Außerschulische Förderung bei Legasthenie / Dyskalkulie

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Außerschulische Förderung bei Legasthenie / Dyskalkulie Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Finanzierung

Möglichkeiten der Finanzierung 1.) Förderung durch die Krankenkasse 2.) Förderung über das Jobcenter 3.) Förderung über das Jugendamt

1.) Förderung durch die Krankenkasse Förderung durch die Krankenkasse Legasthenie und Dyskalkulie sind aufgenommen in der ICD 10 F.81und gelten damit offiziell als Krankheit. In Deutschland wird die Legasthenie/ Dyskalkulie durch die Krankenkassen nicht als Krankheit anerkannt, sondern als ein Problem auf die Schule bezogen gesehen. Eine Lernthenietherapie wird nicht finanziert! In Einzelfallentscheidungen können konkrete Therapien bezahlt werden, die auf die Situation des Betroffenen positiv einwirken können.

2.) Förderung über das Jobcenter Förderung über das Jobcenter Arbeitsagentur Die Arbeitsagentur kann Trägern von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Auszubildenden gewähren. Förderungsfähige ausbildungsbegleitende Hilfe kann auch Stützunterricht sein.

3.) Förderung über das Jugendamt Hilfe zur Erziehung nach 27 SGB VIII Ø Familientherapeutischer Ansatz Integrative Lerntherapie nach 35a SGB VIII Ø Bei Lese-Rechtschreibstörungen Ø Rechenstörungen mit Entwicklung emotional- sozialer Störungen

Integrative Lerntherapie nach 35a SGB VIII Voraussetzung - Vorausgegangene schulische Förderung - Kein Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf - Von gravierender seelischer Behinderung bedroht oder betroffen - Diagnostik nach ICD 10 F. 81 Zielstellung - Befähigung zur Teilhabe an der schulischen/ gesellschaftlichen Gemeinschaft/ - Wiederherstellung der erfolgreichen schulischen Teilnahme durch Abbau der Entwicklungs-und Lernstörungen - Verbesserung der Lernvoraussetzungen - Stärkung des Selbstwertgefühls, der Persönlichkeit Organisationsformen - Einzel-oder Gruppenbezogen - Multiprofessionelles Team

Verfahrensablauf Integrative Lerntherapie Grundlage: - AV ILT vom 1.09.2015 - Kooperation der Jugendämter mit fachdiagnostischen Diensten - Einbeziehung AV Hilfeplanung - Empfehlung an private Schulen - Rechtsanspruch gilt den Kindern und nicht den Eltern - Ab Vollendung des 15. Lebensjahrs Antragstellung durch Betroffene möglich

Verfahrensablauf Integrative Lerntherapie Antragstellung der Sorgeberechtigten beim RSD Regionaler Sozialpädagogischer Dienst - Feststellung auf integrative Lerntherapie - Einholen von Schweigepflichtsentbindungen, schulische Stellungnahme - Einleitung einer Fachdiagnostik Fachdiagnostik durch SPBZ, EFB, KJPD - Feststellen der Teilleistungsstörung, Beurteilung der seelischen Gesundheit - Ausfertigung einer Stellungnahme mit Hinweis auf Indikation und Prognose - Empfehlungen zu Umfang und Ziele der Hilfe Weitergabe aller Einschätzungen einschließlich Schule an das Jugendamt Information an die Schulaufsicht (Name des Kindes wird geschwärzt)

Verfahrensablauf Integrative Lerntherapie Antragstellung durch die Schule - Meldung an die Schulpsychologischen Beratungszentren/ Bearbeitung Antragstellung der Erziehungsberechtigten mit vorliegenden fachdiagnostischen Stellungnahmen nach ICD 10 - Bearbeitung durch das Jugendamt mit Einholen der schulischen Stellung- nahme, Kopie an Schulaufsicht - Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung ( 35a SGBVIII) durch RSD auf Grundlage der Empfehlung des Fachdiagnostischen Dienstes - Information der Entscheidung an Fachdienst Verlängerung der ILT: Prüfung durch den fachdiagnostischen Dienst

Diagnostikleitlinie Grundlage: - ICD 10 F.81 Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten - Regressionsmodell Diskrepanz zwischen zu erwartender und tatsächlicher Leistung im Vergleich zum IQ Achse 1 klinisch- psychiatrisches Syndrom -Anamnese -Psychopathologischer Untersuchungsbefund -Fragebögen zur Persönlichkeit, Selbsteinschätzung, -Verhaltensbeobachtungen Achse 3 Intelligenzdiagnostik T-Wert Diskrepanz zwischen Gesamt IQ und Prozentrang größer als 12 Standardabweichung mindesten 1,5 Achse 2 umschriebene Entwicklungsstörungen Standardisierter Rechentest, % Rang unter 10 Schulische Stellungnahme, Zeugnisse, Schulhefte Überprüfung von Sprachvermögen, Wahrnehmung, Konzentration, Motorik Achse 4 Ausschluss körperlicher/ psychischer Symptome

Diagnostikleitlinie Achse 5 Ausschluss psychosozialer Umstände Feststellung aktueller abnormer psychosozialer Umstände durchgehend in den letzten 6 Monaten - Abnorme intrafamiliäre Beziehungen abweichendes Verhalten in der Familie - Schlechte familiäre Kommunikation abnorme Erziehungsbedingungen abnormes Aufwachsen belastende Lebensereignisse gesellschaftliche Belastung belastende Lebensereignisse zwischenmenschliche Belastung Achse 6 Psychosoziale Anpassung Stufe 0 = herausragende soziale Funktion, gute zwischenmenschliche Beziehungen in und außerhalb der Familie, adäquate Freizeitaktivitäten und Interessen Stufe 8 = tiefe und durchgängige soziale Beeinträchtigungen, keine Kommunikation, Eigen-oder Fremdgefährdung, Beziehung zu Familie, Freunden, Schule Achse 1-4 wird durch den ärztlichen Gutachter festgestellt und ist nicht anzuzweifeln. Achse 5 und 6 wird durch den ärztlichen Gutachter eingeschätzt, aber nicht alleinig beurteilt. Sie sind wichtige Beiträge zur Feststellung der sozialen Beeinträchtigung und Teilhalbe.

Vielen Dank für Ihr Interesse! Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. www.lvl- legasthenie.de kontakt@lvl- legasthenie.de Beratungstelefon: 030 / 43 666 333 Postanschri<: LVL Berlin c/o Christel Hanke Dambockstr. 72 13503 Berlin LVL Berlin Christel Hanke, hanke@lvl-berlin.de