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März 2017 M W S T- I N F O 2 0 1 7 / 0 2 AKTUELLE INFORMATIONEN DER VON GRAFFENRIED AG TREUHAND ZUR MEHRWERTSTEUER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S MWST-SÄTZE AB 1. JANUAR 2018 SEITE 1 REVIDIERTES MEHRWERTSTEUERGESETZ SEITE 2 MWST-BROSCHÜRE STAND 1.1.2017 (NEUAUFLAGE) SEITE 3 SEMINAR- UND KURSANGEBOTE SEITE 3 DER AKTUELLE GERICHTSENTSCHEID SEITE 4 AUS DER PRAXIS SEITE 5 M W S T - S Ä T Z E A B 1. J A N U A R 2 018 Die auf den 1. Januar 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze für die IV-Zusatzfinanzierung ist befristet und läuft Ende 2017 aus. Hat das Auswirkungen auf das Jahr 2018? Da die temporär eingeführten Satzerhöhungen für die IV-Zusatzfinanzierung Ende Jahr auslaufen, reduzieren sich der Normalsatz von aktuell 8 % auf 7,6 %, der reduzierte Satz von 2,5 % auf 2,4 % und der Sondersatz von 3,8 % auf 3,6 %. Im Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) erhöhen sich die drei Sätze ab dem 1. Januar 2018 um jeweils 0,1 %. Somit bleibt zumindest der reduzierte Satz unverändert bei 2,5 %. Der Normal- und Sondersatz fallen jedoch entsprechend tiefer aus (Normalsatz 7,7 % und Sondersatz 3,7 %). Im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 ist vorgesehen, die MWST-Sätze so anzuheben, dass sämtliche heute geltenden Sätze am 1. Januar 2018 unverändert bleiben. Ob dies der Fall sein wird, hängt einerseits von der Abstimmungsvorlage ab, welche das Parlament zurzeit ausarbeitet und andererseits vom Ergebnis der Volksabstimmung, welche voraussichtlich - falls die Vorlage überhaupt vor das Volk gelangt - am 24. September 2017 stattfinden wird. Ändern die Sätze auf den 1. Januar 2018 tatsächlich, bleibt wenig Zeit zur Anpassung der Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme. Die ESTV ist zurzeit daran, die MWST-Abrechnungsformulare entsprechend anzupassen und empfiehlt den Steuerpflichtigen, sich ebenfalls auf allfällige Anpassungen rechtzeitig vorzubereiten. Eine Steuersatzänderung hätte auch Auswirkungen auf die Saldo- und Pauschalsteuersätze. 1/6

R E V I D I E R T E S M E H R W E R T S T E U E R G E S E T Z Das revidierte MWSTG wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Einzelne Gesetzesartikel werden lediglich dahingehend ändern, dass der bisherige Verordnungstext ins Gesetz übernommen wird. Nachfolgend weisen wir auf die wesentlichen Gesetzesänderungen hin. Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg Werden Gegenstände vom Ausland ins Inland geliefert (keine Abhollieferung), verlagert sich der Ort der Lieferung ins Inland, wenn es sich dabei um einfuhrsteuerfreie Sendungen (Steuer kleiner CHF 5) gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG handelt und daraus mindestens ein Umsatz von CHF 100 000 pro Jahr erzielt wird. Von dieser Änderung sind insbesondere ausländische Versandhändler betroffen, welche Gegenstände ins Inland liefern und die Einfuhrsteuer weniger als CHF 5 1 beträgt und somit aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags gar nicht erhoben wird. Nach aktuell gültigem Recht werden solche ausländische Händler gegenüber den Inländern bevorzugt, da die Ware ohne MWST-Belastung an die Kundschaft in der Schweiz verkauft werden kann. Mit Inkrafttreten des revmwstg verlagert sich der Ort der Lieferung ins Inland, wenn der ausländische Leistungserbringer im Jahr mehr als CHF 100 000 Umsatz aus solchen Lieferungen erzielt. Der Ausländer hat sich im MWST-Register einzutragen und die Warenverkäufe im Inland entsprechend zu versteuern. Art. 10 Abs. 2 Bst. a revmwstg Von der obligatorischen MWST-Pflicht befreit ist eine unternehmerisch tätige Person lediglich dann, wenn sie innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100 000 Umsatz im In- und Ausland erzielt. Es zählt somit künftig der weltweit erzielte Umsatz für die Beurteilung der obligatorischen Steuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass ausländische Unternehmungen in der Regel umgehend im Inland MWST-pflichtig werden, wenn sie entsprechende steuerbare Leistungen im Inland erbringen. Die weltweite Umsatzgrenze gilt aber auch für Unternehmungen mit Sitz im Inland. So wird beispielsweise ein Steuerberater mit Sitz in der Schweiz, welcher jährlich für CHF 80 000 Kunden mit Sitz im Ausland und für CHF 40 000 Kunden mit Sitz in der Schweiz beratet und bisher von der MWST-Pflicht befreit war, neu obligatorisch MWST-pflichtig. Art. 12 Abs. 3 revmwstg Neu werden Gemeinwesen erst dann obligatorisch MWST-pflichtig, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen CHF 100 000 übersteigt (bis anhin CHF 25 000). Die Umsätze mit anderen Gemeinwesen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Neuerung werden sich zahlreiche Gemeinwesen aus dem MWST-Register löschen lassen können. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c revmwstg Die bisherige Steuerausnahme für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens wird ausgedehnt. Neu sind Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehaltenen oder gegründeten Organisationen (auch privatrechtliche Gesellschaften) von der Steuer ausgenommen. Durch diese Änderung wird die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Gemeinwesen mehrwertsteuerlich entlastet. Einzelne Gemeinwesen und von Gemeinwesen gegründete Organisationen sind deswegen neu nicht mehr obligatorisch MWST-pflichtig. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis revmwstg Neu ist das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen ebenfalls von der MWST ausgenommen. Die Gemeinden, welche ihre Mitarbeitenden an andere Gemeinden ausleihen, müssen diese Einnahmen also nicht mehr versteuern. Art. 22 Abs. 1 revmwstg Um rechtsgültig optieren (freiwillige Versteuerung) zu können, musste die MWST bisher grundsätzlich gegenüber dem Leistungsempfänger offen ausgewiesen werden. Neu kann auch lediglich durch Deklaration in Ziffer 205 des MWST-Abrechnungsformulars rechtsgültig optiert werden. Art. 24a revmwstg Für Sammelstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen findet neu anstelle des bisherigen fiktiven Vorsteuerabzugs die Margenbesteuerung Anwendung (ähnlich wie bis Ende 2009). Art. 25 Abs. 2 Bst abis revmwstg Bis anhing fand für auf elektronischem Weg bezogenen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher der Normalsatz Anwendung. Neu unterliegen solche Bezüge - analog zu den Druckversionen - dem reduzierten Steuersatz. Art. 28a revmwstg Der fiktive Vorsteuerabzug wird nur auf Sammelstücken abgeschafft (siehe Art. 24a revmwstg). Die Voraussetzungen für den fiktiven Vorsteuerabzug werden massiv entschärft. Neu ist der fiktive Vorsteuerabzug zulässig, wenn es sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handelt und dieser ohne offene Überwälzung der MWST bezogen wurde. Es muss sich also nicht mehr um einen Gebrauchtgegenstand handeln, welcher für die Lieferung im Inland bestimmt ist. Somit kann neu ein fiktiver Vorsteuerabzug auch dann vorgenommen werden, wenn der individualisierbare bewegliche Gegenstand im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen verwendet oder gar ins Ausland geliefert wird. Art. 45 Abs. 1 Bst. c revmwstg Neu findet die Bezugsteuer auf Lieferungen von beweglichen Gegenständen im Inland keine Anwendung mehr 2. Lediglich im Inland erbrachte Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen - insbesondere Arbeiten an Liegenschaften - durch Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne MWST-Registrierung in der Schweiz unterliegen künftig der Bezugsteuer. 1 Warenwert CHF 62.50 bei 8% MWST bzw. Warenwert CHF 200 bei 2.5% MWST (z.b. Bücher) 2 Ausnahme: Lieferungen von Elektrizität und Gas in Leitungen sowie von Fernwärme (Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG) 2/6

M W S T - B R O S C H Ü R E S T A N D 1. 1. 2 0 1 7 ( N E U A U F L A G E ) Wir haben unsere bewährte MWST-Broschüre mit dem Mehrwertsteuergesetz, der Mehrwertsteuerverordnung ergänzt mit ausgewählten Vollzugsverordnungen und dem praktischen Stichwortverzeichnis Stand 1.1.2017 neu aufgelegt. Diesmal sogar erweitert mit den Änderungen des Gesetzestextes gemäss Teilrevision MWSTG. Am 30. September 2016 nahmen die eidgenössischen Räte die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revmwstg) einstimmig an. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Am 21. Dezember 2016 hat der Bundesrat den Vorentwurf über die Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (VE-MWSTV) publiziert. Die Vernehmlassungsfrist endet am 4. April 2017. Das revidierte Gesetz inkl. Verordnung soll voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Um bereits heute prüfen zu können, in welchem Umfang Ihre Unternehmung von der Gesetzesrevision betroffen ist und Sie die Möglichkeit haben, sich frühzeitig mit den damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen auseinanderzusetzen, haben wir unsere bewährte Gesetzesbroschüre mit den Änderungen des Gesetzestextes gemäss Teilrevision erweitert. Gleichzeitig wurden das aktuell gültige MWSTG, die MWSTV und weitere Verordnungen aktualisiert (Stand 1. Januar 2017). Bestellen Sie diese Broschüre auf unserer Homepage: https:///treuhand/mwstbroschuere/ S E M I N A R - U N D K U R S A N G E B O T E MWST-Grundkurs 2017 (in 5 Halbtages-Modulen) ab 30. Mai 2017 (jeweils dienstagvormittags) in Bern ab 31. Mai 2017 (jeweils mittwochvormittags) in Zürich Unsere bisherigen Grundkurse waren immer ausgebucht. Deshalb starten wir im 2017 eine neue Serie, in welcher unsere Dozenten die Grundlagen der Mehrwertsteuer mit praktischen Beispielen und unter Berücksichtigung der Änderungen im Zusammenhang mit dem revidierten Mehrwertsteuergesetz, welches voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, vermitteln. Ort der Leistung (Halbtagesseminar) Mittwoch, 14. Juni 2017 (Nachmittag) in Zürich. Vieles steht und fällt mit der korrekten Ortsbestimmung bzw. mit der Kenntnis der geltenden Ortsbestimmungsregeln. Der Ort der Leistung ist nicht nur relevant, wenn es darum geht, eine Rechnung mit oder ohne MWST zu stellen. Von Bedeutung ist der Ort der Leistung beispielsweise auch für die Frage, ob ein Leistungsbezug von einem ausländischen Unternehmen der Bezugsteuer unterliegt. Zu diesem Zweck werden in kompakten Theorieblöcken die Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung und die Ortsbestimmungsregeln behandelt. Bezugsteuer (Halbtagesseminar) Beziehen Sie als Unternehmen mit Sitz im Inland vermehrt Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland? Im halbtägigen Vertiefungsseminar Bezugsteuer am Mittwoch, 28. Juni 2017 (Nachmittag) in Zürich erfahren Sie, welche Steuerfolgen solche Bezüge haben und wie Sie diese gegenüber der ESTV korrekt deklarieren. Privatanteile (Halbtagesseminare) Aufgrund grosser Nachfrage werden wir auch im Kalenderjahr 2017 Schulungen zum Thema Privatanteile anbieten. Dies jedoch in einer komplett überarbeiteten Form, um vermehrt auf die unterschiedlichen Ausbildungsbedürfnisse der Teilnehmenden eingehen zu können. Wir bieten einerseits ein Halbtagesseminar Basiswissen an, in welchem wir die Grundlagen der Privatanteile in Bezug auf die direkten Steuern, Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsabgaben vermitteln. Andererseits werden im Vertiefungsseminar komplexe Sachverhalte im Vordergrund stehen. Privatanteile - Basiswissen Mittwoch, 29. November 2017 (Vormittag) in Zürich Privatanteile - Vertiefungsseminar Donnerstag, 8. Juni 2017 (Vormittag) in Zürich Mittwoch, 29. November 2017 (Nachmittag) in Zürich Seminar zu den Praxisentwicklungen und Neuerungen 2017 kombiniert mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Teilrevision MWSTG (Tagesseminar) Donnerstag, 23. November 2017 (ganzer Tag) in Bern Montag, 27. November 2017 (ganzer Tag) in Zürich Dienstag, 5. Dezember 2017 (ganzer Tag) in Zürich Das revidierte MWSTG inkl. Verordnung sollen ja bekanntlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Während das Gesetz bereits steht, befindet sich die Verordnung noch in der Vernehmlassung und erscheint voraussichtlich im Oktober/November 2017 in definitiver Fassung. Wir nehmen dies zum Anlass, das traditionell stattfindende Halbtagesseminar über die Praxisentwicklungen und Neuerungen mit den Änderungen der Teilrevision zu verbinden und in diesem Jahr als Tagesseminar anzubieten. In diesem Tagesseminar geben wir einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen, Praxisänderungen der ESTV, Gerichtsentscheide sowie Änderungen ausländischer Steuerbehörden. Zudem gehen wir detailliert auf die Gesetzes- und Verordnungsänderungen ein und zeigen deren Auswirkungen anhand zahlreicher und anschaulicher Beispiele auf. Zusätzliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter folgendem Link: /treuhand/mehrwertsteuer-seminare 3/6

D E R A K T U E L L E G E R I C H T S E N T S C H E I D Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, um sich bei bestehenden Kunden für ihre Treue erkenntlich zu zeigen. Beliebt sind Rabatte, die an gewisse Bedingungen geknüpft sein können. Nicht immer sind solche Vergünstigungen aber mehrwertsteuerlich als Entgeltsminderungen zu qualifizieren. So hatte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 (2C_307/2016) einen solchen Fall zu beurteilen. Sachverhalt Die X. AG bezweckt die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in der Schweiz. Um die Anzahl ihrer Abonnenten zu vergrössern, hat sie ein Programm (programme de parrainage) eingeführt, bei welchem die Kunden eine Reduktion von CHF 100 auf ihrer Rechnung erhalten, wenn die X. AG mit einer vom Kunden empfohlenen Person einen neuen Abonnementsvertrag abschliessen kann. Die X. AG erachtet die CHF 100 als Entgeltsminderung, während die ESTV den Betrag als Aufwand für die vom Kunden erbrachte Leistung einer Zuführung von Kunden qualifiziert. Da diese Leistung von einer nicht steuerpflichtigen Person erbracht wird, steht der X. AG auch kein Vorsteuerabzug zu. Die Erwägungen des Bundesgerichts Der Steuer unterliegen alle von steuerpflichtigen Personen in der Schweiz gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Eine Leistung liegt vor, wenn einem Dritten ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert in Erwartung einer Gegenleistung eingeräumt wird. Die Einräumung des wirtschaftlichen Wertes hat durch eine freiwillige und aktive Willenskundgabe zu erfolgen. Damit eine Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt, muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Erforderlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung. Ob eine solche vorliegt, ist aus Sicht des Leistungsempfängers zu bestimmen. Die Steuer berechnet sich auf der Gegenleistung. Üblicherweise wird die Gegenleistung in Form von Geld entrichtet. Sie kann aber auch in anderen Formen erfolgen, wie zum Beispiel in Form einer anderen Leistung im Austausch oder einer anderen Leistung an Zahlung statt. Bei einem Austausch von Leistungen ist der Marktwert jeder Leistung die Gegenleistung der anderen Leistung. Bei einer Leistung an Zahlung statt gilt als Gegenleistung der Wert, der durch die Leistung ausgeglichen wird. Dieser Wert wird zwischen den Parteien vereinbart und muss nicht dem inneren Wert (Marktwert) entsprechen. Das Programm der X. AG sieht vor, dass bestehende Kunden einen finanziellen Vorteil erhalten, wenn die X. AG mit einem empfohlenen Kunden einen Vertrag abschliesst. Dazu muss der bestehende Kunde ein Formular ausfüllen, unterzeichnen und einem Dritten übergeben, der dieses komplettiert und damit in einer Verkaufsstelle der X. AG einen neuen Vertrag über Telefonieleistungen abschliesst. Ist ein neuer Vertrag abgeschlossen, profitiert der bestehende Kunde von einer Reduktion von CHF 100 auf seiner Rechnung. Da der bisherige Kunde das Formular unterzeichnen muss, kann nicht wie dies die X. AG versucht behauptet werden, die Empfehlung des Neukunden erfolge zufällig. Vielmehr erscheint die Handlung durch die Unterzeichnung des Formulars als freiwillige und willentliche Handlung des bestehenden Kunden. Das BVGer hat deshalb zu Recht erkannt, dass es sich um eine Leistung des bestehenden Kunden zu Gunsten der X. AG handelt. Der einzige Grund, weshalb die bestehenden Kunden dieses Formular ausfüllen und unterzeichnen, ist die Reduktion der Rechnung um CHF 100. Diese Reduktion stellt die erwartete Gegenleistung für das Empfehlen der neuen Kunden dar. Es besteht somit eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Empfehlen der neuen Kunden und der von der X. AG gewährten Reduktion von CHF 100. Die bestehenden Kunden erbringen der X. AG eine Leistung. Diese Leistung steht nicht im Zusammenhang mit der von der X. AG dem bestehenden Kunden erbrachten Telefonieleistung. Die Reduktion der Rechnung um CHF 100 stellt deshalb keinen Rabatt dar, sondern vielmehr erfolgt die Leistung des bisherigen Kunden an Zahlung statt, d.h. die Reduktion der Rechnung um CHF 100 pro Neukunden kann von der X. AG nicht als Entgeltsminderung geltend gemacht werden. Fazit Nicht jede einem Kunden gewährte Vergünstigung ist mehrwertsteuerlich eine Entgeltsminderung, welche den steuerbaren Umsatz verringert. Muss der Kunde, um die Vergünstigung vom Leistungserbringer zu erhalten, seinerseits gegenüber dem Leistungserbringer eine bestimmte Handlung vornehmen, kann dies eine (Gegen)Leistung des Kunden darstellen. Der gewährte Rabatt ist dann nicht eine Entgeltsminderung, sondern das Entgelt für die vom Kunden erbrachte Leistung, die mit dem Rechnungsbetrag des Leistungserbringers verrechnet wird. 4/6

A U S D E R P R A X I S Wann ist die Bildung einer MWST-Gruppe sinnvoll? Nachfolgend ein Fall aus dem Baugewerbe. Sachverhalt Die Immobilien AG (nachfolgend IM AG) kauft Boden von Dritten. Darauf lässt sie Eigentumswohnungen bauen, welche allesamt nach dem Baubeginn mittels öffentlich beurkundeten Kaufverträgen von der MWST ausgenommen an die einzelnen Käufer verkauft werden. Im Register der MWST-pflichtigen Personen ist die IM AG eingetragen, weil sie auch fertig ausgearbeitete Projekte an Dritte verkauft. Als General- bzw. Totalunternehmerin beauftragt die IM AG jeweils ihre Schwestergesellschaft, die Baumanagement AG (nachfolgend BM AG). Die BM AG ihrerseits beauftragt einzelne Baufirmen und Handwerker (nachfolgend Drittfirmen) im Zusammenhang mit der Gebäudeerstellung. Bisheriges Vorgehen (ohne MWST-Gruppe) Die Drittfirmen stellen ihre steuerbaren Leistungen der BM AG MWST-belastet in Rechnung. Die BM AG bringt diese MWST vollumfänglich als Vorsteuer in Abzug und stellt ihre Leistungen wie Architektur und Bauaufsicht - zuzüglich Drittkosten 3 - MWST-belastet der IM AG in Rechnung. Da die IM AG in diesem Zusammenhang ausschliesslich von der MWST ausgenommene Umsätze (Verkauf von Wohnungen) erzielt, darf sie die von der BM AG in Rechnung gestellte MWST nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Die jährliche MWST-Belastung im Zusammenhang mit den Leistungen innerhalb der Schwestergesellschaften setzt sich wie folgt zusammen: BM AG Umsatzsteuer gegenüber IM AG CHF 500 000 Vorsteuerabzug auf Drittleistungen CHF 400 000 Zahllast CHF 100 000 IM AG Die IM AG verkauft sämtliche Wohnungen von der MWST ausgenommen und hat somit kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Die von der BM AG in Rechnung gestellte MWST im Umfang von CHF 500 000 wird demzufolge bei der IM AG zum Kostenfaktor. Konsolidiert betrachtet resultieren Mehrkosten in Bezug auf die eigene Wertschöpfung der BM AG und Weiterverrechnung der Drittkosten, weil die Umsatzsteuer bei der IM AG nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Vorgehen neu (mit MWST-Gruppe) Wir wurden von der IM AG beauftragt, einen MWST- Review bei den beiden Gesellschaften durchzuführen. Fehler in diesem Sinne haben wir keine festgestellt, den Gesellschaften aber dringendst die Bildung einer MWST-Gruppe empfohlen. Wenn die IM AG und die BM AG eine MWST-Gruppe bilden, unterliegen die innerhalb dieser Gruppe erbrachten Leistungen als sogenannte Innenumsätze nicht der MWST. Dies hat den Vorteil, dass die eigene Wertschöpfung - hier insbesondere Architektur- und Bauaufsichtsleistungen - sowie die Weiterverrechnung der Drittkosten und somit auch der Gewinnzuschlag auf diesen Kosten nicht versteuert werden müssen. Da es sich bei der MWST-Gruppe um ein einziges Steuersubjekt handelt, darf die Vorsteuer gesamthaft lediglich im Umfang der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aussenumsätze in Abzug gebracht werden. Im vorliegenden Fall dürfte die BM AG die auf den Drittkosten lastende MWST von CHF 400 000 also überhaupt nicht als Vorsteuer in Abzug bringen, da die Aufwendungen in der Gruppenbetrachtung ausschliesslich für die Erzielung von der MWST ausgenommener Umsätze verwendet werden. Demgegenüber müssen die von der BM AG erbrachten Leistungen als Innenumsätze nicht versteuert werden. Aus Gruppensicht werden dadurch also lediglich die von Drittfirmen in Rechnung gestellte MWST im Umfang von CHF 400 000 zum Kostenfaktor und nicht wie bis anhin CHF 500 000. Durch die Bildung der MWST- Gruppe reduzieren sich die tatsächlichen Kosten gesamthaft um CHF 100 000. Fazit Die Bildung einer MWST-Gruppe ist in der Regel dann sinnvoll, wenn sich Rechtsträger mit Sitz in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung miteinander verbunden sind, Leistungen erbringen und diese Leistungsbezüge zur Erzielung von der MWST ausgenommener Leistungen verwenden. Durch Bildung einer MWST-Gruppe unterliegen die eigene Wertschöpfung und der Gewinnzuschlag auf den weiterverrechneten Drittkosten nicht der MWST und dadurch resultiert aus Sicht der Gruppe ein höherer Gewinn im Umfang dieser MWST. 3 Da es sich bei der BM AG und IM AG um eng verbundene Personen handelt, sind die Drittkosten dem Drittpreisvergleich entsprechend, also mit einem Gewinnzuschlag, in Rechnung zu stellen. 5/6

I H R E A N S P R E C H P A R T N E R F Ü R M E H R W E R T S T E U E R F R A G E N Das MWST-Team, Bern/Zürich: Patrick Loosli MAS FH in Mehrwertsteuer, LL.M. VAT, Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen ehem. Sektionschef-Stellvertreter im Inspektorat der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 35, patrick.loosli@graffenried.ch Rolf Hoppler MAS FH in Mehrwertsteuer, LL.M. VAT, Rechtsanwalt, rolf.hoppler@graffenried.ch Christian Begert CAS FH in internationaler Mehrwertsteuer, DAS FH in Mehrwertsteuer Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Telefon 031 320 56 34, christian.begert@graffenried.ch Pierre Scheuner dipl. Steuerexperte, Fürsprecher ehem. Teamchef im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 39, pierre.scheuner@graffenried.ch Franziska Spreiter dipl. Steuerexpertin, lic. oec. publ. Telefon 044 273 55 21, franziska.spreiter@graffenried.ch Jürg Zimmermann dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom HWV, Zollfachmann mit eidg. Fachausweis ehem. Revisor der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung und Mitarbeiter der Zollverwaltung Telefon 044 273 55 21, juerg.zimmermann@graffenried.ch Sandra Capt Mehrwertsteuer-Expertin, Betriebswirtschafterin HF ehem. Mitarbeiterin im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 36, sandra.capt@graffenried.ch Martin Degiacomi MWST-Spezialist STS, Treuhänder mit eidg. Fachausweis Telefon 031 320 56 05, martin.degiacomi@graffenried.ch Abonnieren Sie unseren Mehrwertsteuer-Newsletter in elektronischer Form kostenlos auf unserer Homepage /treuhand 6/6