Inhalt. Vorwort S. 9. Abkürzungsverzeichnis S. 11. Abgekürzt zitierte Literatur S. 15. Algerien. Ägypten. Bahrain. Bangladesch.

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Transkript:

Inhalt Vorwort S. 9 Abkürzungsverzeichnis S. 11 Abgekürzt zitierte Literatur S. 15 Ägypten Vorbemerkungen S. 17 Gutachten Nr. 1 vom 5.6.2001 S. 19 Formvorschriften im ägyptischen Eheschließungsrecht Urfi-Eheschließung und Registrierung von Ehen im ägyptischen Nichtklagbarkeit nicht registrierter Ehen Qualifikation von Beweisvorschriften im Eheschließungsrecht Gutachten Nr. 2 vom 27.2.2002 S. 35 Vorläufige Vollstreckbarkeit und smittelzug im ägyptischen Keine Anerkennungsfähigkeit ausländischer Urteile bei entgegenstehender inländischer Entscheidung Eheregistrierung als Klagbarkeitsvoraussetzung nach ägyptischem Gutachten Nr. 3 vom 22.11.1999 S. 42 Ägyptisches Erbrecht Erbhindernis der Religionsverschiedenheit Mahr/Brautgabe Gutachten Nr. 4 vom 3.7.1992 S. 61 Mahr/Brautgabevereinbarung Wahl des deutschen s als Ehegüterstatut Gutachten Nr. 5 vom 4.11.1986 S. 68 Koptisches Erbrecht Mahr/Brautgabe Benachteiligung weiblicher Erben und ordre public Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns Gutachten Nr. 6 vom 24.3.1982 S. 79 Staatsangehörigkeit Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit Erbstatut Algerien Vorbemerkungen S. 82 Gutachten Nr. 1 vom 20.12.1996 S. 84 Algerisches IPR Eheschließung nach algerischem Sachrecht Zivil- und strafrechtliche Folgen der Polygamie Bahrain Gutachten Nr. 1 vom 11.12.1992 S. 93 Bahrainisches Familienrecht Jordanisches Familienrecht Privatscheidung Gutachten Nr. 2 vom 17.12.2000 (Bahrain/Kanada) S. 104 Kollisionsrecht Ehescheidungsrecht Bahrainisches Scheidungskollisionsrecht Kanadisches Scheidungskollisionsrecht Weiterverweisung Kanadisches Scheidungsrecht Scheidungsgründe Bangladesch Vorbemerkungen S. 116 Gutachten Nr. 1 vom 11.12.1992 S. 118 Erbrecht von Bangladesch Erbrechtliche Kollisionsnormen IPR bei Flüchtlingen Renvoi des IPR von Bangladesch

Inhalt Fidschi Vorbemerkungen S. 125 Gutachten Nr. 1 vom 13.5.1992 S. 126 Erbrecht von Fidschi Fidschianisches Kollisionsrecht Anknüpfung an das Domizil bei beweglichem Vermögen Rückverweisung Ghana Vorbemerkungen S. 131 Gutachten Nr. 1 vom 20.1.1998 S. 133 Ghanaisches Eheschließungsrecht Form der Eheschließung nach Stammes-Gewohnheitsrecht Zulässigkeit der Handschuhehe Scheidungsstatut Anknüpfung an das Domizil Domizil der Ehefrau Internationale Scheidungszuständigkeit Versteckte Rückverweisung des ghanaischen s Gutachten Nr. 2 vom 13.11.1985 S. 148 Eheschließung Kollisionsrecht Domizilprinzip spluralismus Ehefähigkeit Voraussetzungen der Eheschließung Form der Eheschließung Zivilehe Nachweis Monogamie Strafbarkeit der Bigamie Indien Vorbemerkungen S. 158 Gutachten Nr. 1 vom 14.8.1996 S. 162 Indisches Eherecht Moslemisches Doppelehe Nichtigkeitsklage in Deutschland Gutachten Nr. 2 vom 21.2.1996 S. 173 Indisches Eherecht Hindu Marriage Act Special Marriage Act Bigamie Domizil der Ehefrau Iran Vorbemerkungen S. 183 Gutachten Nr. 1 vom 16.8.1999 S. 189 Iranisches Erbrecht Erbhindernis der Religionsverschiedenheit (Baha`i) Iranisches Verfahrensrecht Erbrechtlicher Auskunftsanspruch Anpassung von deutschem Verfahrensrecht und iranischem materiellen Gutachten Nr. 2 vom 17.6.1998 S. 206 Ehescheidungsrecht Anwendbarkeit des Familienschutzgesetzes Anwendbares Sorgerecht Gutachten Nr. 3 vom 28.3.1995 S. 228 Iranisches Scheidungsrecht Privatscheidung Anerkennung in Deutschland Gutachten Nr. 4 vom 11.10.1993 S. 240 Iranisches Scheidungsrecht Auf asylsuchende Iraner anwendbares Scheidungsgründe des iranischen s Scheidung auf Antrag der Ehefrau Sorgerecht für minderjährige Tochter Verstoß der iranischen Sorgerechtsbestimmungen gegen deutschen ordre public Gutachten Nr. 5 vom 26.3.1993 S. 249 Erbrecht der Zoroastrier Gutachten Nr. 6 vom 13.11.1992 S. 262 Iranisches Güterrecht Funktion der Morgengabe Inflationsausgleich für Wertverlust? Währungsfragen

Inhalt Gutachten Nr. 7 vom 14.5.1992 S. 277 Erbrecht Erbausschlagung Sorgerecht und Vormundschaft Erbausschlagung für minderjähriges Kind Gutachten Nr. 8 vom 7.2.1990 S. 283 Eheschließung Eheverbote Eheschließung zwischen Iranerin und Deutschem Iranisches Kollisionsrecht Religionsverschiedenheit Beweis der Eheschließung Ehehindernisse Nichtigkeit der Ehe Unterhaltsrecht Jordanien Vorbemerkungen S. 304 Gutachten Nr. 1 vom 13.9.1994 S. 306 Deutsches intertemporales Eheschließungsrecht Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nach griechisch-orthodoxem jordanischen Scheidungsgründe im griechischorthodoxen jordanischen Libanon Vorbemerkungen S. 320 Gutachten Nr. 1 vom 9.9.1993 S. 322 Anwendbares bei Flüchtlingen/ Asylbewerbern Interreligiöse sspaltung im libanesischen Scheidung nach schiitisch-libanesischem Talaq-Scheidung vor deutschen Gerichten Gutachten Nr. 2 vom 27.7.1993 S. 330 Interreligiöses libanesisches Libanesisch-islamisches Ehescheidungsrecht Sorgerechtsentscheidung nach MSA Ex-lege-Gewaltverhältnis im libanesischen Libyen Vorbemerkungen S. 343 Gutachten Nr. 1 vom 9.5.1995 S. 345 Libysches Eheschließungsrecht Formelle Voraussetzung der Eheschließung durch Ausländer Marokko Vorbemerkungen S. 349 Gutachten Nr. 1 vom 10.12.1996 S. 352 Marokkanisches Erbrecht Erbquote weiblicher Erben und ordre public Gutachten Nr. 2 vom 16.12.1994 S. 364 Marokkanisches Kindschaftsrecht Ehelichkeitsanfechtung nach marokkanischem Gutachten Nr. 3 vom 10.12.1991 S. 371 Formvoraussetzungen der Eheschließung im marokkanischen ( udul) Beweis der Eheschließung Gutachten Nr. 4 vom 14.8.1992 S. 387 Formvoraussetzungen der Eheschließung im marokkanischen ( udul) Handschuhehe Qualifikation der Morgengabe Namibia Vorbemerkungen S. 400 Gutachten Nr. 1 vom 18.11.1994 S. 401 Erbrecht Beendigung des Ehegüterstandes beim Tod eines Ehegatten Gütergemeinschaft Pakistan Vorbemerkungen S. 417 Gutachten Nr. 1 vom 22.2.1996 S. 420 Pakistanisches Eheschließungsrecht Polygamie Bigamie

Inhalt Gutachten Nr. 2 vom 16.12.1992 S. 427 Pakistanisches Sorgerecht Sorgeberechtigte Personen Verstoß gegen Art. 6 EGBGB? Gutachten Nr. 3 vom 18.9.1990 S. 436 Pakistanisch-moslemisches Ehegüterrecht Pakistanisches internationales Privatrecht Ehegüterrechtsstatut Sri Lanka Vorbemerkungen S. 440 Gutachten Nr. 1 vom 25.11.1996 S. 442 Sri-lankisches Erbrecht Internationales Privatrecht der Tamilen Internes Kollisionsrecht Gutachten Nr. 2 vom 2.2.1990 S. 465 Syrisches Erbrecht Erbrecht der Drusen Brautgabe Normenhäufung Zypern: Nordzypern Vorbemerkungen S. 478 Gutachten Nr. 1 vom 15.5.1990 S. 479 Nordzyprisches Unterhaltsrecht Ortsform Interreligiöses Ersatzrecht bei Nichtfeststellbarkeit ausländischen s Syrien Vorbemerkungen S. 451 Gutachten Nr. 1 vom 12.4.1999 S. 453 Eheschließung nach syrisch-moslemischem Handschuhehe

Vorwort Das Familien- und Erbrecht vieler Staaten Afrikas und Asiens weicht teilweise stark von den betreffenden Regeln des deutschen es ab. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen stehen deshalb die damit befassten Stellen vor der Aufgabe, den Normen der heranzuziehenden skreise Rechnung zu tragen. In der Mehrzahl dieser Fälle wird dazu ein sgutachten angefordert. Auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechtes, insbesondere von islamischen, aber auch anderen afrikanischen und asiatischen Staaten, war Prof. Dr. Omaia Elwan seit 1964 in zahlreichen Fällen mit der Erstattung solcher Gutachten beauftragt worden. Die in diesem Band veröffentlichten Gutachten wurden von 1998 bis 2002 erstellt und sind bis Mitte 1997 überwiegend im Rahmen seiner Aufgaben als Akademischer Direktor des Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Heidelberg erstattet worden, nach seinem Übertritt in den Ruhestand teilweise im Auftrag des Instituts, teilweise als Direktauftrag der Gerichte. Weitere Gutachten ab 1967 bis 1998 sind jeweils zeitnah in der Reihe»Gutachten zum Internationalen Privatrecht«veröffentlicht worden. Diese Sammlung ausgewählter, bisher unveröffentlichter Gutachten von 1989 bis 2002 enthält besonders typische Fälle des Familien- und Erbrechtes aus dem letzten Jahrzehnt mit Bezug auf die sordnungen aus 18 Staaten des Nahen und Mittleren Ostens, Asiens, Afrikas und des Pazifiks und gibt so einen Überblick über das jahrzehntelange Wirken und das Lebenswerk von Prof. Dr. Elwan. Dabei ist die jeweils herangezogene sliteratur aktualisiert und in Verzeichnissen zusammengefasst worden. Das Ziel ist es, den mit solchen Fragen befassten Gerichten, Standesämtern, sanwälten und Notaren, ergänzend zu der oben genannten Reihe, eine Hilfe und Referenz an die Hand zu geben, um die zahlreicher werden sfälle lösen zu können. Die Herausgeber haben diese Gutachten redaktionell bearbeitet und dabei insbesondere Angaben zu Literatur und sprechung aktualisiert, neuere deutsche sprechung und sentwicklungen eingearbeitet und Länderkapitel mit kurzen Einführungen zum jeweiligen ssystem mit einschlägigen Nachweisen zur deutschen Literatur und sprechung vorangestellt.

420 Pakistan Gutachten Nr. 1 Gutachten Nr. 1 vom 22.2.1996 Pakistanisches Eheschließungsrecht Polygamie Bigamie I. Sachverhalt Der pakistanische Staatsangehörige M. reiste im Jahre 1977 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um die Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen. Am 13.3.1981 heiratete er vor dem Standesamt M. die türkische Staatsangehörige S. Aufgrund dieser Eheschließung wurde ihm 1981 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ausweislich einer pakistanischen Heiratsurkunde vom 5.4.1991 hat Herr M. am 5.1.1984 mit der pakistanischen Staatsangehörigen R. in Pakistan die Ehe geschlossen. Ausweislich der beglaubigten Übersetzung einer Heiratsurkunde ist die Eheschließung nach Sec. 8 und 10 der Muslim Family Laws Ordinance von 1961 (MFLO) registriert worden. Ausweislich der als unzutreffend gestrichenen Nummern 16 22 der vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde hatte der Ehemann nicht mitgeteilt, dass er bei Eingehung der Eheschließung am 5.1.1984 bereits eine Ehefrau hatte. Bei den in Pakistan verwendeten Formularen wird unter Nr. 21 nach bestehender Ehe gefragt. Es werden keine Angaben über eine Bescheinigung des Arbitration Council (Schlichtungsausschuss) über eine Erlaubnis zur Eingehung einer weiteren Ehe gemacht. Die Ehe von Herrn M. mit der türkischen Staatsangehörigen S. wurde erst mit Urteil vom 13.11.1990 geschieden. Am 6.5.1991 stellte die pakistanische Ehefrau R. bei der deutschen Botschaft in Pakistan einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Zuzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann. Die Staatsanwaltschaft M. bittet um Erstellung eines Gutachtens über die Frage, ob die am 5.1.1984 in Pakistan geschlossene Ehe wirksam ist oder für nichtig zu erklären ist. Insgesamt soll geprüft werden, (1.) ob die am 5.1.1984 geschlossene Ehe nach pakistanischem formgültig zustande gekommen ist; (2.) ob die Tatsche, dass Herr M. zu diesem Zeitpunkt mit einer türkischen Frau verheiratet war, nach pakistanischem ein Ehehindernis darstellt; (3.) welche Folgen dies nach pakistanischem hat; (4.) ob nach pakistanischem ein selbständiges Klagerecht der Staatsanwaltschaft oder einer vergleichbaren Behörde gegeben ist; (5.) ob ein Urteil eines deutschen Gerichts in dieser Sache von den pakistanischen Behörden anerkannt werde.

Eheschließungsrecht 421 II. Das auf die Frage der zweiten Eheschließung anwendbare 1. Deutsche Kollisionsnorm Art. 13 Abs. 1 EGBGB verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung auf das Heimatrecht des Betroffenen, hier also pakistanisches. Das pakistanische ist nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auf eine Rückverweisung zu prüfen. 2. Das pakistanische internationale Privatrecht Das pakistanische enthielt ursprünglich, von einer Ausnahme im Succession Act abgesehen, keine geschriebenen Kollisionsnormen. Während der englischen Kolonialherrschaft wurde in Pakistan, welches damals noch Bestandteil des einheitlich verwalteten Britisch-Indiens war, mit der Einführung des englisch geprägten common law auch dessen ungeschriebene Kollisionsregeln übernommen. Nach englisch geprägtem IPR wird bei familienrechtlichen Fragen an das Domizil (domicile) einer Person angeknüpft. Die Frage der Ehefähigkeit wie auch die Frage der Ehehindernisse (z. B. bereits bestehende Ehe) richten sich demnach nach dem Domizilrecht. Zur Zeit der englischen Kolonialherrschaft wandte die sprechung diese Kollisionsnormen uneingeschränkt an und schaltete sie dem möglicherweise danach anwendbaren Gruppenrecht vor. Von der generellen Anwendbarkeit dieser Kollisionsnormen ist die pakistanische sprechung aber im Zuge einer zunehmenden Islamisierung des s wieder abgerückt. Art. 1 der pakistanischen Verfassung von 1973 stellt fest, dass Pakistan ein islamischer Staat ist. Art. 227 Abs. 1 der Verfassung bestimmt, dass das ssystem in Einklang mit»islamischen Prinzipien«zu bringen ist. Vom islamischen sverständnis her ist ein Moslem immer den Vorschriften des Schariatsrechts unterworfen, egal wo er sich befindet. Aus dieser Vorstellung der universellen Anwendbarkeit des islamischen s her folgert die pakistanische sprechung, dass im Falle von Moslems das in familienrechtlichen Fragen anwendbare nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird, sondern dass auf Moslems immer moslemisches anwendbar ist, d. h. dass die sonst anwendbaren Kollisi- 1 Chaudhary, Private International Law (Lahore 1965) 5. 2 Vgl. Diwan, Private International Law (3. Aufl., New Delhi 1993) 61 zur Übernahme des englischen IPR auf dem indischen Subkontinent. Vgl. Dicey & Morris, The Conflict of Laws (13. Aufl., London 2000) 651 ff. Vgl. die Entscheidung des Bombay High Court in Khambatta v. Khambatta, 36 (1934) BomLR, 11 (14). Allg. dazu vgl. Shah, Law and Religion in Constitutional Governance, PLD 1995 Journal, 90 ff.; Shah, Islamisation of Law in Pakistan, PLD 1995 Journal, 37 ff.; Kennedy, Repugnancy to Islam Who Decides? Islam and Legal Reform in Pakistan, ICLQ 41 (1992), 769 ff.; Otto, Islamisierung des s in Pakistan und Bangladesch, in: Kronke/Reinhart/Witteborg (Hrsg.), Islamisches und arabisches als Problem der sanwendung (2001) 21, 25.

422 Pakistan Gutachten Nr. 1 onsregeln hier von der Universalität des moslemischen s verdrängt werden. Dieses Universalitätsprinzip ist auch in Sec. 1 (2) der Muslim Family Laws Ordinance von 1961 festgelegt, die den Anwendungsbereich des pakistanischmoslemischen Familienrechts regelt. Aus dieser Kollisionsnorm ergibt sich, dass nach pakistanischem internationalen Privatrecht in allen Statussachen auf pakistanische Bürger moslemischen Glaubens immer die pakistanische Muslim Family Laws Ordinance anzuwenden ist. Ausweislich der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde hat Herr M. nach dem moslemischen Familienrecht die Ehe mit Frau R. geschlossen. Nach der beim deutschen Einwohnermeldeamt vorgelegten Anmeldung vom 6.6.1991 hat Herr M. als Religion seine Zugehörigkeit zum Islam angegeben. Im vorliegenden Fall ist somit vom pakistanischen Standpunkt aus das pakistanisch-moslemische anwendbar. Es kommt somit zu keiner Rückverweisung auf deutsches. III. Die Wirksamkeit der zweiten Eheschließung in Pakistan nach pakistanischem Sachrecht 1. sspaltung In Pakistan gibt es kein einheitliches Familienrecht. In familien- und erbrechtlichen Fragen richtet sich das anwendbare vielmehr nach der Religionszugehörigkeit der Parteien. Im vorliegenden Fall ist Herr M. Moslem, so dass auf ihn das moslemische Anwendung findet. Das»moslemische «ist aber nicht einheitlich. Neben Abweichungen in der Interpretation und teilweise unterschiedlichen Kodifizierungen in verschiedenen islamischen Ländern ist das moslemische in sich noch nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten sschule gespalten. Zudem ist in Pakistan das moslemische teilweise durch den Gesetzgeber kodifiziert worden. In Pakistan gibt es im Wesentlichen nur zwei anerkannte sschulen, nämlich die moslemischsunnitische und die moslemisch-schiitische sschule. Die Unterschiede sind historisch bedingt und sind entstanden aus einem Streit über die Nachfolge des Propheten Mohammed. Im Folgenden kann jedoch zunächst dahin- So der Azad Jammu & Kashmir Shariat Court in Tariq Mahmood v. Zarda Begum, 1995 CLC, 1102 (1112); ähnlich bereits Christine Brass v. Javed Iqbal, PLD 1981 Pesh. 110 (116); vgl. auch Otto, Länderbericht Pakistan, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler sverkehr in Zivil- und Handelssachen (16. Lfg. 1994) 1109.8; Tanzil-Ur-Rahman, A Code of Muslim Personal Law, Bd. 1 (Karachi 1984) 2. Sec. 1 (2) MFLO lautet:»it extends to the whole of Pakistan and applies to all Muslim citizens of Pakistan, wherever they may be.«vgl. auch IPG 1982 Nr. 19, S. 194; Rauscher, Pakistanisch-islamische Eheschließungen, StAZ 1985, 102 f.; Farani, Manual of Family Laws (Lahore 1986) 10; Mahmood, The Manual of Family Laws (Lahore 1990) 8. Vgl. auch IPG 1982 Nr. 19, S. 195.

Eheschließungsrecht 423 gestellt bleiben, welcher Glaubensrichtung Herr M. angehört, da die sregeln der beiden Richtungen in Details voneinander abweichen, von den Grundprinzipien her jedoch gleich sind. 2. Voraussetzungen der Eheschließung nach pakistanisch-moslemischem Zulässigkeit der Polygamie Das pakistanisch-moslemische sieht als Voraussetzung für die Eheschließung eines Mannes folgende Bedingungen vor: Erreichen des heiratsfähigen Alters (i. d. R. ab 15 Jahre), hinreichende Geschäftsfähigkeit, kein Verstoß gegen das Heiratsverbot der Verwandtschaft, der beabsichtigte Ehepartner muss Moslem sein oder einer der»buchreligionen«(christentum, jüdischer Glauben) angehören 10. Das pakistanisch-moslemische erlaubt einem männlichen Moslem vom Prinzip her, bis zu 4 Frauen gleichzeitig zu haben 11. In den 60er Jahren versuchte der pakistanische Gesetzgeber eine vorsichtige Modernisierung des ssystems. Im Zuge einer Stärkung der e der Frau wurde es unternommen, die Polygamie in starkem Umfang einzuschränken. Da das moslemische einem männlichen Moslem aber gestattet, bis zu vier Frauen zu heiraten, kam ein völliges Verbot der Mehrehe nicht in Betracht. Stattdessen wurde in der Muslim Family Laws Ordinance von 1961 die Mehrehe zwar grundsätzlich beibehalten, das Verfahren bei einer zweiten oder weiteren Eheschließung jedoch formalisiert. Sec. 6 MFLO schreibt vor, dass ein Mann, der mit einer Frau wirksam verheiratet ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Schiedsgerichts keine weitere Eheschließung vornehmen darf. In der genannten Ordinance wurde die Bildung von»schiedsgerichten«vorgesehen, denen im pakistanisch-islamischen ausgebildete Mitglieder angehören. Diesen Schiedsgerichten wurde die Entscheidung in zahlreichen familienrechtlichen Fragen übertragen. Die Bezeichnung»Schiedsgericht«ist insoweit irreführend, da sie nicht auf freiwilliger Vereinbarung der Parteien beruhen, sondern deren Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist 12. Sec. 6 MFLO enthält kein materiellrechtliches Verbot der Polygamie. Die vorgeschriebene Einholung einer Genehmigung des oben dargestellten»schiedsgerichts«für eine weitere Eheschließung während des Bestehens einer ersten Ehe ist eine Ordnungsvorschrift. Die Eingehung einer weiteren Ehe ohne eine solche Genehmigung gilt nach Sec. 6 (5) MFLO als Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe bis zu 5000 Rupien und/oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft 10 Rauscher (Fn. 8) 103 ff.; Abdur Rahman, Institutes of Mussalman Law (Lahore 1980) 19. 11 Abdur Rahman a. a. O. 14; Mahmood (Fn. 8) 37; Elwan/Otto, Die Polygamie im pakistanischen, StAZ 2000, 97 ff. 12 Zu den rechtspolitischen Zielen des Gesetzes vgl. Syed Ali Nawaz Gardezi v. Lt.Col. Muhammad Yusuf, PLD 1963 S.C. 51 (74 ff.); Pearl, Three Decades of Executive, Legislative and Judicial Amendments in Pakistan, in: Mallat/Connors (Hrsg.), Islamic Family Law (London 1990) 322; Mahmood (Fn. 8) 37.

424 Pakistan Gutachten Nr. 1 werden kann. Zudem hat die erste Ehefrau das, die Bezahlung der gesamten Morgengabe zu verlangen 13. Eben weil die genannte Gesetzesvorschrift eine reine Ordnungsfunktion hat, berührt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit einer weiteren Eheschließung nicht. Die ohne vorherige Genehmigung eingegangene zweite Ehe ist materiellrechtlich eine vollgültige Eheschließung 14. Dies gilt auch dann, wenn der pakistanische Mann eine erste Ehe nicht in Pakistan eingegangen ist, sondern im Ausland mit einer Ausländerin nach ausländischem 15. Auch das in Sec. 494 des pakistanischen Strafgesetzbuches enthaltene Verbot der Bigamie führt zu keiner anderen Bewertung 16. Diese Vorschrift verbiete nicht per se jede weitere Eheschließung. Vielmehr stellt Sec. 494 nur solche Eheschließungen unter Strafe, die wegen einer bereits bestehenden Ehe unwirksam sind 17. Der Grund für diese für den europäischen Leser seltsame Formulierung liegt in der interpersonalen sspaltung in Pakistan. Während das Strafrecht und das allgemeine Zivilrecht einheitlich geltendes ist, gibt es wie oben dargestellt im Familien- und Erbrecht für jede Religionsgruppe ein eigenes. Da das moslemische Männern die Polygamie erlaubt, das der Christen z. B. jedoch nicht, gilt in Pakistan nur eine solche Ehe als bigamisch, die das jeweils anwendbare Familien-Gruppenrecht nicht zulässt. Weil aber das moslemische dem Mann gestattet, bis zu vier Ehefrauen zu haben, ist die zweite bis vierte Eheschließung eine nach eben diesem wirksame Eheschließung und fällt damit auch nicht unter das strafrechtliche Verbot in Sec. 494 des pakistanischen Strafgesetzbuches. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Ehemann ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunde die bestehende Ehe mit 13 Sec. 6 (5) MFLO lautet:»any man who contracts another marriage without the permission of the Arbitration Council shall: (a) Pay immediately the entire amount of dower, whether prompt or deferred, due to the existing wife or wives, which amount, if not so paid shall be recoverable as arrears of land revenue; and (b) On conviction upon complaint be punishable with simple imprisonment which may extend to one year, or with fine which may extend to five thousand rupees, or with both.«14 So der Lahore High Court in Naseem Akhtar v. Shaheen Kausar, PLD 1995 Lah. 475, 479; zuvor bereits der Oberste Gerichtshof in C.M. Samuel v. C. Samuel, PLD 1967 S.C. 334; ferner der Federal Shariat Court in Mian Dad v. The State, PLD 1983 FSC, 518; Zullay Khan v. Noor Muhammad, PLD 1986 Quetta, 290 (Quetta High Court); Mahmood (Fn. 8) 32. In der Entscheidung Allah Rakha v. Federation of Pakistan, PLD 1990 FSC, 1 (51 ff.) hat der Federal Shariat Court diese sprechung erneut bestätigt. 15 Vgl. Syed Ali Nawaz Gardezi v. Lt.-Col. Muhammad Yusuf, PLD 1963 S.C. 51; Farani (Fn. 8) 14; Mahmood (Fn. 8) 47. 16 Sec. 494 des Pakistan Penal Code lautet:»494 Whoever, having a husband or wife living, marries in any case in which such marriage is void by reason of its taking place during the life of such husband or wife, shall be punished with imprisonment of either description for a term which may extend to seven years, and shall also be liable to fine.«17 Naseem Akhtar v. Shaheen Kausar, PLD 1995 Lah. 475, 478.

Eheschließungsrecht 425 Frau S. verschwiegen hat. Allerdings ist der Mann verpflichtet, bei einer weiteren Eheschließung eine bereits bestehende Erstehe mitzuteilen. Eine unwahre Angabe führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der weiteren Ehe. Vielmehr kann die zweite Ehefrau bei vorsätzlicher Täuschung über das Bestehen einer anderen Ehe ihre Eheschließung wegen Täuschung aufheben lassen, sofern diese Täuschung gerade ursächlich für ihre Einwilligung in die Eheschließung gewesen ist 18. Diese Aufhebbarkeit der Ehe ist fakultativ, d. h. es liegt im Ermessen der betroffenen Parteien, ob eine Aufhebung der Ehe erstrebt wird. Stattdessen kann die zweite Frau aber auch an der bestehenden Ehe festhalten. Nach pakistanischem gilt eine aufhebbare Ehe (»voidable marriage«) bis zur Ungültigerklärung durch ein Gericht (auf Antrag der Frau) bzw. Ausübung des privaten Verstoßungsakts als vollgültige Ehe. Der ersten Ehefrau kann bei Eingehung einer Zweitehe nach pakistanischem ein erweitertes eingeräumt werden, die Scheidung ihrer Ehe verlangen zu können 19. 3. Form der Eheschließung, Registrierung Eine Ehe kann nach pakistanisch-moslemischem ohne Beteiligung staatlicher Stellen geschlossen werden. Die eigentliche Eheschließung erfolgt durch bloßen Konsens der Eheleute 20. Die Eheschließung erfolgt somit durch Vertrag (Angebot und Annahme) zwischen den Parteien, der vor mindestens zwei moslemischen Zeugen geschlossen werden soll und in dem üblicherweise auch die Höhe der zu leistenden Morgengabe festgelegt wird. Es kann ein Priester (Mullah) zugezogen werden; erforderlich ist dies aber nicht 21. Sec. 5 (1) MFLO schreibt zwar vor, dass eine Eheschließung zu registrieren ist. Auch diese Vorschrift hat aber reinen Ordnungscharakter. Eine unterlassene Registrierung beeinträchtigt die Wirksamkeit der Eheschließung nicht. Lediglich die Beweisbarkeit der Eheschließung wird erschwert. Da hier die Eheleute ihre Eheschließung registriert haben, stellt sich dieses Problem ohnehin nicht 22. 18 Verma, Islamic Law in India, Pakistan and Bangladesh (6. Aufl., Allahabad 1986) 101. 19 Poulter, English Law and Ethnic Minority Customs (London 1986) 53; offen gelassen von Farman Ali v. Abid Ali, PLD 1995 Lah. 364, 375. 20 Tanzil-Ur-Rahman (Fn. 6) 56 ff.; Rauscher (Fn. 8) 104. 21 Dazu näher die Entscheidung des Peshawar High Court in Ghulam Kubra v. Mohammad Shafi, AIR 1940 Pesh. 2, 3. 22 Die Gültigkeit einer nicht registrierten pakistanischen Eheschließung wurde erörtert von OLG Hamm 29.7.1991, StAZ 1991, 315, 318, aber mangels Kenntnis vom Inhalt des pakistanischen s offen gelassen.

426 Pakistan Gutachten Nr. 1 4. Nichtanwendbarkeit des pakistanischen s wegen Verstoßes gegen den ordre public? Wenngleich unter Berufung auf Art. 6 EGBGB Verlobten mit polygamem Eheschließungsstatut die Eingehung einer Mehrehe in Deutschland versagt wird 23, verstößt nach allgemeiner Meinung die Anerkennung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen, nach dem Heimatrecht gestatteten polygamen Ehe nicht gegen den deutschen ordre public, so dass das pakistanische, welches die zweite Eheschließung als gültig ansieht, nicht nach Art. 6 EGBGB ausgeschaltet werden kann 24. 5. Zwischenergebnis Die in Pakistan eingegangene zweite Ehe des Herrn M. ist nach pakistanischem Eheschließungsstatut eine wirksame Eheschließung. IV. Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Feststellung der Nichtigkeit der Eheschließung in Pakistan Die Frage, ob die deutschen Gerichte zuständig sind, die in Pakistan geschlossene Ehe für nichtig zu erklären, erübrigt sich, da diese Ehe nach pakistanischem wirksam ist 25. V. Ergebnis Die Frage, ob die am 5.1.1984 in Pakistan geschlossene Ehe zwischen Herrn M. und Frau R. gültig ist, beantwortet sich nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach pakistanischem. Das pakistanische IPR nimmt die Verweisung des deutschen s an. Nach pakistanischem Sachrecht handelt es sich nach den dem Gutachter vorliegenden Tatsachen um eine vollgültige Eheschließung. Eine Nichtigkeitsklage in Deutschland kommt deshalb nicht in Betracht. 23 Vgl. BVerwG 30.4.1985, JZ 1985, 740. 24 Vgl. OLG Hamm 12.9.1986, StAZ 1986, 352 zum insoweit identischen Problem der Doppelehe eines Jordaniers während des Bestehens einer Ehe mit einer Deutschen; Erman/Hohloch (10. Aufl. 2000) Art. 6 EGBGB Rn. 34 m.w.n. 25 Eine Darstellung der pakistanischen Praxis der Anerkennung ausländischer Urteile gibt Otto in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze (Fn. 6) 1109-6.