Anstellungs- und Gehaltsreglement für die Case-Management-Stelle Kanton Solothurn



Ähnliche Dokumente
Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Arbeits- und Ruhezeiten

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Arbeitszeitrichtlinie

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Synoptische Darstellung

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost

Gesamtarbeitsvertrag

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Horriwil

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Reglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)

Muster- Dienst- und Gehaltsordnung für die Musikschule

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Sozialversicherungen: 2015

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Einwohnergemeinde 4578 Bibern (SO) Dienst- und Gehalts-Ordnung (DGO)

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Arbeitsvertrag (147)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Teilzeitbeschäftigte 209

Erklärung zur Abrechnung

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Synopse Änderung Personalreglement Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Verordnung über die Anstellungsbedingungen an der Musikschule Olten

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung

Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) W

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Spesen- und Entschädigungsreglement

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

Personalreglement SVA Aargau, Personalreglement, Januar 2015

Verordnung Aus- und Weiterbildung

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L des Arbeitsgesetzbuchs

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

A) Allgemeine Bestimmungen

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule


Muster einer fristgerechten Kündigung

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Reglement über die Vermietung der Festbänke

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

-BVG - aktuelle Entwicklungen

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Transkript:

für die Case-Management-Stelle Kanton Solothurn Beschluss der Delegiertenversammlung vom 9.06.007 Änderung: Anhang, Position Rechnungsrevision, DV vom.0.008 n:\008\v\cm-stelle\cm-dgo-beschluss-dv008.doc Speicherdatum: 06.06.008 6:8

Die Delegiertenversammlung des Vereins Case-Management-Stelle Kanton Solothurn (nachfolgend CM-Stelle genannt) gestützt auf das Obligationenrecht sowie die Statuten der CM-Stelle beschliesst: Allgemeine Bestimmungen. Ziel Die Delegiertenversammlung und die Verwaltungskommission sorgen dafür, dass a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen geschaffen werden, um die Aufgaben der CM-Stelle ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und eine leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden; c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob die CM-Stelle und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungsfähig, aufzuheben oder auszubauen sind. Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen. Das Anstellungs- und Gehaltsreglement regelt die Anstellungsund Entschädigungsbedingungen der Angestellten des Vereins. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog, die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet.. Zweck und Geltungsbereich Die Delegiertenversammlung beschliesst den Stellenplan.. Stellenplan Das Anstellungsverhältnis ist privatrechtlich. Das Personal wird befristet oder unbefristet angestellt.. Anstellungsverhältnis 5 Das Unterstellungsverhältnis des Personals ist aus den Stellenbeschreibungen ersichtlich. Operativer Chef der CM-Stelle ist der Geschäftsführer. Der Präsident oder die Präsidentin des Vereins CM-Stelle ist dem 5. Unterstellung Geschäftsführer vorgesetzt. 6 Das Anstellungs- und Gehaltsreglement gilt in gleicher Weise für Mann und Frau. 6. Gleiche Rechte für Mann und Frau

Begründung des Anstellungsverhältnisses 7 Die Verwaltungskommission entscheidet über die Art und Weise der Stellenbesetzung. Für die Ausschreibung einer Stelle wird mindestens eine 0-tägige. Ausschreibung Anmeldefrist gesetzt.. Anstellungserfordernisse 8 Die Verwaltungskommission kann in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse usw. aufstellen. In den Stellenbeschreibungen sind die Aufgabengebiete der einzelnen Stellen näher umschrieben. 9 Die Verwaltungskommission stellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer an. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt das übrige. Kompetenzen Personal der CM-Stelle an. 0 Für die Angestellten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.. Probezeit Inhalt des Anstellungsverhältnisses. Pflichten. Aufgaben und Grundsätze Die Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, Statuten, Reglementen und Stellenbeschreibung zukommen. Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5 Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.. Pflichten Angestellte sind verpflichtet, ihre übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich über den Wissensstand des Fachgebietes auf dem Laufenden zu halten. Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Vereins zu erfüllen.

Verantwortlichkeit und Haftung von Angestellten für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, richten sich nach dem Obligationenrecht.. Verantwortlichkeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden.. Arbeitszeit 5 Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann die Verwaltungskommission die Arbeitszeit vorübergehend verlängern oder die vorgesetzte Stelle kann Überzeit anordnen. 5. Überstunden und Überzeit 6 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, meldet dies unverzüglich der vorgesetzten Stelle. Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als 6. Absenzen, Arztzeugnis drei Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben. 7 Der Verein schliesst eine Kautions- beziehungsweise Vertrauensschadensversicherungen ab. 7. Kautionsversicherung 8 Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit gelten die einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons Solothurn. 8. Datenschutzgesetzgebung 9 Das Personal darf sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung der Verwaltungskommission äussern. Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen oder Bestimmungen des Datenschutzes dies rechtfertigen. Das Gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe 9. Aussage vor Gericht von Verwaltungsakten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 0. Verbot der Annahme von Geschenken 0 Es ist dem Personal untersagt, für Verrichtungen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste. Angehörige des Personals haben bei der Behandlung von Angelegenheiten, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten oder materiellen Interessen oder diejenigen von Personen, denen sie verbunden sind, unmittelbar berühren, in den Ausstand zu treten.. Ausstand Den vollzeitlich beschäftigen Angestellten ist es untersagt, einen anderen Beruf oder ein anderes Gewerbe auszuüben sowie Verwaltungsratsmandate in wirtschaftlichen Unternehmen anzunehmen oder auszuüben. Ausgenommen sind Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.. Unvereinbarkeit BGS.

Die Verwaltungskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.. Nebenbeschäftigung Den vollzeitlich beschäftigten Angestellten sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht gestattet. Die Verwaltungskommission entscheidet über Ausnahmen. Teilzeitlich Beschäftigten sind sie erlaubt, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der Anstellung vertragen und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken können. Jede Nebenbeschäftigung ist der Geschäftsleitung und der Verwaltungskommission zu melden. Angestellte Personen haben die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor dessen Annahme der Verwaltungskommission zu melden. Die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann untersagt oder mit. Öffentliche Ämter Auflagen verbunden werden, wenn a) betriebliche Interessen entgegenstehen; b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird; c) voraussichtlich Konflikte mit Interessen der Arbeitgeberin entstehen können.. Rechte 5 Den Angestellten ist Gelegenheit zu bieten, sich zu Organisationsund Personalfragen grundsätzlicher Art zu äussern und Vorschläge einzubringen.. Mitsprache und Mitwirkung 6 Die CM-Stelle gewährt ihren Angestellten unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie aus ihren von Gesetzes wegen übertragenen Tätigkeiten verantwortlich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegenüber Dritten einklagen müssen.. Rechtsschutz 7 Die Verwaltungskommission unterstützt und erwartet die Aus- und Weiterbildung Ihrer Angestellten. Die Angestellten sind auf Gesuch hin berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse solche Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen. Die Verwaltungskommission kann auf entsprechendes Gesuch hin. Aus- und Weiterbildung Beiträge an die Kosten von Weiterbildungskursen ausrichten. 8 Die Angestellten haben jährlich Anspruch auf ein Mitarbeitergespräch durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte.. Mitarbeiterbergespräch 5

. Besoldungen und Entschädigungen.. Besoldung der voll- und teilzeitlich Angestellten 9 Die Besoldung der Angestellten setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundbesoldung; b) Erfahrungszuschlag; c) Leistungszulage; d). Monatslohn; e) Kinderzulage; f) Teuerungszulage; g) allfällig weitere Zulagen.. Zusammensetzung der Besoldung 0 Die Jahres-Grundbesoldung richtet sich nach den im Anhang enthaltenen Besoldungsklassen.. Grundbesoldung Die anstellende Stelle legt die Anfangsbesoldung fest. Er berücksichtigt dabei die Ausbildung und die Erfahrung.. Anfangsbesoldung Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundbesoldung. Er wird in 6 Jahresstufen erreicht. In den ersten 0 Jahren beträgt der jährliche Anstieg,5 %, anschliessend,5 % der Grundbesoldung der jeweiligen Lohnklasse. Der jährliche Erfahrungszuschlag wird nur gewährt, wenn Leistung,. Erfahrungszuschlag Eignung und Verhalten genügend sind. Bei guter Leistung wird eine Leistungszulage von,5 % ausgerichtet 5. Leistungszulage Der Lohnanspruch bei Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst vom. Dezember 95. 6. Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst 7. Dreizehnter Monatslohn 5 Angestellte haben Anspruch auf den. Monatslohn. Er beträgt einen Zwölftel der Grundbesoldung und des Erfahrungszuschlages, die im Kalenderjahr ausgerichtet worden sind. Er wird für Angestellte im Monatslohn jeweils im Dezember ausbezahlt. Für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, ist der. Monatslohn im Lohn enthalten. Die Zulage beträgt 8, % und wird separat ausgewiesen. 6 Die Kinderzulagen werden nach dem Kinderzulagengesetz vom 0. Mai 979 ausgerichtet. 8. Kinderzulagen BGS 6.5. BGS 8. 6

7 Die Verwaltungskommission beantragt jährlich die Teuerungszulage für die Angestellten mit dem Voranschlag. Die Delegiertenversammlung beschliesst die Teuerungszulage mit dem Entscheid über den Voranschlag. Die Teuerungszulage wird auf der Grundbesoldung, dem Erfahrungszuschlag, der Leistungszulage und dem. Monatslohn gewährt. 9. Teuerungszulage 8 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) nach Vollendung des 5 Dienstjahres: 5 Arbeitstage b) nach Vollendung des 0. Dienstjahres: 5 Arbeitstage c) nach Vollendung des 5. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 0 Arbeitstage. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche 0. Weitere Zulagen a) Treueprämien Pensum der letzten fünf Jahre massgebend. 9 Erfüllen Angestellte zwar vorübergehend aber regelmässig eine höherwertige Arbeit, kann die Verwaltungskommission nach dem zweiten Monat eine Funktionszulage gewähren. b) Funktionszulage 0 Gelegentliche oder geringfügige Überzeit wird nicht ausgeglichen oder entschädigt. Eine Überzeitentschädigung wird nur gewährt, wenn der oder die Vorgesetzte die Überzeit ausdrücklich angeordnet hat oder wenn auf Grund besonderer Umstände Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erledigt werden mussten. Sofern diese Dienstleistungen nicht bereits zum ordentlichen Aufgabengebiet gehören oder in der Besoldung nicht bereits berücksichtigt sind, wird ein Zuschlag auf dem Stundenlohn gewährt von a) 5 % bei Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit nach 8.0 und vor 06.0 Uhr; b) 50 % bei kombinierter Sonntags- und Nachtarbeit; Überzeit ist grundsätzlich mit Freizeit zu kompensieren und wird c) Überzeitentschädigung nur ausnahmsweise bar entschädigt... Entschädigungen für Mitglieder der Organe und Angestellte Die Besoldung der Angestellten ist im Anhang geregelt. Die Entschädigung der Mitglieder der Organe ist im Anhang geregelt. 7

.. Weitere Entschädigungen Angestellte haben Anspruch auf die Vergütung der Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit den dienstlichen Verrichtungen entstehen.. Auslagenersatz. Ferien, Urlaub und Feiertage Angestellte haben Anspruch auf Ferien: a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden: 5 Tage; b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60 Altersjahr vollenden: 0 Tage. Ferien Die Ferien und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie werden separat ausgewiesen. Die Ferienentschädigung beträgt: a) Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden 0.6 % des Jahreslohnes; b) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden:.0 % des Jahreslohnes. Die Feiertagsentschädigung beträgt % des Jahreslohnes.. Ferien und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn. 5 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Angestellten in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren: a) eigene Hochzeit Tage b) Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter Tag c) dem Mann bei Geburt eines eigenen Kindes 5 Tage d) Todesfall des Ehepartners oder eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie bis Tage e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter bis Tag f) Wohnungsumzug Tag Bei dringlichen familiären Verpflichtungen kann der direkte Vorgesetzte unter Kenntnisgabe an die Verwaltungskommission weitere besoldete Urlaubstage bewilligen.. Urlaub 6 Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag,. Mai-Nachmittag, Auffahrt, Fronleichnam,. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten. Als Freitage gelten Berchtoldstag (. Januar), Fasnachtsdienstag- Nachmittag, Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag und Silvester-Nachmittag.. Feiertage 8

.5 Sozialleistungen 7 Die Angestellten sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert.. AHV/IV/AIV. Berufliche Vorsorge 8 Der Verein versichert die Angestellten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Comunitas. Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich nach Regelungen und den Statuten der Comunitas. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge tragen zu 60 % die Arbeitgeberin und zu 0 % die Arbeitnehmenden.. Krankheit und Unfall 9 Die Krankenversicherung für die Angestellten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes. Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die CM-Stelle. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten. 50 Bei Krankheit oder Unfall haben die Angestellten in den ersten zwölf Monaten Anspruch auf die volle Besoldung. Während der Probezeit besteht der Anspruch auf die volle Besoldung während der ersten sechs Monate. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft entsprechend gekürzt werden. Zulässige Versicherungsleistungen fallen dem Verein zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 5 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. und. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub. 5 Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden schliesst der Verein eine Krankentaggeldversicherung ab, welche nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht nach 50 während Monaten ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 % des Jahreslohnes ausrichtet. Leistungen der Invalidenversicherung, Pensionskassen und weiterer Versicherungen sind anzurechnen. Die Details sind im Versicherungsvertrag geregelt. Die Prämien werden je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und von 5. Krankentaggeldversicherung den Arbeitnehmenden finanziert. 5 Eine voll- oder teilzeitlich Angestellte hat Anspruch auf 6 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft. 6. Mutterschaftsurlaub 9

Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, erlischt dieses nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes. 7. Besoldungsnachgenuss 5 Beim Tod von Angestellten wird dem Ehegatten oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. In Härtefällen kann die Verwaltungskommission einen Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewähren. Auflösung des Arbeitsverhältnisses 5 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch a) Kündigung des Angestellten oder durch das Anstellungsorgan ; b) den Tod; c) Erreichen der Altersgrenze; d) fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen... Grundsatz 55 Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.. Kündigungsfrist 56 Die Kündigungsbeschränkungen richten sich nach dem Obligationenrecht.. Kündigung 57 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten endigt mit dem Erreichen des Altersgrenze nach den Statuten der Comunitas.. Erreichen der Altersgrenze 58 Angestellte können nach der Regelung der Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand treten. 5. Vorzeitiger freiwilliger Rücktritt 59 Angestellte sowie die CM-Stelle können das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung 6. Auflösung aus wichtigen Gründen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. 7. Arbeitszeugnis 60 Angestellte erhalten ein von der direkt vorgesetzten Stelle unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten. Auf Wunsch des Angestellten oder der Angestellten kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Ar- 0

beit beschränken. 6 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Obligationenrecht bzw. weiterer massgebender Gesetze. 8. Rechtsmittel 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen 6 Enthält das vorliegende Reglement keine Regelung, gilt das Obligationenrecht als subsidiäres Recht.. Subsidiäres Recht 6 Dieses Anstellungs- und Gehaltsreglement mit den Anhängen und tritt, nachdem sie die Delegiertenversammlung beschlossen hat, rückwirkend per 0.0.007 in Kraft.. Inkrafttreten Von der Delegiertenversammlung beschlossen am 9. Juni 007 Präsident Protokollführerin Andreas Eng Daniela Urfer Anhang : Besoldungsklassen und Einreihungsplan Anhang : Besoldung, Auslagenersatz und Sonderentschädigungen für Mitglieder der Verwaltungskommission

Anhang Besoldungsklassen und Einreihungsplan für Angestellte Besoldungsklassen Die jährliche Grundbesoldung nach 9 Buchstabe a bzw. 0 beträgt bei einem Teuerungsstand gemäss Landesindex der Konsumentenpreise Ende November 005 von 07.7 Punkten (Basis Mai 99 = 00 Punkte): Besoldungsklasse Grundbesoldung Besoldungsklasse Grundbesoldung 9'80 5'908 0'80 5 5'5 '97 6 57'80 ' 7 60'85 5 ' 8 6'8 6 5'859 9 66'5 7 7' 0 69'80 8 9'0 7 9 0'9 79 997 0 '85 '908 7'0 9'6 Der Erfahrungszuschlag richtet sich nach. Einreihungsplan Die Stellen werden in folgende Besoldungsklassen eingeteilt: Besoldungsklasse - Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin 9 - - Case-Manager oder Case-Managerin 5-7 - bis 6 - Administratives Personal 7 bis - bis - Hilfs- und Reinigungspersonal bis

Anhang Besoldung, Auslagenersatz und Sonderentschädigungen für Mitglieder der Verwaltungskommission und für Delegierte. Funktionärsentschädigung Funktion Präsident oder Präsidentin der Verwaltungskommission Gehalt in Fr. 000 Sitzungsgeld Delegiertenversammlung 70.00 Sitzungsgeld Verwaltungskommission 70.00 Bemerkung Rechnungsrevision 700.00 Pauschale je Revisor Rechnungsrevision, Vorprüfung der Rechnung 5 00.00 Pauschale je ausführende Revisioren Sitzung Leitungsorgan Gemäss staatlicher Regelung durch Kanton SO Aktuar 50.00 pro Protokoll Aktuar im Mandat Gemäss Vertrag. Taggeld Taggeld Fr. 50. Halbes Taggeld Fr. 75.. Auslagenersatz Fahrkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels: Tatsächliche Kosten (. Klasse) Pro Auto-km Fr. 0.70 Verpflegung: pro Hauptmahlzeit, die auswärts eingenommen werden muss Fr.. Auslagen für Telefongespräche, Porti, Büromaterial usw. nach Aufwand. Arbeitsentschädigung Ausserordentliche Arbeiten von Kommissionsmitgliedern Pro Stunde Fr. 5. Regelung gültig für die Rechnungen 007 und 008 5 Regelung gültig für die Rechnungen 007 und 008