Folien zum Kaufmannsbegriff. Bestimmung der Kaufmannseigenschaft

Ähnliche Dokumente
Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorlesung Handelsrecht Arbeitsblatt

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Wiederholungsfragen und Antworten I

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011

Wirtschaftsprivatrecht kompakt

Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Prüfungsrelevante Rechtsthemen

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen Saldenbilanz als Ausgangspunkt Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens...

VL Handelsrecht. 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz. Organisatorisches

Handels- und Gesellschaftsrecht

2 Der Kaufmannsbegriff

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Sonderregeln für Kaufleute

Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach. Literatur. Fallbücher

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.

Handels- und Gesellschaftsrecht I

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen

12 Der Kaufmann. I. Bedeutung des Kaufmannsbegriffs. Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute.

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie-

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte)

Kapitel 12. Die Unternehmung

Der Kaufmannsbegriff, 1 6 HGB

Unternehmen. Dank an Uwe Haneke, Hochschule für Technik und Wirtschaft, Karlsruhe. Seite 1

ALPMANN SCHMIDT. Gesellschaftsrecht. Handels- und. 8. Auflage

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts.

Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht

Lernsoftware Betriebswirtschaftslehre

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591

Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9

Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

Arbeitsblätter zum Handelsrecht

Firmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

4. Kaufmann - Firmenrecht - Rechtsformen 1 / 18

Elemente der Betriebswirtschaft

GmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden

I. Istkaufmann. Gewerbebegriff. Handelsgewerbe. Folie 22. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Info Unternehmensgesetzbuch (UGB) Teil 1

Übung zur Vorlesung Grundlagen des Rechnungswesens (GRREWE)

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler

Risikomanagement für den Architekten

C. Personengesellschaften

Inhaltsverzeichnis. Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. I. Handelsrecht. Lernziele 1

Grundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht

FallSkript. Ihr Erfolg in Studium und Examen: AlpmannSkript. AssessorSkript. FallSkript ALPMANN SCHMIDT. Handelsrecht. 2. Auflage

Test Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft)

Jura Intensiv CRASHKURS. Handelsrecht. Für Examenskandidaten und Referendare. Kompakte Darstellung des materiellen Rechts

Stichwortverzeichnis. Bestimmungskauf siehe Handelskauf Bürgschaft 41, 99 Formfreiheit 100 Schriftform 100 selbstschuldnerische 100

Woche 6: Handelsrecht

Rechtsformen für Unternehmen

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Die richtige Rechtsform im Handwerk

III. Handelsregister. 4. Weitere Kaufmannsbegriffe (kraft Register)

1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu?

Lehrstuhl Prof. Dr. Windbichler PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht SoSe 2009

Worin besteht die eigentliche Bedeutung des Gesellschaftsrechtes für die Fallbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts?

Handelsgewerbe betreiben ( 1 I HGB) Erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl.

Über den Autor 7. Einführung 21

Assessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht. Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG

Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies

Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung

Handels- und Gesellschaftsrecht

Lösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 1: Unternehmer und Kaufleute

Chaos bei den Freiberufler-Gesellschaften

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

1 Rechtsform der Unternehmung als Rahmenbedingung für unternehmerische Entscheidungsprozesse

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)

Gesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform

Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Januar 2015

LÖSUNG zur Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2015

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

Kaufmannseigenschaft - Pflicht zur Eintragung im Handelsregister

Betriebswirtschaftslehre

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

Die Besteuerung der Personengesellschaften

Semester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts

Transkript:

David Dietrich PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M. SoSe 2008 Folien zum Kaufmannsbegriff Bestimmung der Kaufmannseigenschaft Personenmehrheit/Körperschaft Einzelne natürliche Person Betrieb eines Gewerbes Handelsgesellschaft - ohg, KG - GmbH, AG, KGaA eingetragene Genossenschaft Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtung nach Art und Umfang Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich Land- oder Forstwirtschaft - Haupt- oder Nebengew. - Erfordernis kaufmännischer Einrichtung Formkaufmann zwingende Kfm.eigenschaft fakultative fakultative 6 HGB 1 HGB 2 HGB 3 HGB

Folien zum Kaufmannsbegriff - 2 - Gewerbe Selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als freier Beruf betrieben wird. Selbstständige Tätigkeit - Übernahme Unternehmerrisiko - freie Gestaltung seiner Tätigkeit - persönlicher Unabhängigkeit (grds. Freiheit von örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungen = eigenständige Organisation des Geschäftsbetriebs) - keine Eingliederung in Betrieb - eigenständiges Auftreten am Markt zur Ausnutzung unternehmerischer Chancen Erkennbarkeit nach außen - Geschäftspartner muss Gewerbetätigkeit erkennbar sein - bloße inner Absicht reicht nicht aus Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer - Tätigkeit muss von vornherein auf Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein (Berufsmäßigkeit) - lang andauernde, ununterbrochene Tätigkeit nicht erforderlich Erlaubtheit (str.) - traditionelle Ansicht: Erlaubnisvorbehalt bezüglich Tätigkeit - Abgrenzung zum öffentlichen Recht ( 7 HGB) - Ausgrenzung von der Rechtsordnung geächteter Gewerbe (vgl. dazu 134, 138 BGB) - Forderungen aus Gewerbebetrieb müssen einklagbar sein (vgl. z.b. 656 I, 762 I, 1 BGB) Gewinnerzielungsabsicht (str.) - Tätigkeit muss nach hm darauf gerichtet sein, einen Aufwand übersteigenden Ertrag (Gewinn) zu erwirtschaften (Abgrenzung zu bloßer Kostendeckung) - tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht erforderlich (Motiv) keine freiberufliche Tätigkeit - Ausgrenzung freier Berufe einschließlich künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten - vgl. 1 I, 1 und 2 PartGG, 6 GewO, 18 I Nr. 1 EstG - Mischtätigkeiten: Abgrenzung nach Schwerpunkt oder sachlicher Trennbarkeit - Sonderstellung: ideelle Kapitalgesellschaften (Formkaufmann nach 6 HGB)

Folien zum Kaufmannsbegriff - 3 - Handelsgewerbe Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder unter der Firma des Betreibers im Handelsregister eingetragen ist. Art: qualitatives Kriterium - Natur und Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte - Abwicklungsweise konkreter Geschäfte - Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen - Art des Kundenkreises - Teilnahme am Wechselverkehr Umfang: quantitatives Kriterium - Größe des Anlage- und Betriebskap. - Umsatzvolumen - Höhe des Kreditbedarfs - Zahl der Beschäftigten - Zahl und Größe der Betriebsstätten - Umfang der Werbung - Lagerstätten kaufmännische Einrichtung - Einsatz kaufm. Personals - Aufgliederung in Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiche - kaufm. Buchführung - Aufbewahrung der Korrespondenz - Firmierung zur Identifikation des Inhabers Erforderlichkeit - zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung bzw. Schutz des Geschäftspartners notwendig - Gesamtbetrachtung von Art und Umfang

Folien zum Kaufmannsbegriff - 4 - Regelung und Voraussetzungen Rechtsfolge Handelsregister Kaufmannsart 1 HGB (Istkaufmann) Betrieb eines Gewerbes Erforderlichkeit kaufm. Einrichtung nach Art und Umfang obligatorisch deklaratorisch 2 HGB (Kannkaufmann) Betrieb eines Gewerbes kaufm. Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich fakultativ der Firma im HR 3 HGB (uneigentlicher Kannkaufmann) Land- oder forstwirtschaftliches Hauptgewerbe Erforderlichkeit kaufm. fakultativ Einrichtung der Firma des Haupt- und/oder Nebengewerbes im HR 5 HGB (Fiktivkaufmann) Betrieb eines Gewerbes der Firma im HR Berufung auf die, aber nur im Geschäfts- und nicht erforderlich Prozessverkehr 6 HGB (Formkaufmann) Handelsgesellschaft (ohg, KG, GmbH, AG, KGaA) Genossenschaft obligatorisch konst. Kaufmann kraft Rechtsschein Grds.: lex specialis Rechtsschein bezüglich Kaufmannseigenschaft Zurechenbarkeit Gutgläubigkeit des Dritten Kausale Vertrauensbetätigung Privatrechtlicher Geschäftsverkehr Scheinkaufmann ist kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber Drittem in gewisser Hinsicht als ein solcher behandeln lassen

Folien zum Kaufmannsbegriff 5 Kaufmann kraft Betriebs eines eingetragenen Gewerbes, 5 HGB 1. Anwendungsbereich Wer ein Gewerbe betreibt und unter seiner Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann nach 5 HGB, auch wenn er in Wirklichkeit gar kein Handelsgewerbe betreibt (Fiktivkaufmann). Anwendung insbesondere bei: als Istkaufmann, Herabsinken zum Kleingewerbe entsprechende Geltung für ohg, die zur GbR wird 2. Voraussetzungen Betrieb eines Gewerbes der Firma in das Handelsregister Berufung auf die (str.) Geltung nur im Privat- und Prozessrechtsverkehr (teleologische Reduktion) 3. Rechtsfolge Geltung als Kaufmann im Rechtsverkehr Kaufmann kraft Gesellschaftsform, 6 HGB 1. 6 I HGB Gesamte Handelsrecht gilt auch für Handelsgesellschaften. a) Personenges. rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften ohg, 105 ff HGB und KG, 161 ff HGB besitzen die Kaufmannseigenschaft hm: auch Gesellschafter sind Kaufleute, sofern in Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht in privater Sphäre tätig b) Kapitalges. kraft bloßer Gesellschaftsform stets Handelsgesellschaft (AG, 3; KGaA, 278 III AktG; GmbH, 1, 13 III GmbHG) Kaufmannseigenschaft auch, wenn kein Handelsgewerbe betrieben 2. 6 II HGB Vereine mit Kaufmannseigenschaft (alle eingetragenen und körperschaftlich strukturierten Gesellschaften), 6 II HGB Geltung für eingetragene Genossenschaft (vgl. 17 II GenG) Kaufmann kraft Betrieb eines (eingetragenen) Land- und forstwirtschaftlichen Gewerbes, 3 HGB 1. Land- und Forstwirtschaftl. Gewerbe 2. Entstehung der Kfm.eigenschaft Hauptgewerbe ( 3 I, II HGB) oder Nebengewerbe ( 3 III HGB) Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung (Ackerbau, Obstanbau, Viehzucht mit selbst erzeugtem Futter, Imkerei) Betrieb setzt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb voraus e Wirkung der, aber keine Verpflichtung 3. Mischgewerbe Mischunternehmen: einheitlich organisiertes Unternehmen, das verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand hat Handelsgewerbe: Gesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich (Schwerpunkt)