. Bemerkung 9: Bemerkung 9 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 1131. Bemerkung 10: Ist nicht mehr zu verwenden. Bemerkung11: Bemerkung 11 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 1040. Bemerkung 12: Bemerkung 12 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 1280 und 2983. Bemerkung 13: Bemerkung 13 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 1086. Bemerkung 14: Bemerkung 14 ist in Spalte 20 einzutragen bei Gemischen oder n.a.g.-positionen, die nicht eindeutig beschrieben sind und für die nach den Einstufungskriterien ein Typ N vorgesehen ist. Bemerkung 15: Bemerkung 15 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die mit alkalischen oder sauren Stoffen wie Natronlauge oder Schwefelsäure gefährlich reagieren. Stand: 14. Februar 2001 12

Bemerkung 16: Bemerkung 16 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, bei denen durch örtlich übermässige Erwärmung eine gefährliche Reaktion entsteht. Bemerkung 17: Bemerkung 17 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, wenn Bemerkung 6 oder 7 eingetragen wird. Bemerkung 18: Ist nicht mehr zu verwenden. Bemerkung 19: Bemerkung 19 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die nie mit Wasser in Berührung kommen dürfen. Bemerkung 20: Bemerkung 20 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, deren Beförderungstemperatur in Verbindung mit Material der Ladetanks usw. Eine maximale Temperatur nicht überschreiten darf. Diese höchstzulässige Beförderungstemperatur ist inmitelbar hinter der Ziffer 20 einzutragen. Bemerkung 21: Bemerkung 21 ist in Spalte 20 einzutragen bei Nonane. Bemerkung 22: Bemerkung 22 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, bei denen in Spalte 11 ein Bereich oder kein Wert angegeben ist. Bemerkung 23: Bemerkung 23 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die einen Tankinnenüberdruck bei 30 ºC < 50 kpa haben und mit Berieselung befördert werden. Bemerkung 24: Bemerkung 24 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 3257. Bemerkung 25: Bemerkung 25 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 3 befördert werden sollen. Bemerkung 26: Bemerkung 26 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, die beheizt in einem Ladetanktyp 2 befördert werden sollen. Bemerkung 27: Bemerkung 27 ist in Spalte 20 einzutragen bei Stoffen, für die eine N.A.G.- oder Sammeleintragung in der Spalte 2 aufgenommen ist. Bemerkung 28: Bemerkung 28 ist in Spalte 20 einzutragen bei UN-Nummer 2448. Stand: 14. Februar 2001 13