Erben planen. Der beste Weg zur Vermögenssicherung über Generationen



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Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

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Transkript:

Erben planen Der beste Weg zur Vermögenssicherung über Generationen Man sollte die Dinge so einfach wie möglich machen, aber nicht einfacher. Albert Einstein Haben Sie schon einmal an eine Familiencharta gedacht?

Wenig bedenken heißt vieles verschenken Wie aus einer scheinbar einfachen Familiensituation im Erbfall nicht nur ein finanzielles Fiasko entstehen, sondern die gesamte Familie ins Unglück stürzen kann, zeigt folgendes Beispiel: Der gerade tödlich verunglückte Ehemann hinterlässt neben seiner zweiten Ehefrau einen 26-jährigen Sohn sowie eine 14-jährige Tochter. Beide sind aus dieser Ehe hervorgegangen. Sein Sohn arbeitet bereits seit Jahren in seinem Sanitärtechnikunternehmen mit und sollte dieses auch später einmal übernehmen. Aus erster Ehe hatte der Verstorbene einen Sohn, der leider bei einer Atlantiküberquerung mit seiner Segeljacht vor Jahren schon verschollen ist. Aus dieser Blutlinie kommt noch ein Enkel, mit dem der Verstorbene jedoch keinen Kontakt hatte, da er sich mit der Schwiegertochter nie verstand und diese ihm den Zugang zu seinem Enkel immer verwährte. Dieser Enkel ist z.z. mittellos und benötigt dringend Geld. Der Ehemann hat gerade im vergangenen Monat für sich alleine folgendes Testament erstellt: Meine Ehefrau soll unser Einfamilienhaus sowie 50.000 aus meinem Wertpapierdepot erhalten. Mein Sohn soll mein Unternehmen bekommen und meine Tochter das Mehrfamilienhaus, meine Lebensversicherung sowie die andere Hälfte meines Wertpapierdepots. Das handgeschriebene Testament ist mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und formaljuristisch korrekt aufgesetzt. Schaubild 1: Die Familiensituation

Schaubild 2: Die Vermögenssituation und Letzter Wille Vermögensart Verkehrswert Testamentarische Regelung Ehefrau Sohn-1 Sohn-2 Tochter Einfamilienhaus 350.000 350.000 verstorben Wertpapiere 100.000 50.000 50.000 Lebensversicherung 50.000 50.000 Sanitärtechnikunternehmen 400.000 400.000 Mehrfamilienhaus 300.000 300.000 Summe 1.200.000 400.000 400.000 400.000 Kurz bevor der Ehemann seinen Schmerzen erliegt, gelten seine letzten Gedanken seiner Familie und dem Gefühl, alles gut geregelt und sein Erbe gerecht und den Bedürfnissen seiner Erben entsprechend verteilt zu haben. Bei der Beerdigung, zu der die ganze Gemeinde eingeladen war, erscheint völlig unerwartet auch die verhasste Schwiegertochter mit dem bis dahin völlig unbekannten Enkel. Mit einem Lächeln auf den Lippen erklärt sie der Familie, dass ihr Sohn in den nächsten Tagen seinen Pflichtteil geltend machen wird und sie schon mal das Geld bereithalten sollten. Entsetzt über diese Dreistigkeit wendet sich die Familie an einem Rechtsanwalt, der sie folgender Maßen aufklärt: Auch, wenn der Sohn aus erster Ehe verschollen und für tot erklärt wurde, ist wiederum dessen Sohn dennoch erbberechtigt. Sollte er, wie hier der Fall, im Testament nicht bedacht worden sein, steht ihm tatsächlich ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da das Gesamtvermögen des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Ablebens sich auf 1.200.000 beläuft, kann der Enkel seinen Pflichtteil in Höhe von 100.000 beanspruchen. Dieser Anspruch besteht ab sofort und muss in Geld ausgezahlt werden. Des Weiteren wären diverse Formulierungen des Testaments unklar und müssten interpretiert werden: z.b., welcher der beiden Söhne mit Sohn gemeint ist hier könnte ein weiterer Streit mit dem Enkel auf sie zukommen, der daraus einen Anspruch auf das Unternehmen ableitet. Auch die Aufteilung des Depots sei unklar: sollen der Ehefrau in jedem Fall 50.000 zustehen oder bei Kursänderungen jeweils nur die Hälfte? Schaubild 3: Die Pflichtteilssituation Gesamtvermögen Ehefrau Enkel Sohn-2 Tochter gesetzlicher Erbteil 1/2 1/6 1/6 1/6 Pflichtteilsquote 1/4 1/12 1/12 1/12 Pflichtteilswerte 1.200.000 300.000 100.000 100.000 100.000

Nachdem alle Vermittlungsversuche und Bitten um Aufschub gescheitert sind und die Familie sich an die Bank mit der Bitte um Auflösung des Depots wendet, trifft die Familie ein weiterer Schlag: Die im Depot enthaltenen Aktien befinden sich seit den Wochen nach dem Tode des Ehemanns im freien Fall und haben nur noch einen Wert von 40.000. Selbst, wenn das Geld aus der Lebensversicherung hinzugenommen wird, fehlen immer noch 10.000, um den Enkel auszahlen zu können. Der Sohn kann diese aber auch nicht aus dem Unternehmen entnehmen, da dieses nicht über ausreichende Liquidität verfügt und sich momentan gerade mal so über Wasser halten kann. Die minderjährige Tochter verfügt über kein eigenes Vermögen, genauso wenig wie die Ehefrau. Auch bekommt die Ehefrau von der Bank kein Darlehen, da sie über kein regelmäßiges Einkommen verfügt und das Darlehen nicht zurückzahlen könnte. Da der Enkel bereits ein Klageverfahren eröffnet hat, um sein Geld endlich zu bekommen, muss die Familie in irgendeiner Weise handeln und einen Notverkauf tätigen. Leider liegen aufgrund der konjunkturellen Lage nicht nur die Immobilienpreise danieder, auch ein Kaufinteressent des Unternehmens ist weit breit nicht zu sehen. Außerdem stimmt der vom Vormundschaftsgericht für die minderjährige Tochter eingesetzte Ergänzungspfleger einem Verkauf des Mehrfamilienhauses nicht zu, da die Tochter aus der Lebensversicherung heraus ihren Anteil am Pflichtteilsanspruch des Enkels befriedigen könnte. Nach vielen Gesprächen und schlaflosen Nächten entscheidet sich die Familie, das schöne und mühsam erarbeitete Elternhaus an den einzigen Interessenten zu verkaufen, da sich nicht zuletzt mit dem Mehrfamilienhaus wenigstens noch ein monatliches Einkommen erzielen lässt. Für das Einfamilienhaus erhält die Familie gerade einmal die Hälfte des Verkehrswertes, also 200.000. Die Familie ist nicht nur finanziell am Boden zerstört, sondern wegen des Gerichtsverfahrens und den ganzen weiteren Belastungen auch emotional am Ende ihrer Kräfte. Wie hätte diese Situation verhindert werden können? Der Ehemann hätte sich im Rahmen einer Familiencharta mit seiner Frau und den beiden Kindern zusammensetzen und seine Vorstellungen über eine Vermögensnachfolgeregelung bei einer Familiensitzung erörtern können. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre zumindest einem von Ihnen der Gedanke an den Enkel und dem damit zusammenhängenden Pflichtteilsrecht gekommen und hätte professionelle Unterstützung angefordert. Ein Erb- und Vermögensnachfolgeberater kennt die Probleme des Pflichtteilsrechts und erstellt mit seinen ausgewählten Kooperationspartnern eine maßgeschneiderte, allumfassende Lösung. Denn unerwünschte Pflichtteilsansprüche lassen sich am Besten dann in den Griff bekommen, wenn Sie sich rechtzeitig damit auseinandersetzen. Handlungsbedarf besteht in vielerlei Hinsicht. Egal, ob es sich um das Testament oder den Vertrag zur Übertragung der Familienimmobilie zu Lebzeiten handelt - nur eine sachgerechte Gestaltung kann helfen. Es gilt, die erbrechtlichen Verhältnisse rechtzeitig zu ordnen, denn wer zu spät kommt, den bestraft wie in diesem Beispiel der Pflichtteil.

Vita Herr hat sein Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschafts- und Steuerrecht und seinen Abschluss zum Diplom-Kaufmann an der Universität Hamburg absolviert. Sein Zertifikat zum Estate Planner (ebs) erlangte er an der European Business School, der ältesten Privatuniversität Deutschlands. Er ist seit 1996 selbständig tätig und betreut seine bundesweite Klientel in allen Fragen der Erb- und Vermögensnachfolgeplanung sowie der Testamentsvollstreckung. Für spezielle Problemstellungen arbeitet er mit einem Netzwerk von Spezialisten aus Notaren, Anwälten, Steuer- und Unternehmensberatern zusammen. Diplom-Kaufmann Erb- und Vermögensnachfolgeberater Alsterstieg 73 22851 Norderstedt Tel.: 040 / 529 85 168 Mobil: 0171 / 467 29 64 Fax: 040 / 529 85 178 e-mail: evb@uwe-steenbuck.de http://www.uwe-steenbuck.de