Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.

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Ihr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #

Transkript:

Insolvenzrecht Referent: und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ziel des Insolvenzverfahrens gleichmäßige Gläubigerbefriedigung (primärer Zweck) Sanierung (sekundärer Zweck) Liquidation (sekundärer Zweck)

Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit Überschuldung bei juristischen Personen drohende Zahlungsunfähigkeit bei Schuldnerantrag

Insolvenzantrag Glaubhaftmachung erforderlich Bei zweitem Antrag reicht Zahlung nicht aus

Rechtsprechung Begriff der Zahlungsunfähigkeit - ernsthaftes Einfordern einer Forderung notwendig, Rechnungsübersendung reicht tatsächlich gestundete Forderungen sollen ausgenommen sein - innerhalb von 3 Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke, die nicht lediglich geringfügig ist

Rechtsprechung Begriff der Zahlungseinstellung Tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, selbst wenn geleistete Zahlungen beträchtlich sind aber (-), wenn nicht gezahlte Beträge geringfügig sind

Insolvenzgründe Nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz 2008: zweistufiger Überschuldungsbegriff zunächst bis 31.12.2013, jetzt perpetuiert Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich (Zahlungsunfähigkeitsprognose)

Verwalterbestellung schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 2. Hs. InsO starker vorläufiger Insolvenzverwalter, 21 Abs. 2, S. 1, Nr. 2, 1. Hs. InsO

vorläufiges Verfahren unter Umständen können zunächst erteilte Zusagen später angefochten werden (OLG Koblenz v. 02.07.2010, NZI 10,862; BGH vom 20.02.2014) schwacher vorläufiger Verwalter kann keine Masseverbindlichkeiten begründen

Verfahrensstruktur freies Unternehmen Vorläufiges Verfahren Insolvenzverfahren besondere Verfahrensarten: Insolvenzverfahren Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren Restschuldbefreiung Kleininsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen

Reihenfolge der Befriedigung Kosten des Verfahrens, 54 InsO Sonstige Masseverbindlichkeiten, 55 InsO

Aussonderungsberechtigte, 47 InsO Absonderungsberechtigte, 49 ff. InsO Insolvenzgläubiger, 38 InsO

Rechtsprechung BGH vom 22.02.2007 Ein Insolvenzverwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von Fünf vom Hundert ansetzen.

Rechtsprechung OLG Nürnberg vom 17.11.2006, 2009 bestätigt Meldet ein Gläubiger seine gesamte Forderung gegen den Insolvenzschuldner ohne weitere Vorbehalte zur Insolvenztabelle an, so kann darin kein (konkludenter) Verzicht auf ein Absonderungsrecht gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger bei Anmeldung der Forderungen die Frage, ob eine abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht wird, mit Nein beantwort hat.

Rechtsprechung BGH-Urteil vom 13.06.2006, 2009 bestätigt Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.

BGH-Urteil vom 13.06.2006 (Fortsetzung) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Rückwirkung bis 3 Monate 130 InsO - Kongruente Deckung - Zahlungsunfähigkeit - Kenntnis davon oder von Umständen, die darauf hindeuten

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen 3 Monate 131 InsO - ein Monat: inkongruente Deckung ohne Zahlungsunfähigkeit - drei Monate: inkongruente Deckung mit Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Sicherheitsgewährung im Darlehensvertrag kongruente Deckung auch bei späterer Sicherungseinräumung Nachträgliche Besicherung inkongruente Deckung

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ein Jahr 135 InsO Gesellschafterdarlehen vier Jahre 134 InsO unentgeltliche Leistung

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen zehn Jahre vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, 133 InsO (Vorsatzanfechtung)

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen 133 InsO Rechtshandlungen in den letzten 10 Jahren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Kenntnis des anderen Teils davon

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners Indiz: inkongruente Deckung Für Kenntnis nur, wenn Gläubiger die finanziell beengte Lage des Schuldners kennt.

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Benachteiligungsvorsatz Beispiel: Vereinbarung einer Sicherheit aufschiebend bedingt auf den Insolvenzfall drohende Zahlungsunfähigkeit ist starkes Beweisanzeichen

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers innerhalb der Krise außerhalb der Krise begrifflich inkongruent Inkongruenzanfechtung 131 InsO Grundsatz: keine Vorsatzanfechtung nach 133 Abs.1 InsO, arg: keine Rechtshandlung des Schuldners Ausnahme: Kollusives Zusammenwirken mit Gläubiger

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen freiwillige Leistung des Schuldners zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung sog. Druckzahlung innerhalb der Krise außerhalb der Krise begrifflich inkongruent begrifflich kongruent Inkongruenzanfechtung 131 InsO dennoch Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO, zwar keine Beweisregel, aber Vermutungsregel nach 133 Abs. 1 S. 2 InsO - Rspr.-Vermutungsregeln

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen unbedenkliche - Mahnung Inkongruenz begründende Drohung BGH vom 07.03.2013: man muss zwischen den Zeilen lesen Wirkung der Drohung muss noch angedauert haben

Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Beide Parteien haben ihre Leistungspflichten bereits erfüllt: Gegenseitige Leistungspflichten sind erloschen, 362 BGB, Vertrag ist erfüllt.

Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der Schuldner hat seine Leistungspflicht voll erfüllt: Der andere Teil ist zur Erbringung seiner Leistung an die Insolvenzmasse verpflichtet.

Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Nur der andere Teil hat seine Leistungspflicht voll erfüllt: Mit seinem Leistungsanspruch ist der andere Teil Insolvenzgläubiger; Geleistetes kann er nicht zurückfordern, 105 S. 2 InsO.

Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus 103 Abs. 1 InsO Er kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner rechtsgestaltend Erfüllung des Rechtsgeschäfts verlangen und so den Vertrag mit seinen ursprünglichen Leistungspflichten wiederaufleben lassen. Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie er sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befunden hat, der Insolvenzverwalter kann keine Änderungen vornehmen.

Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus 103 Abs. 1 InsO Er kann es bei der gesetzlich eingetretenen Nichterfüllung des Vertrages belassen und den Vertragspartner auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verweisen. Schadenersatzanspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung, 103 Abs. 2 S. 1, 38 InsO