Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark Burglengenfeld WICHTIGE INFORMATIONEN ZU. PROBEARBEITEN bzw. LEISTUNGSERHEBUNGEN

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Transkript:

Sophie-Scholl-Mittelschule - Im Naabtalpark 38-93133 Burglengenfeld 20.09.2015 LehrerInnen- BUL MS 12 2015/16 WICHTIGE INFORMATIONEN ZU PROBEARBEITEN bzw. LEISTUNGSERHEBUNGEN 46 MSO Probearbeiten (1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. (2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2 Probearbeiten können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 3 Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 4 An einem Tag darf nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5 Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen. (3) 1 Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2 Bewertete Probearbeiten sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3 Die Probearbeiten sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. 4 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden. Tel.: (0 94 71) 6 04 93-0 Fax: (0 94 71) 6 04 93-51 Internet: http://msbul.de mail: msbul@t-online.de

2 zu 46 Abs. 2 MSO (Probearbeiten) (2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2 Probearbeiten können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 3 Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 4 An einem Tag darf nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5 Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen. Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. Probearbeiten können je nach Art und Umfang angekündigt werden. Sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. Die Verpflichtung, dass sich Probearbeiten aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben müssen, ist für die Hauptschule entfallen. Dadurch gewinnt die Lehrkraft mehr Gestaltungsspielraum und kann die Schüler gezielter auf Prüfungssituationen vorbereiten. In der Hauptschule darf an einem Tag nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. Grundsätze für die Leistungserhebung Die Leistungsanforderungen müssen dem Lehrplan entsprechen und dem Fach sowie der Jahrgangsstufe angemessen sein. Der Lehrstoff muss genügend vorbereitet sein. Die Leistungen müssen vom Schüler selbstständig erbracht werden; gemeinschaftliche Leistungen in den praktischen/musischen Fächern sind aber nicht auszuschließen. Schriftliche Leistungen müssen unter Aufsicht geschrieben werden. Die Leistungen in den einzelnen Fächern müssen in angemessenen Abständen erhoben werden, möglichst gleichmäßig verteilt. Die Zahl der Leistungserhebungen soll nach Möglichkeit für alle Schüler gleich sein. Dies gilt auch für mündliche Leistungserhebungen. Die Lehrkraft kann aber in pädagogischer Verantwortung hiervon abweichen, wenn es zur Beurteilung einzelner Schüler geboten erscheint.

3 Nachholarbeiten Für Schüler, die den regulären Termin" entschuldigt versäumt haben, gibt es in der Volksschule nicht. Kann jedoch der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen der Probearbeiten anordnen. Erkrankung während der Probearbeit sofort der Lehrkraft melden. Diese kann unverzüglichen Arztbesuch und Attest verlangen. Bei offensichtlicher Erkrankung (z.b. Ohnmacht, Allergieanfälle, Erbrechen usw.) keine Bescheinigung des Arztes nötig. Nachträgliche Meldung einer Erkrankung kann nicht anerkannt werden! Probearbeiten in Parallelklassen nur möglich, wenn in diesen Klassen auf Grund eines gemeinsam erstellten Klassenlehrplanes der gleiche Unterrichtsstoff (zur gleichen Zeit) behandelt wird. Der Schulleiter darf Fragestellungen, die nicht im Unterricht der Klasse behandelt wurden, nicht in die Probearbeiten einfügen. Unterschleif Bei Benutzung unerlaubter Hilfen und bei Versuch (Auch Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel ist Versuch): Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 möglich. Allerdings müssen die Voraussetzungen für einen Unterschleif eindeutig nachweisbar sein. Solche Arbeiten einzuziehen und für die einzelnen Schüler eine Wiederholung anzusetzen, ist nicht zulässig. Dem unerlaubt helfenden Mitschüler ist kein Unterschleif anzulasten. Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 ist also hier nicht möglich; doch kann eine Ordnungsmaßnahme in Betracht gezogen werden. Nachteilsausgleich Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit erheblichen Behinderungen oder bei vorübergehender Beeinträchtigung der Motorik (z.b. Handverletzung) um bis zu 50 v.h. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. Soweit im Einzelfall erforderlich, können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von dem Schüler unter Berücksichtigung des son-

4 derpädagogischen Förderbedarfs oder der Behinderung bearbeitet werden können. Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. Soweit für den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden. Bewertung Aufgabe des Schulleiters: Achten und Hinwirken auf einheitliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe. Analyse deutlicher Bewertungsunterschiede und durch Besprechung mit den Lehrkräften Hinwirken auf ein einheitliches Bewertungsniveau. Dies gilt besonders für das Übertrittsverfahren. Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Die VSO macht hierzu keine Ausführungen. Änderung der Bewertung/Annullierung durch den Schulleiter Hält der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. Der Schulleiter kann eine Probearbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war. Der Schulleiter kann jedoch nicht verlangen, dass die Lehrkraft Zeugnisnoten nur streng arithmetisch bildet. Nichtigkeitserklärung und Ansetzen eines neuen Termins ist pädagogisch sinnvoll, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; z. B. eine fehlerhafte Angabe im Text einer Teilaufgabe. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel sind zu kennzeichnen.

5 Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens Für Schüler mit gutachterlich festgestellter Legasthenie gilt: Befreiung von schriftlichen Leistungserhebungen, die zur Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen; bei freiwilliger Teilnahme keine ziffernmäßige Leistungsbewertung, sondern Verbalbeurteilung. Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in allen Fächern ist Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit möglich; Dauer richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung und wird auf Empfehlung der fachlich zuständigen Lehrkraft vom Schulleiter festgelegt. Weitere Hilfen: zusätzliches Vorlesen einer Aufgabe; statt schriftliche nur mündliche Leistungsfeststellung, Verwendung technischer Hilfsmittel, z.b. Computer Notenmäßige Bewertung des Rechtschreibens entfällt; dieser Bereich fließt in die Deutschnote nicht mit ein. Für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) gilt: Die schriftliche Leistungserhebung in Rechtschreiben ist nach pädagogischer Ermessensentscheidung der Lehrkraft dem aktuellen Leistungsstand des einzelnen Schülers anzupassen. Insgesamt zurückhaltende Gewichtung der Rechtschreibleistung; notenmäßige Bewertung grundsätzlich nur bei Leistungserhebungen, die der Feststellung der Rechtschreibkenntnisse dienen. Bei anderen Probearbeiten ist die fehlerhafte Rechtschreibung zu kennzeichnen, jedoch nicht in die Bewertung mit einzubeziehen. Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsfeststellungen auch in anderen Fächern (als Deutsch und Fremdsprachen) darf die mangelnde Rechtschreibleistung nicht in die Notengebung einfließen. Nicht erbrachte Leistungen ohne Verschulden des Schülers (z.b. Krankheit, Beurlaubung) werden nicht bewertet. Gleiches gilt für Schüler, die den Förderunterricht Englisch nach MSO erhalten. Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine angekündigte Probearbeit oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.

6 Notenspiegel soweit sie erstellt werden, müssen Schülern und Eltern zugänglich gemacht werden. Bekanntgabe der Noten Schulnoten sind rechtlich schützenswerte, personenbezogene Daten. Deshalb ist das Verlesen von Zensuren der Schüler vor der Klasse aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Dies gilt für Noten auf einzelne schriftliche, mündliche und praktische Leistungen eines Schülers sowie für Zeugniszensuren. Einsichtnahme Nach Bewertung umgehende Rückgabe an Schüler zur Einsichtnahme und zur Besprechung. Ausgabe zwecks Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten möglich, auf deren Verlangen sogar Pflicht. Aufbewahrung Bewertete Probearbeiten sind den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Probearbeiten sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schüler zurückgegeben werden. im Oktober 2015 gez. Heinz Weilhammer, Schulleiter