Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



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Transkript:

SATZUNG Behinderten - Sportverein Salzgitter - Lebenstedt e.v. von 1960 1 Name und Sitz des Vereins Salzgitter, 29.11.2013 Der Verein führt den Namen Behinderten - Sportverein Salzgitter - Lebenstedt e.v. von 1960,. (BEHSV-SZ-LEB.e.V.1960). 1.1 1.2 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch, verbandspolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter dem Geschäftszeichen NZS VR 140081 eingetragen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, insbesondere Menschen mit Behinderung (und deren gleichgestellte) und Menschen ohne Behinderung zu integrieren. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein führt das Funktionstraining in Kooperation mit einer Praxis für Krankengymnastik und Ergotherapie durch. Die Einzelheiten werden vertraglich mit der ausgewählten Praxis geregelt. Die Therapeuten aus der Praxis für Krankengymnastik und Ergotherapie haben eine Ausbildung als Krankengymnast oder Ergotherapeut oder als Diplomsportlehrer/in, Masseur/in oder medizinische Bademeister/innen zu haben und nehmen die Ausbildung durch den Behindertensportverband Niedersachsen e. V. wahr. Die Therapeuten für Wassergymnastik haben zusätzlich einen gültigen DLRG silber Rettungsschein vorzuweisen. 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Behindertensportverbandes Niedersachsen e.v. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. 1 / 9

4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung entschieden hat. 5 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Fachbereiche, welche die ausschließliche Pflege bestimmter Sportarten betreiben. Jeder Fachbereich gliedert sich wie folgt: a) Kinderabteilung für Kinder bis zum 12. Lebensjahr (s. 18 b) 4.). b) Jugendabteilung für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren (s. 18 b) 4.). c) Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahren. Jedem Fachbereich steht ein oder stehen auch mehrere Fachwarte/innen vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Fachbereichen Sport treiben. Mitgliedschaft 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche / passive Mitglieder) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den aktuellen Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. 6.1 6.2 6.3 6.4 Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Verwendung eines Aufnahmevordruckes (siehe Anlage) beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme von Minderjährigen muss die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Passive Mitglieder sind Personen, die am Verein Interesse haben und bereit sind, ihn zum Zwecke der Erfüllung der nach 2 festgelegten Ziele fördernd zu unterstützen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes inklusive des geschäftsführenden Vorstandes sind von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer des Amtes befreit. 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder unterliegen der Satzung des Vereins. 2 / 9

8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres oder durch Ableben. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bei Verordnungen von Funktionstraining und Rehabilitationssport durch den Rententräger oder die Krankenkassen erlischt die Mitgliedschaft bei Ablauf des Verordnungszeitraums. Eine direkte Mitgliedschaft kann nach Ablauf bzw. vorher beim Vorstand beantragt werden. 9 Sonderkündigungsrecht Es besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen ab Satzungsverabschiedung, soweit Mitglieder nicht mit einer Satzungsänderung einverstanden sind. 10 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: a) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten nicht nachkommt. Der Ausgeschlossene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. b) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere, wenn er gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob fahrlässig verstößt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen. Rechte und Pflichten der Mitglieder 11 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt; Minderjährige besitzen bei Versammlungen kein Stimmrecht. Jugendversammlungen sind ausgenommen (Jugendsatzung des BSN); b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben; d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund / Behindertensportverband Niedersachsen e.v. zurzeit abgeschlossenen Unfallversicherung. 3 / 9

12 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.v., der letzterem an geschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen; b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten; d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat. e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern, der in 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen, der im 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. 13 Organe und Aufwendungen a) die Mitgliederversammlung; b) der geschäftsführende Vorstand; c) der erweiterte Vorstand; d) die Fachausschüsse; e) der Ehrenrat; f) der Festausschuss. Organe des Vereins Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen wie z. B. Aufwandsentschädigungen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse durch den erweiterten Vorstand statt. Dabei wird auch die Ehrenamtspauschale nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements auf Grundlage des 3 Nr. 26a EStG berücksichtigt, indem ein Vertrag geschlossen wird. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 4 / 9

Mitgliederversammlung 14 Zusammentreffen und Vorsitz Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts in unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Die Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre zwecks Beschlussfassung über die in 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den/die 1. oder 2. Vorsitzenden/de schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in, bzw. der/die Schriftführer/in. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach 21. 15 Aufgaben Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vereinsvorsitzenden; b) Wahl des/der Kassenwarts/in und des/der Stellvertreters/in; c) Wahl des/der Schriftführers/in und des/der Stellvertreters/in; d) Wahl der beiden Jugendwarte/innen; e) Wahl des/der Medienwarts/in; f) Wahl des/der Pressewarts/in; g) Wahl der beiden Frauenwarte/innen; h) Wahl des Festausschusses; i) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates; j) Benennung der Fachausschussmitglieder; k) Ernennung von Ehrenmitgliedern; l) Ernennung des Sportarztes; m) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für die neuen Geschäftsjahre; n) Entlastung der Organe bzgl. der Kasse und der Geschäftsführung; o) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel; p) Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder; 5 / 9

16 Die Tagesordnung Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen: a) Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der Stimmberechtigten; b) Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes; c) Beschlussfassung über die Entlastung; d) Bestimmung der Beiträge für die kommenden Geschäftsjahre; e) Neuwahlen; f) Besondere Anträge. 17 Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem/der Kassenwart/in; c) dem/der Schriftführer/in und dem erweiterten Vorstand: d) dem 2. Vorsitzenden; e) stellvertretende/er Kassenwart/in; f) stellvertretende/er Schriftführer/in; g) die beiden Jugendwarte/innen; h) dem/der Medienwart/in; i) den/die Pressewart/in; j) die beiden Frauenwarte/innen k) die Fachwarte/innen (Übungsleiter/innen). Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende oder jeweils einer von ihnen gemeinsam mit Kassenwart oder dem/der Schriftführer/in handelnd. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Konto des Vereins bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000,00 zu überziehen. 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes a) Aufgaben des Gesamtvorstandes: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. 6 / 9

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder: 1. Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, bzw. der/die Kassenwart/in oder der/die Schriftführer/in vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. 2. Der/Die Schriftführer/in erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er/Sie führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Mitgliederversammlungen zu verlesen ist. 3. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er/Sie ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Eine Kassenrevision wird von einem Steuerbüro durchgeführt. 4. Die beiden Jugendwarte haben sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Sie haben im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht. (Siehe 3 Abs. 1, 1.1, 1.2, 1.3, Abs. 2 und 3 der BSN Jugendordnung in der Fassung vom 18.11.1995 und ihren Ergänzungen.) 5. Die Frauenwarte haben innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen und Damenjugendabteilung wahrzunehmen. 6. Der/Die Medienwart/in hat alle mit dem Internetauftritt zusammenhängenden Arbeiten, Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen. 7. Der/Die Pressewart/in hat alle mit der Presse außerhalb des Internetauftritts zusammenhängenden Arbeiten wie Pressemitteilungen, Berichte und Weiteres zu erledigen. 8. Die Fachwarte/innen (Übungsleiter/innen) der Vereinsfachausschüsse haben innerhalb des Vorstandes die Belange der Fachausschüsse wahrzunehmen. c) Aufgaben der Vereinsfachausschüsse: Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinie für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. 19 Der Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 7 / 9

20 Aufgaben des Ehrenrates Der Ehrenrat wird nur auf Antrag an den Vorstand tätig, um Streitigkeiten und bei Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist, zu entscheiden. Dem Betroffenen muss Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Ehrenrat darf folgendes der Mitgliederversammlung unterbreiten: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten; e) Ausschluss aus dem Verein. Der ordentliche Rechtsweg ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vorschläge des Ehrenrates. Allgemeine Schlussbestimmungen 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt ist. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. 22 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Behindertensportverband Niedersachsen e.v. oder nach Zustimmung des Finanzamtes eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. 8 / 9

23 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 24 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem 29.11.2013 in Kraft. Unterschriften: Schriftführer/in Versammlungsleiter 9 / 9