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14.09.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 14.09.2015 Ltg.-729/A-1/50-2015 R- u. V-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, DI Eigner, Mag. Mandl, Dr. Michalitsch, Ing. Rennhofer, Mag. Hackl, Hauer und Ing. Schulz betreffend Erlassung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes sowie Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), des NÖ Landeskulturwachengesetzes, des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) und des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) Das Land Niederösterreich ist sowohl bezogen auf die Einwohner als auch auf die Fläche das größte Bundesland Österreichs. Derzeit sind 21 Bezirkshauptmannschaften und 4 Statutarstädte als Bezirksverwaltungsbehörden eingerichtet. In Niederösterreich werden Bürgernähe und das bestmögliche Bürgerservice sehr hoch geschätzt und wird bei der Verwaltung auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geachtet. Aus diesen Gründen erfolgen laufend Evaluierungen der Verwaltung. Eine moderne Verwaltung erfordert es, dass Aufgaben gebündelt und somit effizient und effektiv wahrgenommen werden. Das Land Niederösterreich hat seine Strukturen bereits mit der Schaffung von Kompetenzzentren dahingehend angepasst und modernisiert. Jene Aufgaben, die bei Bezirkshauptmannschaften in nur wenigen Fällen anfallen, aber dennoch großen Arbeitsaufwand verursachen, wie beispielsweise Bewilligungsverfahren nach dem Apothekengesetz, wurden in Kompetenzzentren konzentriert. Damit wird Wissen gebündelt und kann die Verfahrensdauer deutlich reduziert werden, was im Sinne einer modernen Verwaltung unabdingbar ist.

- 2 - Der politische Bezirk Wien-Umgebung ist in Niederösterreich insofern eine Besonderheit, als er aus mehreren nicht zusammenhängenden Gebieten besteht. Im Zuge der erwähnten Evaluierungen konnte erhoben werden, dass eine Neugliederung der Struktur rund um den derzeitigen politischen Bezirk Wien-Umgebung möglich ist, ohne dass die Aspekte Bürgernähe und Bürgerservice vernachlässigt werden. Die Gemeinde Gerasdorf bei Wien grenzt beispielsweise an keine einzige Gemeinde desselben politischen Bezirkes. Diese Besonderheit ist in mehrerlei Hinsicht bei der Verwaltungsorganisation zu berücksichtigen, was dem Ziel der Effizienz und Effektivität oftmals entgegenläuft. Gerade diese Sonderstellung erlaubt es aber auch, die Gemeinden des politischen Bezirkes Wien-Umgebung auf andere politische Bezirke aufzuteilen, ohne dass es für die Bevölkerung zu spürbaren Einschnitten kommen wird. Durch die nunmehr vollzogene Maßnahme soll ein weiterer Schritt zur Modernisierung der Verwaltung unternommen werden. Zu Artikel 1 (NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz): Derzeit wird das Organisationsrecht betreffend die Bezirkshauptmannschaften im Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0, aus dem Jahr 1978 geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Gesetzes die Verwaltungsbezirke nach dem Stand im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung anzuführen hat. Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften enthält sonst keine Regelungen über die äußere Organisation der Bezirkshauptmannschaften, sondern regelt im Übrigen nur deren innere Organisation. Es soll daher für die NÖ Bezirkshauptmannschaften ein neues Gesetz erlassen werden, das sowohl die äußere als auch die innere Organisation der Bezirkshauptmannschaften regelt. In Zukunft soll es in Niederösterreich 20 Bezirkshauptmannschaften geben. Der Sprengel der bisherigen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung soll in weiterer Folge durch Verordnung auf andere Bezirkshauptmannschaften aufgeteilt werden, wodurch die Vollzugsaufgaben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auf die jeweilige Bezirkshauptmannschaft übergehen.

- 3 - Die Kompetenz zur Erlassung des gegenständlichen Gesetzes stützt sich auf Art. 15 B-VG, wobei gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden dürfen. Zu 1: 1 bildet die zentrale Regelung über die äußere Organisation der Bezirkshauptmannschaften, indem die einzelnen Verwaltungsbezirke aufgezählt werden. Der Sitz und der Sprengel der einzelnen Verwaltungsbezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei Änderungen der Sprengel der Verwaltungsbezirke gemäß 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 nur mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet werden dürfen. Zu 2: Diese Regelung entspricht im Wesentlichen 6 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0. Zu 3: Abs. 1 und 4 entsprechen inhaltlich 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0. Abs. 2 nimmt die Ermächtigung des Art. 15 Abs. 10 B-VG in Anspruch. Abs. 3 übernimmt die Grundsätze des 3 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0. Zu 4: Während das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0, nur die Unterstellung im Rahmen des inneren Dienstes regelt, soll die Neuregelung alle Aufgabenbereiche erfassen. Zu 5: 5 übernimmt die aktuelle Terminologie betreffend die innere Organisation der Bezirkshauptmannschaften.

- 4 - Zu 6: 6 berücksichtigt einerseits die Terminologie der aktuellen dienstrechtlichen Bestimmungen, andererseits soll die Vorgabe betreffend den Wohnsitz des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden. Zu 7: Diese Regelung entspricht im Wesentlichen 4 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0, und wird systematisch neu gegliedert. Zu 8: Diese Regelung entspricht im Wesentlichen 3 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0. Zu 9: Diese Regelung entspricht 5 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150-0. Zu 10: Diese Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten und ermächtigt zur Verordnungserlassung im Rahmen der Legisvakanz. Zu Artikel 2 (NÖ Landtagswahlordnung 1992): Zu Z 1 2 Abs. 1: Die Anzahl der Wahlkreise reduziert sich von 21 auf 20. Bei der tabellarischen Aufzählung der Wahlkreise entfällt der bisherige Wahlkreis 19. Der Wahlkreis Wiener Neustadt erhält nachfolgend die Wahlkreisnummer 19 und der Wahlkreis Zwettl die Wahlkreisnummer 20. Zu Z 2 11 Abs. 1: Die Anführung des bisherigen Wahlkreises, Wien-Umgebung samt dem vorangestellten Beistrich entfällt.

- 5 - Zu Z 3 116 Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll bestimmt werden, dass durch das Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. XXXX die den Wahlkreisen Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Mödling, Tulln und Wien Umgebung und dem Stimmbezirk des Verwaltungsbezirkes St. Pölten zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlbehörden ihre Amtszeit beenden und die Kreis(Bezirks)- wahlleiter und deren Stellvertreter sowie die berufenen Mitglieder ex lege abberufen (die Funktion als Mitglieder verlieren) werden. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für den Stimmbezirk St. Pölten Stadt bleiben im Amt. Zu Z 3 116 Abs. 2: In dieser Bestimmung werden die heranzuziehenden Bestimmungen für die neue Zusammensetzung der Kreiswahlbehörde St. Pölten, der Bezirkswahlbehörde St. Pölten-Land und der Kreis-und Bezirkswahlbehörden Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Mödling und Tulln determiniert. Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer sowie deren Berufung anhand der Parteienstärke der wahlwerbenden Parteien durch den Wegfall des Wahlkreises Wien- Umgebung soll anhand der Gebietsergebnisse der Gemeinden der Landtagswahl 2013 auf die neuen Wahlkreise konkretisiert werden und auch festgelegt sein, dass bei dieser Gebietsänderungen das endgültige Wahlergebnis der betroffenen Gemeinden ohne die gemäß 92 Abs. 4 ermittelten und gemäß 93 Abs. 1 festgehaltenen Ergebnisse der Auswertungen von Wahlkarten aus fremden Wahlkreisen (im Wahlkreis Wien - Umgebung) herangezogen wird, da diese nicht auf Gemeinden aufgeteilt werden können (Wahlkarten aus fremden Wahlkreisen werden bei der Landtagswahl nur im Bereich der Kreiswahlbehörde ohne Zuordnung auf Gemeinde/Sprengelergebnisse ermittelt). Zu Z 3 116 Abs. 3: Trotz des Umstandes, dass die betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden beim Wegfall des Wahlkreises Wien-Umgebung und der damit verbundenen Gebietserweiterung weiterhin gleichnamig sind, müssen sie nach der Änderung neu konstituiert werden. Im konkreten Fall ist nunmehr festgelegt, dass der vorgesehene Fristenlauf gemäß 19 Abs. 4 (90. Tag nach dem Wahltag) sowie die Frist zur Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzern und Ersatzbeisitzer ( 14 Abs. 1) sowie Vertrauenspersonen nicht zwingend anzuwenden ist, da die Landeswahlbehörde im Rahmen der Vorbereitungshandlungen eigene Fristsetzungen festlegen kann, sodass eine Konstituierung der Wahlbehörden nach Inkraft-

- 6 - treten der Gebietsänderung erfolgen kann. Der Beschluss der Landeswahlbehörde über die Neubestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den neu zu konstituierenden Kreis- und Bezirkswahlbehörden kann und wird unmittelbar nach Kundmachung des Gesetzes erfolgen. Zu Z 3 116 Abs. 4: Hier wird bestimmt, dass die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der Parteilisten der wahlwerbenden Parteien des Wahlkreises 19 Wien-Umgebung bei allfälligen Nachberufungen, Streichungen, Wiederannahme von Mandaten gem. 103 sowie den Bestimmungen im Falle der Erschöpfung des Kreiswahlvorschlages gemäß 104 bis spätestens Konstituierung des neuen Landtages bei der nächsten Landtagswahl weiterhin in Geltung stehen und allfällige Berufungen auch im nach der Gebietsänderung nicht mehr existenten Wahlkreises Wien-Umgebung aufgrund der Wahlvorschläge und der Ergebnisse dieses Wahlkreises bei der Landtagswahl 2013 vorzunehmen sind. Implizit ist auch, dass trotz der Gebietsänderung der betroffenen Wahlkreise keine Neuberechnung der Ergebnisse in Bezug auf die Zuordnung von Mandaten des I. Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden kann, da diese Berechnung nur anhand des Ergebnisses der Landtagswahl im Zusammenschluss mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen der Landtagswahl 2013 erfolgte und erfolgen kann. Zu Z 3 117: Das Inkrafttreten für die Bestimmungen der Wahlkreisänderung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder der betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörde sowie deren Konstituierung sowie die Bestimmung über die Weitergeltung der veröffentlichten Wahlvorschläge wird mit dem Tag des Inkrafttretens der Gebietsänderung bestimmt. Die Vornahme der Vorbereitungshandlungen für die Konstituierung der neu zu bildenden Kreis- und Bezirkswahlbehörden, besonders Handlungen und Beschlüsse der Landeswahlbehörde und Festlegung von Terminen kann hingegen schon ab der Kundmachung des Gesetzes erfolgen.

- 7 - Zu Artikel 3 (NÖ Gemeindeordnung 1973): Gemäß 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat das Gemeindesiegel neben der Bezeichnung der Gemeinde den Namen der Gemeinde und des Verwaltungsbezirkes zu führen. Durch die Übergangsbestimmung soll gesetzlich sichergestellt werden, dass die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung rechtzeitig aktuelle Gemeindesiegel anschaffen. Zu Artikel 4 (NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz): Nach 17 Abs. 7 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes ist für jede Dienststelle, bei der nach den Bestimmungen des 8 eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, eine Dienststellenwahlkommission zu bilden. Gemäß 17 Abs. 8 leg. cit. bleibt die Dienststellenwahlkommission bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion. Aufgrund der Aufteilung des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ist daher ein Ende der Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission festzulegen. Zu Artikel 5 (NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976): Gemäß 120 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 wird für Gemeinden von Verwaltungsbezirken eine Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft gebildet. Gemäß 125 leg. cit. ist bei den Disziplinarkommissionen gemäß 120 bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Beamter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen. Aufgrund der Aufteilung des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ist daher ein Ende der Funktionsperioden der Disziplinarkommission, des Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters festzulegen. Zu Artikel 6 (NÖ Landeskulturwachengesetz): Sollte der Dienstbereich eines Wachorgans mit dem Sprengel der BH Wien-Umgebung definiert sein, soll durch die Regelung des 9 Abs. 1 der Dienstbereich durch die Gemeinden des Sprengels der BH Wien-Umgebung definiert werden. Der Dienstausweis und der

- 8 - Landeskulturwachenkataster sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten zu aktualisieren. Gemäß 4 Abs. 2 des NÖ Landeskulturwachengesetzes ist zur Ausstellung eines Duplikates des Dienstausweises und/oder eines neuen Dienstabzeichens im Fall des Verlustes die ursprüngliche Ausstellungsbehörde zuständig. Durch den neuen 9 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass bei Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Sprengel der (größere) Dienstbereich des Wachorgans liegt. Zu Artikel 7 (NÖ Jagdgesetz 1974): Zu 142 Abs. 3: Zu Z. 1 und 6: Hat der Jagdleiter seinen Wohnsitz nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, haben die Mitglieder der Jagdgesellschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen und bekannt zu geben, der im Verwaltungsbezirk wohnhaft ist. Hat der Jagdausübungsberechtigte (oder ein Jagdaufseher) keinen Wohnsitz im Verwaltungsbezirk, muss die Abschussliste bei einem Bevollmächtigten aufliegen, der im Verwaltungsbezirk wohnt. Dieser ist u.a. der Behörde bekannt zu geben. Sollte aufgrund der Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung der Jagdleiter oder der Jagdausübungsberechtigte (oder ein Jagdaufseher) nicht mehr im Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, über einen Wohnsitz verfügen, erscheint im Hinblick auf die Legisvakanz eine Frist von vier Wochen zur Bekanntgabe eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines Bevollmächtigten angemessen. Zu Z. 2: Mit dem Kautionserlag hat der Pächter eine Erklärung abzugeben, wonach ausschließlich die (zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde über den Kautionsbetrag verfügen darf. Es muss sichergestellt werden, dass nach Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung die nunmehr zuständige Behörde über den Kautionsbetrag verfügen darf. Gibt der Pächter innerhalb von zwei Wochen keine entsprechende Erklärung ab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach wiederholter Aufforderung den Pachtvertrag aufzulösen.

- 9 - Zu Z. 3: Der NÖ Landesjagdverband richtet für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden eine Prüfungskommission für die Jagdprüfung auf die Dauer von sechs Jahren ein. Mit Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung hat der NÖ Landesjagdverband die entsprechende Bezirksgeschäftsstelle aufzulösen. Daher soll auch die Funktionsperiode der Prüfungskommission enden. Die nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständige Prüfungskommission soll zur Abnahme der Wiederholungsprüfung zuständig sein. Zu Z. 4 und 5: Die Jagdaufseherprüfung ist vor einer von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von sechs Jahren bestellten Prüfungskommission am Sitz der Behörde abzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach dem Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung ist nichtig. Es soll klargestellt werden, dass bereits zugelassene Prüfungswerber die Prüfung vor der nunmehr zuständigen Prüfungskommission abzulegen hat. Dies gilt auch für den Fall einer Wiederholungsprüfung. Zu Z. 7: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Dauer der Jagdperiode Schlichter für ihren Zuständigkeitsbereich zu bestellen. Trotz Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung soll die Bestellung der Schlichter aufrecht bleiben. Zu Z. 8: Der NÖ Landesjagdverband hat einen Disziplinarrat zu bestellen, dem u.a. der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes angehört, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat.

- 10 - Mit Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung hat der NÖ Landesjagdverband die entsprechende Bezirksgeschäftsstelle aufzulösen. Damit verliert der Bezirksjägermeister als Leiter der Bezirksgeschäftsstelle seine Funktion. Es erscheint aber zweckmäßig, dass der Disziplinarrat anhängige Verfahren zu Ende führt. Zu Z. 9: Gemäß 132 Abs. 2 besteht der Bezirksjagdbeirat u.a. aus je einem Vertreter der Bezirksbauernkammer des Verwaltungsbezirkes. Derzeit bestehen drei Bezirksbauernkammern im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung (Bezirksbauernkammer Bruck an der Leitha-Schwechat Gerichtsbezirkssprengel Schwechat; Bezirksbauernkammer Mistelbach Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien; Bezirksbauernkammer Tullnerfeld Gerichtsbezirkssprengel Klosterneuburg und Gerichtsbezirkssprengel Purkersdorf). Die Bezirksbauernkammer Bruck an der Leitha-Schwechat liegt derzeit in den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha und Wien-Umgebung und wird zukünftig in den Verwaltungsbezirken Bruck an der Leitha und Mödling liegen. Die Bezirksbauernkammer Mistelbach liegt derzeit in den Verwaltungsbezirken Mistelbach und Wien-Umgebung und wird zukünftig in den Verwaltungsbezirken Mistelbach und Gänserndorf liegen. Die Bezirksbauernkammer Tullnerfeld liegt derzeit in den Verwaltungsbezirken Tulln und Wien-Umgebung und wird zukünftig in den Verwaltungsbezirken Tulln und St. Pölten liegen. Der Bezirksjagdbeirat der BH Wien-Umgebung soll mit Inkrafttreten der Organisationsänderung aufgelöst werden. Die Bezirkshauptmannschaften, in der Sprengel ein zusätzlicher Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben einen neuen Bezirksjagdbeirat zu bestellen. Zu Z. 10: Es soll klargestellt werden, dass eine neuerliche Anhörung des Bezirksjadbeirates nur aufgrund der Organisationsänderung nicht notwendig ist.

- 11 - Zu Artikel 8 (NÖ Grundverkehrsgesetz 2007): Die Nennung des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung soll entfallen. Zu Artikel 9 (NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung): Gemäß 6 Abs. 1 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung ist für den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlbehörde einzurichten. Sie ist vor jeder Wahl neu zu bilden und bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt ( 2 Abs. 1 leg. cit). Aufgrund der Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung während der Funktionsperiode der bisher für diesen Verwaltungsbezirk zuständigen Bezirkswahlbehörde soll durch 70 Abs. 2 angeordnet werden, dass die Funktionsperiode dieser Bezirkswahlbehörde bereits mit Inkrafttreten der Organisationsänderung endet. Zu Artikel 10 (NÖ Landarbeitsordnung 1973): Gemäß 224 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 wird für jedes Viertel am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde je eine Einigungskommission errichtet. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Einigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen ( 224 Abs. 2 leg. cit.). Aufgrund der Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung während der Funktionsperiode der bisher für diesen Verwaltungsbezirk zuständigen Einigungskommission soll durch Artikel XV, Ziffer 1 angeordnet werden, dass die Funktionsperiode dieser Einigungskommission bereits mit Inkrafttreten der Organisationsänderung endet. Die Ziffer 2 bildet eine Übergangsbestimmung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung anhängige Verfahren über Streitigkeiten nach der NÖ LAO. Mit dieser Bestimmung soll angeordnet werden, dass anhängige Verfahren auf Entscheidung über Streitigkeiten nach der NÖ LAO von der bisher für die Verwaltungsbezirke Wien-Umgebung und Mödling zuständigen Einigungskommission zu Ende zu führen sind.

- 12 - Zu Artikel 11 und Artikel 12 (NÖ Sozialhilfegesetz 2000, NÖ Mindestsicherungsgesetz): Gemäß 70 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 hat über die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Sozialhilfe jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Gemäß 23 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes hat über die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Aufgrund der Aufteilung des Sprengels der BH Wien-Umgebung ist unklar, welche Behörde über die Rückerstattung von Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) nunmehr abzusprechen hat, wenn der Sozialhilfe- oder BMS-Leistungsbescheid von der BH Wien-Umgebung erlassen wurde. Durch die in 70 Abs. 2 NÖ SHG und 23 Abs. 2 NÖ MSG eingefügte Bestimmung soll klargestellt werden, dass in diesem Fall jene Bezirksverwaltungsbehörde über die Rückerstattung mit Bescheid abzusprechen hat, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe oder BMS der nicht mehr bestehenden BH Wien-Umgebung zuzurechnen ist. Die eingefügten Bestimmungen bewirken eine gleiche Zuständigkeitsregelung für alle Bezirksverwaltungsbehörden.

- 13 - Die Gefertigten stellen daher den A n t r a g : Der Hohe Landtag wolle beschließen: 1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Erlassung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes sowie Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), des NÖ Landeskulturwachengesetzes, des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) und des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) wird genehmigt. 2. Die NÖ Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen. Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem RECHTS- und VERFASSUNGS- AUSSCHUSS so zeitgerecht zur Vorberatung zuzuweisen, dass eine Behandlung bei den Ausschüssen am 17. September 2015 möglich ist.