Allgemeine Leitlinie für die Beurteilung von Studienleistungen und der Masterarbeit



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Transkript:

Allgemeine Leitlinie für die Beurteilung von Studienleistungen und der Masterarbeit Master of Arts Administrative Sciences Master of Arts Öffentliche Wirtschaft Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa (Stand: 3. Juni 2014)

Folgende Handreichung versteht sich als Empfehlung für die Bewertung von Studienleistungen, insbesondere der Masterarbeit. Für die Bewertung gilt in den Fällen, die die Studiengänge Master of Arts Administrative Sciences, Master of Arts Öffentliche Wirtschaft sowie Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement betreffen nicht die früher für Magisterarbeiten verwendete juristische Notenskala mit den Punktbewertungen 1-18 Punkten, sondern eine Bewertung mit den an die Schulnoten angelehnten Noten 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft) mit der Möglichkeit zu Zwischennoten entsprechend den in Sozialwissenschaften und Ökonomie üblichen Schritten (1,3; 1,7; 2,0, 2,3 etc.); eine Übersicht über die Umrechnung der Noten findet sich auf Seite 4 in diesem Dokument. Dabei definieren sich die einzelnen Noten in Übereinstimmung mit und Konkretisierung der Definitionen nach 15 der Masterprüfungsordnungen wie folgt: 1,0 = sehr gut, das heißt eine besonders hervorragende Leistung 1,3 = sehr gut, das heißt eine hervorragende Leistung 1,7 = gut, das heißt eine sehr erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 2, 0 = gut, das heißt eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 2, 3 = gut, das heißt eine nicht in jeder Hinsicht, aber insgesamt noch deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 2,7 = befriedigend, das heißt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, teilweise aber darüber liegt 3,0 = befriedigend, das heißt eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,3 = befriedigend, das heißt eine Leistung, die nicht in jeder Hinsicht, aber insgesamt durchschnittlichen Anforderungen entspricht 3,7 = ausreichend, das heißt eine Leistung, die trotz mancher Mängel den durchschnittlichen Anforderungen gerade genügt 4,0 = ausreichend, das heißt eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch durchschnittlichen Anforderungen entspricht 5,0 = mangelhaft, das heißt eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Im Studiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa wird das juristische Notensystem mit den Punktbewertungen 1-18 Punkten verwendet. Bei der Bewertung von Studienleistungen und der Masterarbeit gelten die auf Seite 2 definierten Kriterien, die mit Hilfe des Notenschlüssels für die Bewertung von Studienleistungen in den Masterstudiengängen und dem Magisterstudium der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften umgerechnet werden. Der Notenschlüssel findet sich auf Seite 5 in diesem Dokument. 1

Im Studiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa definieren sich die einzelnen Noten in Übereinstimmung mit und Konkretisierung der Definitionen nach 16 der Masterprüfungsordnung wie folgt: Sehr gut = 16, 17, 18 Punkte für eine besonders hervorragende Leistung Gut = 13, 14, 15 Punkte für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung Vollbefriedigend = 10, 11, 12 Punkte für eine über dem Durchschnitt liegende Leistung Befriedigend = 7, 8, 9 Punkte für eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht Ausreichend = 4, 5, 6 Punkte für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht Mangelhaft = 1, 2, 3 Punkte für eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung Ungenügend = 0 Punkte für eine völlig unbrauchbare Leistung Bei der Bewertung sind folgende Kriterien einzustellen: Das konzentrierte Erfassen des Themas allgemein unter Behandlung aller notwendigen Aspekte in sinnvoller Gewichtung. Die Entwicklung der Gedanken in logischer, systematischer und differenzierter Weise. Die Verarbeitung der Quellen auf dem neuesten, zugänglichen Erkenntnisstand unter eigenständiger, kritischer Auseinandersetzung mit klarer thematischer Fokussierung. Eigenständigkeit der Bearbeitung unter Entwicklung eines eigenen Standpunkts in einer sachlich vertretbaren Weise und in einer auch sprachlich ansprechenden Form. Eine sehr gute Leistung zeichnet sich im Hinblick auf oben genannte Kriterien durch im Rahmen der Bearbeitungszeit erwartbare Vollständigkeit und Mängelfreiheit aus und durch eine sehr eigenständige Bearbeitung. Eine gute Leistung erfasst das Thema und entwickelt die Gedanken und verarbeitet die Quellen nahezu vollständig (im Rahmen des in der Bearbeitungszeit zu Erwartenden), weist wenig Mängel und enthält viele eigene Gedanken. Eine durchschnittliche Leistung weist wenig erhebliche Lücken auf in der Erfassung und Gedankenentwicklung; ihr gelingt allenfalls eine befriedigende Quellenverarbeitung, und sie enthält genügend eigene Gedanken. Eine ausreichende Leistung weist mehrere, recht erhebliche Lücken auf in der Erfassung und Gedankenentwicklung; ihr gelingt nur eine unbefriedigende Quellenverarbeitung, und sie enthält wenige eigene Gedanken. 2

Eine mangelhafte Leistung weist zu viele Lücken in der Themenerfassung und Gedankenentwicklung auf, verarbeitet die Quellen in einer unbefriedigenden Weise und enthält kaum eigene Gedanken. Eine Übersicht über die Umrechnung der Noten findet sich auf Seite 4 in diesem Dokument 3

Umrechnung von Noten Der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das Verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium hat in seiner Sitzung vom 14.11.2011 folgende Umrechnungsskala für Noten aus juristischen Studiengängen in sozial-/wirtschaftswissenschaftliche Noten und umgekehrt beschlossen: Juristische Notenpunkte Noten in den Masterstudiengängen 18 (sehr gut) 1,0 17 (sehr gut) 1,0 16 (sehr gut) 1,0 15 (gut) 1,3 14 (gut) 1,3 13 (gut) 1,7 12 (vollbefriedigend) 1,7 11 (vollbefriedigend) 2,0 10 (vollbefriedigend) 2,0 9 (befriedigend) 2,3 8 (befriedigend) 2,7 7 (befriedigend) 3,0 6 (ausreichend) 3,3 5 (ausreichend) 3,7 4 (ausreichend) 4,0 3 (ungenügend) 5,0 2 (ungenügend) 5,0 1 (ungenügend) 5,0 0 (ungenügend) 5.0 Noten in den Masterstudiengängen Juristische Noten 1,0 (sehr gut) {18 / 17 / 16} 1,3 (sehr gut) {15 / 14} 2,7 (gut) {13 / 12} 2,0 (gut) {11 / 10} 2,3 (gut) 9 2,7 (befriedigend) 8 3,0 (befriedigend) 7 3,3 (befriedigend) 6 3,7 (ausreichend) 5 4,0 (ausreichend) 6 5,0 (ungenügend) {3 / 2 / 1 / 0} 4

Notenschlüssel Der Senatsausschuss für die Masterstudiengänge und das Verwaltungswissenschaftliche Aufbaustudium hat in seiner Sitzung vom 19.11.2012 folgenden Notenschlüssel für die Bewertung von Studienleistungen in den Masterstudiengängen und dem Magisterstudium der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften beschlossen. Der/Die Prüfer/innen definieren Ihre Erwartungen an die Prüfungen, die Erwartungshorizonte können sich im Rahmen der Disziplinen unterscheiden. Von diesen Erwartungen gehen folgende Richtwerte an die Leistung der Studierenden und die damit verbundene Notenvergabe aus: Notenschlüssel Prozent Notenwert entspr. jurist. Punkte Bezeichnung 95% - 100% 1,0 {18/17/16} sehr gut 90% - 94% 1,3 {15/14} sehr gut 85% - 89% 1,7 {13/12} gut 80% - 84% 2,0 {11/10} gut 75% - 79% 2,3 9 gut 70% - 74% 2,7 8 befriedigend 65% - 69% 3,0 7 befriedigend 60% - 64% 3,3 6 befriedigend 55% - 59% 3,7 5 ausreichend 50% - 54% 4,0 4 ausreichend 0% - 49% 5,0 {3/2/1/0} nicht bestanden 5