Meldeformular. 1. Allgemeine Angaben. El mehr als 1 Mio CHF höchstens 1 Mio CHF oder weniger. El Ja Nein üci-4- II. Angaben zum Veranstalter

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Transkript:

SchweI2ersche FIG genossenschaft Ccnfdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt fur Kommunikation BAKOM Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV) Meldeformular 1. Allgemeine Angaben 1. Name des Programms Pop 2. Medientyp: Radio LI Fernsehen 3. Budget Wie viel beträgt der budgetierte Betriebsaufwand für das laufende und die kommenden Jahre? El mehr als 1 Mio CHF höchstens 1 Mio CHF oder weniger Sind Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring budgetiert? El Ja Nein üci-4-4. Vorgesehenes Datum des Sendebeginns: 0-1. Oktober2015 II. Angaben zum Veranstalter 5. Name! Firma des Veranstalters Radio Argovia AG 6. Vollständige Adresse des Veranstalters Strasse Bahnhofstrasse Hausnummer 41 PLZ 5001 Ort Aarau Telefon 058 200 45 45 Fax 058 200 45 90 E-Mail petra.eichenberger@argovia.ch Webadresse www.argovia.ch 7. Rechtlicher Sitz bzw. Wohnsitz falls nicht mit der Adresse nach Ziffer 6 identisch Strasse PLZ Telefon E-Mail Hausnummer Ort Fax Webadresse (Version Januar 2015)

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTW) 8. Vertretungsbefugte Person(en) Name Baumgartner Vorname Roland Strasse Bahnhofstr. Hausnummer 41 PLZ 5001 Ort Aaru Telefon 058 200 45 45 Fax E-Mail roland.baumgartner@argovia.ch 9. Kontaktmöglichkeiten für das Publikum falls nicht mit der Adresse nach Ziffer 6 identisch Strasse Hausnummer PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Webadresse 10. Personalbestand fl - a) Total Anzahl Personen, die sich mit dem Programm beschaftigen: 1 4JbJL (beim Veranstalter oder ausserhalb) Qod- b) Stellenprozente zusammengezählt: 0 Mc 11. Ort der Programmentscheide und der Programmproduktion a) Wo werden die Entscheidungen bezüglich der Gestaltung Ihres Programms getroffen? in der Schweiz in einem anderen Staat, nämlich: b) Wo arbeiten die Personen, die sich mit Ihrem Programm beschäftigen? 100 % der Beschäftigten arbeiten in der Schweiz % der Beschäftigten arbeiten in einem anderen Staat, nämlich: 12. Zulassung im Ausland Besteht für das gemeldete Programm oder ein anderes Programm dieses Veranstalters bereits eine Zulassung (Konzession, Lizenz, Bewilligung, Meldung o.ä.) in einem anderen Staat? Ja Nein Falls Ja, welches Land Programmname Datum und Art der Zulassung III. Angaben zum Programm 13. Redaktionell verantwortliche Person Name Vorname 2)8

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV) 14. Grundzüge des Programminhaits Die besten Popsongs 15. Sprache des Programms In welchen Sprachen verbreiten Sie Ihr Programm? deutsch D französisch El italienisch andere, nämlich: 16. Sendebetrieb Wie oft verbreiten Sie Ihr Programm? täglich während mehr als 12 Std. El täglich bis zu 12 Std. El wöchentlich El monatlich El weniger häufig 17. Programmliche Zusammenarbeit mit Dritten z.b. andere Veranstalter, Programmproduzenten - sofern von einem gewissem Umfang Veranstalter/Produzent Art der Zusammenarbeit IV. Spezifische Fragen zur technischen Verbreitung 18. Art der technischen Verbreitung Verbreitungsart: Verbreitungsgebiet: Beilage: El Leitungen (Kabelnetze) analog grössten Leitungsbetreibers El Leitungen (Kabelnetze) digi- tal grössten Leitungsbetreibers El Satellit analog El Satellit digital Digital Audio Broadcasting (T-DAB) El Digital Video Broadcasting (DVB-T) El Digital Video Broadcasting Hand helds (DVB-H) Internet (nur Live-Streaming) El andere Verbreitungsbestätigung der Satell itenbetreibergesellschaft Verbreitungsbestätigung der Satellitenbetreibergesellschaft Funkkonzessionärs Funkkonzessionärs Funkkonzessionärs Streaming-Server Betreibers Verbreitungsbestätigung 3/8

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV) 19. a) Kann Ihr Programm von mindestens 1,000 Empfangsgeräten gleichzeitig empfangen werden? Ja b) Ist das Programm jeder interessierten Person im Verbreitungsgebiet zugänglich, die über ein geeignetes Empfangsgerät verfügt? Nein Ja L1 Nein Falls Nein, Begründung Die Beantwortung dieser Fragen kann darüber entscheiden, ob Ihr Programm unter das Ra dio- und Fernsehgesetz fällt. Bei Internetradios und fernsehen hängt die Antwort von der Übertragungskapazität ab, die mit den Providern vereinbart worden ist. V. Spezifische Angaben zur Internet-Verbreitung (nur durch Veranstalter von Internetradios- und fernsehen auszufüllen) 20. Verbreiten Sie Ihr Programm als Live-Stream oder als Abrufangebot für eine zeitversetzte Nutzung? E ausschliesslich als Live-Stream E ausschliesslich als Abrufangebot beides, Live-Stream und Abrufangebot 21. Adresse der Website, auf welcher das Programm angehört bzw. angesehen werden kann. www.argovia.ch 22. Von welchen Serveranbietern lassen Sie Ihr Programm verbreiten? Wie viele Slots stehen Ihnen maximal zur Verfügung? (nur für Internetradios) Serveranbieter green.ch 2000 Anzahl Slots Anzahl Slots total: Die Fragen 23 bis 26 betreffen nur lnternetfernsehprogramme 23. Von welchen Serveranbietern lassen Sie Ihr Fernsehprogramm verbreiten? 4/8

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTW) 24. WeIcher dieser Kategorien ordnen Sie das von Ihnen verwendete Streamingverfahren am ehesten zu? L1 E IPTV: Das Fernsehprogramm wird in hoher Qualität über ein selbst verwaltetes Netz über einen Breitbandanschluss (xdsl, CATV) via Netzabschlussgerät (Set-Top-Box) zum Empfangsgerät (meist Fernseher) des Kunden übertragen. P2P: Das Fernsehprogramm wird mit einer Peer-to-Peer-Technik (BitTorrent oder ver gleichbar) zum Empfangsgerät (meist PC) des Kunden übertragen. Der Kunde verfügt über einen handelsüblichen Breitbandanschluss eines von ihm frei gewählten Anbieters (ISP). Es wird eine spezielle Software zum Download angeboten, die für den Empfang des Programms erforderlich ist. WebTV: Das Fernsehprogramm wird in einem Streaming-Protokoll verbreitet, das mit handelsüblichen Programmen (Browser Plugin, Mediaplayer, Real-Player, Flash Player, usw.) auf dem Empfangsgerät des Kunden (meist PC) empfangen und angezeigt werden kann. 25. Technische Angaben zur Videoübertragung a) In welcher Auflösung (Pixel x Pixel) wird das Fernsehbild ausgesendet in der Normalgrösse? b) Wie viele Bilder pro Sekunde werden gesendet? c) Welches Video-, bzw. Streamingformat wird für die Aussendung des Programms verwendet? 26. Angaben zur Kapazität des Streamingservers a) Wie viele gleichzeitig aktive Zuschauer können vom System (bei aktuell installierter Serverkapazität) bedient werden? b) Wie hoch ist die verwendete Übertragungsrate in Mbitls der am Netz angeschlossenen Ser ver (bitte n x Mbitls) bei mehreren parallel angeschlossenen Server? x Mbitls c) Auf wie viele aktiv zuschauende Teilnehmer könnte das System theoretisch ausgebaut wer den? d) Sind weitere Ausbauten der Kapazität geplant? LIJa L]Nein VI. Spezifische Fragen zur Satelliten-Verbreitung 27. a) Name des Satelliten: b) Orbitalposition (in Grad): c) Name der Satelliten-Betreiber-Gesellschaft: d) von welchem Land aus erfolgt der Uplink des Programms? e) Name der Uplink-Betreiber-Gesellschaft: 5/8

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTVV) VII. Angaben zu Organisation und Finanzen 28. Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen (Programmveranstalter)? Aktiengesellschaft fl Verein Beilage: Handelsregisterauszug Beilage: Statuten oder Handeisregisterauszug D Stiftung Beilage: Handelsregisterauszug, öffentliche Urkunde oder Testament GmbH E Genossenschaft Einzelfirma oder natürliche Person Beilage: Handeisregisterauszug Beilage: Handelsregisterauszug Beilage: Amtliche Bestätigung des Wohnsitzes andere Bezeichnung der Rechtsform: 29. Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Name, Vorname Liste siehe Beilage Funktion 30. Höhe des Aktien-, Stamm-, Stiftungs- bzw. Vereinskapitals 100000 CHF 31. Aktionäre und andere Teilhaber und deren Kapital- und Stimmrechtsanteile Hier sind nur Aktionäre und andere Teilhaber aufzuführen, die mindestens ein Drittel des Kapi tals oder der Stimmrechte besitzen. Name Anteil (CHF) % Stimmrecht % Radio Medien AG 100000 100 100 EI Keine 6/8

Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTW) 32. Sind diese Aktionäre und Teilhaber an anderen Unternehmen im Medienbereich beteiligt? Bitte geben Sie wiederum Beteiligungen im Umfang von mindestens einem Drittel an. Aktionär/Teilhaber Unternehmen Anteil Fr. Anteil % Radio Medien AG Radio 24 AG 100000 100 Belcom Radio AG 70000 35 El Keine 33. Ist Ihr Unternehmen (Programmveranstalter) an anderen Unternehmen beteiligt? Bitte geben Sie wiederum Beteiligungen im Umfang von mindestens einem Drittel an. Unternehmen Anteil Fr. % Stimmrecht % IXI Keine 34. Sind diese Unternehmen an anderen Unternehmen im Medienbereich beteiligt? Bitte geben Sie wiederum Beteiligungen im Umfang von mindestens einem Drittel an. Unternehmen beteiligt an Anteil % Keine 7/8

.. Meldepflicht von Programmveranstaltern (Art. 3 RTVG und Art. 2 RTW) 35. Meldung Bitte mailen Sie das ausgefüllte Formular an: m-meldepfiichtbakom.admin.ch oder senden Sie es an: Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien, Meldeformulare, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel-Bienne Radio Argovia AG Bahnhofstrasse 41 Ort: Datum: Postlach 5001 Aarau 18. November 2015 Herzlichen Dank für Ihre wertvolle Mitarbeit! VIII. Rechtliches 1. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt, welche Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen (Art. 2 Abs. 4 RTW). 2. Die Meldung nach Art. 3 Bst. a RTVG entbindet die meldepflichtigen Veranstalter nicht von der Pflicht zur Berichterstattung gemäss Art. 24, 25 und 27 RTW, sofern der jährliche Betriebsauf wand mehr als 200000 Franken beträgt. 3 Wer der Meldepflicht nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche An gabe macht, kann mit einer Verwaltungssanktion bis zu 10000 Franken belastet werden (Art. 90 Abs. 2 Bst. a RTVG). 4. Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veran stalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt (Art. 78 Abs. 4 RTVV) 5. Das BAKOM kann sämtliche im Rahmen der Meldepflicht gemachten Angaben der Veranstalter auf seiner Internetseite veröffentlichen (Art. 2 Abs. 3 RTW). BAKOM, Januar 2015 8/8