1. Vergleich der Buchwert- und Abschreibungsentwicklung eines Wirtschaftsgutes bei normaler Abschreibung und vorzeitiger Abschreibung

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Transkript:

13 Vorzeitige Abschreibung in 2009 und gem 7a EStG 7a EStG idf Konjunkturbelebungsgesetz 2009, BGBl I 27/2009 Rz 3250-3260 EStR idf Wartungserlass 2009, BMF-010203/0704-VI/6/2009 vom 11.12.2009 1. Vergleich der Buchwert- und Abschreibungsentwicklung eines Wirtschaftsgutes bei normaler Abschreibung und vorzeitiger Abschreibung Anschaffung Wirtschaftsgut um 100 am 1.3., Nutzungsdauer 10 Jahre Variante 1: nur lineare Afa 1.3. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Entwicklung des Buchwertes 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 Jährliche Abschreibung Variante 2: lineare Afa und zusätzlich vorzeitige Afa 1.3. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 vorzeitige Afa 100 70 60 50 40 30 20 10 0 0 0 Entwicklung des Buchwertes vorzeitige Afa fehlende Afa 30 10 10 10 10 10 10 10 0 0 Jährliche Abschreibung

14 2. Überblick zur vorzeitigen Abschreibung Grundsatz Zeitpunkt Wirtschaftsgüter Höhe Berechtigte Geltendmachung Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (auch schon vor der Inbetriebnahme) kann eine 30%-ige vorzeitige Abschreibung, allerdings inklusive der normalen linearen Afa, geltend gemacht werden. Eine Abschreibung von mehr als 100 % ist dadurch nicht möglich, es kommt zum Vorziehen von Abschreibungsbeträgen und zur Verkürzung der Abschreibungsdauer (Steuerstundungseffekt: umso größer, je länger die Abschreibungsdauer). Anschaffungen bzw Herstellungen von Wirtschaftsgütern nach dem 2008 und vor dem 1.1.2011 im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung auch von den Teilherstellungs- bzw Teilanschaffungskosten, wenn sich die Herstellung/Anschaffung über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt (von den auf das jeweilige Jahr entfallenden Teilbeträgen) abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter ausgenommen: Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschul-Kfz sowie zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienende Kfz Luftfahrzeuge GWG gem 13 EStG (wird nicht vom 13 EStG Gebrauch gemacht, ist eine vorzeitige Abschreibung möglich) Gebrauchte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter herrschendem Einfluss der Steuerpflichtigen steht Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen worden ist Anzahlungen für Anlagegüter Eine bestimmte Nutzungsdauer oder eine Behaltefrist ist bei der vorzeitigen Abschreibung nicht vorgesehen. 30 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung/ Herstellung niederer Satz ist nicht möglich 30 % auch bei Anschaffung/Herstellung im 2. Halbjahr daneben ist im Jahr der Anschaffung/Herstellung keine normale lineare Afa zulässig Abschreibung nicht über 100 % möglich Bilanzierer gem 4/1 EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechner gem 4/3 EStG Bilanzierer gem 5 EStG Nicht Überschussrechner gem 15 EStG Pauschalierungen - Handelsvertreter (VO BGBl II 95/2000) - Künstler- und Schriftsteller (VO BGBl II 417/2000) - Nichtbuchführende Gewerbetreibende(VO II BGBl 55/1990) - Sportler (VO BGBl II 418/2000) Keine Eintragung in die Steuererklärungsformulare, sondern Darstellung in der zugrundeliegenden Gewinnermittlung: 5-Gewinnermittler haben die vorzeitige Abschreibung in der UGB-Bilanz als Bewertungsreserve gem 205 UGB auszuweisen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige Abschreibung im Anlagenverzeichnis darstellen.

15 3. Sonderfragen zur vorzeitigen Abschreibung 3.1 Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung ist ein im Förderungszeitraum gelegener Anschaffungszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist nicht relevant. Die vorzeitige Abschreibung steht im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung insofern zu, als der maßgebliche Zeitpunkt nach dem 2008 und vor dem 1.1.2011 liegt, und nicht vor dem 1.1.2009 mit der Anschaffung bzw Herstellung begonnen wurde. Eine Definition des Anschaffungszeitpunktes wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen. Der Anschaffungszeitpunkt entspricht gemäß der langjährigen Judikatur des VwGH dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums und des Überganges der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Entscheidend ist die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten (Rz 2166 EStR). Als Beginn der Anschaffung gilt somit nicht die Bestellung, sondern es müssen aktivierbare Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten vorliegen, damit eine förderungswürdige Anschaffung gegeben ist. Für Anschaffungen 2009 und steht die volle vorzeitige Abschreibung zu, auch wenn die Investitionsentscheidung schon vor dem 1.1.2009 getroffen wurde und auch bereits vor dem 1.1.2009 eine Anzahlung geleistet wurde. Von geleisteten Anzahlungen kann keine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Am Ende des Förderungszeitraumes () ist zu beachten, dass reine Last-Minute - Bestellungen ohne tatsächliche Anschaffung nicht vorzeitig abschreibungsfähig sind (vgl dazu Puchner/Brandstätter, SWK S 513 ff). Daher Liefernachweis wichtig! 3.2 Anschaffung/Herstellung versus Inbetriebnahme Voraussetzung für die Geltendmachung der vorzeitigen Abschreibung ist der Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Die tatsächliche Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes hat keine Bedeutung (anders als bei der normalen Afa). Beispiel LKW angeschafft am 1.12., in Betrieb genommen am 6.1.2011, Nutzungsdauer 5 Jahre vorzeitige Abschreibung 30 %, keine laufende AfA. normaler Afa-Verlauf wäre 20 % 20 % 20 % 20 % 20 % 2011 2012 2013 2014 2015 Afa-Verlauf mit vorzeitiger Abschreibung 30 % 20 % 20 % 20 % 10 % 2011 2012 2013 2014 2015

16 3.3 Teilherstellungs- bzw Teilanschaffungskosten, RZ 3257 EStR Die vorzeitige Abschreibung kann auch von Teilherstellungs- bzw Teilanschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden, wenn sich die Herstellung oder Anschaffung über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt. Sie ist zwingend bereits von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Es besteht somit kein Wahlrecht, die vorzeitige Abschreibung in einem späteren Jahr nachzuholen oder sie erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung zur Gänze in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dabei um bereits erhaltene, unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise abgrenzbare und abrechenbare (echte) Teilleistungen im ertragsteuerrechtlichen Sinne, um in Bau befindliche Anlagen. Beispiel Maschine wird über die Jahre 2009 und hergestellt, Teilherstellungskosten 60.000,- in 2009 und 40.000,- in, die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, Inbetriebnahme 1.4. Jahr Teil-HK Lineare Afa Vorzeitige Afa Gesamt RBW 2009 60.000 0 18.000 18.000 42.000 40.000 aus HK 2009 6.000 aus HK 0 aus HK 12.000 18.000 64.000 2011-2016 0 jährlich 10.000 0 60.000 4.000 2017 0 4.000 0 4.000 0 normaler Afa-Verlauf in Tausend wäre 2009 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 Afa-Verlauf mit vorzeitiger Abschreibung in Tausend 2009 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 18 18 10 10 10 10 10 10 4 3.4 Anzahlungen, Rz 3257 EStR Von Teilleistungen im obigen Sinn sind Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anzahlungen für noch zu erbringende aktivierungspflichtige Lieferungen und Leistungen) zu unterscheiden. Diese Anzahlungen sind nicht förderungswürdig, da im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch kein Wirtschaftsgut vorliegt; eine vorzeitige Abschreibung steht daher nicht zu. 3.5 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Eine nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt zu keiner Änderung der seinerzeitigen vorzeitigen Abschreibung. Es ist der Restbuchwert im Ausmaß der nachträglichen Kostenminderung abzustocken und auf die verbleibende Abschreibungsdauer zu verteilen. Rz 3258 EStR

17 3.6 Selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen Gebäude- und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind von der vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen. Selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen, die nach ihrer Bauart nur eine geringe, jederzeit leicht aufhebbare Verbindung mit dem Gebäude haben, zählen jedoch nicht zum Gebäude (siehe Gebäudebegriff in Rz 3140 EStR) und es kann eine vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Darunter fallen gem Rz 3170 EStR: Einbaumöbel, Holzdecken und Wandverkleidungen, die der Raumteilung dienen außerhalb des Verputzes verlegte Elektroinstallationen Einbauküchen ACHTUNG: In Rz 3170 EStR wird eine in Leichtbauweise errichtete Halle, die mit einem aus massivem Material (Ziegel) gebauten und unterkellerten Wohn- und Bürogebäude verbunden ist, als selbständige bewertbare Gebäudeinvestition angeführt; soll heißen eigenständiges Wirtschaftsgut. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine in Leichtbauweise errichtete Halle jedenfalls ein Gebäude ist, für welches keine vorzeitige Abschreibung zusteht. 3.7 Verhältnis der vorzeitigen Abschreibung zu anderen Investitionsbegünstigungen Freibetrag für investierte Gewinne/Gewinnfreibetrag gemäß 10 EStG Die vorzeitige Abschreibung und der Freibetrag für investierte Gewinne in 2009 bzw der Gewinnfreibetrag in schließen einander nicht aus, können also nebeneinander geltend gemacht werden. Übertragung stiller Reserven gemäß 12 EStG Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen, so ist die Übertragung stiller Reserven von diesem Wirtschaftsgut auf ein neues Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen (wobei insoweit = im Ausmaß der Vorzeitigkeit der 30 %-igen Abschreibung). Eine Übertragung stiller Reserven kann aber insoweit vorgenommen werden, als die stille Reserve auch ohne vorzeitige AfA angefallen wäre (zb wenn das Wirtschaftsgut zwischenzeitig vollständig abgeschrieben ist) oder wenn die vorzeitige AfA durch Zuschreibung gemäß 6 Z 13 EStG wieder rückgängig gemacht wird. Mit anderen Worten ausgedrückt kann die Übertragung einer stillen Reserve in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem fiktiv ermittelten Buchwert (ohne Einbeziehung der vorzeitigen Abschreibung) vorgenommen werden. Beispiel aus Punkt 1. fortgesetzt: Das Wirtschaftsgut wird Ende 2018 um 40 veräußert. Der Buchwert des Wirtschaftsgutes, für welches im Jahr die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht wurde, beträgt null. Der fiktiv ermittelte Buchwert (ohne Einbeziehung der vorzeitigen Abschreibung) beträgt 10. Es können daher stille Reserven im Ausmaß von 30 (Veräußerungserlös von 40 abzüglich fiktiver Buchwert von 10) übertragen werden. Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie Die vorzeitige Abschreibung und der Forschungsfreibetrag bzw die Forschungsprämie schließen einander nicht aus, können also nebeneinander geltend gemacht werden.