Psychotherapie nach 27 Abs. 2 SGB VIII Klaus Menne
Übersicht Vorbemerkung Abgrenzung zwischen SGB V und SGB VIII Weiterverweisungen ins SGB V Ausführungsgesetze der Länder Psychotherapie nach 27 Abs. 2 SGB VIII Anhang
Psychotherapie findet Anwendung als Heilkunde in der Jugendhilfe als Gesellscha)skritik als Kunstdeutung. Psychotherapie bewährt sich an den seelischen Äußerungen der Menschen in den unterschiedlichsten Kontexten.
Psychotherapie wird verstanden als: Methodisch strukturierte Intervention Einwirken mit den Mitteln der Seele Spezifische Ausformung der allgemeinen Sprachkompetenz
Psychotherapeutische Methoden gehen ein in: Erziehungsberatung Eheberatung Supervision Mediation
Abgrenzung von SGB V und SGB VIII Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst: Erkennen der Krankheit Heilung der Krankheit Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheit Linderung der Krankheitsbeschwerden ( 27 Abs. 1 SGB V)
Abgrenzung von SGB V und SGB VIII Heilkundliche Psychotherapie setzt voraus seelische Krankheit mit wissenscha)lich begründeten Methoden untersucht definitorisch in Krankheitslehre eingeordnet Anwendung methodisch definierter Interventionen Erwartbarkeit eines Behandlungserfolges
Abgrenzung von SGB V und SGB VIII Erzieherischer Bedarf Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen ( 1 Abs. 1 u. 3 SGB VIII) Erziehungsbedarf bei Minderjährigen ( 27 Abs. 1 SGB VIII) / Verselbständigung bei jungen Volljährigen ( 41) Unterstützungsbedarf des Personensorgeberechtigten ( 27 Abs. 1 SGB VIII)
Abgrenzung von SGB V und SGB VIII Nachrang der Jugendhilfe Bei ähnlichen Leistungen gehen andere Sozialleistungen vor. Jugendhilfe ist kein Ausfallbürge. Eine Leistung der Jugendhilfe erfolgt nur dann, wenn ein erzieherischer Bedarf gegeben ist. Ohne erzieherischen Bedarf geht der Antragsteller leer aus.
Abgrenzung von SGB V und SGB VIII Probleme des Kindes oder Jugendlichen (mit Krankheitswert) bei einer >normalen< Eltern-Kind- Interaktion => heilkundliche Psychotherapie Belastung der Eltern-Kind-Beziehung selbst => psychotherapeutische Intervention zur Herstellung der Erziehungskompetenz der Eltern/ Lösung des Erziehungsproblems
Psychotherapie in der Jugendhilfe mit Kindern mit Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Eltern unterstützt den Prozess der Erziehung und Entwicklung der jungen Menschen.
Weiterverweisung ins SGB V wenn die seelischen Probleme des Kindes vorrangig sind wenn die Störungen Jugendlicher Krankheitswert haben wenn Eltern einer eigenen vertiefenden Behandlung bedürfen.
Ausführungsgesetze der Länder öffentlicher Träger örtlicher und überörtlicher Träger Jugendhilfeausschuss freier Träger Schutz von Kindern und Jugendlichen Betriebserlaubnis Leistungen
Ausführungsgesetze der Länder Typische Leistungen: Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Familienbildung
Ausführungsgesetze der Länder zur Erziehungsberatung: Hessen Rheinland-Pfalz Thüringen Schleswig-Holstein
Ausführungsgesetze der Länder Berlin Therapeutische Leistungen nach 27ff und 35a SGB VIII Psth & andere therap. Leistungen nach anerkannten Methoden Fachkrä)e mit den erforderlichen therapeutischen Qualifikationen
Therapien in der Jugendhilfe Beschä)igungstherapie Kunsttherapie Gestaltungstherapie Bewegungstherapie Musiktherapie körperorientierte Verfahren Psychotherapeutische Leistungen
Anerkannte psychotherapeutische Verfahren: Verhaltenstherapie psychoanalytisch orientierte Verfahren systemische Familientherapie Gesprächstherapie Gestalttherapie Spieltherapie
Psychotherapeutische Leistungen in der Jugendhilfe in Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII) im Heim ( 34 SGB VIII) in Tagesgruppe ( 32 SGB VIII) in Eingliederungshilfe ( 35a SGB VIII)
Leistungen nach 27 Abs. 2 SGB VIII Individueller Bedarf, der nicht durch 28 bis 35a SGB VIII gedeckt werden kann Beispiel: flexible erzieherische Hilfe Notwendig: Erzieherischer Bedarf an psychotherapeutischen Leistungen, der nicht durch Erziehungsberatung gedeckt werden kann.
Merkmale für Erziehungsberatung Mehrzahl von Fachkrä)en unterschiedliche Grundberufe im Fachteam verschiedene methodische Qualifikationen integrative Anwendung unterschiedlicher Methoden
Erziehungsberatung ist keine geeignete Hilfe, weil keine Mehrzahl von Fachkrä)en erforderlich spezifischer Grundberuf erforderlich bestimmtes therapeutisches Verfahren erforderlich kein integratives Vorgehen angezeigt ist.
Richtlinien-Psychotherapie Diagnose einer seelischen Störung (Krankheit) methodisch definierte Interventionen: psychoanalytisch begründete Verfahren oder Verhaltentherapie
Mögliche KJHG-Therapie keine Richtlinien-Therapie dennoch spezifisches Therapie-Erfordernis: Gesprächspsychotherapie Gestalttherapie Familientherapie die nicht als Erziehungsberatung durchgeführt werden kann
Auslagerung aus der EB aus bloßen Kapazitätsgründen verändert die Leistung nicht verlangt aber vom neuen Leistungserbringer die Erfüllung der Merkmale von 28 SGB VIII äquivalent: Kapazitätsanpassung der EBStn
Psychotherapie nach 27 Abs. 2 SGB VIII Richtlinien-Psychotherapie (Psa./Vth.) löst Nachrang aus. Psychische Krankheit mit schlechter Prognose Die Aufsuchende Familientherapie ist ein Beispiel für eine KJHG-Therapie auf der Basis von 27 Abs. 2 SGB VIII Die Notwendigkeit weiterer spezifischer, im Einzelfall erforderlicher und durch Erziehungsberatung nicht abgedeckter Psychotherapie müsste entwickelt werden.
Verhältnis zur Pädagogik Grundsätzlich: Psychotherapie hat dienende Funktion. Therapie und Pädagogik werden mit einander verquickt. Therapie und Pädagogik wechseln mit einander ab. Therapie und Pädagogik werden auf einander bezogen. Therapie bleibt eigenständig gegenüber der Pädagogik.
Kriterien für eine Abgrenzung Diagnose angewandte Methode erreichte Wirkung Qualifikation der Fachkra) Zweck/Ziel der Psychotherapie
Kriterien für Abgrenzung Diagnose Methode Wirkung Qualifikation Zweck SGB V Diagnose der Krankheit Richtlinien- Psychotherapie Evaluiert Approbation Heilung des Einzelnen SGB VIII Feststellung erzieh. Bedarfs Vielfalt/ Eklektizismus Erfahrungsgebunden abgeschlossene Zusatzqualifikation Förderung der Entwicklung/ Stärkung der Erziehungskompetenz
AV-Psychotherapie 1 Pth ist grundsätzlich methodisch und personell eigenständig (Nr. 3.3) Pth ist Leistung im SGB VIII, wenn nicht ausschließlich Heilbehandlung, sondern zusätzlich erzieherischer Bedarf (Nr. 5.1) Die Behandlung seelischer Beeinträchtigungen im Rahmen der Jugendhilfe orientiert sich an den Psychotherapie- Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung (Nr. 5.2)
AV-Psychotherapie 2 Der Leistungsumfang entspricht grundsätzlich dem der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien (Nr. 7.1) Begleitende Gespräche mit Bezugspersonen unter therapeutischen Gesichtspunkten können bei begründeter Notwendigkeit durchgeführt werden (Nr. 7.9)
Aufsuchende Familientherapie Bedarfsfeststellung: massive Problemvielfalt über mehrere Generationen nicht-reflexiver Kommunikationsstil Distanz zu therapeutischen Angeboten vorhergehende Betreuungskarriere