PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Psychologie für Juristen

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Transkript:

PD Dr. Daniel Effer-Uhe Psychologie für Juristen

Wiederholungsfragen: Was sind Urteilsheuristiken? Urteilsheuristiken: einfache Faustregeln, die komplexe Entscheidungen vereinfachen; also sozusagen mentale Abkürzungen, die Menschen nutzen, um schnell und effizient Urteile (nicht im Sinne des Gerichtsurteils!) zu fällen, ohne auf vollständige Information und Informationsauswertung angewiesen zu sein Was versteht man unter der Verfügbarkeitsheuristik? Unter der Verfügbarkeitsheuristik versteht man, dass wir unsere Urteile bevorzugt auf Informationen gründen, die im Gedächtnis leicht verfügbar sind, beispielsweise auf Sachverhalte, mit denen die Person kurz zuvor konfrontiert wurde. Was versteht man unter einem Rückschaufehler? Rückschaufehler: Verzerrung der Einschätzung der Vorhersehbarkeit eines Ereignisses ex ante in Kenntnis des Eintritts oder Nichteintritts des Ereignisses ex post. 2

Darstellungseffekte ( Framing ) Literatur: Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, 2005, S. 90-107 (online unter http://opac.nebis.ch/ediss/20050075.pdf) Darstellungseffekt: Unterschiedliche Formulierungen derselben Botschaft können das Verhalten des Empfängers beeinflussen. Bsp.: Darstellung des Ergebnisses eines Verhaltens als Gewinn oder als Verlust Im Prozess stellt sich das mögliche Ergebnis eines Verfahrens für den Kläger als Gewinn, für den Beklagten als Verlust dar. Menschen sind tendenziell risikoavers, wenn es um Gewinne geht, dagegen eher risikobereit, wenn sie etwas verlieren können. Tendenziell sind Beklagte in Vergleichsverhandlungen zu wenig vergleichsbereit, Kläger dagegen zu risikoscheu. Bei besonders geringen Erfolgswahrscheinlichkeiten verhalten sich dagegen ausnahmsweise Kläger tendenziell risikofreudiger (vgl. Gewinnchancen beim Lotto). 3

Literatur: Volbert, in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 342-352; Gerrig, Psychologie, 20. Aufl. 2015, S. 472-489 Resilienz: psychische Widerstandsfähigkeit (auf belastende Ereignisse erfolgen bei Personen mit hoher Resilienz nur leichte vorübergehende Reaktionen, gefolgt von einer schnellen Rückkehr in den Normalzustand) Stress: negative Gefühle und Überzeugungen, die immer dann auftreten, wenn Menschen sich nicht in der Lage sehen, den Anforderungen der Umwelt gerecht zu werden Posttraumatische Belastungsstörung (PBS): Stressreaktion, bei der Menschen unter dem beständigen Wiedererleben eines traumatischen Ereignisses leiden (typisch: anhaltende Erinnerungen und Wiedererleben der Belastung [ Intrusion ]; Vermeiden von Umständen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Verbindung stehen; erhöhte körperliche Sensitivität und Erregung [z.b. Konzentrations-störungen]; psychosoziale Beeinträchtigung) PBS betrifft schätzungsweise 1/5 der Opfer schwerer Unfälle, 1/3 der Vergewaltigungsopfer 4

Psychologie für Juristen Probleme bei einem Opferzeugen mit PBS: - Ist die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich? - Allgemeiner: Besteht überhaupt Aussagetüchtigkeit? Zur Erforderlichkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens: Grundsatz: Gerichte haben die Kompetenz zur Beurteilung von Zeugenaussagen, dabei handelt es sich geradezu um das ureigene Geschäft des Gerichts. Ausnahme aber wenn die Beweiswürdigung schwierig ist und die Auskunftsperson Fragen aus dem Bereich der Aussagepsychologie oder der Jugendpsychiatrie aufwirft, dann kann der Richter laut Rspr. des BGH in Strafsachen zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens verpflichtet sein (z.b. BGH NStZ 2002, 636 ff.). Das soll insbesondere bei psychischen Auffälligkeiten in Betracht kommen und ist daher bei einer PBS naheliegen. Str., a.a. Teile der Sozialgerichtsbarkeit in Opferentschädigungssachen, wonach PBS- Fälle für derartige Verfahren geradezu typisch seien und kein Gutachten erforderlich machten (z.b. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.6.2016, L 6 VG 5048/15). 5

Zur Aussagetüchtigkeit: Denkbar wäre, dass das traumatische Ereignis die Gedächtnisleistung so in Mitleidenschaft zieht, dass das Geschehen überhaupt nicht mehr zuverlässig erinnert und wiedergegeben werden kann. Gründe: Verdrängungsprozesse (Informationen werden zwar im Gedächtnis abgespeichert, der Abruf der Information ist aber erschwert) Dissoziation (zusammengehörende Sinneseindrücke werden schon nicht richtig zusammengehörend abgespeichert, sondern in isolierte Elemente aufgesplittet; die einzelnen Elemente können nicht mehr willentlich im Zusammenhang wiedergegeben werden, stattdessen treten belastende Erinnerungsbruchstücke ungewollt auf und können z.b. durch Triggerreize aktiviert werden) Derartige Schwierigkeiten, über das traumatische Ereignis zu berichten, finden sich aber selbst bei Personen, die unter PBS leiden, keineswegs zwingend. Personen mit einer PBS sind nicht per se als ungeeignet zur Zeugenaussage anzusehen. 6

Psychologie für Juristen Die Beurteilung einer Zeugenaussage ist besonders schwierig, wenn sich in der Aussage Brüche zeigen, die auf eine Dissoziation hindeuten. Das Vorhandensein solcher Brüche ist jedenfalls nicht positiv ein Argument dafür, dass das behauptete Trauma tatsächlich stattgefunden hat, da derartige Erinnerungsfehler auch ohne ein Trauma auftreten können und belastbare Zahlen über die Häufigkeitsverteilung fehlen. Auch wenn ein traumatisches Ereignis stattgefunden hat, müssen die Flashback- Erinnerungen nicht zwingend dem tatsächlichen Erlebnis entsprechen. Zusätzliches Problem insbesondere bei in Therapie befindlichen, traumatisierten Zeugen: therapieinduzierte Erinnerungen/Pseudoerinnerungen/ wiederentdeckte Erinnerungen. Problem: Keine belastbaren Zahlen dazu, wie häufig wiederentdeckte Erinnerungen auf realen Erlebnissen basieren, da meist nicht mehr sicher festgestellt werden kann, ob das lange zurückliegende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. 7

Zwei Gruppen wiederentdeckter Erinnerungen: 1. Unerwartete Erinnerung an ein Ereignis, an das eine Person jahrelang nicht gedacht hat, z.b. durch einen traumaspezifischen Triggerreiz wie z.b. einen Geruch (in dieser Gruppe üblicherweise keine suggestive Einflussnahme) 2. Bewusster Versuch, sich an ein traumatisches Ereignis zu erinnern, von dem die Person davon ausgeht, dass es stattgefunden haben muss Gerade bei bewussten Erinnerungsbemühungen (zweite Gruppe), ggf. unter Zuhilfenahme von Therapeuten ist es denkbar, dass gerade diese Erinnerungsbemühungen die vermeintlichen Erinnerungen erst herbeiführen. Bsp.: Wormser Missbrauchsprozesse (vgl. Lorenz, DRiZ 1999, 253-255) 8

Entstehung falscher Erinnerungen: 1. Plausibilitätsbeurteilung (Ist das denkbare Ereignis plausibel?) 2. Konstruktion eines falschen mentalen Bildes 3. Quellenverwechslungsfehler Wenn frühere Aussagen über einen Sachverhalt bereits gemacht worden sind, besteht die Möglichkeit, dass jemand sich mehr an die Aussage erinnert als an die Wahrnehmung selbst. (Dettenborn/Fröhlich/Szweczyk, Forensische Psychologie, 1989, S. 66) Probleme z.b. Gespräche mit anderen Zeugen, frühere Aussagen, therapeutische Betreuung, starke Beschäftigung mit einem Thema, Selbsthilfegruppen 9

Weitere Problematik im Zusammenhang mit traumatisierten Opferzeugen: Ist es sinnvoll, dem Opfer die Aussage vor Gericht zu ersparen? Sollte deshalb das Geständnis im Rahmen eines Deals mit einem besonders üppigen Straferlass prämiert werden? Tatsächlich ist die Konfrontation mit dem Ereignis durch die Aussage vor Gericht für die meisten Opfer schmerzhaft. (Vereinzelt empfinden allerdings Opfer die Auseinandersetzung mit dem Täter vor Gericht auch als Genugtuung.) Kommt es durch die Konfrontation mit dem Erlebten zu negativen Langzeitfolgen? Es gibt Hinweise darauf, dass die Auseinandersetzung mit dem traumatischen Ereignis in vielen Fällen kurzzeitig belastend wirkt, sich aber langfristig positiv auswirkt (Pennebaker, Psychological Science 8, S. 162-166). 10