Erteilung einer Arbeitserlaubnis

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Transkript:

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 89358 Erteilung einer Arbeitserlaubnis Die Aufnahme und Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeiten durch Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der EU erfordert einen Aufenthaltstitel, der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Es muss also ein Aufenthaltstitel vorliegen, der eine Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) erlaubt. Was Unternehmen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Drittstaaten (außerhalb der EU) beachten müssen, wird in diesem Merkblatt näher erläutert. Inhalt: Voraussetzungen der Arbeitsgenehmigung... 2 Antragstellung... 2 Allgemeines... 2 Einzelheiten zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit... 2 Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit... 2 Zustimmung bei bestimmten Berufsgruppen... 4 Versagung und Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit... 6 Sonderregelungen... 7 Sonderregelungen für Hochqualifizierte... 7 Nachziehende Familienangehörige... 7 Ihr Ansprechpartner: Maxim Kempe E-Mail: maxim.kempe@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de 1

Voraussetzungen der Arbeitsgenehmigung Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. eines entsprechenden Visums finden sich in 39 AufenthG i.v.m. der Beschäftigungsverordnung. Eine Arbeitserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen ( 39 AufenthG): es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor durch die Beschäftigung von Ausländern ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt. bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) stehen nicht zur Verfügung. ausländische Arbeitnehmer werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. Einwanderungswillige Arbeitskräfte und Arbeitgeber können sich über den "Migration-Check" der Arbeitsagentur informieren, ob es in ihrem Fall möglich ist, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Antragstellung Allgemeines Der Antrag auf Erlaubnis einer unselbständigen Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Neben dem ausgefüllten Antrag sollten immer eine aussagekräftige Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag sowie eine von dem Unternehmen ausgefüllte Stellenbeschreibung eingereicht werden. Die Formulare "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" und "Stellenbeschreibung" finden Sie direkt auf den Internetseiten der Ausländerbehörde. Die Möglichkeit der Beschäftigung wird dann in einem internen Abstimmungsverfahren zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit geklärt. Wichtig: Der Arbeitgeber, der den Ausländer einstellen will, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen ( 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Wird eine solche Auskunft unrichtig erteilt, kann eine Geldbuße verhängt werden ( 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III). Einzelheiten zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit Die Aufenthaltserlaubnis zwecks einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis) kann für neueinreisende Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit die Beschäftigung aufgrund der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zustimmungsfrei ist. Danach bedarf die Beschäftigung folgender Personengruppen keiner Zustimmung: Praktikanten, deren Praktika in den Studien- oder Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen sind; Praktikanten im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms oder im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms bis zu einem Jahr im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie Praktikanten aus Kreisen der Fach- und Führungskräfte mit Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, 2

Mitteln der Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen (Regierungspraktikanten) Führungskräfte wie leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura; Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind; Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind; leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen; Lehrkräfte zur Sprachvermittlung; Gastwissenschaftler; Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers; Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden; Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen und in beiden Fällen sich nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten Besondere Berufsgruppen ( 7), u.a. Berufssportler, Berufstrainer, Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen Journalisten eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient, wie etwa im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte Studierende und Schüler ausländischer Hoch- und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist Kurzfristig entsandte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an gewerblichen Zwecken dienenden Maschinen, Anlagen und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen; um erworbene Maschinen, Anlagen oder sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden; zu Demontagearbeiten; um Messestände auf- und abzubauen und zu betreuen; um im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen, insbesondere Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragte von Verbänden und Organisationen einschließlich Schiedsrichter und deren Assistenten, Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften, Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offizielle Lizenzpartner, Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals, die Mitarbeiter der Fernseh- und Medienpartner Fahrpersonal ( 13) eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen 3

Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienste zugelassenen Personen, das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr, das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen und die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von sechs/zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens sechs/zwölf Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren Außerdem ist in folgenden weiteren Fällen keine Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz durch die Bundesagentur notwendig: Ausübung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren als qualifizierte Fachkraft im Rahmen eines Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns sowie für im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Projekts im Ausland tätig wird und über eine mit deutsche Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt ( 31 BeschV). Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Montage von Fertig- und Ausbauhäusern ( 35 BeschV) Montage- und Demontagearbeiten längerfristig entsandter Arbeitnehmer ( 36 BeschV). Bei Ausländern, die bereits in Deutschland leben sind darüber hinaus u.a. folgende Beschäftigungen zustimmungsfrei: Beschäftigungen von Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern und Kinder) eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben Beschäftigungen von Personen, die vorübergehend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden alle in 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung genannten Beschäftigungen Zustimmung bei bestimmten Berufsgruppen Grundsätzlich wird beim Zustimmungserfordernis eine Differenzierung nach bestimmten Berufsgruppen - abhängig von der Qualifikation des Bewerbers - vorgenommen. Ausnahme: Bei in Deutschland bereits lebenden Ausländern ist im Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen, wie dies bei neueinreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. 4

Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf neueinreisenden Ausländern nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) zählt die benannten Berufsgruppen im Einzelnen auf. Beschäftigungen, die eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation voraussetzen Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigungen, die eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation voraussetzen, sind daher für folgende Berufsgruppen möglich: Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern (bis zu fünf Jahren) und Spezialitätenköchen (bis zu vier Jahren) IT-Fachkräfte und akademische Berufe, leitende Angestellte und Spezialisten, Fachkräfte im Bereich der Sozialarbeit, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen Pflegekräfte, insbesondere Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern die betreffenden Personen aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf neueinreisenden Ausländern nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen sind im Einzelnen für folgende Berufsgruppen möglich: Saisonbeschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt, ausgenommen von Betrieben des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus Schaustellergehilfen bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind Au-pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr bei Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einem Lebensalter unter 25 Jahren 5

Haushaltshilfen zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren in Haushalten mit Pflegbedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind Hausangestellte bei Personen, die für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden (Entsandte), wenn die Entsandten vor ihrer Einreise die Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Beschäftigte in der Kultur- und Unterhaltungsbrache, insbesondere Personen, die eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben; Personen, die zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden Befristete praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse Zustimmung, unabhängig von der Qualifikation Abweichend von diesen Regelungen kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung mit oder ohne qualifizierte Berufsausbildung in folgenden Fällen zustimmen: Vorübergehende Beschäftigung deutscher Volkszugehöriger Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika Grenzgängerbeschäftigung 12 Abs. 1 AufenthV Sonstige Ausnahmen Ausnahmsweise kann auch eine Aufenthaltserlaubnis im Wege des Ermessens für eine Berufsgruppe erteilt werden, deren Beschäftigung nicht durch Rechtsverordnung festgelegt ist. An der Beschäftigung des Ausländers muss dann allerdings ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehen. Versagung und Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist zu versagen, wenn folgende Tatbestände vorliegen: das Arbeitsverhältnis aufgrund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist. der Ausländer als Leiharbeitnehmer ( 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn: 6

der Ausländer gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat ( 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13 oder 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder Versagungsgründe vorliegen. Sonderregelungen Sonderregelungen für Hochqualifizierte Blaue Karte EU / Blue Card Seit Sommer 2012 gelten erleichterte Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang von Hochqualifizierten in Deutschland. Die sog. Blaue Karte EU / Blue Card erlaubt hochqualifizierten ausländischen Arbeitnehmern sowie ausländischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen schneller und unter weniger strengen Voraussetzungen als bisher, eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Die Blaue Karte EU kann von Bewerbern mit einer bestimmten Qualifikation, die in dem angestrebten Arbeitsverhältnis eine festgelegte Gehaltsgrenze überschreiten, beantragt werden. Der Aufenthaltstitel wird dann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt (Ausnahme: Antragsteller mit einen ausländischen Hochschulabschluss, die eine Beschäftigung in einem Mangelberuf anstreben). Nähere Informationen zur Blauen Karte EU, insbesondere zu den einzelnen Voraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie in unserem Merkblatt Die Blaue Karte EU (Blue Card) unter der Dok.Nr. 98464 auf unserer Internetseite. Niederlassungserlaubnis für einige Hochqualifizierte nach 19 AufenthG Daneben kann eine bestimmte Gruppe hochqualifizierter Arbeitnehmer direkt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sog. Niederlassungserlaubnis, bekommen ( 19 AufenthG), wenn die Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Diese Erleichterung gilt insbesondere für: Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Nachziehende Familienangehörige Anders als bisher berechtigt die Aufenthaltserlaubnis eines nachgezogenen Familienangehörigen eines Ausländers ihn in gleicher Weise sofort zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, ohne dass eine Wartezeit abgewartet werden muss. Das bedeutet, dass auch Familienangehörige einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn dem Angehörigen die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet uneingeschränkt erlaubt ist. Im Übrigen darf ein Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, 7

wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 8