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Ungarn Ungarn: Rentensystem im Jahr 212 Das ungarische Rentensystem ist ein obligatorisches einheitliches umlagefinanziertes System mit Leistungsprimat, bei dem eine verdienstabhängige staatliche Rente mit einer Mindestrente kombiniert wird. Wesentliche Indikatoren Ungarn OECD Durchschnittsverdienst Forint (Mio.) 2,75 9,43 USD 12 5 42 7 Öffentliche Rentenausgaben in % des BIP 9,9 7,8 Lebenserwartung bei Geburt 74,5 79,9 Bevölkerung über 65 Jahre im Alter von 65 Jahren 16,1 19,1 in % der Bevölkerung 27,2 25,5 im Erwerbsalter 1 2 http://dx.doi.org/1.1787/88893298858 Anspruchskriterien Das Regelrentenalter beträgt zurzeit sowohl für Männer als auch für Frauen 62 Jahre und sechs Monate. Das Regelrentenalter wird seit 21 schrittweise angehoben und soll ab 222 65 Jahre betragen. Darüber hinaus sind sowohl für die verdienstabhängige als auch für die Mindestrente 2 Versicherungsjahre Voraussetzung. 15 Versicherungsjahre sind erforderlich, um Anspruch auf eine Teilrente zu haben. Der Eintritt in den Ruhestand ist keine Voraussetzung. Zum 1. Januar 212 wurde das obligatorische Sozialversicherungsrentensystem reformiert. Seit diesem Tag werden die ehemaligen Frührenten nicht mehr als Rentenleistungen ausgezahlt, und eine Rente kann nur nach Erreichen des Regelrentenalters bezogen werden. Rentenberechnung Verdienstabhängige Rente Das verdienstabhängige staatliche Rentenversicherungssystem ist ein obligatorisches einheitliches System mit Leistungsprimat, bei dem die verdienstabhängige Rente als 33% des Durchschnittsverdiensts der ersten zehn Versicherungsjahre berechnet wird; zwischen dem 11. und dem 25. Versicherungsjahr beträgt der Steigerungssatz 2% pro Jahr. Zwischen dem 26. und dem 36. Versicherungsjahr erhöht sich die Rente um 1% pro Jahr und zwischen dem 36. und dem 4. Versicherungsjahr um 1,5% pro Jahr. Für jedes Versicherungsjahr nach dem 4. Versicherungsjahr werden zusätzlich 2% angerechnet. Als Entgeltbasis galt zuvor das durchschnittliche Netto-Brutto-Arbeitsentgelt (d.h. das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge) aller Jahre seit 1988, wobei langfristig die gesamte Lebensarbeitszeit berücksichtigt werden sollte. Seit 28 ist das Nettoarbeitsentgelt die Basis. Die Arbeitsentgelte früherer Jahre wurden 26 entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung bis zu zwei Jahre vor Renteneintritt angepasst. Für die letzten drei Jahre vor Renteneintritt erfolgte keinerlei Aufwertung der Arbeitsverdienste. Dies wurde zum 1. Januar 28 in eine vollständige Anpassung geändert (bis zum Jahr vor dem Renteneintritt, auch 29). Die laufenden Rentenzahlungen sind seit 21 zu 5% an die Lohn- und zu 5% an die Preisentwicklung gekoppelt, doch wurden weitere Ad-hoc-Anhebungen vorgenommen. Die jährlichen Anpassungsregeln wurden mit Wirkung vom 1. Januar 21 geändert. Seit dem 1. Januar 212 werden die laufenden Rentenzahlungen an die Veränderung der Verbraucherpreise angepasst, so dass eine inflationsbasierte Indexierung vorliegt. Bis 212 betrug die Obergrenze 21 Forint 376

pro Tag anrechnungsfähigen Verdiensts, zum 1. Januar 213 wurde diese Obergrenze jedoch abgeschafft. Mindestrente Es gibt eine Mindestrente in Höhe von 28 5 Forint pro Monat (rd. 12% des Durchschnittsverdiensts). Die Entscheidung über die einzelnen Anhebungen trifft die Regierung. Der Betrag ist seit 29 unverändert. Umstellung der obligatorischen privaten Altersvorsorge Vom 1. November 21 bis zum 31. Dezember 211 wurden alle Zahlungen zum obligatorischen kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem mit Beitragsprimat ausgesetzt, und alle Beiträge wurden in die staatliche Rentenversicherung übergeleitet. Wer in dem System mit Beitragsprimat versichert war, musste sich bis zum 31. Januar 211 entscheiden, ob er in diesem System bleiben oder in die umlagefinanzierte staatliche Rentenversicherung zurückwechseln wollte. Vor der Umstellung waren rd. 3,1 Millionen Menschen (über 7% der Erwerbsbevölkerung) in dem gemischten System versichert (Ende 21). Nach der Umstellung haben sich nur 12 Versicherte für den Verbleib im Vorsorgesystem mit Beitragsprimat entschieden. Seit dem 31. Dezember 211 fließen alle Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) in den Rentenversicherungsfonds. Wer bei einem privaten Pensionsfonds versichert war, hatte die Möglichkeit, freiwillige Beiträge auf sein persönliches Konto einzuzahlen. Versicherte, die sich zuvor dagegen entschieden hatten, hatten ferner die Möglichkeit, in die staatliche verdienstabhängige Rentenversicherung zurückzukehren (bis zum 31. März 212). Das im privaten Altersvorsorgesystem mit Beitragsprimat angesammelte Kapital muss bei Renteneintritt in eine Annuität umgewandelt werden. Für die Annuität gilt der derzeitigen Gesetzgebung zufolge die gleiche Indexierung wie für die staatliche Rentenversicherung. Zur Berechnung der jährlichen Rentensätze sind geschlechtsneutrale Sterbetafeln anzuwenden. Abweichende Erwerbsbiografien Frühverrentung Zum 1. Januar 211 ist eine neue Frühverrentungsmöglichkeit für Frauen mit einer Anwartschaftszeit von 4 Jahren eingeführt worden. Sie steht Frauen unabhängig von ihrem Alter mit mindestens 4 Versicherungsjahren offen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Versicherungsdauer umfasst Zeiträume, in denen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder in denen Mutterschaftsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Erziehungsgeld, Erziehungsgeld für kinderreiche Familien oder Beihilfe für Pflegepersonen bezogen wurde. Abgesehen von solchen Kindererziehungszeiten muss eine Erwerbstätigkeit von mindestens 32 Jahren vorliegen, bzw. im Fall der Beihilfe für Pflegepersonen von mindestens 3 Jahren. Die Anwartschaftszeit wird bei Haushalten mit mindestens fünf Kindern um ein Jahr pro Kind gekürzt; insgesamt ist eine Kürzung um bis zu sieben Jahre möglich. Vor dem 1. Januar 212 standen im Rahmen des staatlichen Rentensystems mehrere großzügige Frühverrentungsoptionen zur Verfügung. Personen mit langen Versicherungszeiten konnten eine Frührente bzw. eine Frührente mit Abschlägen beantragen. Personen, die eine gesundheitsschädliche Tätigkeit ausüben, konnten eine Frührente auf Grund der gefährlichen Arbeitsbedingungen beantragen. Darüber hinaus konnten Künstler oder 377

Bergarbeiter unabhängig von ihrem Alter Frührente beantragen, wenn sie mindestens 25 Dienstjahre in dem in dem entsprechenden Gesetz genannten Beruf nachweisen konnten. Ferner galten für Angehörige der Streitkräfte besondere Rentenregeln, so dass diese sehr früh in Rente gehen konnten, und auch für ehemalige Bürgermeister und Mitglieder des Parlaments gab es großzügige Regelungen. Für Personen, die gegenwärtig von den früheren Frühverrentungsmöglichkeiten Gebrauch machen, gelten Übergangsbedingungen. Spätverrentung Es besteht die Möglichkeit, die verdienstabhängige Rente später in Anspruch zu nehmen. Die Rente erhöht sich für jeden Monat des Aufschubs um,5%. Seit dem 1. Januar 28 erhalten erwerbstätige Rentner nach einer Dienstzeit von 365 Tagen eine Rentenanpassung. Seit dem 1. Januar 211 entspricht die Anpassung,5% pro Monat in Prozent des Jahresverdiensts geteilt durch 12. Kindererziehungszeiten Seit 1998 müssen Rentenbeiträge auf solche Leistungen entrichtet werden, und wenn die Kindererziehungsbeihilfen für den Versicherten günstig sind, werden diese Leistungen in die Rentenbasis eingerechnet. Zur Verfügung stehen folgende Leistungen: Mutterschaftsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Erziehungsgeld und Erziehungsgeld für kinderreiche Familien. Das Mutterschaftsgeld (terhességi gyermekágyi segély) wird Frauen während der Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung 24 Wochen (168 Tage) lang gezahlt. Die Leistungen betragen 7% des durchschnittlichen Tagesbruttoverdiensts des Vorjahrs. Das Kinderbetreuungsgeld (gyermekgondozási díj) kann von einem Elternteil ab dem ersten Tag nach Auslaufen des Mutterschaftsgelds beantragt werden und wird für die Dauer der Versicherungszeit des Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteils, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahrs des Kindes gezahlt (maximal 84 Wochen). Die Leistungen betragen 7% des durchschnittlichen Tagesbruttoverdiensts des Vorjahrs mit einer Höchstgrenze, die dem doppelten Mindestlohn entspricht (13 2 Forint im Jahr 213). Die Rentenversicherungsbeiträge sind individuell zu entrichten, wobei der Beitragssatz im Jahr 212 1% betrug. Das Erziehungsgeld wird einem Elternteil gewährt, der ein Kind bis zu seinem dritten Geburtstag betreut (maximal 36 Monate), bzw. im Fall von Zwillingen bis zum Ende des Jahres, in dem diese das Schulalter erreichen, oder im Fall eines dauerhaft kranken bzw. schwerbehinderten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (höchstens 12 Monate). Der Monatsbetrag entspricht seit Januar 28 der Mindestaltersrente von 28 5 Forint, unabhängig von der Zahl der in der Familie lebenden Kinder, und im Fall von Zwillingen entspricht der Betrag der Mindestaltersrente pro Kind. Nach dem ersten Geburtstag des Kindes können auch die Großeltern die Leistung beantragen. Die Rentenversicherungsbeiträge sind individuell zu entrichten, wobei der Beitragssatz im Jahr 212 1% betrug. Das Erziehungsgeld für kinderreiche Familien (gyermeknevelési támogatás) kann ein Elternteil, der das Kind betreut und mindestens drei minderjährige Kinder erzieht, zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des jüngsten Kindes beziehen (höchstens 6 Monate). Der Monatsbetrag entspricht der Mindestaltersrente, unabhängig von der Zahl der in der Familie lebenden Kinder. Die Gesamtdauer der Nichterwerbstätigkeit wird nicht erhöht und die Leistungen werden nicht aufaddiert, auch wenn dies vom Alter und von der Zahl der Kinder sowie der Familienstruktur abhängt. 378

Im Jahr 212 waren die Rentenversicherungsbeiträge für Kinderbetreuungsleistungen folgendermaßen aufgeteilt: Leistungsempfänger Arbeitgeber Staat Mutterschaftsgeld - - - Kinderbetreuungsgeld X - Erziehungsgeld X - Erziehungsgeld für kinderreiche Familien X - Arbeitslosigkeit Arbeitslose sind im verdienstabhängigen Rentensystem versichert. Im Allgemeinen sind alle Erwerbslosigkeitszeiten als rentenversicherungspflichtige Zeiträume anrechenbar. Die Verdienstmessgröße für die Zeit der Erwerbslosigkeit ist die jeweils günstigste a) der Höhe der Arbeitslosenleistungen oder b) des Durchschnittsverdiensts vor und nach der Arbeitslosigkeit. Ältere Arbeitslose können besondere Frühverrentungsleistungen erhalten, wenn sie 14 Tage lang Arbeitslosengeld bezogen haben, das Rentenalter binnen fünf Jahren erreichen werden, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren vor Erreichen des Rentenalters erloschen ist und sie mindestens 2 Jahre lang in das Rentenversicherungssystem eingezahlt haben. 379

Ergebnisse des Rentenmodells: Ungarn Verdienstabhängige Rente 2.5 Relatives Bruttorentenniveau Bruttoersatzquote 1.25 2. 1. 1.5.75 1..5.5.25.25.5.75 1. 1.25 1.5 1.75 2..25.5.75 1. 1.25 1.5 1.75 2. Netto Brutto 2.5 Relatives Netto- und Bruttorentenniveau Netto- und Bruttoersatzquote 1.25 2. 1. 1.5.75 1..5.5.25.25.5.75 1. 1.25 1.5 1.75 2..25.5.75 1. 1.25 1.5 1.75 2. Männer Frauen (falls abweichend) Medianverdiener Vielfaches vom Durchschnitt,5,75 1 1,5 2 Relatives Bruttorentenniveau 54,5 36,8 55,2 73,6 11,5 147,3 (in % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts) Relatives Nettorentenniveau 7,4 47,6 71,4 95,2 141,3 186,4 (in % des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts) Bruttoersatzquote 73,6 73,6 73,6 73,6 73,6 73,6 (in % des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) Nettoersatzquote 94,4 94,4 94,4 95,2 96,1 96, (in % des individuellen Nettoarbeitsentgelts) Bruttorentenvermögen 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 (Vielfaches des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) 12,4 12,4 12,4 12,4 12,4 12,4 Nettorentenvermögen 8,8 8,8 8,8 8,8 8,7 8,6 (Vielfaches des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) 1,5 1,5 1,5 1,5 1,3 1,2 1 2 http://dx.doi.org/1.1787/88893298877 38

From: Renten auf einen Blick 213: OECD- und G2- Länder Indikatoren Access the complete publication at: http://dx.doi.org/1.1787/pension_glance-213-de Please cite this chapter as: OECD (214), Ungarn, in Renten auf einen Blick 213: OECD- und G2-Länder Indikatoren, OECD Publishing, Paris. DOI: http://dx.doi.org/1.1787/pension_glance-213-59-de This document and any map included herein are without prejudice to the status of or sovereignty over any territory, to the delimitation of international frontiers and boundaries and to the name of any territory, city or area. You can copy, download or print OECD content for your own use, and you can include excerpts from OECD publications, databases and multimedia products in your own documents, presentations, blogs, websites and teaching materials, provided that suitable acknowledgment of OECD as source and copyright owner is given. All requests for public or commercial use and translation rights should be submitted to rights@oecd.org. Requests for permission to photocopy portions of this material for public or commercial use shall be addressed directly to the Copyright Clearance Center (CCC) at info@copyright.com or the Centre français d exploitation du droit de copie (CFC) at contact@cfcopies.com.